BGE 54 I 40
7. Urteil vom 20. Januar 1928 i. S. Schärf gegen Kleiner Rat von Graubünden.
Regeste:
A r t. 18 u. 19 Haager Zivilprozessübereinkunft: Vollstreckung deutscher
Kostenurteile in der Schweiz. Staatsvertragsrecht geht Bundesrecht vor.
A. - Der Rekursbeklagte hatte die Rekurrenten auf Schadenersatz belangt, war
aber durch Urteil des Amtsgerichtes Konstanz vom 11. November/2. Dezember 1926
damit abgewiesen worden. Die von ihm den Rekurrenten zu ersetzenden Kosten
wurden durch Verfügung vom 24. Januar 1927 auf 94 RM 80 festgesetzt. Für
diesen Betrag (116 Fr. 60 Cts. plus Zins seit 8. März 1927) hoben die
Rekurrenten Betreibung an und stellten nach erhobenem Rechtsvorschlag beim
Kreisamt Davos das Gesuch um Vollstreckbarerklärung des Amtsgerichtsurteils
und des Kostenfestsetzungsbeschlusses und um Erteilung der definitiven
Rechtsöffnung. Das Kreisamt Davos wies das Begehren ab und der Kleine Rat von
Graubünden bestätigte am 15. Juli 1927 auf Beschwerde hin den Entscheid mit
der Begründung: Nach Art. 18
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der Haager Zivilprozessübereinkunft sei die Vollstreckbarerklärung eines
ausländischen Kostenurteils auf diplomatischem Wege nachzusuchen, sofern nicht
auf Grund besonderer Abmachung zwischen den beteiligten Staaten das Exequatur
auch von den Parteien selbst eingeholt werden könne. Da eine solche Abmachung
zwischen der Schweiz und Deutschland nicht bestehe und das Gesuch um
Vollstreckbarerklärung nicht auf diplomatischem Weg gestellt worden sei, so
habe ihm auf Grund der Haager Übereinkunft nicht entsprochen werden können. -
Gegen diesen am 26. Juli 1927 eröffneten Kleinratsentscheid erhoben die
Rekurrenten am 22. September 1927 staatsrechtliche Beschwerde, die vom
Bundesgericht abgewiesen wurde mit der Begründung:
Die Haager Zivilprozessübereinkunft bestimmt:
Art. 18: «Entscheidungen, wonach der Kläger oder Intervenient, der nach Art.
17 Abs. 1 und 2 oder nach dem in dem Staat der Klageerhebung geltenden Rechte
von der Sicherheitsleistung, Hinterlegung oder Vorauszahlung befreit worden
war, in die Prozesskosten verurteilt wird, sind, wenn das Begehren auf
diplomatischem Wege gestellt wird, in jedem der andern Vertragsstaaten durch
die zuständige Behörde kostenfrei vollstreckbar zu erklären.
Die gleiche Regel findet Anwendung auf gerichtliche Entscheidungen, durch die
der Betrag der Kosten des Prozesses später festgesetzt wird.
Die vorgehenden Bestimmungen schliessen nicht aus, dass zwei Vertragsstaaten
übereinkommen, auch der beteiligten Partei selbst zu gestatten, die
Vollstreckbarkeitserklärung zu beantragen.»
Art. 19: «Die Kostenentscheidungen werden ohne Anhörung der Parteien, jedoch
unbeschadet eines spätern Rekurses der verurteilten Partei, gemäss der
Gesetzgebung des Landes, wo die Vollstreckung betrieben wird, vollstreckbar
erklärt.
Die zur Entscheidung über den Antrag auf
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Vollstreckbarkeitserklärung zuständige Behörde hat ihre Prüfung darauf zu
beschränken:
1. ob nach dem Gesetze des Landes, wo die Verurteilung erfolgt ist, die
Ausfertigung der Entscheidung die für ihre Beweiskraft erforderlichen
Voraussetzungen erfüllt;
2. ob nach demselben Gesetze die Entscheidung die Rechtskraft erlangt hat;
3. den Erfordernissen des Abs. 2 Ziff. 1, 2 wird genügt durch eine Erklärung
der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates, dass die Entscheidung die
Rechts kraft erlangt hat. Die Zuständigkeit dieser Behörde ist, vorbehältlich
anderweitiger Übereinkunft, durch den höchsten Justizverwaltungsbeamten des
ersuchenden Staates zu bescheinigen.»
In der Erklärung betreffend Vereinfachung des Rechtshülfeverkehrs vom 5. April
1910 vereinbarten sich die Schweiz und Deutschland dahin, dass «gemäss dem
Vorbehalt in Art. 19 Abs. 3 des Abkommens - die dort vorgesehene Bescheinigung
des höchsten Justizverwaltungsbeamten über die Zuständigkeit der Behörde,
welche die Erklärung über die Rechtskraft der Kostenentscheidungen abgibt,
nicht verlangt werden» solle, «wenn die Erklärung nach dem
Beglaubigungsvertrage vom 14. Februar 1907 keine Beglaubigung bedarf». Nach
Art. 1 dieses Vertrages betrifft das die gerichtlichen, einschliesslich die
vom Gerichtsschreiber ausgestellten Urkunden. Eine Abmachung, wonach der
diplomatische Weg nicht eingeschlagen werden muss, wurde dagegen nie
getroffen.
Die Vollstreckbarkeit des Kostenerkenntnisses des Amtsgerichtes Konstanz
setzte also entgegen der Annahme des Rekursbeklagten nicht die Bescheinigung
des höchsten Verwaltungsjustizbeamten über die Zuständigkeit der ihre
Rechtskraft bescheinigenden Behörde voraus (ganz abgesehen davon, dass diese
Bescheinigung des badischen Justizministers vom 20. Mai 1927 bei den
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Akten lag). Dagegen setzte sie voraus, dass das Gesuch um
Vollstreckbarerklärung auf dem diplomatischen Wege gestellt werde, was hier
nicht geschehen ist. Es fragt sich deshalb, ob diese Verletzung der
Zivilprozessübereinkunft den angesuchten Kanton berechtige, das Exequatur zu
verweigern, wie das Kreisamt Davos und der Kleine Rat von Graubünden
angenommen haben. Die Rekurrenten scheinen behaupten zu wollen, das
Bundesgericht habe diese Frage verneint; doch zu Unrecht (die von ihnen
angerufenen Entscheidungen BGE 28 I S. 320 und 49 III S. 67 beziehen sich
überhaupt nicht auf diese Frage der Interpretation der
Zivilprozessübereinkunft) und die gegenteilige Auffassung, wonach das
Exequatur verweigert werden darf, wenn nicht im diplomatischen Wege darum
nachgesucht worden ist, entspricht dem Wortlaut und dem Sinn der Übereinkunft
selbst. Auf diesem Boden steht die Doktrin (vgl. PILLET, Traité de droit
intern. II S. 493 und MEILI U. MAMELOCK, Internationales Prozessrecht S. 349
Ziff. 2 und 351 Ziff. 2 und 4), wie die Rechtssprechung (KOSTERS, Convention
de la Haye, Rec. de jurisprudence S. 1203, 1248). Die Nichterteilung der
Vollstreckbarkeitserklärung für das Kostenurteil des Konstanzer Amtsgerichtes,
weil nicht auf diplomatischem Wege darum ersucht worden sei, verletzt also
jedenfalls nicht die Haager Übereinkunft. Damit entfällt auch die Einrede der
Verletzung von Art. 81 Abs. 3

SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) LEF Art. 81 - 1 Se il credito è fondato su una decisione esecutiva di un tribunale svizzero o di un'autorità amministrativa svizzera, l'opposizione è rigettata in via definitiva a meno che l'escusso provi con documenti che dopo l'emanazione della decisione il debito è stato estinto o il termine per il pagamento è stato prorogato ovvero che è intervenuta la prescrizione. |
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1 | Se il credito è fondato su una decisione esecutiva di un tribunale svizzero o di un'autorità amministrativa svizzera, l'opposizione è rigettata in via definitiva a meno che l'escusso provi con documenti che dopo l'emanazione della decisione il debito è stato estinto o il termine per il pagamento è stato prorogato ovvero che è intervenuta la prescrizione. |
2 | Se il credito è fondato su un documento pubblico esecutivo, l'escusso può sollevare altre eccezioni contro l'obbligo di prestazione, sempre che siano immediatamente comprovabili. |
3 | Se la decisione è stata pronunciata in un altro Stato, l'escusso può inoltre avvalersi delle eccezioni previste dal pertinente trattato o, in mancanza di questo, dalla legge federale del 18 dicembre 1987175 sul diritto internazionale privato, sempre che un tribunale svizzero non abbia già pronunciato su tali eccezioni.176 |
Die Rüge, Art. 18

SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999 Cost. Art. 18 Libertà di lingua - La libertà di lingua è garantita. |

SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999 Cost. Art. 4 Lingue nazionali - Le lingue nazionali sono il tedesco, il francese, l'italiano e il romancio. |
enthaltene Verweisung auf den diplomatischen Weg für die Gesuche um
Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile dem schweizerischen Staatsrecht
widerspreche (sofern das wirklich der Sinn der unklaren rekurrentischen
Ausführungen ist), kann nicht ernst genommen werden. Denn nach Art. 113 Abs. 3

SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999 Cost. Art. 113 * - 1 La Confederazione emana prescrizioni sulla previdenza professionale. |
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1 | La Confederazione emana prescrizioni sulla previdenza professionale. |
2 | In tale ambito si attiene ai principi seguenti: |
a | la previdenza professionale, insieme con l'assicurazione vecchiaia, superstiti e invalidità, deve rendere possibile l'adeguata continuazione del tenore di vita abituale; |
b | la previdenza professionale è obbligatoria per i dipendenti; la legge può prevedere eccezioni; |
c | i datori di lavoro assicurano i dipendenti presso un istituto previdenziale; per quanto necessario, la Confederazione offre loro la possibilità di assicurare i lavoratori presso un istituto di previdenza federale; |
d | chi esercita un'attività indipendente può assicurarsi facoltativamente presso un istituto di previdenza; |
e | per dati gruppi d'indipendenti, la Confederazione può dichiarare obbligatoria la previdenza professionale, in generale o per singoli rischi. |
3 | La previdenza professionale è finanziata con i contributi degli assicurati; almeno la metà dei contributi dei dipendenti è a carico del datore di lavoro. |
4 | Gli istituti di previdenza devono soddisfare alle esigenze minime prescritte dal diritto federale; per risolvere compiti speciali la Confederazione può prevedere misure a livello nazionale. |
BV sind die von der Bundesversammlung genehmigten Staatsverträge für das
Bundesgericht verbindlich und können nicht auf ihre Verfassungsmässigkeit
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geprüft werden. Das Bundesgericht kann deshalb auch nicht einzelne
Staatsvertragsbestimmungen als für die Schweiz nicht anwendbar erklären, weil
sie unserem Rechte widersprechen sollen.