BGE-54-II-353
S. 353 / Nr. 65 Familienrecht (d)
BGE 54 II 353
65. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 4. Oktober 1928 i.S.
Reber-Fries gegen Luzern.
Regeste:
Art. 370

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 370 - 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt. |
Nach Art. 370

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 370 - 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt. |
und Weise seiner Vermögensverwaltung sich und seine Familie der Gefahr einer
Notlage oder der Verarmung aussetzt und der Fürsorge bedarf. Unter
«Vermögensverwaltung» ist dabei nicht nur die Verwaltung (Verwendung) eines
vorhandenen Vermögens, sondern auch die Art und Weise, wie der Betreffende
seine Einkommensverhältnisse gestaltet, zu verstehen. Wer aus
Energielosigkeit, Leichtfertigkeit oder ähnlichen Gründen nicht imstande ist,
sich die nötigen Subsistenzmittel zu verschaffen, setzt sich und seine Familie
ebensosehr der Not und Verarmung aus und ist ebenso fürsorgebedürftig, wie
wenn er ein vorhandenes Vermögen nicht richtig zu verwenden versteht. In
beiden Fällen ist der drohenden Gefahr durch Bevormundung entgegenzutreten,
wenn dies auf anderem Wege nicht wirksam geschehen kann.
Gesetzesregister
ZGB 370
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 370 - 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt. |
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