23 S. 404 ; 29 I S. 376 = Sep.-Ausg. 6 S. 212), und der Konkursheamte
hatte selbstverständlich dieser Verfü-
gung nachzuieben.
Demnach erkennt die Schuldbetr.und ' Konkurskammer :
Die beiden Rekurse werden abgewiesen.
4. Entscheid vom 27. Januar î927 i. S. Fuchs & Cie.
Der Konkursgläubiger, Welcher ein Fahmispfandrecht angemeldet hat,
jedoch nicht damit zugelassen wird und deswegen Kollokationsklage
erhebt, kann regelmässig Verschiebung der Versteigerung des beanspruchten
Pfandgegenstandes bis nachErledigung des Kollokationsprozesses verlangen
(Erw. 1).
Die Konkursverwaltung darf dem Pfandgläubiger, welcher sich dem
freihändigen Verkauf des Pfandg e g e n s t a n d e s Widersetzt, nicht
eine Schadenersatzklage androhen für den Fall, dass die Versteigerung
weniger einbringe (Erw. 2).
Inwiefern sind im Rekursverfahren vor Bundesgericht nova zulässig
? (Erw. 1).
A. Zu dem im summarischen Verfahren durchgeführten Konkurs über Paul
Huber in St. Gallen meldete die Rekurrentin eine durch 19 Aktien der
Milchvers0rgung und Molkerei A.-G. von je 500 Fr. faustpfand-versicherte
Forderung von 20,178 Fr." 25 Cts. an. Im Kollokationsplan liess das
Konkursamt diese Forderung nur in der fünften Klasse zu und wies es das
geltend gemachte Pfandrecht an den Aktien ab. Die Rekurrentin strengte
rechtzeitig .Kollokationsklage an mit dem Antrag auf Zulassung auch des
Pfandrechtes an den Aktien. Noch am gleichen Tage schrieb das Konkursamt
an die Rekurrentin: '.. . ersuchen wir Sie . . . uns die
'Vollmacht zum Freihandverkaufe dieser Aktien zu erteilen. Sollten Sie
. . . diesem Begehren nicht entsprechen
Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 4 13
Wollen, so hätten wir die Aktien . . . auf öffentliche Versteigerung zu
bringen, und zwar könnten wir mit
der Versteigerung dieser Wertschriften nicht zuwarten,
bis die Prozessangelegenheit ihre Erledigung gefunden hat. Sollten Sie
uns die Bewilligung zum Freihandverkaufe nichtgeben, so müssten wir
Sie . . ., soferne bei einer Versteigerung der Aktien ein geringerer
Wert erzielt wird, als solcher zur Zeit von Herrn Dr. Künzle namens der
st. gallischen Milehverhände offeriert ist (7000 Fr.), für den Ausfall
verantwortlich machen.
Hierauf führte die Rekurrentin Beschwerde mit den Anträgen:
1. Das Konkursamt sei anzuweisen, die öffentliche Versteigerung der
Faustpfänder zu sistieren bis zur rechtsgültigen'Erledigung des anhängigen
Kollokationsprozesses.
2. Die wegen Verweigerung der Zustimmung zum
freihändigen Verkauf der Faustpfänder erfolgte Haft--
barerklärung für den eventuellen Mindererlös bei der öffentlichen
Versteigerung sei als rechtswidrig zu erklären und aufzuheben. In der
Vernehmlassung führte das Konkursamt u. a. aus : --
Die Beschwerdeführerin besitzt ebensowenig "ein materielles Interesse,
einer Versteigerung der Aktien Widerstand entgegen-zusetzen Es ist
nicht einzusehen, wie an einer Versteigerung ihre Rechte tangiert werden
können, da sie ja selbst das Recht besitzt, die Aktien an der Gant, zu
erwerben. Der wahre Grund der in der Beschwerdeschrift aber nicht genannt
wurde ist, dass die Firma für den Fall, dass sie im Prozesse obsiegen
sollte, die Aktien zu einem möglichst niedrigen Preise erwerben will,
um mit einem höchstmöglichen Forderungsbetrage in Klasse V partizipieren
zu können,
B. Durch Entscheid'vom IO.-Januar 1927 hat die Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons _St.' Gallen die Beschwerde
abgewiesen.
14 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 4.
Den Entscheidungsgründen ist zu entnehmen: Die Aussicht auf Verrechnung
mit dem Guthaben des Faustpfandgläubigers ist keine sichere, indem das
Prozessresultat ungewiss ist und keinerlei Garantie besteht, dass der
eventuell obsiegende Gläubiger dann auch wirklich den Nominalwert bietet
und nicht etwa versucht, auch dann noch möglichst billig für sich die
Aktien zu erwerben, um sich eine starke Beteiligung in Klasse V oder
wenigstens einen grossen Verlustschein zu sichern.
C. Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundesgericht weitergezogen
und dabei die Erklärung abgegeben : Die Firma Fuchs & Cle . . . gibt
hiemit . . . die feste und verbindliche Erklärung ab, dass sie im Falle
des Obsiegens im ,pendenten Kollokationsprozesse die 19 Milchaktien zum
Nominalpreise von 500 Fr. pro Aktie, zusammen mit 9500 Fr. samt Zins à 5
% seit 1. Januar 1927 verrechnungsweise übernehmen wird, sei es im Wege
der Ersteigerung oder des freihändigen Zuschlages.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung :
i. Von der Auffassung ausgehend, dass der Fahrnispfandgläubiger am
Ergebnis der konkursrechtlichen Verwertung des Pfandgegenstandes
mindestens das gleiche erhebliche Interesse habe. wie der
Grundpfandgläubiger an der betreibungsoder konkursrechtlichen Verwertung
der belasteten Liegenschaft oder der Fahrnispfandgläubige-r an der
betreibungsrechtlichen Verwertung des Pfandgegenstandes, hat das
Bundesgericht in analoger Anwendung der Art. 125 Abs. 3
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) LEF Art. 125 - 1 La realizzazione si fa ai pubblici incanti, dei quali sono resi noti precedentemente il luogo, il giorno e l'ora.2 La forma di pubblicazione del bando, il modo, il tempo ed il luogo degli incanti sono determinati dall'ufficiale col maggior riguardo possibile agli interessi delle parti. Non è richiesta l'inserzione del bando nel foglio ufficiale. |
|
1 | La realizzazione si fa ai pubblici incanti, dei quali sono resi noti precedentemente il luogo, il giorno e l'ora.2 La forma di pubblicazione del bando, il modo, il tempo ed il luogo degli incanti sono determinati dall'ufficiale col maggior riguardo possibile agli interessi delle parti. Non è richiesta l'inserzione del bando nel foglio ufficiale. |
3 | Quando il debitore, il creditore e i terzi interessati abbiano in Svizzera una dimora conosciuta o un rappresentante, l'ufficio d'esecuzione li avvisa con lettera semplice, almeno tre giorni prima, del giorno, dell'ora e del luogo dell'incanto.258 |
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) LEF Art. 139 - L'ufficio d'esecuzione notifica, con lettera semplice, copia del bando al creditore, al debitore e, all'occorrenza, al terzo proprietario del fondo, nonché ad ogni altro interessato iscritto nel registro fondiario, sempreché abbiano un domicilio conosciuto o un rappresentante. |
Abs. 3
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) LEF Art. 257 - 1 Il luogo, il giorno e l'ora dell'incanto sono resi pubblicamente noti. |
|
1 | Il luogo, il giorno e l'ora dell'incanto sono resi pubblicamente noti. |
2 | Ove siano da realizzare fondi, il bando dev'essere pubblicato almeno un mese prima dell'incanto e indicare il giorno dal quale le condizioni dell'incanto saranno depositate, per l'ispezione, presso l'ufficio dei fallimenti. |
3 | Un esemplare del bando sarà notificato ad ogni singolo creditore ipotecario con l'indicazione del prezzo di stima. |
das Kssreisschreiben Nr. 11 vom 20. Oktober 1917 (BGE 43 IIF S. 382,
Nachtrag zur Sammlung der eidgenössischen Erlasse über Schuldbetreibung
und Konkurs S. 184) ausdrücklich angeordnet, dass bei der
Schuldbetreibnngsund Konkursrecht. N° 4. 15 Ansetzung einer
Fahrnissteigerung auch im ordentlichen oder summarischen -Konkursverfahren
den
Inhabern von Pfandrechten an den zu versteigernden Gegenständen Ort
und Zeit der Steigerung durch eine besondere Anzeige mitgeteilt
werden müsse. Hiedurch soll der Fahrnispfandgläubiger in die
Lage versetzt werden, durch eigene Teilnahme an der Steigerung zu
möglichst günstiger Verwertung des Pfandgegenstandes beizutragen, was
ihm dadurch ja noch besonders erleichtert ist, dass er im Falle des
Erwerbes des Pfandgegenstandes den angebotenen Steigerungspreis mit
seiner Pfandforderung verrechnen kann. Das Recht des Pfandgläubigers,
in dieser Weise auf die Verwertung des Pfandgegenstandes einznwirken,
würde nun aber verkümmert, wenn die Versteigerung des Pfandgegenstandes
schon in einem Zeitpunkte stattfinden dürfte, da noch ein Prozess über
die Frage geführt wird, ab das beanspruchte Pfaudrecht wirklich bestehe ,
denn}? während der Prozesspendenz weiss ja der Pfandansprecherss noch gar
nicht, ob er ein Interesse daran habe, durch eigenes Bieten auf einen
möglichst hohen Erlös des zur Versteigerung gelangenden Gegenstandes
hinzuwirken, und ob er den Steigerungspreis verrechnen könne, wenn sein
Bieten den Zuschlag nach sich zieht. Dem trägt bei der konkursrechtlichen
Versteigerung von Grund;stücken die Verordnung über die Zwangsverwertugig
von Grundstücken dadurch Rechnung, dass sie in Art. 128 vorschreibt,
die Verwertung von Grundstücken, an denen Pfandrechte geltend gemacht
werden, dürfe, selbst im Falle der Dringlichkeit, erst stattfinden,
nachdem das Kollokationsverfahren über diese Rechte durchgeführt und
allfällige Kollokationsprozesse rechtskräftig erledigt sind, und nur
ausnahmsweise können die Aufsichtsbehörden die Versteigerung schon vorher
bewilligen, wenn keine berechtigten Interessen 'verletzt werden. Diese
Vorschrift findet ihre Begründung nicht etwa nur im Anschluss an die
frühere Rechtsprechung
16 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 4.
(vgl. BGE 41 III S. 31) in der Besonderheit der Zwangsvollstreckung in
Liegenschaften, dass gewisse Lasten dem Ersteigerer überbunden werden,
was deren Feststellung vor der Versteigerung erheischt, sondern sie
bezieht sich nach ihrer allgemeinen Fassung auch auf diejenigen (die
fälligen) Pfandforderungen, welche gegebenenfalls aus dem Barerlös
getilgt werden, wie bereits im Rekursentscheid vom 30. Oktober 1922
i. S. Falck & Cle festgestellt wurde. Somit eignet sich die angeführte
Vorschrift gleich vielen anderen Vorschriften der genannten Verordnung
zur analogen Anwendung auf die Zwangsvollstreckung in Fahrnis. Sie stünde
der Abhaltung der Steigerung der streitigen Aktien vor rechtskräftiger
Erledigung des Kollokationsprozesses absolut entgegen, da eben durch die
vorzeitige Versteigerung berechtigte Interessen eines Pfandansprechers
verletzt würden, welcher zum vorneherein erklärt, er wolle sich
selbst an der Steigerung beteiligen, sofern er den Steigerungspreis
mit seiner behaupteten, vorläufig aber noch im Prozess liegenden
Pfandforderung verrechnen könne. Aber auch ohne analoge Anwendung des
Art. 128
SR 281.42 Regolamento del Tribunale federale del 23 aprile 1920 concernente la realizzazione forzata dei fondi (RFF) RFF Art. 128 - 1 La realizzazione (per incanto od a trattative private) non potrà, neppure nei casi d'urgenza, aver luogo prima che siano decise, con sentenza passata in giudicato, le contestazioni relative ai diritti di pegno od altri diritti reali limitati risultanti dalle iscrizioni nel registro fondiario o notificati da terzi (art. 123). |
|
1 | La realizzazione (per incanto od a trattative private) non potrà, neppure nei casi d'urgenza, aver luogo prima che siano decise, con sentenza passata in giudicato, le contestazioni relative ai diritti di pegno od altri diritti reali limitati risultanti dalle iscrizioni nel registro fondiario o notificati da terzi (art. 123). |
2 | L'autorità di vigilanza potrà permettere che la realizzazione avvenga prima, se ciò possa farsi senza pregiudizio di interessi legittimi. In questo caso le condizioni d'incanto faranno menzione delle cause pendenti e una iscrizione provvisoria sarà praticata nel registro fondiario (art. 961 CC175). |
Versteigerung der streitigen' Aktienals begründet. Weder sind sie Sachen,
welche einer schnellen Wertverminderung ausgesetzt sind, noch haben sie
einen Börsenoder Marktpreis, wie sich aus den eigenen Behauptungen des
Konkursamtes am deutlichsten ergibt, obwohl es sie für den gegenteiligen
Schluss in Anspruch nehmen zu können glaubt; Art. 243 Abs. 2
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) LEF Art. 243 - 1 L'amministrazione del fallimento riscuote i crediti liquidi e scaduti della massa; occorrendo, in via di esecuzione. |
|
1 | L'amministrazione del fallimento riscuote i crediti liquidi e scaduti della massa; occorrendo, in via di esecuzione. |
2 | L'amministrazione del fallimento realizza senza indugio gli oggetti esposti a rapido deprezzamento, che richiedono una manutenzione costosa o la cui conservazione comporta spese eccessive. Essa può inoltre ordinare la realizzazione immediata di cartevalori e altri oggetti che hanno un prezzo di borsa o di mercato.448 |
3 | Gli altri beni della massa sono realizzati soltanto dopo la seconda assemblea dei creditori. |
trifft also nicht zu. Sodann ist es nach der von der Rekurrentin in ihrer
Rekursschrift abgegebenen Erklärung mindestens für den Fall, dass sie mit
ihrer Kollokationsklage durchdringt, ausgeschlössen, dass der Konkursmasse
aus der Verschiebung der Versteigerung ein Nachteil erwachsen könnte ; im
Gegenteil garantiert ihr die Rekurrentin für diesen Fall einen wesentlich
höheren Verwertungserlös, als das KonkurSamt heuteSchuidbetreibungsund
Konkursrecht. N° 4. 17
maximal erzielen zu können glaubt. Der Berücksichtigung dieser neuen
Erklärung steht nach ständiger Rechtsprechung nichts entgegen, da die
Rekurrentin keinen Aniass hatte, sie schon mit ihrer Beschwerde an die
Vorinstanz abzugeben; denn sie konnte nicht voraussehen, dass ihr das
Konkursamt in der Vernehmlassung vorwerfen werde, sie Ziele mit ihrem
Verschiebungeantrag darauf ab, dass ein möglichst geringer Erlös aus den
Aktien gewonnen werde, um mit einer möglichst hohen Forderung am Erlös
der freien Masseaktiven teilnehmen zu können, und im kantonalen Verfahren
wurde ihr keine Gelegenheit mehr zur Verteidigung gegen diesen Vorwurf
geboten. Auch sind die von der Vorinstanz in ihrem Begleitschreiben
geäusserten Bedenken unbegründet, dass das Angebot nur vom Anwalt der
Rekurrentin, nicht von ihr selbst unterzeichnet sei; denn auch wenn es
nicht erfüllt werden sollte, so würde es doch dem Konkursamt die Handhabe
dafür verschaffen, die Forderung der Rekurrentin bei der Verteilung
der freien Masseaktiven und bei der Ausstellung des Verlustscheines
nur für den 9500 Fr. nebst 5 % Zins seit 1. Januar 1927 übersteigenden
Betrag zu berücksichtigen, gleichgültig wie hoch der Pfanderlös sein
wird, von dem ja für die unversicherten Gläubiger ohnehin nichts wird
abfallen können. Sollte dagegen die Rekurrentin im Prozess unterliegen,
so ist es freilich nicht ausgeschlossen, dass der Konkursmasse aus der
Verschiebung der Verwertung ein Nachteil erwachsen
könnte, da das Angebot der Rekurrentin ausdrücklich
an die gegenteilige Bedingung geknüpft ist. Allein diesem allfällig
zu erwartenden Nachteil steht der für den umgekehrten Fall zugesicherte
Vorteil gegenüber, und zudem steht dahin, ob jener gegebenenfalls wirklich
eintreten werde. Über die legitimen Interessen des Pfandansprechers auf
Verschiebung der Versteigerung des als Pfand angesprochenen Gegenstandes
hinwegzuschreiten, könnte jedoch dem Konkursamt nur dann
as 53 m 1927 "2
18 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 4.
zugestanden werden, wenn es darzutun vermöchte, dass die Verschiebung
geradezu notwendigerweise einen Nachteil für die Konkursmasse zur Folge
haben werde, und zwar macht es hiebei keinen Unterschied aus, ob der
Konkurs im ordentlichen oder summarischen Verfahren durchgeführt wird.
2. Muss danach mit der Verwertung der Aktien, sei es durch öffentliche
Versteigerung oder durch Freihandverkauf, ohnehin zugewartet werden,
so verliert auch die Androhung einer Schadenersatzklage für den Fall
der Verweigerung der Zustimmung zum Freihandverkauf und daherigen
Mindereriöses ihre Bedeutung, mindestens für den gegenwärtigen
Zeitpunkt. So wie sie formuliert worden ist, gibt sie keinen Anhaltspunkt
dafür ab, das Konkursamt habe die Androhung etwa nur für den Fall
aussprechen wollen, dass sich in der Folge herausstelle, die Rekurrentin
habe zu Unrecht die Befugnisse eines Pfandgläubigers in Anspruch genommen
und insofern zu Unrecht den Freihandverkauf verhindert. Vielmehr scheint
das Konkursamt der Ansicht zu sein, gegebenenfalls derartige Androhungen
auch an solche Pfandgläubiger richten zu dürfen, deren Pfandanspraehe
zugelassen worden ist. Diese Auffassung verdient zurückgewiesen zu
werden. Art. 258 Abs. 2
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) LEF Art. 258 - 1 Dopo tre chiamate, gli oggetti da realizzare sono aggiudicati al maggior offerente. |
|
1 | Dopo tre chiamate, gli oggetti da realizzare sono aggiudicati al maggior offerente. |
2 | In caso di realizzazione di un fondo sono applicabili le disposizioni dell'articolo 142 capoversi 1 e 3. I creditori possono inoltre stabilire un prezzo d'aggiudicazione minimo per il primo incanto.461 |
Pfandgläubigers, einer anderen Verwertung der Pfandsache als durch
öffentliche Versteigerung zuiustimmen oder nicht, und es ist daher
von vorneherein ganz ausgeschlossen, dass aus der Verweigerung der
Zustimmung jemals eine Schadenersatzpflicht des Pfandgläubigers erwachsen
könnte. Hieraus ergibt sich freilich zunächst, dass solche Androhungen,
auch wenn sie unangefochten bleiben, keinerlei Rechtswirkungen zu
entfalten vermögen. Allein sie sind nichtsdestoweniger geeignet, einen
indirekten, psychologischen Zwang auf die Pfandgläubiger auszuüben,
an welche sie gerichtet werden, um sie zu veranlassen, dem freihändigen
Verkauf des Pfandes zuzustimmen,Schuldbetreibungs und Konkursreeht. N°
5. 19
und es ist überhaupt nicht einzusehen, um Welchen anderen Zweckes willen
sie zur Verwendung gelangen sollten. Die Anwendung eines derartigen
Zwangsmittels
zur Beeinflussung der dem Pfandgläubiger anheimge-
gebenen Entschliessung muss aber verpönt und die Vorinstanz daher
eingeladen werden, die missbräuehliche Verwendung derartiger Androhung-In
zu unterdrücken, wenn sie sich auch in Zukunft wieder beim besehwerde-g
beklagten Kenkursamt oder anderwärts zeigen sollte.
Demnach erkennt die Schuldbetr.und Konkurskammer;
Der Rekurs wird begründet erklärt und der angefochtene Entscheid
aufgehoben.
5. Auszug aus dem Entscheid vom 10. Februar 1927 i. S. Greditanstalt
in Luzern.
Arrestpros e quierung durch Pfandverwertungsbetreibnng, wenn der
Arrest imden nicht gedeckt erscheinenden Teil einer pfandversicherten
Forderung bewilligt wurde, mit anschliessendem Pfàndungsbegehren auf
Grund des Pfandausfallscheines binnen einem Monat seit dessen Ausstellung
(Erw. 3). '
Einfluss einer Beschwerde, welcher aufschieb e n d. e W i :k u n g
beigelegt wird, auf den Lauf der durch Art. 278 Abs. 2
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) LEF Art. 278 - 1 Chi è toccato nei suoi diritti da un sequestro può fare opposizione al giudice entro dieci giorni dalla conoscenza del sequestro. |
|
1 | Chi è toccato nei suoi diritti da un sequestro può fare opposizione al giudice entro dieci giorni dalla conoscenza del sequestro. |
2 | Il giudice dà agli interessati la possibilità di esprimersi e pronuncia senza indugio. |
3 | La decisione sull'opposizione può essere impugnata mediante reclamo secondo il CPC488. Davanti all'autorità giudiziaria superiore possono essere fatti valere nuovi fatti. |
4 | L'opposizione e il reclamo non ostacolano l'efficacia del sequestro. |
Frist von zehn Tagen zur Beseitigung des Rechtsvorschlages in der
Arrestprosequiemngshetreibung ? (Erw. 2).
l. Mit ihrer von der Vorinstanz gutgeheissenen Beschwerde machten die
Rekursgegner wesentlich geltend, der von der Rekurrentin herausgenommene
Arrest laut Arresturkunde vom 12. März sei schon anfangs April 1923
wieder dahingefallen, weil die Rekurrentin ihr Rechtsöffnungsgesuch in
der zur Prosequierung des Arrestes angehobenen ordentlichen Betreibung
auf Pfändung oder Konkurs erst nach Ablauf ,von zehn Tagen seit der
Mitteilung des Rechtsverschiages ge--