182 Schuldbetreihungsund Konkursreeht (Zivilabteiiungen). N° 46.

Beschwerdegruud zu machenden Handlungsunfähigkeit der Ersteigerer gar
nicht selbst, sondern dass für ihn nur ein gesetzlicher Vertreter
wirksam Beschwerde führen könnte. Wird angenommen, das Angebot des
infolge Urteilsuniähigkeit Handlungsuniähigen und entsprechend aueh der
ihm erteilte Zuschlag seien nichtig, so hat dies dann auch die praktisch
erwünschte Folge, dass die Entscheidung über diese Streitfrage wenigstens
nicht auch da den Gerichten entzogen bleibt, wo nicht mehr ihr direkter
Einfluss auf die weitere Durchführung des Betreibungsverfahrens in
Frage steht.

46. cms der n. 'zivnabcenung vom 22. September 1927 l. S. Swiss Borvisk
Company cf Delaware

gegen Kankursmasssse der Borvisk Kunstseidenwerke lt.-G.

Wird die Kollokationsplananiechtungsklage mit der Adresse des die
Konkursverwaltung führenden Konkursamtes zur Post aufgegeben, so greift
Art. 32
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 32 - 1 ...50
1    ...50
2    Eine Frist ist auch dann gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf ein unzuständiges Betreibungs- oder Konkursamt angerufen wird; dieses überweist die Eingabe unverzüglich dem zuständigen Amt.51
3    ...52
4    Bei schriftlichen Eingaben, die an verbesserlichen Fehlern leiden, ist Gelegenheit zur Verbesserung zu geben.
SchKG nicht platz, wonach die (Klage-)Frist als eingehalten gilt,
wenn die A u f g a b e z u r P o s t vor Ablauf der Frist erfolgt ist
(Erw 2).

Der eine solche Klage von der Hand weisende Beschluss ist Haupturteil
im Sinne des Art. 58
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 32 - 1 ...50
1    ...50
2    Eine Frist ist auch dann gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf ein unzuständiges Betreibungs- oder Konkursamt angerufen wird; dieses überweist die Eingabe unverzüglich dem zuständigen Amt.51
3    ...52
4    Bei schriftlichen Eingaben, die an verbesserlichen Fehlern leiden, ist Gelegenheit zur Verbesserung zu geben.
OG (Erw. 1}.

A. In dem vom Konkursarnt Zürich (Altstadt) verwalteten Konkurs über
die Borvisk Kunstseidenwerke A.-G. in Zürich lag der Kollokationsplan,
in Welchem die von der Klägerin angemeldete Forderung abgewiesen
worden war, bis am Samstag den 26. Februar 1927 auf. An diesem Tage
vor 13 Uhr gab eine Angestellte des Rechtsanwaltes X. in Y. eine an das
Konkurs-amt Zürich I adressierte Sendung bei der Post auf, welche die an
den Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich (Beschleunigtes Verfahren)
gerichtete Kollokatiensplananfechtungsklage der Klägerin enthielt. Das

Schuldbeireibungsund Konkursrecht (Zivilahteilungen). N° 46. 183

Konkursamt schickte die ihm am 28. Februar zugesgangene Klage-schritt
gleichen Tages an den Rechtsanwalt X. zurück, und dieser übersandte
sie darauf am 1.iMärz an den Einzelrichter des Bezirksgerichts
Zürich (Beschleunigtes Verfahren). Infolgedessen stellte die beklagte
Konkursmasse den Antrag, die Klage sei wegen Verspätung von der Hand
zu weisen.

B. Durch Beschluss vom 14. Juni 1927 hat das Obergericht des Kantons
Zürich die Klage von der Hand gewiesen.

C. Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin am. 24. Juni die Berufung an
das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf Rückweisung zu materieller
Bear ' teilung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Der angefochtene Beschluss lässt die Frage unberührt, ob der Klägerin
eine Forderung gegen die Gemeinschuldnerin zustehe. Vielmehr lehnt er die
Beurteilungdieser Frage durch das Konkursgericht gerade aus dem Grunde
ab, dass es nicht binnen der in Art. 250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...446
SchKG gesetzten Frist darum
angegangen worden sei. Damit ist nur ausgesprochen, dass die vorliegende
Kollokati'onsplananfechtungsklage nicht eine geeignete Prozessvorkehr
sei, um eine gerichtliche Entscheidung über den Bestand der angemeldeten
. Forderung herbeiru-. führen, weil sie die prozessualen Erfordernisse,
nicht erfülle, Welche an eine derartige Verkehr gestellt werden, speziell
was den Zeitpunkt ihrer Vornahme anbelangt. Nichtsdestoweniger stellt der
angefochtene Beschluss ein der Berufung an das Bundesgericht ausgesetztes
Haupturteil dar. Indem er nämlich die Klägerin davon ausschliesst,
mit ihrer behaupteten Forderung an der konkursmässigen Verteilung des
Vermögens der durch

den Konkurs aufgelösten Aktiengesellschaft Borvisk .Kunstseideuwerke
teilzunehmen, kommt er im Ergebnis

einer Abweisung der Klage ,wegen Nichtbesteheus der lassen! 1927 ' "14

184 Schuldbetreibungs undd Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 46.
damit geltend gemachten Forderung gleich. Derartige

die spätere Geltendmachung eines Rechtsanspruehes; verunmöglichende,
also auf dessen Verlust hinaus-.

laufende Entscheidungen über Prozessvoraussetzungen werden in ständiger
Rechtsprechung als Hanpturteile im Sinne des Art. 58
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 32 - 1 ...50
1    ...50
2    Eine Frist ist auch dann gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf ein unzuständiges Betreibungs- oder Konkursamt angerufen wird; dieses überweist die Eingabe unverzüglich dem zuständigen Amt.51
3    ...52
4    Bei schriftlichen Eingaben, die an verbesserlichen Fehlern leiden, ist Gelegenheit zur Verbesserung zu geben.
OG angesehen (BGE
25II s.270 Erw. 2; 27 IIS. 126f. Erw. 3 und, im besonderen für die
Versäumung der Klagefrist des Art. 242
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
1    Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2    Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3    Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.
SchKG, 33 II S. 454f. Erw. 2).

2. Oh die in Art. 250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...446
SchKG für die Koliokationssi-si kiage gesetzte Frist
eingehalten worden sei, trotzdem die Klageschrift dem Konkursgericht nicht
vor Ablauf der Frist zugegangen ist, beurteilt sich nach Art. 32
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 32 - 1 ...50
1    ...50
2    Eine Frist ist auch dann gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf ein unzuständiges Betreibungs- oder Konkursamt angerufen wird; dieses überweist die Eingabe unverzüglich dem zuständigen Amt.51
3    ...52
4    Bei schriftlichen Eingaben, die an verbesserlichen Fehlern leiden, ist Gelegenheit zur Verbesserung zu geben.
SchKG,
wonach, wenn für eine Mitteilung die Post beniitzt wird und die Aufgabe
zur Post vor Ablauf der Frist erfolgt ist, die Frist als eingehalten
gilt. Diese Fiktion, dass die Mitteilung dem Amt oder der Behörde schon in
dem Zeitpunkte zugekommen sei, in welchem sie zur Post aufgegeben werden
ist, läuft darauf hinaus, dass die Post ermächtigt ist, die Mitteilung
für das Amt oder die Behörde entgegenzunehmen. Allein die Post kann nur
ermächtigt sein, dasjenige Amt oder diejenige Behörde in der Empfangnahme
der Mitteilung zu vertreten, an welche sie die Mitteilung zu befördern
verpflichtet ist. Hiefür aber ist ausschliesslich die Adresse massgebend,
gleichgültig ob die Mitteilung ihrem Inhalte nach für ein anderes Amt
oder ein andere Behörde bestimmt sein möchte. Denn Postsendnngen an
jemand anders als den Adressaten zu bestellen, wäre die Post regelmässig
gar nicht berechtigt; danach ist die Postaufgabe nur geeignet, der in
der Adresse genannten Person oder Amtsstelle eine Mitteilung zukommen
zu lassen. Vorliegend kann zudem auf den Willen des Rechtsanwaltes
X., die Klageschrift an den Einzelfichter des Bezirksgerichtes Zürich
(Beschleunigtes Verfahren) und nicht an das Konkursamt Zürich (Altstadt)
zu richten, um so weniger etwas ankommen, weil die Klagerhebung

___ _. -

Schuldbetreibungs und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 46. 185

eine gewissen Formvorschriften unterworfene Willenserklärung ist,
infolgedessen die blosse, wenn auch unzweideutige und binnen der
gesetzlichen Frist erfolgte Willensäusserung, Klage erheben zu
wollen, nicht genügt, sondern ausserdem erforderlich ist, dass die
bezügliche Willenserklärung binnen der gesetzlichen Frist gegenüber dem
Konkursgericht abgegeben wird, sei es direkt, sei es durch Aufgabe des
sie enthaltenden SehriftstiiCkes zur Post. Letzteres ist hier nicht
geschehen,.da die Person oder Amtsstelle, an welche eine Mitteilung
gerichtet ist, bei deren Aufgabe zur Post ausschliesslich durch die
Adresse bestimmt wird. Ebensowenig kommt etwas darauf an, dass die
Versäumnis einem offenbaren Versehen zuzuschreiben ist ; denn da,
abgesehen von der Versäumnis des Rechtsverschlages, die Wiedereinsetzung
dem SchKG fremd ist, tritt die Präklusion als Folge der Versäumnis
unabhängig von irgendwelchem Verschulden ein, sogar im Falle, dass es
geradezu unmöglich gewesen wäre, die Frist einzuhalten. Als unbehelflich
erweist sich endlich auch der Hinweis auf BGE 39 I S. 54 ff., weil dort,
ganz anders als hier, schon die Adresse selbst (Bundesrat in Lausanne)
zweidentig war, jedoch die Post laut ihrer Empfangsbescheinigung
die Sendung nichtsdestoweniger zur Beförderung an diejenige Behörde
(das Bundesgericht) angenommen hatte, für welche der Inhalt Wirklich
bestimmt war.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und der Beschluss des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 14. Juni 1927 bestätigt. '

OFDAG Offset-, Formularund Fotodruck AG BOOK) Bem
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 53 III 182
Datum : 22. September 1927
Publiziert : 31. Dezember 1927
Quelle : Bundesgericht
Status : 53 III 182
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 182 Schuldbetreihungsund Konkursreeht (Zivilabteiiungen). N° 46. Beschwerdegruud


Gesetzesregister
OG: 58
SchKG: 32 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 32 - 1 ...50
1    ...50
2    Eine Frist ist auch dann gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf ein unzuständiges Betreibungs- oder Konkursamt angerufen wird; dieses überweist die Eingabe unverzüglich dem zuständigen Amt.51
3    ...52
4    Bei schriftlichen Eingaben, die an verbesserlichen Fehlern leiden, ist Gelegenheit zur Verbesserung zu geben.
242 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
1    Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2    Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3    Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.
250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
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BGE Register
39-I-54
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
adresse • aktiengesellschaft • antrag zu vertragsabschluss • beklagter • beschleunigtes verfahren • besteller • bundesgericht • bundesrat • die post • einzelrichter • entscheid • ersteigerer • fiktion • form und inhalt • frage • frist • gesetzliche frist • gesetzliche vertretung • klagefrist • klageschrift • kollokationsplan • konkursamt • konkursmasse • konkursverwaltung • lausanne • nichtigkeit • postaufgabe • prozessvoraussetzung • rechtsanwalt • richterliche behörde • samstag • schuldbetreibungs- und konkursrecht • tag • uhr • weiler • wille • wirksame beschwerde • wirkung