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BGE-54-II-90 - 1928-01-01 - BGE - Zivilrecht - 1. Die Begräbniskosten einer Ehefrau gehen grundsätzlich nicht zulasten ihres Ehemannes, sondern...
S. 90 / Nr. 18 Erbrecht (d)

BGE 54 II 90

18. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 9. März 1928 i.S. Lüscher
gegen Lüscher.


Seite: 90
Regeste:
1. Die Begräbniskosten einer Ehefrau gehen grundsätzlich nicht zulasten ihres
Ehemannes, sondern der Erbschaft; nur wenn die Frau nichts hinterlässt, hat
diese Kosten der Ehemann (oder auch andere Unterstützungpflichtige) zu tragen
(Erw. 1).
2. Wer nach den gegebenen Verhältnissen zur Sorge um die Beerdigung des
Erblassers berufen ist, ist befugt, das Erforderliche auch ohne Mitwirkung der
andern Erben anzuordnen; doch kann dafür die Erbschaft nur soweit belastet
werden, als die Auslagen wirklich notwendig waren oder im Rahmen des
Ortsüblichen der gesellschaftlichen Stellung und den Vermögensverhältnissen
des Erblassers und seiner Familienangehörigen entsprechen (Erw. A2).

Aus dem Tatsächlichen:
Der Kläger verlangte gegenüber seinem Sohne, dem einzigen Nachkommen seiner
verstorbenen Ehefrau, dass deren Begräbniskosten (Auslagen für Leichenmahl und
Grabstein) von ihrer Erbschaft übernommen werden; der Sohn aber stellte sich
auf den Standpunkt, diese Kosten seien ausschliesslich vom Kläger als dem
unterstützungspflichtigen Ehemanne der Erblasserin zu tragen.
Aus den Erwägungen:
1.- Die Vorinstanz hat ihre Annahme, dass die Kosten des Begräbnisses einer
Ehefrau nicht aus deren Nachlass, sondern vom Ehemanne zu bestreiten seien,
nicht näher begründet. Sie ist dabei offenbar der Überlegung des Klägers
gefolgt, der diese Verpflichtung des Ehemannes «aus seiner Pflicht gegen die
eheliche Gemeinschaft», also aus Art. 160
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 160 [1]  
  1.   Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
  2.   Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen. [2]
  3.   Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 75737581).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Ehe für alle), in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2021 747; BBl 2019 8595; 2020 1273).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Ehe für alle), in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2021 747; BBl 2019 8595; 2020 1273).
ZGB ableiten will,

Seite: 91
wonach der Ehemann für den Unterhalt seiner Frau in gebührender Weise Sorge zu
tragen hat. Die Unterhaltspflicht schliesst jedoch nur die Pflicht in sich,
dem Anspruchsberechtigten das zum standesgemässen Leben Notwendige zu
gewähren; sie erlischt daher mit dem Tode des Berechtigten, wie denn auch das
der Unterhaltspflicht entsprechende Nutzniessungsrecht des Ehemannes am
Vermögen seiner Frau mit deren Tode aufhört. Die Bestattungskosten, die
notwendigerweise erst mit dem Tode der Frau erwachsen, gehören also nicht mehr
zu den Aufwendungen, zu deren Bestreitung der unterhaltspflichtige Ehemann
gehalten ist. Sie sind vielmehr grundsätzlich vom Nachlass der Ehefrau selbst
zu tragen, sofern sie etwas hinterlässt, wie denn auch Art. 474 Abs. 2
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 474  
  1.   Der verfügbare Teil berechnet sich nach dem Stande des Vermögens zur Zeit des Todes des Erblassers.
  2.   Bei der Berechnung sind die Schulden des Erblassers, die Auslagen für das Begräbnis, für die Siegelung und Inventaraufnahme sowie die Ansprüche der Hausgenossen auf Unterhalt während eines Monats von der Erbschaft abzuziehen.
ZGB die
Auslagen für das Begräbnis allgemein, ohne für die Erbschaft von Ehefrauen
oder anderen Unterstützungsberechtigten eine Ausnahme vorzusehen, zu den
Schulden des Erblassers rechnet und auch Art. 219
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 219  
  Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
1.   die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens;
2.   die Dauer eines Prozesses über die Forderung;
3.   bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation. [17]
a. [2]   Die Forderungen von Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind, höchstens jedoch bis zum Betrag des gemäss obligatorischer Unfallversicherung maximal versicherten Jahresverdienstes.
abis. [3]   Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen.
ater. [4]   Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind.
b.   Die Ansprüche der Versicherten nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 [5] über die Unfallversicherung sowie aus der nicht obligatorischen beruflichen Vorsorge und die Forderungen von Personalvorsorgeeinrichtungen gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern.
c. [6]   Die familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsansprüche sowie die Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 2004 [7], die in den letzten sechs Monaten vor der Konkurseröffnung entstanden und durch Geldzahlungen zu erfüllen sind.
d.   Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.
e. [13]   ...
f. [14]   Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934 [15].
 
[1] Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1; 1907 VI 367).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 4921; BBl 2009 7979, 7989). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 4921; BBl 2009 7979, 7989). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 4921; BBl 2009 7979, 7989). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
[5] SR 832.20
[6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
[7] SR 211.231
[8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2531; BBl 1999 9126, 9547).
[9] SR 831.10
[10] SR 831.20
[11] SR 834.1
[12] SR 837.0
[13] Eingefügt durch Art. 111 Ziff. 2 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 (AS 2009 5203; BBl 2008 6885). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
[14] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3919; BBl 2010 3993).
[15] SR 952.0
[16] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[17] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
SchKG bei der Aufzählung der
Nachlasskonkursschulden, die vorwegzubezahlen sind, ohne irgendwelche
Einschränkung auch von den Beerdigungskosten spricht. Diese grundsätzliche
Stellungnahme schliesst nicht aus, dass der Ehemann (oder auch andere
Unterstützungspflichtige, wie z.B. die Kinder) dann für die Kosten eines
angemessenen Begräbnisses eines verstorbenen Unterstützungsberechtigten
aufzukommen haben, wenn dieser mittellos gestorben ist. Es verstiesse gegen
die dem Verstorbenen schuldige Ehrerbietung, wollte man ihm, nachdem er bis
zum Tode standesgemässen Unterhalt genossen hat, nur ein notdürftiges
Begräbnis auf Kosten der Öffentlichkeit gewähren. Das ZGB hat allerdings keine
dahingehende Regelung getroffen. Doch muss dies im Sinne von Art. 1 Abs. 2
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 1  
  1.   Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
  2.   Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht [1] nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
  3.   Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
 
[1] Ausdruck gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
ZGB
als ungeschriebenes Recht anerkannt werden, wie es schon im gemeinen Recht
gegolten und das deutsche BGB in § 1615 geregelt hat (vgl. DERNBURG, Pandekten
III S. 197 und 295; STAUDINGER-ENGELMANN, Kommentar

Seite: 92
zum deutschen BGB § 1360 Anmerkung 5 c; §-1615, namentlich Anm. 1 b und 2 g).
Wer eine Person, für die er unterstützungspflichtig war, bestatten lässt,
handelt somit als Vertreter ihrer Erbschaft und kann sich aus dem Nachlass
bezahlt machen; nur wenn dies nicht möglich ist, hat er die Auslagen an sich
selbst zu tragen (wobei es hier, da es sich nur um das Verhältnis zwischen der
Erbschaft und den die Beerdigung anordnenden Erben handelt, dahingestellt
bleiben kann, ob sich Dritte zur Bezahlung ihrer Leistungen für das Begräbnis
unmittelbar an den Unterhaltspflichtigen, der das Begräbnis anordnete, halten
können, oder ob sie ihre Forderungen zunächst gegen die Erbschaft und erst im
Falle der Uneinbringlichkeit gegen den Besteller geltend zu machen haben).
2.- Da es sich sodann bei den Begräbniskosten um unvermeidliche Auslagen
handelt, hat jeder Erbe, insbesondere der, der nach den gegebenen
Verhältnissen zur Sorge um die Beerdigung des Erblassers berufen ist, die
Befugnis, das Erforderliche auch ohne Mitwirkung der andern Erben anzuordnen,
ohne dass diese sich der Bezahlung der Begräbniskosten aus dem Nachlass
widersetzen können. Beim Tode einer Ehefrau obliegt es der Regel nach dem
Ehemann, für ein schickliches Begräbnis zu sorgen. Selbst wenn daher der
Kläger den Weisungen des Beklagten hinsichtlich der Bestattung der Erblasserin
nicht zugestimmt oder ihnen sogar widersprochen haben sollte, kann er deren
Bezahlung aus dem Nachlass nicht ablehnen. Doch ist die Belastung der
Erbschaft nur soweit möglich, als die Auslagen wirklich notwendig waren oder
im Rahmen des ortsüblichen der gesellschaftlichen Stellung und den
Vermögensverhältnissen des Erblassers und seiner Angehörigen entsprechen. Für
die Mehrausgaben hat der Anordnende wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag
gemäss Art. 423 Abs. 2
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 423  
  1.   Wenn die Geschäftsführung nicht mit Rücksicht auf das Interesse des Geschäftsherrn unternommen wurde, so ist dieser gleichwohl berechtigt, die aus der Führung seiner Geschäfte entspringenden Vorteile sich anzueignen.
  2.   Zur Ersatzleistung an den Geschäftsführer und zu dessen Entlastung ist der Geschäftsherr nur so weit verpflichtet, als er bereichert ist.
OR selbst aufzukommen...
54 II 90 01. Januar 1928 09. März 1928 Bundesgericht 54 II 90 BGE - Zivilrecht

Gegenstand 1. Die Begräbniskosten einer Ehefrau gehen grundsätzlich nicht zulasten ihres Ehemannes, sondern...

Gesetzesregister
OR 423
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 423  
  1.   Wenn die Geschäftsführung nicht mit Rücksicht auf das Interesse des Geschäftsherrn unternommen wurde, so ist dieser gleichwohl berechtigt, die aus der Führung seiner Geschäfte entspringenden Vorteile sich anzueignen.
  2.   Zur Ersatzleistung an den Geschäftsführer und zu dessen Entlastung ist der Geschäftsherr nur so weit verpflichtet, als er bereichert ist.
SchKG 219
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 219  
  Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
1.   die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens;
2.   die Dauer eines Prozesses über die Forderung;
3.   bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation. [17]
a. [2]   Die Forderungen von Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind, höchstens jedoch bis zum Betrag des gemäss obligatorischer Unfallversicherung maximal versicherten Jahresverdienstes.
abis. [3]   Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen.
ater. [4]   Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind.
b.   Die Ansprüche der Versicherten nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 [5] über die Unfallversicherung sowie aus der nicht obligatorischen beruflichen Vorsorge und die Forderungen von Personalvorsorgeeinrichtungen gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern.
c. [6]   Die familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsansprüche sowie die Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 2004 [7], die in den letzten sechs Monaten vor der Konkurseröffnung entstanden und durch Geldzahlungen zu erfüllen sind.
d.   Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.
e. [13]   ...
f. [14]   Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934 [15].
 
[1] Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1; 1907 VI 367).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 4921; BBl 2009 7979, 7989). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 4921; BBl 2009 7979, 7989). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 4921; BBl 2009 7979, 7989). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
[5] SR 832.20
[6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
[7] SR 211.231
[8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2531; BBl 1999 9126, 9547).
[9] SR 831.10
[10] SR 831.20
[11] SR 834.1
[12] SR 837.0
[13] Eingefügt durch Art. 111 Ziff. 2 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 (AS 2009 5203; BBl 2008 6885). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
[14] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3919; BBl 2010 3993).
[15] SR 952.0
[16] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[17] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
ZGB 1
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 1  
  1.   Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
  2.   Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht [1] nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
  3.   Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
 
[1] Ausdruck gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
ZGB 160
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 160 [1]  
  1.   Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
  2.   Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen. [2]
  3.   Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 75737581).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Ehe für alle), in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2021 747; BBl 2019 8595; 2020 1273).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Ehe für alle), in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2021 747; BBl 2019 8595; 2020 1273).
ZGB 474
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 474  
  1.   Der verfügbare Teil berechnet sich nach dem Stande des Vermögens zur Zeit des Todes des Erblassers.
  2.   Bei der Berechnung sind die Schulden des Erblassers, die Auslagen für das Begräbnis, für die Siegelung und Inventaraufnahme sowie die Ansprüche der Hausgenossen auf Unterhalt während eines Monats von der Erbschaft abzuziehen.
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