S. 190 / Nr. 42 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (i)

BGE 54 III 190

42. Sentenza del 28 giugno 1928 nella causa Tognetti,


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Regeste:
L'iscrizione a catasto di uno stabile crea a favore dell'intestato la
presunzione di possesso, la quale però non e juris et de jure, ma può essere
distrutta dalla prova contraria (cons. 1).
Procedimento di ricorso. - Obbligo dell'Autorità di Vigilanza di procedere, in
una questione di possesso, all'assunzione delle prove, debitamente offerte da
una parte, di fatti precisi e concludenti contestati dall'altra (cons. 2).
Die Eintragung eines Grundstückes im Kataster schafft zugunsten des
Eingetragenen die Vermutung des Gewahrsams, welche jedoch durch den
Gegenbeweis entkräftet werden kann (Erw. 1).
Beschwerdeverfahren. Verpflichtung der Aufsichtsbehörde, im Gewahrsamsstreit
die von der einen Partei angetretenen Beweise über bestimmte und schlüssige
Tatsachen, welche von der anderen Partei bestritten werden, abzunehmen (Erw.
2).
L'inscription d'un immeuble au registre foncier crée en faveur de la personne
inscrite une présomption de possession qui peut être détruite par la preuve du
contraire (consid. 1).
Procédure de recours. L'autorité cantonale de surveillance doit, dans une
question de possession, procéder à l'administration des preuves dûment
offertes par une partie sur des faits précis et pertinents, contestés par la
partie adverse (consid. 2).

A. - Nell'esecuzione No 72480 promossa dal Comune di Pambio-Noranco contro
Arnoldo Chicherio, avendo Tognetti Pietro rivendicato lo stabile da
realizzarsi (No 167 della mappa di Pazzello), l'Ufficio di Lugano gli
asseguava il termine di 10 giorni per procedere in giudizio (art. 107
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
LEF).
B. - Da questo provvedimento Tognetti ricorse all'Autorità di Vigilanza,
domandando che l'Ufficio fosse invitato a procedere secondo l'art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
LEF.
Allegava, tra altro:
a) Il terreno da vendersi fa parte di uno stabile di sua proprietà e forma con
essa un sol corpo.
b) b) Anteriormente al ricorrente, il terreno è sempre stato godato
pacificamente dai suoi predecessori, gli Eredi del fu Costantino Gianinazzi.

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c) Il possesso del rivendicante è sempre stato ed è ancora indisturbato.
Di queste allegazioni, per il caso che fossero contestate, il ricorrente
offriva la prova mediante testimoni e visita in luogo.
Nella risposta al ricorso, il creditore contestava i fatti allegati dal
ricorrente.
C. - Con decisione del 25 maggio u.s. l'Autorità cantonale di Vigilanza,
constatato che il terreno in discorso era iscritto nel catasto di Pazzallo al
nome del debitore e dichiarate inammissibili le prove offerte dal ricorrente,
respingeva il gravame.
Donde il ricorso attuale inoltrato da Tognett; nei termini e modi di legge.
Considerando in diritto:
1.- Come afferma l'istanza cantonale in conformità della costante
giurisprudenza, l'iscrizione a registro di uno stabile al nome del debitore
crea una presunzione di possesso in suo favore; ma questa presunzione non è
juris et de jure e può essere distrutta dalla prova contraria.
2.- Nella fattispecie, i fatti allegati dal ricorrente e di cui ha offerto la
prova, basterebbero indubbiamente, se conformi al vero, a dimostrare
l'assunto: vale a dire a dimostrare che, contrariamente alla presunzione
derivante dall'iscrizione a catasto, lo stabile in questione deve ritenersi in
possesso del rivendicante.
3.- A torto l'istanza cantonale ha dichiarate irricevibili le domande di prova
proposte dal ricorrente. E bensì vero che il procedimento di ricorso davanti
le Autorità di Vigilanza è e deve essere sommario: ma ciò non le dispensa
dall'obbligo di assomere la prova di quei fatti contestati che, se dimostrati,
avrebbero influenza decisiva sulla soluzione della questione. Tale e il modo
di vedere costantemente accolto da questa Corte in casi analoghi (conf. RU 38
I p. 729 e seg.; 41 III p. 41 e seg.; JÄGER, Supplemento III, nota 6 all'art.
17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
LEF).

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Specialmente ove si tratti della validità dell'aggiudicazione di uno stabile,
l'amministrazione di prove è sovente indispensabile e fu costantemente ammessa
(vedi le sentenze precitate). Ma lo stesso deve valere in caso di
contestazione del possesso. Di regola, la presunzione di possesso derivante
dall'iscrizione non può essere distrutta se non colla prova che, malgrado
l'iscrizione, il godimento e la disposizione di fatto del fondo non spettano
all'intestato; e tale prova non può, nella maggior parte dei casi, essere
fornita se non per mezzo di testimoni, eventualmente di una visita in luogo.
Per questi motivi, la causa dev'essere rinviata all'istanza cantonale perchè
assuma le prove offerte dal ricorrente.
La Camera Esecuzioni e Fallimenti pronuncia:
La causa è rinviata all'istanza cantonale per complemento d'istruzione e nuovo
giudizio.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 54 III 190
Datum : 01. Januar 1927
Publiziert : 28. Juni 1928
Quelle : Bundesgericht
Status : 54 III 190
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : L'iscrizione a catasto di uno stabile crea a favore dell'intestato la presunzione di possesso, la...


Gesetzesregister
SchKG: 17 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
107 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
BGE Register
54-III-190
Stichwortregister
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analogie • antrag zu vertragsabschluss • aufsichtsbehörde • aufsichtsbeschwerde • beschwerdeantwort • beschwerdeführer • beweisantrag • beweisführung • entscheid • iok • kantonale behörde • klage • militärischer befehl • questio • unselbständiger besitz