S. 213 / Nr. 41 Versicherungsvertrag (d)

BGE 54 II 213

41. Urteil der II. Zivilabteilung vom 22. März 1928 i.S. «Helvetia» Schweiz.
Unfall- und Haftpflichtversicherungsgesellschaft gegen Schmidt.


Seite: 213
Regeste:
Automobilhaftpflichtversicherung.
Die Bestimmung eines kantonalen Gesetzes, wonach die Erteilung der
Verkehrsbewilligung an einen Automobilisten davon abhängig gemacht wird, dass
dieser sich über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung ausweise, die
auch die grobe Fahrlässigkeit im vollen Umfange (unter Ausschluss des
Herabsetzungsrechtes gemäss Art. 14 Abs. 2 WG) in sich schliesst, ist nicht
bundesrechtswidrig (Erw. 2).
Kann ein solcher Ausschluss, wenn er nicht ausdrücklich in die
Policebestimmungen aufgenommen worden ist, unter Umständen als von den
Parteien stillschweigend vereinbart erachtet werden? (Erw. 3).

A. - Am 8. Mai 1922 kam es zwischen einem Adolf Soltermann, Metzgerburschen in
Tavannes, der auf einem Velo auf der Jurastrasse gegen die Aarwangerstrasse
und den Bahnhof Langenthal fuhr, und dem heutigen Kläger, C. R. Schmidt, der
mit einem Automobil durch die Aarwangerstrasse in das Dorf Langenthal
hineinfuhr, zu einem Zusammenstoss, bei dem Soltermann erhebliche Verletzungen
davontrug.
Da Schmidt sich weigerte, dem Soltermann den ihm aus dem Unfall entstandenen
Schaden zu ersetzen, reichte letzterer Klage gegen Schmidt ein, welche im
Betrage von 13000 Fr. nebst 5% Zins seit 1. März 1923 gutgeheissen wurde.
Diese Forderung betrug nach eingetretener Rechtskraft des Urteils inklusive
Zins und Prozessentschädigung 15000 Fr. Hieran leistete die Schweizerische
Unfall- und Haftpflicht-Versicherungsanstalt «Helvetia» auf Grund einer von
Schmidt

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abgeschlossenen Haftpflichtversicherung dem Geschädigten am 9. Januar 1926
eine Summe von 11625 Fr. Die Bezahlung des Mehrbetrages aber lehnte die
Gesellschaft gestützt auf Art. 14 Abs. 2 WG ab, weil Schmidt das
Schadensereignis grobfahrlässig herbeigeführt habe.
B. - Schmidt befriedigte daraufhin Soltermann aus eigenen Mitteln, belangte
aber in der Folge die Versicherungsgesellschaft für 4266 Fr. 45 Cts. nebst 5%
Zins seit 1. Januar 1926. Seine Klage wurde vom Obergericht des Kantons Zürich
mit Urteil vom 16. März 1927 gutgeheissen.
C. - Gegen diesen Entscheid erhob die Schweizerische Unfall- und
Haftpflicht-Versicherungsanstalt «Helvetia» die Berufung an das Bundesgericht
mit dem Begehren um Abweisung der Klage.
D. - Gleichzeitig reichte sie Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht
des Kantons Zürich ein, welche, soweit das obergerichtliche Urteil dem Kläger
einen 4122 Fr. 80 Cts. nebst 5% Zins seit 1. Januar 1928 übersteigenden Betrag
zugesprochen hatte, mit Urteil vom 5. September 1927 gutgeheissen wurde, da
der Kläger seinerzeit selber seine Klageforderung auf diesen Betrag reduziert
hatte.
E. - Auch gegen diesen Entscheid des Kassationsgerichtes erhob die
Schweizerische Unfall- und Haftpflicht-Versicherungsanstalt «Helvetia» die
Berufung an das Bundesgericht, indem sie abermals um Abweisung der Klage
ersuchte.
F. - Der Kläger Schmidt beantragte die Abweisung der Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Das Urteil des Kassationsgerichtes stellt sich, wie sich aus seinem ganzen
Inhalte ergibt, als reiner Nichtigkeitsbeschwerdeentscheid und nicht als
Sachurteil dar, auch wenn das Dispositiv hierüber zu Zweifeln Anlass geben
könnte. Es kann daher auf die gegen diesen

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Entscheid erhobene Berufung nicht eingetreten werden, wohl aber auf diejenige
gegen das obergerichtliche Urteil, da dieses durch den Kassationsentscheid,
mit Ausnahme der angeführten Reduktion der zugesprochenen Klageforderung auf
4122 Fr. 80 Cts., nicht aufgehoben worden ist.
2.- Die Berufungsklägerin lehnt die Zahlung des vollen Schadensbetrages
deshalb ab, weil gemäss Art. 14 Abs. 2
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 14
1    Das Versicherungsunternehmen haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das befürchtete Ereignis absichtlich herbeigeführt hat.
2    Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, seine Leistung in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden Verhältnisse zu kürzen.
3    Ist das Ereignis absichtlich oder grobfahrlässig von einer Person herbeigeführt worden, die mit dem Versicherungsnehmer oder dem Anspruchsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder für deren Handlungen der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte einstehen muss, und hat er sich in der Beaufsichtigung, durch die Anstellung oder durch die Aufnahme jener Person einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht, so kann das Versicherungsunternehmen seine Leistung in einem Verhältnisse kürzen, das dem Grade des Verschuldens des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten entspricht.
4    Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt oder sich einer leichten Fahrlässigkeit im Sinne des vorhergehenden Absatzes schuldig gemacht, oder hat eine der übrigen dort aufgeführten Personen das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt, so haftet das Versicherungsunternehmen in vollem Umfange.
VVG der Versicherer berechtigt sei,
seine Leistung in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden Verhältnis
zu kürzen, wenn der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das
bezügliche Schadensereignis grobfahrlässig herbeigeführt hat. Demgegenüber
erachtete die Vorinstanz die Zahlungspflicht der Berufungsklägerin als im
vollen Umfange gegeben. Aus dem Umstande, dass der Kanton Zürich in seinem
Gesetz über den Verkehr mit Motorfahrzeugen vom 5. März 1916 (das zur Zeit des
fraglichen Schadensereignisses noch in Geltung gewesen sei) einerseits die
Erteilung der Verkehrsbewilligung vom Abschluss einer Haftpflichtversicherung
abhängig gemacht und andererseits die Aufnahme des Art. 11 des Konkordates
betr. den Verkehr mit Motorfahrzeugen und Fahrrädern vom 7. April 1914
ausdrücklich abgelehnt und vom Fahrzeugeigentümer volle Deckung des von ihm
verursachten Schadens verlangt habe, müsse als Wille des Gesetzgebers
angenommen werden, dass, soweit der Fahrzeugeigentümer für den aus der
Verletzung eines Dritten entstandenen Schaden haftbar sei, dieser Schaden dem
Dritten vom Versicherer voll ersetzt werden müsse und dass dem Dritten das
Risiko der Insolvenz des Fahrzeugeigentümers nicht (weder ganz noch auch nur
teilweise) überbunden werden dürfe. Diese Folge könnte aber dann eintreten,
wenn dem Versicherer das Recht zustünde, seine Leistung gemäss Art. 14 Abs. 2
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 14
1    Das Versicherungsunternehmen haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das befürchtete Ereignis absichtlich herbeigeführt hat.
2    Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, seine Leistung in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden Verhältnisse zu kürzen.
3    Ist das Ereignis absichtlich oder grobfahrlässig von einer Person herbeigeführt worden, die mit dem Versicherungsnehmer oder dem Anspruchsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder für deren Handlungen der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte einstehen muss, und hat er sich in der Beaufsichtigung, durch die Anstellung oder durch die Aufnahme jener Person einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht, so kann das Versicherungsunternehmen seine Leistung in einem Verhältnisse kürzen, das dem Grade des Verschuldens des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten entspricht.
4    Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt oder sich einer leichten Fahrlässigkeit im Sinne des vorhergehenden Absatzes schuldig gemacht, oder hat eine der übrigen dort aufgeführten Personen das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt, so haftet das Versicherungsunternehmen in vollem Umfange.

VVG zu kürzen. Wenn auch vorliegend in der Police die Anwendung des Art. 14
Abs. 2
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 14
1    Das Versicherungsunternehmen haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das befürchtete Ereignis absichtlich herbeigeführt hat.
2    Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, seine Leistung in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden Verhältnisse zu kürzen.
3    Ist das Ereignis absichtlich oder grobfahrlässig von einer Person herbeigeführt worden, die mit dem Versicherungsnehmer oder dem Anspruchsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder für deren Handlungen der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte einstehen muss, und hat er sich in der Beaufsichtigung, durch die Anstellung oder durch die Aufnahme jener Person einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht, so kann das Versicherungsunternehmen seine Leistung in einem Verhältnisse kürzen, das dem Grade des Verschuldens des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten entspricht.
4    Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt oder sich einer leichten Fahrlässigkeit im Sinne des vorhergehenden Absatzes schuldig gemacht, oder hat eine der übrigen dort aufgeführten Personen das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt, so haftet das Versicherungsunternehmen in vollem Umfange.
VVG nicht ausdrücklich

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ausgeschlossen sei, so müsse das mit Rücksicht auf den Inhalt des kantonalen
Gesetzes, das beiden Parteien, vor allem der Berufungsklägerin, beim Abschluss
des Vertrages bekannt gewesen, doch als stillschweigend vereinbart erachtet
werden. Demgegenüber bestreitet die Berufungsklägerin in erster Linie die
Richtigkeit der Auslegung des fraglichen kantonalen Gesetzes. Darüber vermag
indessen das Bundesgericht nicht zu entscheiden, da ihm die Überprüfung der
Auslegung kantonalen Rechtes entzogen ist. Wohl aber ist zu untersuchen, ob
das fragliche kantonale Gesetz bei der Auslegung, die ihm die Vorinstanz
zuteil werden liess, nicht eidgenössisches Recht verletze. Die
Berufungsklägerin behauptet dies mit der Begründung, dass Art. 14 Abs. 2 WG
nicht durch eine Vorschrift kantonalen Rechtes habe aufgehoben werden können.
Diese Auffassung ist insofern richtig, als ein Kanton nicht mittels einer
kantonalrechtlichen Vorschrift verfügen kann, dass einem Versicherer,
unbekümmert um den Inhalt des von ihm abgeschlossenen Versicherungsvertrages,
die Einrede des Art. 14 Abs. 2
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 14
1    Das Versicherungsunternehmen haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das befürchtete Ereignis absichtlich herbeigeführt hat.
2    Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, seine Leistung in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden Verhältnisse zu kürzen.
3    Ist das Ereignis absichtlich oder grobfahrlässig von einer Person herbeigeführt worden, die mit dem Versicherungsnehmer oder dem Anspruchsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder für deren Handlungen der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte einstehen muss, und hat er sich in der Beaufsichtigung, durch die Anstellung oder durch die Aufnahme jener Person einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht, so kann das Versicherungsunternehmen seine Leistung in einem Verhältnisse kürzen, das dem Grade des Verschuldens des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten entspricht.
4    Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt oder sich einer leichten Fahrlässigkeit im Sinne des vorhergehenden Absatzes schuldig gemacht, oder hat eine der übrigen dort aufgeführten Personen das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt, so haftet das Versicherungsunternehmen in vollem Umfange.
VVG, d.h. das Recht zur Herabsetzung der
Schadensleistung wegen grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers bezw.
des Anspruchsberechtigten, entzogen sei. Dagegen kann nichts dagegen
eingewendet werden - und das ist nach der Auffassung der Vorinstanz (die vom
Kassationsgericht nicht als eine Verletzung klaren Rechtes erachtet worden
ist) der Sinn des fraglichen Gesetzes - wenn der kantonale Gesetzgeber die
Erteilung einer Verkehrsbewilligung an einen Automobilisten davon abhängig
macht, dass dieser sich über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung
ausweise, die auch die grobe Fahrlässigkeit in sich schliesst. Dem kann nicht
der von der Berufungsklägerin angeführte Entscheid des Bundesgerichtes i.S.
Kaiser und Genossen gegen den Kantonsrat von Zug vom 3. Oktober 1925 (BGE 51 I
S. 423
ff.) entgegengehalten werden. Daselbst wurde die Bestimmung eines
kantonalen Erlasses für

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bundesrechtswidrig erklärt, wonach die Verkehrsbewilligung für Motorfahrzeuge
an die Bedingung geknüpft worden war, dass der Bewerber sich unterschriftlich
verpflichte, für durch den Betrieb des Motorfahrzeuges herbeigeführte Unfälle
in einem durch den betreffenden Erlass umschriebenen, über die
gemeinrechtliche Schadenersatzpflicht nach OR hinausgehenden Umfange zu haften
und eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschliessen. Es handelte
sich also um eine Ausdehnung der Versicherungspflicht auf Schadensfälle, für
die der betreffende Motorradfahrer nach dem gemeinen Recht gar nicht haftbar
gewesen wäre. Das steht jedoch vorliegend nicht in Frage. Die Normierung der
Versicherungspflicht des Motorfahrzeuginhabers ist als Form der Kaution für
die privatrechtlichen Verpflichtungen, die aus der Zulassung einer bestimmten
gefährlichen Tätigkeit erwachsen können, an sich gerechtfertigt, und zwar
steht es hiebei den Kantonen anheim, die bezüglichen Versicherungsbedingungen
festzustellen, d.h. insbesondere auch vorzuschreiben, welche Schadensfälle,
für die der betreffende Fahrzeuginhaber nach den Vorschriften des gemeinen
Rechtes haftbar ist, durch die Versicherung gedeckt sein müssen, sofern
dadurch nicht zwingende Normen des Versicherungsvertragsgesetzes verletzt
werden. Eine solche Verletzung liegt nun aber nicht vor, wenn vom
Fahrzeuginhaber der Abschluss einer das Herabsetzungsrecht gemäss Art. 14 Abs.
2 WG ausschliessenden Versicherung verlangt wird, da diese Bestimmung in Art.
97
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 97 - Folgende Vorschriften dieses Gesetzes dürfen durch Vertragsabrede nicht geändert werden: die Artikel 10 Absatz 2, 13, 24, 35b, 35c, 41 Absatz 2, 46a, 46b Absätze 1 und 2, 46c Absatz 1, 47, 51, 58 Absatz 4, 60, 73, 74 Absatz 1 sowie 95c Absätze 1 und 2.
VVG (der die Vorschriften, die durch Vertragsabrede nicht abgeändert werden
dürfen, einzeln aufführt) nicht enthalten ist.
3.- Erscheint somit die durch das streitige kantonale Gesetz über den Verkehr
mit Motorfahrzeugen vom 5. März 1916 nach der Auslegung der Vorinstanz
getroffene Regelung nicht bundesrechtswidrig, so ist damit aber über die
vorliegende Klage noch nicht entschieden. Vielmehr muss untersucht werden, ob
der dem hier zu

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beurteilenden Streite zugrunde liegende Versicherungsvertrag von den Parteien
auch tatsächlich im Sinne der vorgenannten Vorschrift abgeschlossen worden
ist. Das kann nicht schon deshalb angenommen werden, weil dem
Berufungsbeklagten seinerzeit die Verkehrsbewilligung auf Grund des
vorliegenden Versicherungsvertrages tatsächlich erteilt worden ist. Denn die
von der Verwaltungsbehörde anlässlich der Erteilung der fraglichen
Polizeierlaubnis vertretene Auffassung ist für die Gerichte nicht verbindlich;
und sodann steht zudem gar nicht fest, ob überhaupt die betreffende
Verwaltungsbehörde dem angefochtenen kantonalen Gesetz hinsichtlich des
Ausschlusses des Art. 14 Abs. 2
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 14
1    Das Versicherungsunternehmen haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das befürchtete Ereignis absichtlich herbeigeführt hat.
2    Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, seine Leistung in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden Verhältnisse zu kürzen.
3    Ist das Ereignis absichtlich oder grobfahrlässig von einer Person herbeigeführt worden, die mit dem Versicherungsnehmer oder dem Anspruchsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder für deren Handlungen der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte einstehen muss, und hat er sich in der Beaufsichtigung, durch die Anstellung oder durch die Aufnahme jener Person einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht, so kann das Versicherungsunternehmen seine Leistung in einem Verhältnisse kürzen, das dem Grade des Verschuldens des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten entspricht.
4    Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt oder sich einer leichten Fahrlässigkeit im Sinne des vorhergehenden Absatzes schuldig gemacht, oder hat eine der übrigen dort aufgeführten Personen das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt, so haftet das Versicherungsunternehmen in vollem Umfange.
VVG dieselbe Auslegung zuteil werden liess,
wie die Vorinstanz.
Eine ausdrückliche Wegbedingung des dem Versicherer durch Art. 14 Abs. 2
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 14
1    Das Versicherungsunternehmen haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das befürchtete Ereignis absichtlich herbeigeführt hat.
2    Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, seine Leistung in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden Verhältnisse zu kürzen.
3    Ist das Ereignis absichtlich oder grobfahrlässig von einer Person herbeigeführt worden, die mit dem Versicherungsnehmer oder dem Anspruchsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder für deren Handlungen der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte einstehen muss, und hat er sich in der Beaufsichtigung, durch die Anstellung oder durch die Aufnahme jener Person einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht, so kann das Versicherungsunternehmen seine Leistung in einem Verhältnisse kürzen, das dem Grade des Verschuldens des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten entspricht.
4    Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt oder sich einer leichten Fahrlässigkeit im Sinne des vorhergehenden Absatzes schuldig gemacht, oder hat eine der übrigen dort aufgeführten Personen das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt, so haftet das Versicherungsunternehmen in vollem Umfange.
VVG
zuerkannten Herabsetzungsrechtes findet sich nirgends in der Police, und auch
per arqumentum e contrario lässt sich nichts aus den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen herleiten, das die Annahme eines solchen Ausschlusses
rechtfertigen würde. Der Hinweis des Berufungsbeklagten auf § 2 der
Allgemeinen Versicherungsbedingungen, wonach Schäden, die der Versicherte
absichtlich oder im Zustande der Geistesstörung herbeigeführt hat, von der
Versicherung ausdrücklich ausgeschlossen sind, während die durch den
Versicherten bezw. den Anspruchsberechtigten grobfahrlässig herbeigeführten
Schäden nicht erwähnt werden, ist deshalb nicht stichhaltig, weil in § 2 nur
von den Ausschliessungsgründen die Rede ist, nicht aber vom Recht einer
allfälligen Kürzung der Leistungspflicht des Versicherers. Über letzteres
enthalten die der Police beigedruckten Allgemeinen Versicherungsbedingungen
überhaupt keine Bestimmung, sodass hiefür subsidiär die gesetzlichen
Vorschriften Platz greifen. Dem kann nicht, wie der Berufungsbeklagte glaubt,
die Vorschrift des § 18 der Allgemeinen

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Versicherungsbedingungen entgegengehalten werden, wonach Vereinbarungen,
welche eine Abänderung der in der Police aufgeführten Bedingungen bezwecken,
zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung der Direktion der
Berufungsklägerin bedürfen; denn damit wollte zweifellos nicht gesagt werden,
dass durch die in der Police aufgeführten Bedingungen das Vertragsverhältnis
zwischen den Parteien restlos geregelt und daher für eine subsidiäre Anwendung
des Gesetzes überhaupt kein Raum mehr sei.
Es bleibt daher zu untersuchen, ob allenfalls im Hinblick auf die bestehenden
besonderen Umstände angenommen werden müsse, dass die Parteien bei
Vertragsabschluss stillschweigend das Herabsetzungsrecht des Art. 14 Abs. 2
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 14
1    Das Versicherungsunternehmen haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das befürchtete Ereignis absichtlich herbeigeführt hat.
2    Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, seine Leistung in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden Verhältnisse zu kürzen.
3    Ist das Ereignis absichtlich oder grobfahrlässig von einer Person herbeigeführt worden, die mit dem Versicherungsnehmer oder dem Anspruchsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder für deren Handlungen der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte einstehen muss, und hat er sich in der Beaufsichtigung, durch die Anstellung oder durch die Aufnahme jener Person einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht, so kann das Versicherungsunternehmen seine Leistung in einem Verhältnisse kürzen, das dem Grade des Verschuldens des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten entspricht.
4    Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt oder sich einer leichten Fahrlässigkeit im Sinne des vorhergehenden Absatzes schuldig gemacht, oder hat eine der übrigen dort aufgeführten Personen das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt, so haftet das Versicherungsunternehmen in vollem Umfange.

VVG als ausgeschlossen erachten wollten. Die Tatsache allein, dass es sich
vorliegend um eine Haftpflichtversicherung handelt, die den Zweck verfolgt,
Dritte zu schützen, vermöchte die Annahme eines solchen Ausschlusses noch
nicht zu rechtfertigen; denn sonst wäre nicht einzusehen, warum vorliegend
andere Anspruchsverwirkungsfälle wie z.B. die Unterlassung der rechtzeitigen
Schadensanzeige u.a. (die ja auch zur Folge haben können, dass der verletzte
Dritte ohne ein eigenes Verschulden leer ausgeht) ausdrücklich in die Police
aufgenommen und nicht gegenteils auch ausgeschlossen worden sind. Es könnte
sich daher höchstens fragen, ob eine solche stillschweigende Vereinbarung im
Hinblick auf die vorerwähnten kantonalrechtlichen Vorschriften, die nach der
Auslegung der Vorinstanz vom Automobilisten bei der von ihm abzuschliessenden
Haftpflichtversicherung einen derartigen Ausschluss fordern, angenommen werden
müsse. Auch das ist jedoch, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, zu
verneinen. Es hätte sich vielleicht fragen können, ob die Annahme eines
solchen stillschweigenden Ausschlusses allenfalls dann gerechtfertigt gewesen
wäre, wenn die streitigen kantonalrechtlichen Vorschriften klar und

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unzweideutig wären und auf Grund einer ständigen Praxis als allgemein bekannt
erachtet werden müssten. Das trifft jedoch, wie die bei der Beurteilung des
vorwürfigen Streites zu Tage getretenen verschiedenen Auffassungen der
Vorinstanzen deutlich zeigen, nicht zu. Das Bezirksgericht hat in seinem
Entscheid von einer Verpflichtung des Automobilisten zum Abschluss einer
Versicherung mit Ausschluss des Herabsetzungsrechtes gemäss Art. 14 Abs. 2 WG
überhaupt nichts erwähnt, und auch das Kassationsgericht erklärte, dass der
Wortlaut des streitigen Gesetzes gegen eine solche Verpflichtung spreche,
dagegen spreche die ratio legis «eher» (also nicht zwingend) für die Auslegung
der Vorinstanz; bei sorgfältiger Prüfung sei eine verschiedene Auslegung des
Gesetzes möglich. Waren somit die kantonalen Instanzen selber nicht einig
darüber, wie die fraglichen Bestimmungen des streitigen kantonalen Gesetzes
auszulegen seien, so ist auch kein Raum für die Annahme, dass die Parteien
sich über die Bedeutung der fraglichen Vorschriften in dem Sinne, der ihnen
von der Vorinstanz beigelegt worden ist, im klaren gewesen seien und dass sie
infolgedessen, entsprechend dieser Auslegung, den Ausschluss des
Herabsetzungsrechtes, ohne dies in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen
ausdrücklich auszusprechen, als stillschweigend vereinbart anerkennen wollten.
Die Vorinstanz hat eine Bestätigung für die Richtigkeit einer solchen Annahme
allerdings noch darin erblicken zu können geglaubt, dass die Berufungsklägerin
dem Geschädigten gegenüber für den streitigen, von ihr nicht bezahlten Betrag
Bürgschaft geleistet habe. Das ist jedoch kein schlüssiges Indiz. Hiebei
handelte es sich zweifellos nur um ein freiwilliges Entgegenkommen dem
Geschädigten gegenüber; denn wenn die Berufungsklägerin im Hinblick auf einen
vereinbarten Ausschluss des Herabsetzungsrechtes eine Rechtspflicht zur
Leistung der vollen Entschädigung hätte anerkennen wollen, dann wäre nicht
einzusehen, warum sie für den streitigen

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Restbetrag, statt ihn sofort dem Geschädigten auszuzahlen, nur Bürgschaft
leistete. Dieses Verhalten beweist doch, dass sie sich (was bei einer
Anerkennung eines Ausschlusses des Herabsetzungsrechtes nicht möglich gewesen
wäre) das Recht des Rückgriffes auf den Berufungsbeklagten wahren wollte.
4.- Kann infolgedessen der Berufungsklägerin die Geltendmachung des
Herabsetzungsrechtes gemäss Art. 14 Abs. 2
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 14
1    Das Versicherungsunternehmen haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das befürchtete Ereignis absichtlich herbeigeführt hat.
2    Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, seine Leistung in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden Verhältnisse zu kürzen.
3    Ist das Ereignis absichtlich oder grobfahrlässig von einer Person herbeigeführt worden, die mit dem Versicherungsnehmer oder dem Anspruchsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder für deren Handlungen der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte einstehen muss, und hat er sich in der Beaufsichtigung, durch die Anstellung oder durch die Aufnahme jener Person einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht, so kann das Versicherungsunternehmen seine Leistung in einem Verhältnisse kürzen, das dem Grade des Verschuldens des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten entspricht.
4    Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt oder sich einer leichten Fahrlässigkeit im Sinne des vorhergehenden Absatzes schuldig gemacht, oder hat eine der übrigen dort aufgeführten Personen das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt, so haftet das Versicherungsunternehmen in vollem Umfange.
VVG grundsätzlich nicht versagt
werden, so bleibt jedoch noch zu untersuchen, ob das dem vorliegenden Streite
zugrunde liegende Schadensereignis tatsächlich vom Berufungsbeklagten
grobfahrlässig herbeigeführt worden sei und, falls dies zutreffen sollte, ob
der von der Berufungsklägerin vorgenommene Abzug im vollen Umfange
gerechtfertigt war. Die Angelegenheit ist daher zur Untersuchung und
Beurteilung dieser bis heute noch nicht abgeklärten Fragen an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Berufung gegen das Urteil des Kassationsgerichtes des Kantons
Zürich vom 5. September 1927 wird nicht eingetreten.
2. Die Berufung gegen das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 18.
März 1927 wird dahin teilweise begründet erklärt, dass das angefochtene Urteil
aufgehoben und die Angelegenheit zur neuen Beurteilung im Sinne der Motive an
die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 54 II 213
Datum : 01. Januar 1927
Publiziert : 22. März 1928
Quelle : Bundesgericht
Status : 54 II 213
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Automobilhaftpflichtversicherung.Die Bestimmung eines kantonalen Gesetzes, wonach die Erteilung der...


Gesetzesregister
VVG: 14 
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 14
1    Das Versicherungsunternehmen haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das befürchtete Ereignis absichtlich herbeigeführt hat.
2    Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, seine Leistung in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden Verhältnisse zu kürzen.
3    Ist das Ereignis absichtlich oder grobfahrlässig von einer Person herbeigeführt worden, die mit dem Versicherungsnehmer oder dem Anspruchsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder für deren Handlungen der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte einstehen muss, und hat er sich in der Beaufsichtigung, durch die Anstellung oder durch die Aufnahme jener Person einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht, so kann das Versicherungsunternehmen seine Leistung in einem Verhältnisse kürzen, das dem Grade des Verschuldens des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten entspricht.
4    Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt oder sich einer leichten Fahrlässigkeit im Sinne des vorhergehenden Absatzes schuldig gemacht, oder hat eine der übrigen dort aufgeführten Personen das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt, so haftet das Versicherungsunternehmen in vollem Umfange.
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SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 97 - Folgende Vorschriften dieses Gesetzes dürfen durch Vertragsabrede nicht geändert werden: die Artikel 10 Absatz 2, 13, 24, 35b, 35c, 41 Absatz 2, 46a, 46b Absätze 1 und 2, 46c Absatz 1, 47, 51, 58 Absatz 4, 60, 73, 74 Absatz 1 sowie 95c Absätze 1 und 2.
WG: 14
BGE Register
51-I-423 • 54-II-213
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • haftpflichtversicherung • bundesgericht • versicherer • schaden • versicherungsvertrag • weiler • frage • zins • richtigkeit • grobe fahrlässigkeit • bedingung • vertragsabschluss • versicherungsnehmer • gemeines recht • kantonales recht • versicherungspflicht • entscheid • bewilligung oder genehmigung • ermässigung
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