S. 213 / Nr. 48 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen) (d)

BGE 54 III 213

48. Urteil der II. Zivilabteilung vom 15. Juni 1928 i.S. Beerli gegen Welti.

Regeste:
Gegenstand der Kollokationsklage: Werden laut dem Kollokationsplan der Ehefrau
des Gemeinschuldners zum Ersatz angeschaffte Vermögenswerte als ihr Eigentum
überlassen, so kann deswegen nicht von einem anderen Konkursgläubiger der
Kollokationsplan durch Kollokationsklage angegriffen werden. SchKG Art. 242,
244 li., bes. 250, 260; Konkursverordnung Art. 45 ff., bes. 48.

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Objet de l'action en contestation de l'état de collocation. Lorsque la femme
du failli conserve, d'après l'état de collocation, la propriété de certains
biens acquis par son mari à titre de remploi, l'état de collocation ne peut
pas être attaqué de ce chef par un autre créancier au moyen de l'action prévue
à l'art. 250 LP.
Art. 242, 244 et suiv.; 250 et 260 LP. Art. 45 et suiv. et 48 de l'Ordonnance
sur la faillite.
Oggetto dell'azione in contestazione della graduatoria. Se la graduatoria
attribuisce in proprietà alla moglie del fallito certi beni acquistati in
sostituzione di propri, la graduatoria non potrà essere impugnata a questo
titolo da altri creditori per mezzo dell'azione prevista dall'art. 250 LEF.
Art. 242, 244 e seg., 250, 260 LEF: Regolamento sull'amministrazione dei
fallimenti art. 45 e seg. e 48.

A. - (Gekürzt.) Über die Erbschaft des Ehemannes der Beklagten wird das
Konkursverfahren durchgeführt. Binnen der Eingabefrist richtete die Beklagte
eine Eingabe an das zuständige Konkursamt Kriegstetten zwecks Anmeldung der
«Frauengutsforderung». Hierin wurden aufgezählt:
1. Wertpapiere im Betrage von Fr. 33525;
anschliessend wurde gesagt, dass der Erblasser als
Ersatz für gewisse liquidierte Wertpapiere gemäss
Art. 196 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 196 - Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung umfasst die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten.
ZGB folgende Werttitel gekauft
habe, die der Witwe gehören:
5 Aktien der Drahtwerke-A.-G. Biel für 5000 Fr. und
4 Aktien der von Rollschen Eisenwerke für
Fr. 25000
deren heutiger Wert betrage Fr. 33600
was einen Mehrwert zu Gunsten der Witwe ergebe von
Fr. 8600 Fr. 8600
2. Barschaft im Betrage von Fr. 2500
3. Mobiliar (einzeln aufgezählt).
Die Gesamtforderung der Witwe erstreckt sich somit
auf obiges Mobiliar und einen Barbetrag von
Fr. 44625

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Im Kollokationsplan lautet die Abteilung Unversicherte Forderungen, Vierte
Klasse, wie folgt:
Anna Beerli geb. Reichle, die Witwe des Erblassers, fordert gemäss Eingabe:
I. Für die in die Ehe eingebrachten Wertschriften Fr. 33525
II. Barschaft Fr. 2500
III. Beweglichkeiten: Aussteuer, heute
konkursamtlich geschätzt mit
Fr. 8000
Summa: Einbringen der Witwe Fr. 44025
Es wird von der Witwe vindiziert:
a) die noch vorhandenen Obligationen
Fr. 6000
b) der noch vorhandene Hausrat von
Fr. 8000
Total Fr. 14000 Fr. 14000
Verbleiben zu fordern Fr. 30025
An Stelle dieses Betrages hat der Erblasser als Ersatz
des Frauengutes gemäss Art. 196 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 196 - Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung umfasst die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten.
ZGB
angeschafft:
5 Aktien der Drahtwerke A.-G. Biel für
Fr. 5000
4 Aktien der Von Rollschen Eisenwerke für Fr.
25000
deren heutiger Wert beträgt Fr. 32800
was einen Mehrwert zu Gunsten der Witwe ergibt von
Fr. 7800
Zusammen Fr. 37800 Fr. 37825
Verbleiben als Frauengut zu fordern 25 Fr.
Gemäss Art. 219
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 219 - 1 Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
1    Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
2    Hafteten mehrere Pfänder für die nämliche Forderung, so werden die daraus erlösten Beträge im Verhältnisse ihrer Höhe zur Deckung der Forderung verwendet.
3    Der Rang der Grundpfandgläubiger und der Umfang der pfandrechtlichen Sicherung für Zinse und andere Nebenforderungen bestimmt sich nach den Vorschriften über das Grundpfand.392
4    Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt:
a  Die Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elterlicher Gewalt dem Schuldner anvertraut war, für alles, was derselbe ihnen in dieser Eigenschaft schuldig geworden ist. Dieses Vorzugsrecht gilt nur dann, wenn der Konkurs während der elterlichen Verwaltung oder innert einem Jahr nach ihrem Ende veröffentlicht worden ist.
abis  Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen.
ater  Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind.
b  Die Beitragsforderungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946400 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959401 über die Invalidenversicherung, dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952402 und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982403.
c  Die Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung.
d  Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.
e  ...
f  Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934406.
5    Bei den in der ersten und zweiten Klasse gesetzten Fristen werden nicht mitberechnet:
1  die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens;
2  die Dauer eines Prozesses über die Forderung;
3  bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation.408
SchKG wird der Rest des nicht mehr vorhandenen Frauengutes im
Betrage von 25 Fr. in der V. Klasse kolloziert, weil mehr als die Hälfte der
Forderung aus dem eingebrachten Frauengut durch die Vindikation gedeckt ist.
Während der Auflage des Kollokationsplanes erhob der Kläger, der ebenfalls im
Kollokationsplane

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zugelassener Konkursgläubiger ist, folgende Kollokationsplananfechtungsklage:
«Der Kollokationsplan des Ferd. Beerli sel. ist abzuändern wie folgt:
a) Die Frauengutsansprache der Beklagten ist mit 44025 Fr. und nicht mit 51825
Fr. zu kollozieren.
b) Die von der Beklagten geltend gemachte und im Kollokationsplan vorgenommene
Eigentumsansprache in der Höhe von 51800 Fr. ist auf 14000 Fr. zu reduzieren
und hat sich auf die Obligationen Nr. ... per 5000 Fr. und Nr. ... per 1000
Fr. der St. Gallischen Kantonalbank, sowie auf das Mobiliar per 8000 Fr. zu
beschränken.
c) Die Beklagte ist mit einem Betrage von 8012 Fr. 50 Cts. in die IV. und mit
einem Betrage von 22012 Fr. 50 Cts. in die V. Klasse zu kollozieren.»
B. - Durch Urteil vom 23. Februar 1928 hat das Obergericht des Kantons
Solothurn die Klage zugesprochen.
C. - Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht
eingelegt mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die vorliegende Klage wendet sich gegen die von der Beklagten zur Geltung
gebrachte und vom Konkursamt anerkannte Auflassung, dass die vom nachmaligen
Gemeinschuldner während der Ehe erworbenen Aktien der von Rollschen Eisenwerke
und der Drahtwerke Biel zum Ersatz für Vermögenswerte der beklagten Ehefrau
angeschafft worden seien und infolgedessen zum Frauengute gehören. Eine solche
Klage ist ihrem Inhalte nach nicht eine Kollokationsklage. Gemäss Art. 244 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 244 - Nach Ablauf der Eingabefrist prüft die Konkursverwaltung die eingegebenen Forderungen und macht die zu ihrer Erwahrung nötigen Erhebungen. Sie holt über jede Konkurseingabe die Erklärung des Gemeinschuldners ein.
.
SchKG dient der Kollokationsplan der Erwahrung (Anerkennung oder Abweisung)
der Konkursforderungen und der Ordnung der Gläubiger dem Range nach. Demgemäss
kann die Kollokationsklage auch nur zum Gegenstand haben entweder, dass der
Kläger

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behauptet, seine Forderung sei mit Unrecht abgewiesen oder herabgesetzt oder
nicht im gebührenden Range aufgeführt, oder aber, dass der Kläger die
Zulassung eines anderen Gläubigers oder den diesem angewiesenen Rang
bestreitet (Art. 250). («Im letzteren Falle dient der Betrag, um welchen der
Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung
des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung mit Einschluss der
Prozesskosten».) Mit der vorliegenden Klage bestreitet jedoch der Kläger nicht
die Zulassung der Beklagten als Konkursgläubigerin, die nur im Betrage von 25
Fr. in der fünften Klasse stattgefunden hat, und auch nicht den der Beklagten
als Konkursgläubigerin angewiesenen Rang, der nicht mehr verschlechtert werden
kann; überhaupt zielt der Kläger nicht darauf ab, dass «der Anteil der
Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird». Vielmehr will der Kläger
dagegen Stellung nehmen, dass die streitigen Aktien der Beklagten, welche von
ihr als Eigentum angesprochen werden, herausgegeben werden, m.a.W. gar nicht
zur Konkursmasse gehören sollen. Die formelle Behandlung solcher
Aussonderungsansprüche aber besteht nach Art. 242
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
1    Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2    Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3    Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.
SchKG und 45 ff. der
Konkursverordnung regelmässig darin, dass die Konkursverwaltung entweder von
sich aus oder auf Beschluss der zweiten Gläubigerversammlung oder endlich auf
das Begehren einzelner Konkursgläubiger um Abtretung der betreffenden
Masserechtsansprüche gemäss Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG hin dem Drittansprecher eine Frist
von zehn Tagen ansetzt, binnen welcher er die Aussonderungsklage anzuheben
hat, und zwar gegebenenfalls gegen einzelne, besonders angegebene
Konkursgläubiger, welchen die betreffenden Massrechtsansprüche abgetreten
worden sind, als Vertreter der Konkursmasse. Danach kann ein einzelner
Konkursgläubiger mit einem Drittansprecher einen Aussonderungsprozess nur und
erst führen, wenn die zweite Gläubigerversammlung auf die Bestreitung des

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Aussonderungsanspruches verzichtet und die Konkursverwaltung den betreffenden
Masserechtsanspruch an jenen Konkursgläubiger abgetreten hat, und es fällt
diesem regelmässig die Beklagtenrolle und nur ausnahmsweise die Klägerrolle
zu, dann nämlich, wenn die Konkursverwaltung die streitige Sache vorzeitig an
den Drittansprecher herausgegeben haben sollte. Die vorliegende Klage dürfte
jedoch angestrengt worden sein, bevor die zweite Gläubigerversammlung
stattgefunden hat, die ja nicht vor der Aufstellung des Kollokationsplanes
einberufen wird (Art. 252
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 252 - 1 Nach der Auflage des Kollokationsplanes lädt die Konkursverwaltung die Gläubiger, deren Forderungen nicht bereits rechtskräftig abgewiesen sind, zu einer zweiten Versammlung ein. Die Einladung muss mindestens 20 Tage vor der Versammlung verschickt werden.448
1    Nach der Auflage des Kollokationsplanes lädt die Konkursverwaltung die Gläubiger, deren Forderungen nicht bereits rechtskräftig abgewiesen sind, zu einer zweiten Versammlung ein. Die Einladung muss mindestens 20 Tage vor der Versammlung verschickt werden.448
2    Soll in dieser Versammlung über einen Nachlassvertrag verhandelt werden, so wird dies in der Einladung angezeigt.449
3    Ein Mitglied der Konkursverwaltung führt in der Versammlung den Vorsitz. Der Artikel 235 Absätze 3 und 4 findet entsprechende Anwendung.
SchKG), und der Kläger behauptet selbst nicht, der
betreffende Masserechtsanspruch sei ihm je abgetreten worden. Somit fehlt dem
Kläger die Klagelegitimation; in der Tat ist zur Bestreitung von
Aussonderungsansprüchen zunächst nur die Konkursmasse selbst befugt und
allfällig der einzelne Konkursgläubiger lediglich als deren Vertreter gestützt
auf eine Abtretung gemäss Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG, nicht etwa von Gesetzes wegen wie
zur Bestreitung der Zulassung anderer Konkursgläubiger im Kollokationsplan
vermittelst Kollokationsplananfechtungsklage. Freilich hat die Beklagte den
Mangel der Klagelegitimation des Klägers nicht eingewendet: doch handelt es
sich um eine nach dem massgebenden Bundesrecht (SchKG und Konkursverordnung)
von Amtes wegen zu prüfende Frage, da einem einzelnen Konkursgläubiger nicht
zugestanden werden kann, eine Klage auf Bestreitung von
Aussonderungsansprüchen für sich allein vorwegzunehmen, bevor den übrigen
Konkursgläubigern auch nur Gelegenheit geboten ist, sich die Klagelegitimation
in ordnungsgemässer Weise zu verschaffen, was sie regelmässig erst durch
Abtretungsbegehren im Anschluss an die zweite Gläubigerversammlung tun können
(Art. 48 der Konkursverordnung). Ja aus diesem Grunde muss es geradezu als
nach Bundesrecht unzulässig bezeichnet werden, zum Zwecke der Bestreitung
eines Aussonderungsanspruches eine Kollokationsklage auszuspielen

Seite: 219
(vgl. BGE 50 III S. 158 f.). Übrigens würde die Gutheissung der Klage dem
Kläger nichts einbringen; denn eine Zuteilung von Prozessgewinn an ihn könnte
sie doch nicht nach sich ziehen, weder gemäss Art. 250 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...447
SchKG, da er gar
nicht darauf abzielt, dass «der Anteil der Beklagten an der Konkursmasse
herabgesetzt wird», der ja ohnehin auf 25 Fr. begrenzt war, noch gemäss Art.
260 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG, da keinerlei Abtretung von Masserechtsansprüchen an ihn
stattgefunden hat. Überhaupt würde ein solches Urteil für die
Konkursverwaltung unbeachtlich sein, da es nicht unter den richtigen Parteien
ergangen wäre, indem als Gegenpartei des Drittansprechers nach dem
Ausgeführten nur die Konkursmasse (Konkursverwaltung) selbst oder als deren
Vertreter ein Zessionar in Betracht kommt, was der Kläger eben nicht ist.
Die Auflassung, dass die vorliegende Klage nicht eine Kollokationsklage,
sondern eine Klage auf Bestreitung der Aussonderung sei, wird nicht etwa
dadurch widerlegt, dass auch Klaganträge gestellt wurden, welche die Höhe und
den Rang der Frauengutsersatzforderung betreffen. Einmal steht der erste
Klagantrag, mit welchem Reduktion der Kollokation der Frauengutsansprache von
51825 Fr. auf 44025 Fr. gefordert wird, durchaus in der Luft, da nirgends im
Kollokationsplan die Frauengutsersatzforderung in der Höhe von 51825 Fr.
anerkannt worden ist. Letztere Summe ergibt sich vielmehr nur dadurch, dass
zum Werte des eingebrachten Frauengutes der seit dem Erwerb der streitigen
Aktien eingetretene Mehrwert derselben von 7800 Fr. hinzugerechnet wird; auf
diesen Mehrwert aber kann die Beklagte nur unter dem Gesichtspunkt Anspruch
machen, dass die Aktien selbst, weil zum Ersatz für Vermögenswerte des
eingebrachten Frauengutes angeschafft, zum Frauengute gehören, also
vermittelst einer Eigentumsansprache und nicht als Frauengutsersatzforderung.
In der Tat hat die Beklagte nie behauptet, Frauengut in diesem Wert

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eingebracht zu haben und daher in diesem Betrage auf Geldersatz Anspruch
machen zu können. Sodann setzt sich sowohl der erste als der dritte
Klagantrag, durch welchen Zulassung der Beklagten mit 8012 Fr. 50 Cts. in der
vierten und 22012 Fr. 50 Cts. in der fünften Klasse verlangt wird, mit der
Vorschrift des Art. 250 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...447
und 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...447
SchKG in Widerspruch, wonach die gegen
einen anderen Konkursgläubiger gerichtete Kollokationsklage nur die
Bestreitung der Zulassung desselben oder des ihm angewiesenen Ranges zum
Gegenstand haben kann, mit der Massgabe, dass «der Anteil des Beklagten an der
Konkursmasse herabgesetzt wird»; alle diese Anträge zielen jedoch gerade auf
eine Erhöhung des Anteiles der Beklagten an der Konkursmasse über die in der
fünften Klasse zugelassenen 25 Fr. hinaus ab. Die derart beantragte
weitergehende Zulassung und neue Klassifikation der Frauengutsersatzforderung
ist aber nichts anderes als die Folge der angestrebten Abweisung des
Aussonderungsanspruches bezüglich der streitigen Aktien und wird ohne weiteres
vorgenommen werden müssen, sofern deren Aussonderung nicht stattfinden kann.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des Obergerichtes des Kantons
Solothurn vom 23. Februar 1928 aufgehoben und die Klage angebrachtermassen
abgewiesen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 54 III 213
Date : 01. Januar 1927
Published : 15. Juni 1928
Source : Bundesgericht
Status : 54 III 213
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Gegenstand der Kollokationsklage: Werden laut dem Kollokationsplan der Ehefrau des Gemeinschuldners...


Legislation register
SchKG: 219  242  244  250  252  260
ZGB: 196
BGE-register
50-III-154 • 54-III-213
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