66 Schuldbetreihungsund Konkursrecht. N° 16.

bei einem anderen Betreibungsamt als demjenigen gestellt wird,
von welchem der Zahlungsbefehl erlassen wurde. Dass der Gläubiger
einen Vollstreckungstitel erworben habe, der die Pfändung oder
die Konkursandrohung zu rechtfertigen vermag, kann das mit dem
Fortsetzungsbegehren angegangene Betreibungsamt in diesem Fall in der
Tat nur durch die Vorlegung des Zahlungsbefehldoppels erfahren, Während
es sonst diese Frage durch Einsichtnahme des eigenen Betreibungsbuches
zu prüfen imstande ist, in welchem sich nach Art. 30 der angeführten
Verordnung alle Angaben des Zahlungsbefehldoppels ebenfalls eingetragen
finden müssen. Dem Betreibungsamt darf füglich zugemutet werden, sich
dieses zu seiner Verfügung stehenden Kontrollmittels' zu bedienen. Hat
es sich aber einmal durch Einsichtnahme in das Betreibungsbuch an seinem
Amtssitz vergewissert, dass dem Fortsetzungsbegehren ein in Rechtskraft
erwachsener Zahlungsbefehl für die darin aufgeführte Forderungssumme zu
Grunde liegt, so ist nicht einzusehen, wieso es nicht ohne weiteres,
auch entgegen einem allfälligen Protest des Schuldners, sollte zum
Pfändungsvollzug schreiten können, ohne ihm zunächst nachzuweisen,
dass seine Einwendung nicht begründet ist. Oh aber die Zustellung in
richtiger Weise vollzogen worden ist, hat das Betreibungsamt zu prüfen,
sobald ihm die Post das Zahlungshefehldoppel zurückstellt, und wird
es auch in diesem Zeitpunkte zu prüfen ebensowohl in der Lage sein wie
anlässlich des Pfändungsvollzuges.

Demnach ,erkennt die Schuldbetr.und Konkurskammer :

Der Rekurs wird begründet erklärt und das Betreibungsamt angewiesen,
dem Fortsetzungsbegehren des Rekurrenten Folge zu geben.Schuldbetreibungs
und Konkursrecht. N° 17. 67

17. Sentenza 23 maggio 1927 nella cansa Haier.

Qualora il creditore abbia chiesto la vendita malgrado la pendenza
dell'azione di inesistenza del debito, il giudizio sulla regolarità
di quell'azione Spetta, per principio, alle Autorità di Vigilanza, le
quali però, se la questione è dubbia, dovranno rinviare la decisione al
giudice e respingere intanto la domanda di vendita.

L'Autorità di Vigilanza è tuttavia competente per conoscere, se l'azione
fu promossa tempestivamente, vale a dire entro i termini previsti
dall'art. 83
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
1    Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2    Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.161
3    Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.162
4    Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.163
cap. 2 LEF.

Ove il decreto di rigetto provvisorio dell'opposizione sia stato intimato
al debitore durante le ferie esecutive, il termine per proporre l'azione
non comincia a decorrere che col primo giorno utile dopo di esse.

A. Nell'esecuzione N° 4538? (Ufficio di Locarno) in realizzazione di
pegno immobiliare promossa da Enrico Meier in Massagno, l'opposizione
del debitore Ernesto Baumann in Locarno fu respinta in via provvisoria
dal Tribunale di Appello del Cantone Ticino con sentenza 11 settembre,
intimata alle parti il 22 dicembre 1926. In seguito di che, con petizione
5 gennaio 1927, il debitore promuoveva davanti il Pretore di Locarno
l'azione di disconoscimento del debito previstass dall'art. 83
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
1    Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2    Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.161
3    Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.162
4    Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.163
cap. 2 LEF.

Il 27 febbraio u. s., trascorso nel frattempo il termine di sei mesi di
cui all'art. 116
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 116 - 1 Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen und der andern Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, diejenige der gepfändeten Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangen.
1    Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen und der andern Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, diejenige der gepfändeten Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangen.
2    Ist künftiger Lohn gepfändet worden, und hat der Arbeitgeber gepfändete Beträge bei deren Fälligkeit nicht abgeliefert, so kann die Verwertung des Anspruches auf diese Beträge innert 15 Monaten nach der Pfändung verlangt werden.
3    Ist die Pfändung wegen Teilnahme mehrerer Gläubiger ergänzt worden, so laufen diese Fristen von der letzten erfolgreichen Ergänzungspfändung an.
LEF, il creditore chiese all'Ufficio di procedere alla
realizzazione del pegno e contro il di cui rifiuto, basato sull'esistenza
dell'azione predetta di disconoscimento del debito, ricorse all'Autorità
cantonale di Vigilanza allegando, che quell'azione era inefficace a
sospendere l'esecuzione perchè tardiva, essendo stata inoltrata dal
debitore 14 giorni (il 5 gennaio 1927) dopo la notificazione della
sentenza di rigetto (22 dicembre 1926).

B. Colla decisione querelata l'Autorità di Vigilanza respinse il reclamo
dichiarandosi incompetente a statuire, se l'azione inoltrata dal debitore
fosse tardiva:

68 Schuldhetreibungsund Konkursrecht. N° 17. esser questo compito
del giudice. Ma l'esecuzione dover rimanere sospesa sino a giudizio
definitivo sull'am'one

introdotta. Donde il ricorso attuale inoltrato dal creditore nei

temini e nei modi di legge.

Considerando in diritto :

1. 11 giudizio sull'eccezione di litependenza del-_

l'azione di inesistenza del debito Spetta, per principio, alle Autorità
du Vigilanza, le quali però, come questa Corte ha ammesso a più riprese,
potranno ignorare quell'azione e ritenere quindi definitivo il rigetto
dell'opposizione solo quando sia palese, che essa non è stata proposta
validamente giusta l'art. 83
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
1    Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2    Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.161
3    Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.162
4    Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.163
cap. 2 LEF. Ove invece questa questione
sia dubbia, le Autorità di, Vigilanza dovranno rinviare la decisione
al giudice e respingere intanto la domanda di vendita (RU 28 I N° 66;
JAEGER, comm. N° 7 all'art. 83): Quest'ultima soluzione è indubbiamente
giustificata sisiquando si tratta di sapere, se l'introduzione
dell'azione 'e valida di fronte a disposti di diritto procedurale o di
competenza. Invece non lo è, se, come nel caso in esame, il litigio porta
unicamente sull'osservanza del termine di 10 giorni previsto dall'art. 83
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
1    Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2    Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.161
3    Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.162
4    Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.163

cap. 2 LEF : e appare infondata Specialmente nel caso, in cui l'azione non
potrebbe venir ritenuta tempestiva se non misconoscendo le disposizioni
dell'art.' 31 LEF sul modo di computare i termini o quelle degli art. 56
e seguenti, che trattano delle ferie e delle sospensioni. In queste
ipotesi ed altre analoghe (conf. 23 II N° 171 p. 1280; 38 I N° 102 ;
49 III N° 15 e la sentenza, non pubblicata, 13 dicembre 1922 della
IIa Sezione civile nella causa Sonorus c. Tschumi), in cui il litigio
verte sull'interpretazione di disposti di diritto esecutivo, non vi ha
nessuna ragione per sottrarlo al giudizio della Autorità di Vigilanza.
Da quanto precede risulta che a torto l'istanza canto-

nale si è dichiarata incompetente a statuire sull'eccezione

di caducità dell'azione in disconoscimento del debito,Schuldbetreibungs
und Konkursrecht. N° 17. 69

per inosservanza del termine previsto dall'art. 83
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
1    Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2    Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.161
3    Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.162
4    Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.163
cap. 2 LEF.

'2. . Il decreto di rigetto provvisorio dell"opposizione fu notificato
al debitore il 22 dicembre 1926, cioè durante le ferie di Natale.

Quantunque non sia stata fatta dall'Ufficio, questa notifica non
costituisce meno atto di esecuzione, cui, secondo l'art. 56
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 56 - Ausser im Arrestverfahren oder wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen handelt, dürfen Betreibungshandlungen nicht vorgenommen werden:
1  in den geschlossenen Zeiten, nämlich zwischen 20 Uhr und 7 Uhr sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen;
2  während der Betreibungsferien, nämlich sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli; in der Wechselbetreibung gibt es keine Betreibungsferien;
3  gegen einen Schuldner, dem der Rechtsstillstand (Art. 57-62) gewährt ist.
LEF, non può
essere proceduto durante le ferie (JAEGER, comm. 3 all'art. 56
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 56 - Ausser im Arrestverfahren oder wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen handelt, dürfen Betreibungshandlungen nicht vorgenommen werden:
1  in den geschlossenen Zeiten, nämlich zwischen 20 Uhr und 7 Uhr sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen;
2  während der Betreibungsferien, nämlich sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli; in der Wechselbetreibung gibt es keine Betreibungsferien;
3  gegen einen Schuldner, dem der Rechtsstillstand (Art. 57-62) gewährt ist.
LEF). Quel
provvedimento però, compiuto da autorità dell'ordine giudiziario,
non può da quelle di Vigilanza venir annullato o ignorato: ma perchè
avvenuto in Violazione dell'art. 56
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 56 - Ausser im Arrestverfahren oder wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen handelt, dürfen Betreibungshandlungen nicht vorgenommen werden:
1  in den geschlossenen Zeiten, nämlich zwischen 20 Uhr und 7 Uhr sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen;
2  während der Betreibungsferien, nämlich sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli; in der Wechselbetreibung gibt es keine Betreibungsferien;
3  gegen einen Schuldner, dem der Rechtsstillstand (Art. 57-62) gewährt ist.
cif. 3 LEF, non potrà spiegare
effetti esecutivi durante le ferie e quindi neanche dar inizio ad un
termine previsto da un disposto di diritto esecutivo (art. 83 LEP).
Questa soluzione, accolta per le notifiche postali fatte durante le ferie,
dev'essere estesa all'ipotesi della Specie ed occorre quindi dichiarare,
che l'inosservanza dell'art. 56 cif. 3 rinvia gli effetti dell'atto
notificato alla fine delle ferie, come se esso fosse state comunicato
al debitore il primo giorno utile dopo di esse (RU 49 III N° 15).

Ne segue, che, nella fattispecie, il termine per proporre l'azione
di disconoscimento del debito non è cominciato a decorrere che col 2
gennaio (dies a quo) e che l'azione, promossa con petizione 5 gennaio
1927 essendo quindi tempestiva, ha sospeso l'esecuzione in discorso.

Indarno il ricorrente fa capo in contrario all'art. 63
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 63 - Betreibungsferien und Rechtsstillstand hemmen den Fristenlauf nicht. Fällt jedoch für den Schuldner, den Gläubiger oder den Dritten das Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt.

LEF. Questo'disposto è applicabile all'ipotesi in cui un termine, il cui
inizio è caduto in giorno anteriore alle ferie, sia venuto a scadere in
pendenza di esse, non al caso, in cui, come in quello in esame, l'atto
iniziatore del termine à stato compiuto durante le ferie in manifesta
violazione dell'art. 56
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 56 - Ausser im Arrestverfahren oder wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen handelt, dürfen Betreibungshandlungen nicht vorgenommen werden:
1  in den geschlossenen Zeiten, nämlich zwischen 20 Uhr und 7 Uhr sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen;
2  während der Betreibungsferien, nämlich sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli; in der Wechselbetreibung gibt es keine Betreibungsferien;
3  gegen einen Schuldner, dem der Rechtsstillstand (Art. 57-62) gewährt ist.
LEF.

La Camera esecuzioni e fallimenti pronuncia : Il ricerso è respinto.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 53 III 67
Datum : 23. Mai 1927
Publiziert : 31. Dezember 1927
Quelle : Bundesgericht
Status : 53 III 67
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 66 Schuldbetreihungsund Konkursrecht. N° 16. bei einem anderen Betreibungsamt als


Gesetzesregister
SchKG: 56 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 56 - Ausser im Arrestverfahren oder wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen handelt, dürfen Betreibungshandlungen nicht vorgenommen werden:
1  in den geschlossenen Zeiten, nämlich zwischen 20 Uhr und 7 Uhr sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen;
2  während der Betreibungsferien, nämlich sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli; in der Wechselbetreibung gibt es keine Betreibungsferien;
3  gegen einen Schuldner, dem der Rechtsstillstand (Art. 57-62) gewährt ist.
63 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 63 - Betreibungsferien und Rechtsstillstand hemmen den Fristenlauf nicht. Fällt jedoch für den Schuldner, den Gläubiger oder den Dritten das Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt.
83 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
1    Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2    Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.161
3    Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.162
4    Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.163
116
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 116 - 1 Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen und der andern Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, diejenige der gepfändeten Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangen.
1    Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen und der andern Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, diejenige der gepfändeten Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangen.
2    Ist künftiger Lohn gepfändet worden, und hat der Arbeitgeber gepfändete Beträge bei deren Fälligkeit nicht abgeliefert, so kann die Verwertung des Anspruches auf diese Beträge innert 15 Monaten nach der Pfändung verlangt werden.
3    Ist die Pfändung wegen Teilnahme mehrerer Gläubiger ergänzt worden, so laufen diese Fristen von der letzten erfolgreichen Ergänzungspfändung an.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
aberkennungsklage • analogie • anrechnung • aufgabenteilung • aufsichtsbehörde • beginn • beschwerdeführer • betreibungsferien • betreibungsurkunde • entscheid • eröffnung des entscheids • fristberechnung • fristwahrung • grund • grundpfand • iok • kantonale behörde • klage • kommunikation • kv • monat • nichtigkeit • provisorisch • provisorische rechtsöffnung • questio • rechtskraft • rechtsöffnung • schuldbetreibungs- und konkursrecht • verwertungsbegehren • wirksamkeit • zweifel