es dabei nicht mit einem ordentlichen Liquidationsverfahren, das
mit dem Konkurs auf gleiche Linie gestellt werden dürfte, sondern mit
einer ausserordentlichen Kriegsmassnahme besonderer Art zu tun, auf die
jener Grundsatz von vorneherein keine Anwendung finden und auf die in
der Schweiz nur insoweit Rücksicht genommen werden kann, als sie zur
Befriedigung für die Forderung geführt hat, die hier auf Grund des
internen Prozessrechts nochmals gegen den Schuldner geltend gemacht
wird (vgl. das Urteil in dem analogen Falle Bach gegen Rosendahl vom
3. Oktober 1925). Dass aber das aus der Sequesterliquidation auf die
Forderungen der Rekursbeklagten fallende Treffnis auf die Schuld des
Rekurrenten anzurechnen sei,wird von den Rekursbeklagten ausdrücklich
anerkannt. Inwiefern allenfalls der Rekurrent aus der Art der Liquidation
des Sequesters der Behauptung, dass der Ausfall auf den Forderungen
der Rekursbeklagten nicht durch den Krieg und Währungszerfall, sondern
durch die schuldhaft unsachgemässe. Verwaltung der sequestrierten
Güter verursacht worden seiEinwendungen gegen das Fortbestehen seiner
persönlichen Haftung gegenüber den Rekursbeklagten herleiten kann,
ist nicht zu untersuchen. Denn Selbst wenn man einen solchen Einwand
trotz Art. 297, 298 des Friedensvertrages und § 2 der Anlage zu Art. 298
desselben grundsätzlich für zulässig und möglich erachten wollte, könnte
er doch höchstens zur materiellen Abweisung der Klage oder Herabsetzung
der Klagesumme führen. Die Zuständigkeit der zürcherischen Gerichte
zur Entscheidung über die eingeklagten Forderungen vermag dadurch nicht
berührt zu werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.
Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 57. 423
VII. DEROGATORISCHE KRAFT _ DES BUNDESRECHTS
FORCE DÉROGATOlRE DU DROIT FEDERAL
57. Auszug aus dem Urteil vom 3. Oktober 1925 i. S. Rainer und Genossen
gegen Kantonsrat Zug.
Bestimmung eines kantonalen Erlasses, Wonach die Verkehrsbewilligung
für Motorfahrzeuge nur erteilt wird, wenn der Bewerber sich
unterschriftlich verpflichtet, für durch den Betrieb des Motorfahrzeuges
herbeigeführte Unfälle in einem durch den Erlass umschriebenen,
über die Schadenersatzpflieht nach OR hinausgehenden Umkange zu
haften, und eine entsprechend ausgedehnte Haftpflichtversicherung
abschliesst. Aufhebung wegen Einbruchs in das eidgenössische Zivilrecht
(Art. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes. |
|
1 | Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes. |
2 | Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes. |
3 | Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern. |
4 | Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung. |
Am 31. Dezember 1924 hat der Kantonsrat von Zug einen nach Art. 34 KV als
dringlich erklärten allgemein verbindlichen Beschluss betr. den Verkehr
mit Motorfahrzeugen erlassen. Danach sollen, obwohl der Kanton Zug dem
Konkordat vom 7. April 1914 über diesen Gegenstand nicht beigetreten ist,
dessen Vorschriften unter Vorbehalt der durch den Beschluss bestimmten
Abänderungen auch im Kanton Zug als kantonales Recht gelten. Zu diesen
Abänderungen gehört u. a. § 11, lautend :
Die Verkelu'sbewilligung für Motorfahrzeuge wird nur demjenigen Bewerber
erteilt, der
0) sich unterschriftlich verpflichtet, für jeden Schaden zu haften, wenn
durch den Betrieb des Motorfahrzeuges eine Sache zerstört oder beschädigt,
oder ein Mensch getötet oder körperlich verletzt wird und der Halter
des Motorfahrzeuges nicht beweisen kann, dass der Unfall durch höhere
Gewalt oder durch Verschulden oder Versehen Dritter oder durch grobes
Verschulden des Getöteten oder Verletzten verursacht wurde .und
424 ' sisi Staatsrecht.
b) gleichzeitig nachweist, dass eine Haftpflichtversicherung bei einer
anerkannten Versicherungsgesellschaft besteht, durch die er gegen jeden
Schaden . versichert ist, für den er laut litt. a' haftbar gemacht
werden. kann.
Einen gegen diese Bestimmung gerichteten staatsrechtlichen Rekurs
einiger zugerischer 'Motorfaln'zeugbesitzenwomit sie unter anderm
geltend machten, das die Bestimmung einen nur-zulässigen Einbruch in
die bundeszivilrechtlichen Normen über die Schadenersatz-. pflicht für
unerlaubte Handlungen enthalte, hat das Buri? desgericht aus diesem
Grunde geschützt und demnach die Bestimmung insoweit aufgehoben, als
darin die Übernahme einer Haftpflicht und der Versicherung gegen eine
solche verlangt wird, die über die bundesrechtliche Haftung hinausgeht . '
Begründung:
Nach den anwendharen Art. 2 ff. des Konkordates werden nur solche
Motorfahrzeuge zum Verkehre zugelassen, für welche die dort
vorgesehene Verkehrsbewi-lligung eingeholt werden ist. Das Fahren
ohne Verkehrsbewilligung ist demnachgemäss § 25 des angefochtenen
Kantonsratsbeschlusses als Übertretung der Vorschriften des Konkordates
strafbar. Da die Bewilligung ihrerseits nur gegen Übernahme der in §
11 litt. a des Beschlusses umschriebenen Verpflichtung erteilt wird,
so werden demnach die Rekurrenten' als Inhaber von Motorfahrzeugen
schon durch diese Bestimmung an sich, unmittelbar in ihrer persönlichen
Rechtsstellung beschränkt, indem sie mit ihren Fahrzeugen für solange vom
Verkehr ausgeschlossen bleiben, als sie sich der fraglichen Auflage nicht
unterziehen. Mit anderen Worten: die Verletzung des Bundesrechts, sofern
eine solche in Betracht kommt, liegt in der Aufstellung der angefochtenen
Regel selbst; es bedarf dazu nicht erst noch einer konkreten Verfügung,
wodurch sie den Rekura
Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 57. 425
renten gegenüber angewendet wird, weshalb ihnen auch das Recht, die
Frage der BundeSrechtsmässigkeit der Bestimmung schon gegenüber dem
sie enthaltenden
_Erlasse selbst zum Austrag zu bringen, nicht abge-
sprochen werden kann. Das Eintreten auf diesen Beschwerdepunkt bis
zu einer solchen Anwendungsverfügung abzulehnen, wäre zudem deshalb
praktisch zwecklos, weil die Rekurrenten dieses Erfordernis jederzeit
ohne weiteres dadurch herstellen könnten, dass sie an die kantonale
Baudirektion ein Begehren um Ausstellung der Verkehrshewilligung o h n
e Übernahme der vorgesehenen besonderen Haftungsverpflichtung stellen
würden, das auf Grund des geltenden Rechts abgewiesen werden müsste.
Die Verbindung der durch § 11 litt. a geforderten unterschriftlichen
Verpflichtung mit der Erteilung der Verkehrsbewilligung, als Bedingung
der letzteren, ist, entscheidend auch für die materielle Beurteilung. Da
das Fahren ohne Verkehrsbewilligung verboten und strafbar ist, muss
der Motoriahrzeuginhaber sieh der Unterzeichnung unterziehen, wenn er
überhaupt zum Verkehre zugelassen werden Will. Die Abgabe, der Erklärung
ist somit nicht das Ergebnis seines freien rechtsgeschäftliehen Willens,
sondern ausschliesslich eines vom Gesetze auf ihn ausgeühten Zwanges. Sie
enthält nicht die Eingehung eines Vertrages, durch den er sich (zu Gunsten
zunächst noch unbestimmter Dritter) verpflichten würde, für durch sein
Fahrzeug herbeigeführte Schädigungen in weiterem Umfange zu haften, als
sich aus den einschlägigen Vorschriften des Privatrechts ergeben würde,
sondern einfach die Kundgabe der Unterwerfung unter eine ihm gemachte
behördliche Auflage. Was vorliegt, ist mit andern Worten eine Norm
des objektiven Rechts, durch die (in verhüllter Form) die Normen der
eidg. Privatrechtsgesetzgebung über ausserkontraktliche Schadenszufügung
auf einem bestimmten Gebiete beseitigt und durch eine andere, auf dem
426 ' Staatsrecht.
Verursachungsstatt auf dem Verschuldensprinzip heruhende Haftungsordnung
ersetzt werden. Der Inhalt dieser Norm ist ein privatrechtlicher und nicht
etwa ein öffentlichrechtlicher (sodass sie durch Art. 6
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 6 - 1 Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt. |
|
1 | Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt. |
2 | Sie können in den Schranken ihrer Hoheit den Verkehr mit gewissen Arten von Sachen beschränken oder untersagen oder die Rechtsgeschäfte über solche Sachen als ungültig bezeichnen. |
erschiene) : sie ordnet nicht das Verhältnis des Motorfahrzeuginhabers
zum Staate, öffentliche Pflichten dem letzteren gegenüber, sondern seine
rechtlichen Beziehungen zu Dritten, ihm gleichgeordneten Reebtssubjekten,
denen aus dem Verkehre des Fahrzeuges Schaden an Leben, Gesundheit
und Eigentum erwachsen könnte. Der Kanton wäre deshalb, ohne Art. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes. |
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1 | Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes. |
2 | Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes. |
3 | Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern. |
4 | Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung. |
Übergangsbestimmungen zur BV zu verletzen, zur Aufstellung einer
solchen Vorschrift nur befugt, wenn er sich dafür auf eine besondere
Ermächtigung des Bundesgesetzgebers stützen könnte, wie sie sich z. B. für
die zivilrechtliche Verantwortlichkeit der öffentlichen Beamten und
Angestellten in Art. 61
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 61 - 1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen. |
|
1 | Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen. |
2 | Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden. |
Körperschaften in Art. 59
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 59 - 1 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten. |
|
1 | Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten. |
2 | Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften. |
3 | Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes. |
fehlt, muss die in Art. 41 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
|
1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
für Schädigungen aus ausserkontraktlichem Handeln als abschliessend
betrachtet werden, sodass sie eine abweichende kantonalreehtliche Ordnung
für bestimmte Arten von Handlungen und Tätigkeiten nicht mehr zulässt.
An dieser Rechtslage ändert auch die Tatsache nichts, dass die Auflage im
Zusammenhang mit der Erlaubnis seines bestimmten Gebrauehes öffentlicher
Sachen (Strassen) steht und dass der Kanton die Macht hätte, ' diese Art
des Gebrauchs auszuschliessen. Die besonderen Gefahren und Nachteile,
welche mit dem Motorfahrzeugverkehr verbunden sind, einerseits, die
gesteigerte Inanspruchnahme des Strassenkörpers, welche er mit sich
bringt, andererseits, könnten allenfalls den Kanton dazu berechtigen, die
Benützung seiner Strassen mit solchen Fahrzeugen überhaupt zu verbieten
(vgl. BGE di} I S. 283 ff, wo ein dahingehendes Gesetz des Kantons
_ neu-Messe M des Das-We N° 57. 427 Graubünden als nicht verfassungswidrig
angesehen wurde). Es folgt daraus nicht auch die Befugnis, die an sich
grundsätzlich zugelassene Benützung an Bedingungen zu knüpfen, welche die
geltende allgemeine Rechtsordnung auf einem anderen, vom Bundes-und nicht
vom kantonalen Recht beherrschten Gebiete, dernjenigen der Ersatzpflicht
für schädigende Eingriffe in p r i v a t e Rechtsgiiter, durchbnechen.
Mit der-durch § 11 litt; a festgesetzten-, über das eidg. Recht
hinausgehenden Haftpflicht muss auch die weitere Bedingung der Eingehung
einer entsprechend ausgedehnten Haftpflicht v e r s i c h e r u n g
fallen. · Die Versicherungspflicht des Motorfahrzeuginhabers lässt
sich nur rechtfertigen als Form der Kaution für die privatrechtlichen
Verpflichtungen, die aus der Zulassung einer bestimmten gefährlichen
Tätigkeit erwachsen können. Eine solche Sicherheitsleistung wird, wie
in dem analogen Falle der Kautionen für die Ausübung gewisser Gewerbe
anerkannt worden ist, da zur Bedingung der polizeilichen Bewilligung einer
Tätigkeit gemacht werden dürfen, wo diese in der Tat in beson-derem,
aussergewöhnlichem Masse die Gefahr der Schädigung Dritter in sich
schliesst. Es ist mit diesem Zwecke der Kautionstlicht aber Zugleich
auch gegeben, dass sie nicht weiter als auf die Sicherstellung solcher
Schädigungen gehen kann, für die nach der massgebenden objektiven
Rechtsordnung grundsätzlich Ersatz geleistet werden muss, die also ausser
dem Bereiche des e r 1 a u b t e n Eingriffes in private In ss teressen
Dritter liegen. Darf der Motorfahrzeuginhaber für Schädigungen, die durch
den Betrieb des Fahrzeugs herbeigeführt werden, nicht ineinem weiteren
Umfang ersatzpflichtig erklärt werden, als sich aus den Normen des
eidgen. Privatrechts ergibt, so kann ihm eine solche Haftung auch nicht
mittelbar dadurch auferlegt werden, dass er zur Stellung von Kaution (in
Form des Abschlusses eines Versiehemngsvertrages) über den Rahmen jener
428 Staatsreeht.
im eidgen. Recht begründeten Ersatzpflicht hinaus an. gehalten wird. '
ss Vgl. auch Nr. 51. Voir aussi n° 51.
VIH. BESTEUERUNGSGRUNDSÄTZE KANTONALER VERFASSUNGEN
PRINCIPES. D'IMPOSITION POSÉS PAR LES ' CONSTITUTIONS CANT O'NALES
58. Urteil vom 24. Oktober 1925 i. S. Gebr. Table:& cw n Regierungsrat
Appenzell Leah.
Vorschrift einer kantonalen Verfassung (Appenzell A.-Rh.), wonach
die Gemeinden eine Handänderungssteuer auf Liegenschaften einführen
können. Darf als Handänderung bei Grundeigentum, als dessen Eigentümer
eine Kollektivoder Kommanditgesellschaft eingetragen ist, auch schon
ein blosser Wechsel in der Person eines Gesellschafters be--
handelt werden ?
A. Die Verfassung des Kantons Appenzell A..-R11. vom 26. April 1908
bestimmt in
Art. 26 : Die Staatsund Gemeindeauslagen werden, soweit die ordentlichen
Eihnahmen nicht ausreichen, durch Steuern gedeckt. Das Nähere bestimmt
das Gesetz.
Neben den im Gesetz für alle Gemeinden vorgesehenen Steuerarten ist es
den Gemeinden gestattet, eine Handänderungssteuer auf Liegenschaften,
bis auf den Betrag von 1 %, einzuführen. Die hiezu notwendigen
Ausführungsbestimmungen unterliegen der Genehmigung des Regierungsrates.
Die Einführung weiterer Spezialsteuern zu Gunsten derGemeinden ist der
Gesetzgebung}vorbehalten. , Festeva kantonaler Vorlesungen. N° 58. 429
Die Gemeinde Teufen hat am 5. Mai 1918 eine vom RegierunRrat genehmigte
Verordnung über den Bezug einer Handändemngssteuer erlassen, deren
Art. 3 lautet:
Überträgt der Inhaber einer Firma ein ihm persönlich gehöriges Grundstück
in das Eigentum seiner Firma, so ist, sofern er einziger Inhaber der
Firma ist, keine Handändemngssteuer zu entrichten : sind dagegen mehrere
Firmainhaber vorhanden, so haben diejenigen, die bisher nicht Eigentümer
waren, die Steuer nach Verhältnis ihres Anteils am Miteigentum'zu
entrichten : für die Berechnung der Steuer wird angenommen, dass die
F'u'mainhaber zu gleichen Teilen Anteilhaber seien.
Diese Bestimmungen gelten analog für den Fall der Rüekühertragung von
Firmaeigentum in das Eigentum eines Firmainhabers und für den Fall einer
Änderung im Bestande der Finnainhaber.
B. Unter der Firma Gehr. T obler & Cie bestand in Teufen
eine Kollektivgesellschaft mit Fritz, Karl und Ernst Tohler
als Gesellschaftern. Nach dem Tode des Letztgenannten wurde das
Unternehmen in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt, indem an Stelle
des Verstorbenen, Johannes Holderegger-Tobler in Teufen aber nicht als
unbeschränkt haftender Teilhaber, sondern nur als Kommanditär eintrat. Die
bisherige Firma (Gebr. Tablet & Cie) wurde beibehalten, weshalb auch das
Grundbuchamt Teufen sich zu Änderungen im Grundbuch bei den auf diese
Firma eingetragenen, zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Grundstücken im
Gemeindebann nicht veranlasst sah. Die Gemeinde Teufen forderte von einem
Drittel des auf 230,000 Fr. geschätzten Wertes dieses Grundeigentums oder
76,666 Fr. gemäss Art. 3 Schlussatz der Verordnung vom 5. Mai 1918 die
Handänderungssteuer mit 1 % oder 766 Fr. 66. Eine Beschwerde der Firma
über diese Auflage, womit sie die angewendete Verordnungsvorschrift als
verfassungswidrig ankoeht, hat der Regierungsrat von Appenzell A.'Rh. am
15. Juni 1925 abgewiesen.