362 Markenschutz. N° 62.

auch für Tricotagen, Kleider und Wäsche; doch kann darauf für die hier
zu entscheidende Frage nichts ankommen. Im wäre der Auffassung
KOHLERS (Warenzeichenrecht S. 147) beizupflichten, die Marke werde für
die Waren erworben, für welche sie verwendet werden solle; sie für eine
Ware zu erwerben, die man mit ihr gar nicht bezeichnen wolle, gehe über
das Mass des Berechtigten hinaus. Denn Art. 12 Abs. II lit. a MSchG
verlangt in ,Übereinstimmung mit § 2 des deutschen Markengesetzes und
einem allgemeinen Grundsatze des Markenrechts, dass der Hinterleger die
Erzeugnisse oder Waren genau bezeichne, für welche die Marke bestimmt
ist . Die Absicht des Hinterlegers, auch andere, erst herzustellende
oder in Verkehr zu bringende Waren mit der Marke zu versehen, müsste
wohl aus seinem ganzen Verhalten in schlüssiger Weise hervorgehen, oder
es müsste sieh zum mindesten um Waren handeln, die mit den tatsächlich
mit der Marke bezeichneten in einem gewissen Zusammenhange stehen,
damit der Markenschutz dafür angerufen werden könnte. Jedenfalls muss
die vorliegende Klage deswegen abgewiesen werden, weil feststeht-, dass
die Klägerin die Marke Yale überhaupt nie für Waren von der Art der
von der Beklagten vertriebenen oder auch nur für ähnliche Erzeugnisse
verwendet hat, während die Beklagte die Bezeichnung Yala nicht nur
tatsächlich für ihre T ricotwäschefabrikate benutzt, sondern diese schon
vor der Eintragung der klägerischen Marke unter der Bezeichnung Yala in
den Handel gebracht hat.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts
Bischokszell vom 14. Februar 1927, soweit es die Klage aus dem
Gesichtspunkt des Marken--

rechts abgewiesen hat, bestätigt.

OFDAG Offset-, Formularund Fotodruck AG 3000 Bem

I. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

63. Urteil der II. Zivilabteilung vom 20. Oktober 1927 i. S. Erben Meng
gegen Erben Bundi.

Verantwortlichkeit der vormundschaitlichen Organe. Die Klage aus Art. 426
ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 426 - 1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
1    Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
2    Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen.
3    Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind.
4    Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit um Entlassung ersuchen. Über dieses Gesuch ist ohne Verzug zu entscheiden.
. ZGB steht nur dem Mündel zu oder solchen anderen Personen, zu deren
Schutz die Vormundschaftsbehörde berufen war wie der Ehefrau im Falle
des Art. 177 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten.
ZGB , und deren Rechtsnachfolgern. Dritte können nur
gestützt auf kantonale Vorschriften über die Beamtenverantwortlichkeit
und Beamtenhaftpflicht, eventuell Art. 61
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 61 - 1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
1    Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
2    Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden.
OR, Schadenersatz verlangen.

A. Am 16. April 1917 leistete die Ehefrau des P. Steffani-Stoppani
in St. Moritz Solidarbürgschaft für dessen Darlehenschuld von 11,609
Fr. 20 Cts. nebst 6 % Zins seit 2. April 1917 an E. Meng Olgiati in
Celerina. Als die Bürgschaftsurkunde zum Zwecke der Zustimmung der
Vormundschaftsbehörde des Kreises Oherengadin dem Präsidenten derselben,
C. Bundi, eingereicht wurde, brachte dieser, ohne eine Beschlussfassung
der Vormundschaftsbehörde zu veranlassen, folgenden Vermerk darauf
an : Vorstehende Bürgund Zahlerschaft wird im Sinne des 5177 ZGB
genehmigt. Bevers, den 26. April 1917. Für die Vormundschaftsbehörde
des Kreises Oberengadin : Deren Präsident : c. Bundi , und setzte er den
Amtsstempel der Vormundschaftsbehörde bei. Durch Urteil vom 23. Januar
1925 verneinte das Bezirksgericht Maloja die Gültigkeit der Bürgschaft
der Frau Steflani Stoppani mangels Zustimmung der Vormundschaftsbehörde.
Mit der vorliegenden auf Art. 426
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 426 - 1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
1    Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
2    Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen.
3    Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind.
4    Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit um Entlassung ersuchen. Über dieses Gesuch ist ohne Verzug zu entscheiden.
ZGB gestützten Klage verlangen die
Erben des E. MengOlgiati von den Erben des C. Bundi Ersatz des infolge-

ABATE 1327 26

364 Familienrecht. N° 63.

dessen erlittenen Schadens im Betrage von 16,080 Fr. 85 Cts. nebst 5 %
Zins seit 7. Februar 1925.

B. Durch Urteil vom 10. März 1927 hat das Kantonsgericht von
Graubünden die Klage im Betrage von 6000 Fr. zugesprochen, u. a. aus
folgenden Gründen: Die Verantwortlichkeit der Beamten des Kantons
Graubünden für ihre Amtsführung ist seit dem 1. Januar 1903 durch das
kantonale Gesetz über die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten
und öffentlichen Angestellten, kurz Verantwortlichkeitsgesetz genannt,
besonders geregelt... Es ist auch bei der Beurteilung des vorliegenden
Rechtsstreites anzuwenden, und zwar trotzdem sich die Parteivertreter in
ihren mündlichen Vorträgen nicht ausdrücklich darauf berufen haben...
Das Verantwortlichkeitsgesetz bezieht sich auf die Behörden, Beamten
und Angestellten des Kantons, der Bezirke, Kreise, Gemeinden und
übrigen öffentlichen Korporationen... Ohne Zweifel ist der Präsident
einer Vormundschaftsbehörde ein öffentlicher Beamter im Sinne des
Verantwortlichkeitsgesetzes und somit in Bezug auf seine Amtsführung nach
diesem Gesetze verantwortlich, nach dem die vorliegende Streitsache zu
beurteilen ist ..... '

Es trägt sich noch, ob nicht bestimmte Herabsetzungsgründe im Sinne
von Art. 44
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
1    Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
2    Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.
OR vorliegen, die bei der Beurteilung des zu ersetzenden
Schadens nach freiem richtet-hohem Ermessen zu berücksichtigen sind. Denn
das kantonale Verantwortlichkeitsgesetz schliesst die Anwendung der
Bestimmungen der Bundesgesetzgebung betreffend Haftung aus unerlaubter
Handlung nur soweit aus, als die Verantwortlichkeit der kant. Beamten
besonders geregeit ist. Die Berücksichtigung von Herabsetzungsgründen im
Sinne von OR Art. 44 ist nicht nur durch das Verantwortlichkeitsgesetz
nicht ausgeschlossen, sondern entspricht vielmehr gerade dem oben
dargelegten Zweck dieses Gesetzes...

C. Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Berufung

Familienrecht. N° 83. 365

an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf Aufhebung desselben
wegen Anwendung kantonalen statt eidgenössischen Rechtes und Rückweisung,
eventuell Zusprechung der Klage in vollem Umfange. Die Beklagten haben
sich der Berufung angeschlossen mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung : 1. Die Parteien vertreten
übereinstimmend die

si Auflassung, dass über die Klage in Anwendung des Art.

426
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 426 - 1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
1    Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
2    Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen.
3    Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind.
4    Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit um Entlassung ersuchen. Über dieses Gesuch ist ohne Verzug zu entscheiden.
ZGB zu entscheiden sei. Nach dieser Vorschrift haben der Vormund
und die Mitglieder der vonnundschaftlichen Behörden bei der Ausübung
ihres Amtes die Regeln einer sorgfältigen Verwaltung zu beobachten
und haften sie für den Schaden, den sie absichtlich oder fahrlässig
verschulden. Zunächst ist klar, dass Art. 426
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 426 - 1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
1    Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
2    Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen.
3    Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind.
4    Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit um Entlassung ersuchen. Über dieses Gesuch ist ohne Verzug zu entscheiden.
ZGB dem Vormund nur
gegenüber dem Mündel eine besondere Haftung für den diesem durch
unsorgfiiltige Verwaltung zugefügten Schaden auferlegt; denn es wäre
schlechterdings nicht einzusehen, wieso eine Person, die Vormund einer
anderen Person ist, gegenüber Drittpersonen, welche sie in Ausübung ihres
Vormundschaftsamtes schädigt, in anderer Weise haften sollte als dann,
wenn sie eine gleichartige Handlung für sich selbst, in eigenem Namen und
für eigene Rechnung, vornimmt. Schon diese Überlegung legt den Schluss
nahe, dass die durch die gleiche Vorschrift angeordnete Verantwortlichkeit
der Mitglieder der vormundschaftlichen Behörden nur für sorgfältige
Verwaltung der Interessen des Mündels gelte. Diese Einschränkung des
Kreises der nach Art. 426
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 426 - 1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
1    Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
2    Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen.
3    Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind.
4    Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit um Entlassung ersuchen. Über dieses Gesuch ist ohne Verzug zu entscheiden.
ZGB auf Schadenersatz?berechtigten Personen auf
den Mündel bezw. dessen Rechtsnachfolger folgt denn auch ohne weiteres aus
Art. 454
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 454 - 1 Wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung.
1    Wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung.
2    Der gleiche Anspruch besteht, wenn sich die Erwachsenenschutzbehörde oder die Aufsichtsbehörde in den anderen Bereichen des Erwachsenenschutzes widerrechtlich verhalten hat.
3    Haftbar ist der Kanton; gegen die Person, die den Schaden verursacht hat, steht der geschädigten Person kein Ersatzanspruch zu.
4    Für den Rückgriff des Kantons auf die Person, die den Schaden verursacht hat, ist das kantonale Recht massgebend.
ZGB, wonach die Verantwortlichkeitsklage gegenüber dem Vormund
und den unmittelbar haitbaren Mitgliedern der vormundschaftlichen Behörden
mit Ablauf eines Jahres nach Zustellung der Schlussrechnung verjährt;
wäre es doch sinnlos366 Familienrecht. N° 63.

gewesen, die Schadenersatzklage einer Drittperson irgendwie mit der
Zustellung der Schlussrechnung in Beziehung zu bringen, welche nach
Art. 453 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 453 - 1 Besteht die ernsthafte Gefahr, dass eine hilfsbedürftige Person sich selbst gefährdet oder ein Verbrechen oder Vergehen begeht, mit dem sie jemanden körperlich, seelisch oder materiell schwer schädigt, so arbeiten die Erwachsenenschutzbehörde, die betroffenen Stellen und die Polizei zusammen.
1    Besteht die ernsthafte Gefahr, dass eine hilfsbedürftige Person sich selbst gefährdet oder ein Verbrechen oder Vergehen begeht, mit dem sie jemanden körperlich, seelisch oder materiell schwer schädigt, so arbeiten die Erwachsenenschutzbehörde, die betroffenen Stellen und die Polizei zusammen.
2    Personen, die dem Amts- oder Berufsgeheimnis unterstehen, sind in einem solchen Fall berechtigt, der Erwachsenenschutzbehörde Mitteilung zu machen.
ZGB an den Bevormundeten, dessen Erben oder den neuen
Vormund erfolgt. Überhaupt hat die Einführung der Verantwortlichkeit
der vormundschaftlichen Organe ausschliesslich unter dem Gesichtspunkt
der Sicherheit des Mündelvermögens stattgefunden, mit der Massgabe,
dass der Geschädigte oder, als dessen (also des Mündels) Vertreter, das
zuständige vormundschaftliche Organ Zivilklage aus der Verantwortlichkeit
erheben könne (vgl. Erläuterungen zum Vorentwurf des ZGB, 2. Ausgabe,
I S. 310 und 312).

2. Nichtssteht entgegen, die durch Art. 426
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 426 - 1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
1    Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
2    Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen.
3    Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind.
4    Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit um Entlassung ersuchen. Über dieses Gesuch ist ohne Verzug zu entscheiden.
ZGB vorgeschriebene
Verantwortlichkeit der Mitglieder der vormundschaftlichen Behörden auch
auf deren im ZGB anderswo als in der Abteilung über die Vormundschaft
vorgesehene Obliegenheiten auszudehnen; sobald nicht ausser acht gelassen
wird, dass an das Verschulden ein ganz anderer Masstab anzulegen ist,
wo nicht der Schutz eines handlungsunfähigen Mündels, sondern, wie bei
der durch Art. 177
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten.
ZGB geforderten Zustimmung der Vormundschaftsbehörde
zu Rechtsgeschäften der Ehefrau, der Schutz von grundsätzlich als
handlungsfähig anerkannten Personen in Betracht kommt. Allein es liesse
sich nicht rechtfertigen, hier entgegen der für das Vormundschaftsrecht
im engeren, eigentlichen Sinne geltenden Beschränkung den Kreis der
klageberechtigten Personen auszudehnen und das Klagerecht aus Art. 426
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 426 - 1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
1    Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
2    Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen.
3    Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind.
4    Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit um Entlassung ersuchen. Über dieses Gesuch ist ohne Verzug zu entscheiden.

ZGB auch anderen Personen als denjenigen zu gewähren, zu deren Schutz
die Vormundschaftsbehörde berufen war. Mag es nun auch zweifelhaft
erscheinen, ob die Gültigkeit von Rechtgeschäften unter Ehegatten,
die das eingeht-achte Gut der Ehefrau oder das Gemeinschaftsgut
betreffen (Art. 177 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten.
'ZGB), einzig zwecks Wahrung der Interessen
der Ehefrau an die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde geknüpft sei
(vgl. stenographisches Bulletin der Bundesversammlung

Familienrecht. N° 63. 367

15 S. 657 linke Spalte oben und BGE 46 II S. 351), so handelt es sich
doch bei der Zustimmung zu Verpflichtungen, die von der Ehefrau gegenüber
Dritten zu Gunsten des Ehemannes eingegangen werden, ausschliesslich um
die Wahrung der Interessen der Ehefrau. Dann kann aber gegebenenfalls auch
nur die Ehefrau für den ihr aus der Erteilung oder Nichterteilung der
Zustimmung erwachsenen Schaden die Mitglieder der Vormundschaftsbebörde
gestützt auf Art. 426
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 426 - 1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
1    Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
2    Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen.
3    Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind.
4    Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit um Entlassung ersuchen. Über dieses Gesuch ist ohne Verzug zu entscheiden.
ZGB haftbar machen.

3. Werden bei der Ausübung des Amtes der Vormundschaftsbehörden
Dritte (im Sinne der vorstehenden Ausführungen) geschädigt, so können
diese nur dann gestützt auf Vorschriften des Bundesrechtes (über die
Deliktsohligationen) Schadenersatz verlangen, wenn der betreffende
Kanton über die Pflicht von öffentlichen Beamten, den Schaden, den sie
in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen,
keinerlei abweichende Gesetzesvorschriften aufgestellt hat (Art. 61
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 61 - 1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
1    Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
2    Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden.

OR). Indessen hat der Kanton Graubünden ein besonderes, von der Vorinstanz
zur Anwendung gebrachtes Beamtenverantwortlichkeitsgesetz erlassen. Ist
somit über die vorliegende Klage von der Vorinstanz mit Recht nicht unter
Anwendung eidgenössischer Gesetze entschieden worden, so ist für eine
Berufung an das Bundesgericht kein Raum (Art. 56
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 61 - 1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
1    Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
2    Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden.
OG). Daher ist auf die
Berufung der Kläger nicht einzutreten, während die Anschlussberufung der
Beklagten dahinfällt (Art. 70 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 61 - 1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
1    Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
2    Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden.
OG). Damit können alle weiteren
die Rechtsanwendung betreffenden Fragen auf sich beruhen bleiben,
insbesondere diejenige, ob, wenn der Präsident der Vormundschaftsbehörde
dem Mündel (oder gegebenenfalls der Ehefrau) einen Akt der Amtsführung
der Vormundschaftsbehörde als solcher vorspiegelt, dieser aus allgemeiner
Beamtenverantwortlichkeit oder aus der speziellen Verantwortlichkeit der
Mitglieder der Vormundschaftsbehörde Schadenersatz beanspruchen könnte.

4. sisiFreilich hat die Voristanz Art. 44
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
1    Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
2    Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.
OR zur

368 Sachenrecht. N° 64.

Anwendung gebracht mit der Begründung, über die Herabsetzungsgründe
enthalte das kantonale Beamten,verantwortlichkeitsgesetz keine
abweichenden Bestimmungen. Allein wenn Lücken in der besonderen kantonalen
Ordnung der Beamtenverantwortlichkeit von der Rechtsprechung durch die
Heranziehung einzelner Vorschriften des OR über die Deliktsobligationen
ausgefüllt werden, so sind letztere als Bestandteil des kantonalen
Rechtes anzusehen, umsomehr als dies sogar bei ausdrücklicher Verweisung
angenommen wird (BGE 49 II S.436).

Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Berufung der Kläger wird
nicht eingetreten.

II. SACHENRECHT

DROITS RÉELS

64. Urteil der II. Zivxlabteîlung vom 13. Oktober 1927 i. S. Sparkasse
Berneck gegen Kanton St. Gallen.

ZGB Art. 955: Verantwortlichkeit der Kantone aus der Grundbuchführung. Zu
dieser gehört auch die Ausstellung von Grun d b u c Iran s z ü g e n ,
besonders über Grundpfandverschreibungen. Voraussetzungen, unter denen
ein nicht vom Grundbuchverwaiter (oder seinem Stellvertreter) beglaubigter
Auszug einen Akt der Grundbuchführung darstellt (Erw. 1).

Dem beklagten Kanton stehen die Eint-e den aus Art. 44
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
1    Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
2    Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.
OR zu (Erw. 2).

Abweisung der Verantwortlichkeitsklage einer Kleinbank, Welche gegen
Auslieferung eines Auszuges über eine zu ihren Gunsten errichtete
Grundpfandverschreibung auf der Liegenschaft des Grundbuchverwalters
diesem ein Darlehen gewährt hatte, obwohl der Pfandbestellungsvertrag
vorher nur telephonisch besprochen worden war (Erw. 2).

Sachenrecht. N° 64. 369

(Gekürzt) A. Im Kanton St. Gallen, wo das eidgenössische Grundbuch noch
nicht eingeführt ist, gelten bis zur Einführung des Grundbuches für die
Errichtung des Grundpfandes, speziell der Grundpfandverschreibung,
folgende Formvorschriften des Gesetzes vom 16. Mai 1911 und der
regierungsrätlichen Verordnung vom 9. Dezember 1911 betr. die Einführung
des schweizerischen Zivilgesetzbuches : Art. 208, 224, 228, 230 des
Gesetzes und Art. 41, 75, 79 Abs. 2, 80, 82 (52 Abs. 2), 83, 84, 85,
88 der Verordnung, wesentlich folgenden Inhaltes : für öfientlich zu
beurkundende Verträge über dingliche Rechte ist der Gemeinderatsschreiber
Urkundsperson. Für die Errichtung neuer Grundpfandrechte bleiben im
wesentlichen die Formen des bisherigen Hypothekarrechtes in Kraft. Wer
ein Grundpfand errichten will, hat somit durch den Gemeinderatsschreiber
eine Kopei (Grundstücksbeschreibung) mit den Einträgen in den öffentlichen
Büchern entsprechenden Angaben über die bestehenden Grundpfandverhältnisse
errichten zu lassen, die vom Gemeinderatsschreiber, dem Grundeigentümer
und nach Prüfung der Übereinstimmung mit den bestehenden Einträgen
in den öffentlichen Büchern auch vom Gemeindammann zu unterzeichnen
ist. Sodann wird die Kopei dem Schuldner ausgehändigt zur Einholung
der unterschriftlichen Erklärung eines allfälligen Gläubigers, dass
er sich verpflichte, das in der Kopei beschriebene Grundstück für
einen bestimmten Schuldbetrag als Pfand anzunehmen, u.a. mit Angabe des
Zinsfusses usw. Nach Wiedereinlieferung der Kopei erfolgt die öffentliche
Beurkundung durch den Gemein-deratsschreiber durch eine Vormerkung
auf der Pfandkopei, ohne dass die Parteien zugezogen werden müssen.
Hierauf werden die Parteien auf die nächste Sitzung des Gemeinderates zur
Pfanderkanntnis eingeladen; wenn sie ausbleiben, kann die Pfanderkanntnis
in ihrer Abwesenheit doch erfolgen. Sie ist jedoch (beispielsweise)
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 53 II 363
Datum : 14. Februar 1927
Publiziert : 31. Dezember 1927
Quelle : Bundesgericht
Status : 53 II 363
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 362 Markenschutz. N° 62. auch für Tricotagen, Kleider und Wäsche; doch kann darauf


Gesetzesregister
OG: 56  70
OR: 44 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
1    Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
2    Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.
61
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 61 - 1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
1    Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
2    Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden.
ZGB: 177 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten.
426 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 426 - 1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
1    Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
2    Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen.
3    Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind.
4    Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit um Entlassung ersuchen. Über dieses Gesuch ist ohne Verzug zu entscheiden.
453 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 453 - 1 Besteht die ernsthafte Gefahr, dass eine hilfsbedürftige Person sich selbst gefährdet oder ein Verbrechen oder Vergehen begeht, mit dem sie jemanden körperlich, seelisch oder materiell schwer schädigt, so arbeiten die Erwachsenenschutzbehörde, die betroffenen Stellen und die Polizei zusammen.
1    Besteht die ernsthafte Gefahr, dass eine hilfsbedürftige Person sich selbst gefährdet oder ein Verbrechen oder Vergehen begeht, mit dem sie jemanden körperlich, seelisch oder materiell schwer schädigt, so arbeiten die Erwachsenenschutzbehörde, die betroffenen Stellen und die Polizei zusammen.
2    Personen, die dem Amts- oder Berufsgeheimnis unterstehen, sind in einem solchen Fall berechtigt, der Erwachsenenschutzbehörde Mitteilung zu machen.
454
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 454 - 1 Wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung.
1    Wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung.
2    Der gleiche Anspruch besteht, wenn sich die Erwachsenenschutzbehörde oder die Aufsichtsbehörde in den anderen Bereichen des Erwachsenenschutzes widerrechtlich verhalten hat.
3    Haftbar ist der Kanton; gegen die Person, die den Schaden verursacht hat, steht der geschädigten Person kein Ersatzanspruch zu.
4    Für den Rückgriff des Kantons auf die Person, die den Schaden verursacht hat, ist das kantonale Recht massgebend.
BGE Register
46-II-350 • 49-II-431
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
verantwortlichkeitsgesetz • schaden • vormund • beklagter • kreis • bundesgericht • erbe • schadenersatz • sachenrecht • vormundschaftliche behörde • grundpfandverschreibung • grundpfand • ehegatte • ersetzung • frage • menge • grundbuch • verantwortlichkeitsklage • vorinstanz • zins
... Alle anzeigen