24 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 8.

Tagen nach der Ausstellung des Pfandausfallscheines das
Fortsetzungsbegehren hätte gestellt werden müssen, lässt sich aus
dem Gesetz nicht herleiten. In der Tat ist dem Arrestgläubiger keine
besondere kurze Frist gesetzt, binnen welcher er, ähnlich wie die
Anhebung der Betreibung oder die Rechtsöffnung oder die gerichtliche
Beurteilung seiner Forderung, auch die Pfändung der Arrestgegenstände
verlangen müsste, abgesehen von dem durch das Kreisschreiben Nr. 27
vom 1. November 1910 geordneten Falle der provisorischen Teilnahme des
Arrestgläubigers an der nach Ausstellung des Arrestbeiehles vollzogenen
Pfändung der Arrestgegenstände zugunsten eines anderen Gläubigers. Und
eine weitere Abkürzung der ohnehin auf einen Monat begrenzten Frist zur
Stellung des Fortsetzungsbegehrens auf Grund des Pfandausfallscheines
erscheint auch nicht geboten. Demnach erweist sich die Beschwerde der

Rekursgegner als unbegründet.

6. Entscheid vom 24. Februar 1927 i. S. Kübel.

Arrestbefehl auf Grund eines Konkursverl u s t s c h e i n e s : Die
Entscheidung darüber, ob künftiger Lohn als neues Vermögen arrestiert
werden kann, ist dem Gerichte vorbehalten ; inzwischen soll aber das
Betreibungsamt nicht allen Lohn piänden, der dem Schuldner und seiner
Familie nicht un-

umgänglich notwendig ist.

SchKG Art. 265 Abs. 2 und 3, 271 Ziff. 5.

A. Auf Verlangen der Rhätischen Bank erliess die Arrestbehörde St. Gallen
für deren Forderung von 20,473 Fr. 40 Cts. laut Konkursverlustschein
vom 31. Mai 1924 am 15. Oktober 1926 einen Arrestbefehl gegen
John Kibbel, Prokuristen des Sanitätsgeschäftes Hausmann AJ
G. betreffend das pfändhare Lohnbetreffnis des Schuldners bei der
Firma Hausmann A.-G. ...... proOktober 1926 11. ff. Das Betreibungsamt
St. GallenSchuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 6. 25

stellte fest, dass der Schuldner einen Monatslohn von 800 Fr. beziehe,
verheiratet sei und ein sechs Monate _ altes Kind habe, und vollzog
gestützt hierauf den Arrest dadurch, dass es die Firma Hausmann
A..-G. anwies, vom Lohn des Schuldners auf die Dauer eines Jahres pro
Monat 400 Fr. abzuziehen. Hiegegen führte der Schuldner Beschwerde mit
dem Antrag, die Arrestlegung entweder als ganz unberechtigt auf null
oder auf einen Bruchteil des arrestierten Betrages zu reduzieren. Zur
Begründung machte er hauptsächlich geltend : Er sei jahrelang lungenkrank
gewesen und auch jetzt noch gefährdet, zumal in dem feuchten Klima
St. Gallens. Den gegenwärtigen Gesundheitszustand könne er nur durch
besondere Aufwendungen bewahren, sowohl für eine sonnige und staubfreie
Wohnung, als auch für besonders nahrhafte Ernährung, als namentlich
für die alljährlich ein oder zweimal notwendig werdenden Aufenthalte an
Höhenoder sonstigen Kurorten mit günstigem Klima, und endlich auch für
ärztliche Beobachtung und Behandlung. Im Beschwerdeverfahren stellte sich
heraus, dass der Schuldner an die Personalkasse der Hausmann A. G. einen
statutarischen Beitrag von 5% zu entrichten hat, anderseits aber in den
letzten Jahren eine Abschlussgratifikation erhalten hat, die 500 Fr. bis
jetzt nicht überschritten hat , : als vom jeweiligen Geschäftsergebnis
beeinflusste freiwillige Leistung der Firma .

Ausserdem erhob der Schuldner gegen die Arrestprosequieruug
Rechtsverschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen
gekommen.

B. Die untere Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde dahin gut, dass
vom Lohn des Schuldners bei der Firma Hausmann A.-G. monatlich 150
Fr. abzuziehen seien. Diesen Entscheid zog die Gläubigerin an die obere
Aufsichtsbehörde weiter. Vor der obern Aufsichtsbehörde trug der Schuldner
auf Bestätigung des Entscheides der untern Aufsichtsbehörde an.

26 Schuldhetreibungsund Konkursrecht. N° 6.

Durch Entscheid vom 30. Dezember 1926 hat die obere Aufsichtsbehörde
des Kantons St. Gallen den Rekurs des Gläubigers gutgeheissen und die
Beschwerde des Schuldners abgewiesen.

C. Gegen diesen Entscheid hat der Schuldner den Rekurs an das
Bundesgericht eingelegt mit den Anträgen auf Aufhebung des Arrestes,
eventuell Bestätigung des Entscheides der unteren Aufsichtsbehörde.

Die Schuldbefreibungsund Konkurskammer zieht

in Erwägung :

Gemäss Art. 265 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 265 - 1 Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
1    Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
2    Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt.459
3    ...460
und 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 265 - 1 Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
1    Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
2    Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt.459
3    ...460
SchKG kann auf Grund des
Konkursverlustscheines eine neue Betreibung nur dann angehoben werden,
wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist-; bestreitet der
Schuldner, dass er zu neuem Vermögen gekommen sei, so entscheidet darüber
das Gericht. Diese Bestreitung erfolgt durch Rechtsverschlag, bewirkt
also die Einstellung der Betreibung und steht daher jeder eigentlichen
Zwangsvollstreckungsmassnahme entgegen, bis vom Gericht fests gestellt
worden ist, dass und inwieweit der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen
ist. Wenn jedoch der Gläubiger, der einen Konkursverlustschein erhalten
hat, von der ihm durch Art. 265 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 265 - 1 Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
1    Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
2    Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt.459
3    ...460
Satz 1, 149 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 149 - 1 Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.289
1    Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.289
1bis    Das Betreibungsamt stellt den Verlustschein aus, sobald die Höhe des Verlustes feststeht.290
2    Der Verlustschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82 und gewährt dem Gläubiger die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 erwähnten Rechte.
3    Der Gläubiger kann während sechs Monaten nach Zustellung des Verlustscheines ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortsetzen.
4    Der Schuldner hat für die durch den Verlustschein verurkundete Forderung keine Zinsen zu zahlen. Mitschuldner, Bürgen und sonstige Rückgriffsberechtigte, welche an Schuldners Statt Zinsen bezahlen müssen, können ihn nicht zum Ersatze derselben anhalten.
5    ...291
und 271
Ziff. 5
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1    Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1  wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2  wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3  wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4  wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2    In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3    Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007472 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.473
SchKG verliehenen Befugnis Gebrauch macht und einen Arrest
herausnimmt, so vermag der Schuldner dadurch, dass er bestreitet, zu neuem
Vermögen gekommen zu sein, weder den Arrestvollzug abzuwenden, noch die
nachträgliche Aufhebung oder allfällig Einschränkung der Beschlagnahme zu
erwirken, bevor die auf Feststellung des Vorhandenseins neuen Vermögens
abzielende Klage rechtskräftig abgewiesen worden sein wird, sei es
gänzlich oder doch bezüglich eines Teiles der in Betreibung gesetzten
Forderung. Insbesondere ist es dem Gericht, welches über diese Klage
zu entscheiden hat, oder seinem Vorsitzenden (oder der vom kantonalen
Prozessrecht als zuständigSchuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 6. 27

bezeichneten anderen Behörde) versagt, schon während der Dauer des
Prozesses durch vorläufige Verfügung den Arrest aufzuheben oder
einzuschränken, da dies einen unzulässigen Übergriff der kantonalen
Justizhoheit in den Bereich der eidgenössischen Zwangsvollstreckungshoheit
darstellen würde (BGE 51 III S. 195 ff.). Sind es präsente Vermögenswerte,
die mit Arrest belegt wurden, so wird die Entscheidung darüber, ob der
Schuldner zu neuem Vermögen gekommen sei, im wesentlichen davon abhängen,
ob den arrestierten (und allfällig sonstigen noch ausfindig gemachten
pfändbaren) Vermögensgegenständen des Schuldners neue Verbindlichkeiten in
ungefähr gleichhohem Betrage gegenüberstehen Beschlägt jedoch der Arrest
wie hier Lohnforderungen, welche der Schuldner voraussichtlich durch
künftige Dientsleistungen in Erfüllung eines eingegangenen Dienstvertrages
erst zu erwerben imstande sein wird, so wird das Prozessgericht in erster
Linie zu entscheiden haben, ob und allfällig inwieweit das laufende
Erwerbseinkommen des Schuldners aus Dienstleistung als neues Vermögen
desselben angesprochen werden kann. Hiebei steht von vorneherein soviel
fest, dass das Prozessgericht nicht alles Diensteinkommen, welches nach
dem Ermessen des Betreibungsbeamten dem Schuldner und seiner Familie
nicht unumgänglich notwendig ist, wird als neues Vermögen bezeichnen
können. Denn durch eine solche Entscheidung würde der Schuldner der
Zwangsvollstreckung der Konkursverlustscheingläubiger in gleicher Weise
preisgegeben wie der Zwangsvollstreckung für erst seit dem Konkurs neu
entstandene Forderungen, als ob die Beschränkung des Art. 265 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 265 - 1 Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
1    Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
2    Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt.459
3    ...460

SchKG gar nicht bestünde, wonach auf Grund der Konkursverlustscheine
neue Betreibungen nur dann angehoben werden können, wenn der Schuldner zu
neuem Vermögen gekommen ist. Lässt sich aber mit Sicherheit voraussehen,
dass nicht der ganze Lohnbetrag, welcher mit Arrest belegt

28 Schuldbetreihungsund Konkursrecht. N° 6.

worden ist, wird der Pfändung unterworfen werden, bezw. dass der
Verlustscheingläubiger bloss mit Rücksicht auf das Lohneinkommen des
Schuldners nicht imsiUmfang der ganzen arrestierten Lohnsumme wird
zur Konkursbetreibung zugelassen werden, wenn der Schuldner wiederum
im Handelsregister eingetragen sein sollte, so rechtfertigt es sich
nicht, den Arrest, der doch nicht Selbstzweck, sondern nur eine künftige
Zwangsvollstreckung zu sichern bestimmt ist, im vollen Umfang aufrecht
zu erhalten. Ja er hätte richtigerweise von der Arrest-behörde gar
nicht im Umfang des ganzen pfändbaren , d. b. des nach dem Ermessen des
Be-treibungsbeamten dem Schuldner und seiner Familie nicht unumgänglich
notwendigen Lohnbetreffnisses anbefohlen und von dem der Arrestbehörde
nicht schlechthin untergeordneten Betreibungsamt auch nicht in diesem
Umfange vollzogen werden sollen, sofern letzterem bekannt war, dass
der Arrestgrund aus einem Konkursverlustschein hergeleitet werde, was
freilich aus dem Arrestbefehl selbst nicht ersichtlich ist. Zuzugeben
ist, dass sowohl die Arrestbehörde als die Betreibungsé behörden durch
eine solche Einschränkung des Arrestes der Entscheidung des Gerichtes
vorgreifen, welches über die Frage zu entscheiden berufen ist, ob der
Schuldner zu neuem Vermögen gekommen sei. Allein est ist kein anderer
Weg ersichtlich, der ermöglichen würde zu verhindern, dass ein Schuldner
einzig wegen der gegen ihn bestehenden Konkursverlustscheine mit dem
Existenzminimum verlieh nehmen müsste. Wie gerade der vorliegende Fall
zeigt, kann eine weitgehende Einschränkung der Lebenshaltung auch schon
während kürzerer Zeit für die Gesundheit und Arbeitskraft des Schuldners
verhängnisvoll werden, und es liegt daher ein zureiehender Grund dafür
vor, den Schuldner durch eine den ordentlichen Zuständigkeitshereich der
Betreibungsbehörden überschreitende Massnahme vor einer solchen mit der
Zwangsvollstreckungsheschränkung des Art. 265
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 265 - 1 Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
1    Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
2    Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt.459
3    ...460


Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 6. 29

Abs. 2 Satz 2 SchKG unvereinbaren Einschränkung zu bewahren,.sei
es auch nur vorübergehend während der Zeit, welche der Prozess über
die Frage nach dem neuen Vermögen des Schuldners in Anspruch nimmt,
d. h. bis das zur Entscheidung hierüber berufene Gericht ihm seinen
Schutz angedeihen lassen kann. Auf diese Weise wird auch eher vermieden
werden können, dass Konkursverlustscheinglänbiger die Arrestierung
künftigen Lohnes ihres Schuldners lediglich als Pressionsmittel zu
benützen versuchen. Eigentlichen Konflikten mit dem Prozessgericht
werden Arrestund Betreibungsbehörden dadurch vorbeugen können, dass sie
zwar erheblich mehr, als dem Schuldner und seiner Familie unumgänglich
notwendig ist, von der Arrestierung ausnehmen, diese aber doch nicht
auf eigentlich grosse Einkommen beschränken, damit dem Prozessgericht
immer noch ein genügend weiter Spielraum vorbehalten ist, um künftigen
Lohn dem Verlustscheingläubiger zu reservieren, insofern und insoweit
es denselben als neues Vermögen im Sinne der angeführten Vorschrift
erachten sollte. Dass der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde diesem
Gebote Rechnung trägt, ergibt sich, ohne dass die ihm zu Grunde liegenden
Berechnungen im einzelnen nachgeprüft zu werden brauchen, wie es sich
denn überhaupt nur um eine summarische cogm'iio prima facie handeln
kann. Eine weitergehende Gntheissung seiner Beschwerde hat übrigens der
Rekurrent vor der Vorinstanz selbst nicht mehr verlangt.

Demnach erkennt die Schaldbetr.und Konkurskammcr :

Der Rekurs wird dahin teilweise begründet erklärt, dass der Entscheid
der oberen Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen vom 30. Dezember
1926 aufgehoben und derjenige der unteren Aufsichtsbehörde des Bezirkes
St. Gallen vom 25. November 1926 udederhergestellt wird. '
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 53 III 24
Datum : 24. Februar 1927
Publiziert : 31. Dezember 1927
Quelle : Bundesgericht
Status : 53 III 24
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 24 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 8. Tagen nach der Ausstellung des Pfandausfallscheines


Gesetzesregister
SchKG: 149 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 149 - 1 Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.289
1    Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.289
1bis    Das Betreibungsamt stellt den Verlustschein aus, sobald die Höhe des Verlustes feststeht.290
2    Der Verlustschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82 und gewährt dem Gläubiger die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 erwähnten Rechte.
3    Der Gläubiger kann während sechs Monaten nach Zustellung des Verlustscheines ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortsetzen.
4    Der Schuldner hat für die durch den Verlustschein verurkundete Forderung keine Zinsen zu zahlen. Mitschuldner, Bürgen und sonstige Rückgriffsberechtigte, welche an Schuldners Statt Zinsen bezahlen müssen, können ihn nicht zum Ersatze derselben anhalten.
5    ...291
265 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 265 - 1 Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
1    Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
2    Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt.459
3    ...460
271
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1    Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1  wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2  wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3  wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4  wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2    In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3    Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007472 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.473
BGE Register
51-III-189
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schuldner • hausmann • untere aufsichtsbehörde • monat • familie • zwangsvollstreckung • lohn • betreibungsamt • arrestbefehl • obere aufsichtsbehörde • künftiger lohn • schuldbetreibungs- und konkursrecht • dauer • ermessen • pfandausfallschein • frage • fortsetzungsbegehren • frist • bruchteil • gesundheitszustand
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