OFDAG Offset , Formularund Fotodruck AG 3000 BernEntscheidungen der
Schuldhomibungsund. Kankurskammer, Amts de la Chambre des poursuites
et. des iaillites.

W

52. Entscheid vom 18. September 1917 i. S. Mischer.

Art. 257 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 257 - 1 Ort, Tag und Stunde der Steigerung werden öffentlich bekanntgemacht.
1    Ort, Tag und Stunde der Steigerung werden öffentlich bekanntgemacht.
2    Sind Grundstücke zu verwerten, so erfolgt die Bekanntmachung mindestens einen Monat vor dem Steigerungstage und es wird in derselben der Tag angegeben, von welchem an die Steigerungsbedingungen beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt sein werden.
3    Den Grundpfandgläubigern werden Exemplare der Bekanntmachung, mit Angabe der Schätzungssumme, besonders zugestellt.
SchKG. Zustellung einer Steigerungsanzeige an den
Fahrnispfandgläubiger im Konkurs.

A. Über Anton Salm, Landwirt in Kirchleerau, wurde am 26. März 1917
der Konkurs eròffnet und sodann die Durchführung des summarischen
Verfahrens angeordnet. Der RekurrentEmil Lüscher, Notar in Unterkulm,
macht im Konkurse eine Pachtzinsforderung geltend und beansprucht dafür
das gesetzliche Retentionsrecht. Das Konkursamt Zofingen setzte auf den
10. April 1917 eine Steigerung an über 1 Muneii, 1 Gitzi, 1 Schwein
1 Hund, 1 Brückenwagen, I Häckeriimasohine, 1 Rübensehneidmaschine,
1 Güllenpumpe, 1 Güllenwagen mit Fass. Die Steigerung wurde in zwei
Zeitungen, die in Zofingen und Schottland erscheinen, bekannt gemacht.

B. Nachdem die Steigerung stattgefunden hatte, erhob der Rekurrent
Beschwerde mit dem Begehren, der Zuschlag sei in Beziehung auf alle
erwähnten Gegenstände aufzuheben

Er machte geltend : Diese Gegenstände hätten ihm für den Pachtzins wie
ein Pfand gehaftet. Das Konkursamt sei nach Art. 35
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 35 - 1 Die öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im betreffenden kantonalen Amtsblatt. Für die Berechnung von Fristen und für die Feststellung der mit der Bekanntmachung verbundenen Rechtsfolgen ist die Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt massgebend.61
1    Die öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im betreffenden kantonalen Amtsblatt. Für die Berechnung von Fristen und für die Feststellung der mit der Bekanntmachung verbundenen Rechtsfolgen ist die Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt massgebend.61
2    Wenn die Verhältnisse es erfordern, kann die Bekanntmachung auch durch andere Blätter oder auf dem Wege des öffentlichen Ausrufs geschehen.
SchKG verpflichtet
gewesen, die Steigerung im Amtsblatt bekannt zu machen. Art. 125
Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 125 - 1 Die Verwertung geschieht auf dem Wege der öffentlichen Steigerung. Ort, Tag und Stunde derselben werden vorher öffentlich bekanntgemacht.
1    Die Verwertung geschieht auf dem Wege der öffentlichen Steigerung. Ort, Tag und Stunde derselben werden vorher öffentlich bekanntgemacht.
2    Die Art der Bekanntmachung sowie die Art und Weise, der Ort und der Tag der Steigerung werden vom Betreibungsbeamten so bestimmt, dass dadurch die Interessen der Beteiligten bestmögliche Berücksichtigung finden. Die Bekanntmachung durch das Amtsblatt ist in diesem Falle nicht geboten.
3    Haben der Schuldner, der Gläubiger und die beteiligten Dritten in der Schweiz einen bekannten Wohnort oder einen Vertreter, so teilt ihnen das Betreibungsamt wenigstens drei Tage vor der Versteigerung deren Zeit und Ort durch uneingeschriebenen Brief mit.249
SchKG gelte nicht für das Konkursverfahren, weil dieses eine
Generalliquidation' bedeute. Wennaber Art. 125

AS 43 lll 1917 H}

260 Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

SchKG im Konkursverfahren analog anwendbar sei, so müsse auch der
Schlusssatz Anwendung finden, wonach dem Schuldner, den Gläubigern und den
beteiligten Dritten eine Besondere Anzeige zuzustellen sei. Mit Rücksicht
auf eine solche Spezialanzeige sei in Art. 125
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 125 - 1 Die Verwertung geschieht auf dem Wege der öffentlichen Steigerung. Ort, Tag und Stunde derselben werden vorher öffentlich bekanntgemacht.
1    Die Verwertung geschieht auf dem Wege der öffentlichen Steigerung. Ort, Tag und Stunde derselben werden vorher öffentlich bekanntgemacht.
2    Die Art der Bekanntmachung sowie die Art und Weise, der Ort und der Tag der Steigerung werden vom Betreibungsbeamten so bestimmt, dass dadurch die Interessen der Beteiligten bestmögliche Berücksichtigung finden. Die Bekanntmachung durch das Amtsblatt ist in diesem Falle nicht geboten.
3    Haben der Schuldner, der Gläubiger und die beteiligten Dritten in der Schweiz einen bekannten Wohnort oder einen Vertreter, so teilt ihnen das Betreibungsamt wenigstens drei Tage vor der Versteigerung deren Zeit und Ort durch uneingeschriebenen Brief mit.249
SchKG auf die Benützung des
Amtsblattes verzichtet werden. Wenn eine Spezialanzeige nicht erfolge,
dürfe die Bekanntmachung im Amtsblatt nicht unterlassen werden. Für das
summariSche Verfahren gelte der Grundsatz, dass die Vermögensstücke mit
bestmöglicher Berücksichtigung der Interessen der Gläubiger zu verwerten
seien ; hieraus folge, dass diese von einer Steigerung, dem wichtigsten
Vorgang, benachrichtigt werden müssten.

Das Konkursamt beantragte die Abweisung der Beschwerde. Es bestritt nicht,
dass dem Rekurrenten das beanspruchte Retentionsrecht zustehe.

Die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Aargau wies die Beschwerde
durch Entscheid vom 16. August 1917 mit folgender Begründung ab :
Bei der konkursamtlichen Fahrhabesteigerung sei die Zustellung der
Bekanntmachung an die einzelnen Gläubiger nicht notwendig. Auch eine
Publikation durch das kantonale Amtsblatt sei nicht vorgeschrieben. Die
Bekanntmachung bezwecke nicht, die Anzeige an eine bestimmte Person zu
ersetzen, sondern das kauflustige Publikum auf die Steigerurg aufmerksam
zu machen und so das Ergebnis günstig zu beeinflussen. Damit sollten
die Interessen der Parteien möglichst gewahrt werden. Es handle sich um
eine Angemessenheitsfrage. Deshalb vertrete wohl auch Jaeger in N. 1 .'.u
Art. 257
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 257 - 1 Ort, Tag und Stunde der Steigerung werden öffentlich bekanntgemacht.
1    Ort, Tag und Stunde der Steigerung werden öffentlich bekanntgemacht.
2    Sind Grundstücke zu verwerten, so erfolgt die Bekanntmachung mindestens einen Monat vor dem Steigerungstage und es wird in derselben der Tag angegeben, von welchem an die Steigerungsbedingungen beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt sein werden.
3    Den Grundpfandgläubigern werden Exemplare der Bekanntmachung, mit Angabe der Schätzungssumme, besonders zugestellt.
SchKG die Auffassung, Art. 125 l. c. müsse im Konkursverfahren
Anwendung. finden, die Bekanntmachung brauche nicht notwendig durch
das Amtsblatt zu erfolgen. Im vorliegenden Falle sei die Bekanntmachung
durch zwei Lokalblätter angemessen

gewesen. C. Djesen ihm am 25. August 1917 zugestelltenund
Konkurskammer. N° 52, 261

Entscheid hat der Rekurrent am 28. August unter Erneuerung seines
Begehrens an das Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldhetreibungsund Konkurskammer zieht . in E r w ä g u u g :

1. Für die Bekanntmachung von Fahrhabesteigerungen im Konkurs ist
in erster Linie Art. 257 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 257 - 1 Ort, Tag und Stunde der Steigerung werden öffentlich bekanntgemacht.
1    Ort, Tag und Stunde der Steigerung werden öffentlich bekanntgemacht.
2    Sind Grundstücke zu verwerten, so erfolgt die Bekanntmachung mindestens einen Monat vor dem Steigerungstage und es wird in derselben der Tag angegeben, von welchem an die Steigerungsbedingungen beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt sein werden.
3    Den Grundpfandgläubigern werden Exemplare der Bekanntmachung, mit Angabe der Schätzungssumme, besonders zugestellt.
SchKG massgebend. Doch kann diese
Vorschrift zusammen mit Art. 258 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 258 - 1 Der Verwertungsgegenstand wird nach dreimaligem Aufruf dem Meistbietenden zugeschlagen.
1    Der Verwertungsgegenstand wird nach dreimaligem Aufruf dem Meistbietenden zugeschlagen.
2    Für die Verwertung eines Grundstücks gilt Artikel 142 Absätze 1 und 3. Die Gläubiger können zudem beschliessen, dass für die erste Versteigerung ein Mindestangebot festgesetzt wird.455
SchKG keine erschöpfende
Regelung der erwähnten Steigerungen darstellen. Daher verweist denn
auch Art. 259
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 259 - Für die Steigerungsbedingungen gelten die Artikel 128, 129, 132a, 134-137 und 143 sinngemäss. An die Stelle des Betreibungsamtes tritt die Konkursverwaltung.
SchKG hinsichtlich der steigerungsbedingungen ausc
rücklich auf Art. 128
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 128 - Gegenstände aus Edelmetall dürfen nicht unter ihrem Metallwert zugeschlagen werden.
und 129
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 129 - 1 Die Zahlung muss unmittelbar nach dem Zuschlag geleistet werden. Der Betreibungsbeamte kann jedoch einen Zahlungstermin von höchstens 20 Tagen gewähren. Die Übergabe findet erst statt, wenn das Betreibungsamt unwiderruflich über das Geld verfügen kann.253
1    Die Zahlung muss unmittelbar nach dem Zuschlag geleistet werden. Der Betreibungsbeamte kann jedoch einen Zahlungstermin von höchstens 20 Tagen gewähren. Die Übergabe findet erst statt, wenn das Betreibungsamt unwiderruflich über das Geld verfügen kann.253
2    Die Zahlung kann bis zum Betrag von 100 000 Franken in bar geleistet werden. Liegt der Preis höher, so ist der Teil, der diesen Betrag übersteigt, über einen Finanzintermediär nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997254 abzuwickeln. Im Übrigen bestimmt der Betreibungsbeamte den Zahlungsmodus.255
3    Wird die Zahlung nicht rechtzeitig geleistet, so hat das Betreibungsamt eine neue Steigerung anzuordnen, auf die Artikel 126 Anwendung findet.256
4    Der frühere Ersteigerer und seine Bürgen haften für den Ausfall und allen weitern Schaden. Der Zinsverlust wird hierbei zu fünf vom Hundert berechnet.
SchKG. Hieraus ist zu schliessen, dass die
Art. 257 Abs. I und 258 Abs. 1 im Zusammenhang mit den entsprechenden,
für die Betreibung auf Pfändung festgestellten Vorschriften stehen
'und demgemäss ausgelegt werden müssen. Daraus ergibt sich, dass der
Grundsatz des Art. 125 Abs. 2 Satz 1 auch im Konkurs entsprechende
Anwendung finden muss. Dem steht nicht entgegen, dass der Bundesrat
in Art. 223 oder 275 der Vorlage vom Januar 1888 nicht darauf verwies
oder ihn nicht ausdrücklich wiederholte. Diese Unterlassung kann nur
dem Umstand zum schreiben sein, dass der Bundesrat die Anwendung des
erwähnten Grundsatzes für selbstverständlich hielt, da natürlich auch
im Konkurs bei der Anordnung und Durchführung der Fahrhabesteigerung
die Interessen der Beteiligten so gut als möglich zu wahren sind.

Findet also auf Grund des Zusammenhangs des Art. 257
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 257 - 1 Ort, Tag und Stunde der Steigerung werden öffentlich bekanntgemacht.
1    Ort, Tag und Stunde der Steigerung werden öffentlich bekanntgemacht.
2    Sind Grundstücke zu verwerten, so erfolgt die Bekanntmachung mindestens einen Monat vor dem Steigerungstage und es wird in derselben der Tag angegeben, von welchem an die Steigerungsbedingungen beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt sein werden.
3    Den Grundpfandgläubigern werden Exemplare der Bekanntmachung, mit Angabe der Schätzungssumme, besonders zugestellt.
mit Art. 125
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 125 - 1 Die Verwertung geschieht auf dem Wege der öffentlichen Steigerung. Ort, Tag und Stunde derselben werden vorher öffentlich bekanntgemacht.
1    Die Verwertung geschieht auf dem Wege der öffentlichen Steigerung. Ort, Tag und Stunde derselben werden vorher öffentlich bekanntgemacht.
2    Die Art der Bekanntmachung sowie die Art und Weise, der Ort und der Tag der Steigerung werden vom Betreibungsbeamten so bestimmt, dass dadurch die Interessen der Beteiligten bestmögliche Berücksichtigung finden. Die Bekanntmachung durch das Amtsblatt ist in diesem Falle nicht geboten.
3    Haben der Schuldner, der Gläubiger und die beteiligten Dritten in der Schweiz einen bekannten Wohnort oder einen Vertreter, so teilt ihnen das Betreibungsamt wenigstens drei Tage vor der Versteigerung deren Zeit und Ort durch uneingeschriebenen Brief mit.249

SchKG der erste Satz des zweiten Absatzes dieses Artikels im Konkurse
entsprechende Anwendung, so muss dasselbe auch vom zweiten Satze
gelten, wonach die Bekanntmachung durch das Amtsblatt nicht notwendig
ist. Diese Bestimmung beruht auf der Erwägung, dass es zur Vermeidung
einer Überladung der kantonalen Amtsblätter mit Steigerungsanzeigen und
zur Verhütung überflüssig-er Kosten sich empfiehlt, das Betreibungsamt

262 Entscheidungen der Schuldhetreibungs-

in derartigen Fällen nicht zu verpflichten, die Steigerung auch noch
im Amtsblatt bekannt zu machen. Diese Erwägung gilt nun aber auch für
das Konkursverfahren.

Allerdings war nun bei der Aufstellung des Art. 125 Abs. 2 Satz
2 wohl auch der Umstand von Bedeutung, dass Schuldner, Gläubigei
und dritte Beteiligte nach Absatz 3 von der Steigerung durch eine
besondere Anzeige in Kenntnis zu setzen sind und daher für deren ·
Benachrichtigung auf diese Weise genügend gesorgt ist, während für
das Konkursveriahren' eine entsprechende Vorschrift fehlt. Allein im
Konkurse ist eine besondere Benachrichtigung des Gemeinschuldners und
der Konkurs-gläubiger überflüssig und unzweckmässig. Diese Personen
werden schon durch die publizierte Konkurserklärung darauf aufmerksam
gemacht, dass Verwertungen zu erwarten sind. Zudem 'haben sie in der Regel
kein besonderes Interesse am Ergebnis der Steigerung wie Gläubiger und
Schuldner im Betreibungsverfahren, so dass es'sich nicht rechtfertigen
Würde, durch besondere, ihnen zugestellte Steigerungsanzeigen die
Konkurskosten um einen verhältnismässig bedeutenden Betrag zu erhöhen.

Dagegen hat der Fahrnispiandgläubiger zweifellos am Ergebnis der
Verwertung der Pfandsaehe im Konkurs ein erhebliches Interesse, gerade
so wie der Grundpfandgläubiger oder wie der Fahrnispfandgläubiger im
Betreibungsverfahren. Sein Interesse ist sogar noch grösser als das
der Inhaber der in Art. 126 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 126 - 1 Der Verwertungsgegenstand wird dem Meistbietenden nach dreimaligem Aufruf zugeschlagen, sofern das Angebot den Betrag allfälliger dem betreibenden Gläubiger im Range vorgehender pfandgesicherter Forderungen übersteigt.
1    Der Verwertungsgegenstand wird dem Meistbietenden nach dreimaligem Aufruf zugeschlagen, sofern das Angebot den Betrag allfälliger dem betreibenden Gläubiger im Range vorgehender pfandgesicherter Forderungen übersteigt.
2    Erfolgt kein solches Angebot, so fällt die Betreibung in Hinsicht auf diesen Gegenstand dahin.
SchKG genannten pfandversicherten
Forderungen im Betreibungsverfahren, weil die Pfandsache ohne Rücksicht
auf seine Deckung versteigert wird. Das führt aber keineswegs
dazu, die Fahrnissteigerung im Konkurs in allen Fällen durch das
Amtsblatt bekannt machen zu lassen, sondern es genügt, wenn der
Fahrnispfandgläubiger im Konkurs gleich wie der Grundpfandgläubiger oder
wie der Fahrnispfandinhaber im Betreibungsverfahren von der Versteigerung
des Pfandgegenstandes durch eine besondere Anzeige benachrichtigt
wird. si'und Konkurskammer. N° 52. 263

Allerdings ist nun eine solche Spezialanzeige in Art. 257 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 257 - 1 Ort, Tag und Stunde der Steigerung werden öffentlich bekanntgemacht.
1    Ort, Tag und Stunde der Steigerung werden öffentlich bekanntgemacht.
2    Sind Grundstücke zu verwerten, so erfolgt die Bekanntmachung mindestens einen Monat vor dem Steigerungstage und es wird in derselben der Tag angegeben, von welchem an die Steigerungsbedingungen beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt sein werden.
3    Den Grundpfandgläubigern werden Exemplare der Bekanntmachung, mit Angabe der Schätzungssumme, besonders zugestellt.
SchKG
nur für die Grundpiandgläubigervorgeschrieben. Allein da gar kein
sachlicher Grund einzusehen ist, ' weshalb die Faustpfandgläubiger bei
der Pfandver-wertung im Konkurs schlechter gestellt Werden sollten, als
ausserhalb desselben so kann es sich bei dieser Unterlassung der Erwähnung
der Faustpfandgläubiger 11m um ein, vom Richter zu korrigierendes',
Versehen des Gesetzgebers handeln, das um so unbedenklicher im
Sinne der Ausdehnung der Vorschrift auch auf die Faustpfandgläubiger
korrigiert werden darf, als dadurch. die Konkursmasse der sonst aus
Art. 125 Abs. 2 herzuleitenden Verpflichtung enthoben werden kann, die
Faustpfandsteigerung in besonderen, den Faustpfandgläubigern zugänglichen
Publikationsmitteln noch Ö f f en tlich bekannt zu machen.

Ist somit dem Fahrnispfandgläubiger auch im Konkurse die Steigerung des
Pfandgegenstandes besonders anzuzeigen, so muss dieser Grundsatz für
das summarische Konkursveriahren ebenfalls gelten (vgl. JAEGER. Kamm.
Art. 231 N° 9).

Da er im vorliegenden Falle nicht beachtet wurde, so ist die Steigerung
vom 10. April 1917 mit den dabei erteilten Zuschlägen aufzuheben ;
denn das Konkursamt hat nicht bestritten, dass dem Rekurrenten an den
versteigerten Gegenständen ein Retentionsrecht zustehe.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt :

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutge _

heissen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 43 III 259
Datum : 18. September 1917
Publiziert : 31. Dezember 1918
Quelle : Bundesgericht
Status : 43 III 259
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : OFDAG Offset , Formularund Fotodruck AG 3000 BernEntscheidungen der Schuldhomibungsund.


Gesetzesregister
SchKG: 35 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 35 - 1 Die öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im betreffenden kantonalen Amtsblatt. Für die Berechnung von Fristen und für die Feststellung der mit der Bekanntmachung verbundenen Rechtsfolgen ist die Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt massgebend.61
1    Die öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im betreffenden kantonalen Amtsblatt. Für die Berechnung von Fristen und für die Feststellung der mit der Bekanntmachung verbundenen Rechtsfolgen ist die Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt massgebend.61
2    Wenn die Verhältnisse es erfordern, kann die Bekanntmachung auch durch andere Blätter oder auf dem Wege des öffentlichen Ausrufs geschehen.
125 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 125 - 1 Die Verwertung geschieht auf dem Wege der öffentlichen Steigerung. Ort, Tag und Stunde derselben werden vorher öffentlich bekanntgemacht.
1    Die Verwertung geschieht auf dem Wege der öffentlichen Steigerung. Ort, Tag und Stunde derselben werden vorher öffentlich bekanntgemacht.
2    Die Art der Bekanntmachung sowie die Art und Weise, der Ort und der Tag der Steigerung werden vom Betreibungsbeamten so bestimmt, dass dadurch die Interessen der Beteiligten bestmögliche Berücksichtigung finden. Die Bekanntmachung durch das Amtsblatt ist in diesem Falle nicht geboten.
3    Haben der Schuldner, der Gläubiger und die beteiligten Dritten in der Schweiz einen bekannten Wohnort oder einen Vertreter, so teilt ihnen das Betreibungsamt wenigstens drei Tage vor der Versteigerung deren Zeit und Ort durch uneingeschriebenen Brief mit.249
126 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 126 - 1 Der Verwertungsgegenstand wird dem Meistbietenden nach dreimaligem Aufruf zugeschlagen, sofern das Angebot den Betrag allfälliger dem betreibenden Gläubiger im Range vorgehender pfandgesicherter Forderungen übersteigt.
1    Der Verwertungsgegenstand wird dem Meistbietenden nach dreimaligem Aufruf zugeschlagen, sofern das Angebot den Betrag allfälliger dem betreibenden Gläubiger im Range vorgehender pfandgesicherter Forderungen übersteigt.
2    Erfolgt kein solches Angebot, so fällt die Betreibung in Hinsicht auf diesen Gegenstand dahin.
128 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 128 - Gegenstände aus Edelmetall dürfen nicht unter ihrem Metallwert zugeschlagen werden.
129 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 129 - 1 Die Zahlung muss unmittelbar nach dem Zuschlag geleistet werden. Der Betreibungsbeamte kann jedoch einen Zahlungstermin von höchstens 20 Tagen gewähren. Die Übergabe findet erst statt, wenn das Betreibungsamt unwiderruflich über das Geld verfügen kann.253
1    Die Zahlung muss unmittelbar nach dem Zuschlag geleistet werden. Der Betreibungsbeamte kann jedoch einen Zahlungstermin von höchstens 20 Tagen gewähren. Die Übergabe findet erst statt, wenn das Betreibungsamt unwiderruflich über das Geld verfügen kann.253
2    Die Zahlung kann bis zum Betrag von 100 000 Franken in bar geleistet werden. Liegt der Preis höher, so ist der Teil, der diesen Betrag übersteigt, über einen Finanzintermediär nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997254 abzuwickeln. Im Übrigen bestimmt der Betreibungsbeamte den Zahlungsmodus.255
3    Wird die Zahlung nicht rechtzeitig geleistet, so hat das Betreibungsamt eine neue Steigerung anzuordnen, auf die Artikel 126 Anwendung findet.256
4    Der frühere Ersteigerer und seine Bürgen haften für den Ausfall und allen weitern Schaden. Der Zinsverlust wird hierbei zu fünf vom Hundert berechnet.
257 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 257 - 1 Ort, Tag und Stunde der Steigerung werden öffentlich bekanntgemacht.
1    Ort, Tag und Stunde der Steigerung werden öffentlich bekanntgemacht.
2    Sind Grundstücke zu verwerten, so erfolgt die Bekanntmachung mindestens einen Monat vor dem Steigerungstage und es wird in derselben der Tag angegeben, von welchem an die Steigerungsbedingungen beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt sein werden.
3    Den Grundpfandgläubigern werden Exemplare der Bekanntmachung, mit Angabe der Schätzungssumme, besonders zugestellt.
258 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 258 - 1 Der Verwertungsgegenstand wird nach dreimaligem Aufruf dem Meistbietenden zugeschlagen.
1    Der Verwertungsgegenstand wird nach dreimaligem Aufruf dem Meistbietenden zugeschlagen.
2    Für die Verwertung eines Grundstücks gilt Artikel 142 Absätze 1 und 3. Die Gläubiger können zudem beschliessen, dass für die erste Versteigerung ein Mindestangebot festgesetzt wird.455
259
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 259 - Für die Steigerungsbedingungen gelten die Artikel 128, 129, 132a, 134-137 und 143 sinngemäss. An die Stelle des Betreibungsamtes tritt die Konkursverwaltung.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
amtsblatt • konkursamt • konkursverfahren • schuldner • retentionsrecht • kommunikation • bundesrat • weiler • summarisches verfahren • versteigerung • aargau • wirkung • zeitung • veröffentlichung • begründung des entscheids • weisung • richtlinie • pachtzins • schwein • ausserhalb
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