350 Familienrecht. N° 59.

Le Tribunal fédéral pronunce : Le recours est rejeté et l'arrét cantonal
est confirmé.

59. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteiluag vom 1. Dezember 1920
i. S. Riedweg gegen Hellweg-Schumacher.

ZGB Art. 177 Alps. 2 : Der Abschluss solcher Rechtsgeschäfte bindet
die Ehegatten unmittelbar, unter der aufschiebenden Bedingung der
nachfolgenden Zustimmung der Vormundschaftsbehörde. Ist diese im
Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung noch nicht ausgesprochen, so
ist sie gegebenenfalls im Urteilsdispositiv vorzubehalten.

Auch ihrer Natur nach für die Ehefrau vorteilhafte Rechtsgeschäfte dieser
Art bedürfen der Zustimmung der Vormund-

schaftsbehörde.

Da durch die Ersteigerung der Liegenschaft und den Mobiliarkauf in
Verbindung mit den Kompensationsvertragen an Stelle der bisherigen
Frauengutsforderung der Beklagten Liegenschaftsund Fahrniseigentum
treten soll, betreffen diese Rechtsgeschäfte ihr eingebrachtes Gut und
bedürfen deshalb gemäss Art. 177 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten.
ZGB, der nach Art. 8 Abs. I Scth
ohne Rücksicht auf die Geltung eines altrechtliche'n Güterstandes, also
auch mit Bezug auf nach früherem Recht eingebrachtes Gut anwendbar ist
(vgl. BGE 42 II S. 192 f.), zu ihrer Gültigkeit allerdings noch der
Zustimmung der Vormundschaftsbehörde. Ob diese Zustimmung auch noch
deswegen erforderlich sei, weil in der Uebernahme der Pfandschul-den
durch die Beklagte eine Dritten gegenüber zu Gunsten des Ehemannes
eingegangene Verpflichtung liege (Art. 177 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten.
und 207 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 207 - 1 Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden.
1    Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden.
2    Die Kapitalleistung, die ein Ehegatte von einer Vorsorgeeinrichtung oder wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten hat, wird im Betrag des Kapitalwertes der Rente, die dem Ehegatten bei Auflösung des Güterstandes zustünde, dem Eigengut zugerechnet.
ZGB),
kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls kann {sie nicht etwa mit der
Begründung als entbehrlich bezeichnet werden, dassFamilienrecht. N°
59. 351

die in Frage stehenden Rechtsgeschäfte ihrer Natur nach für die Beklagte
vorteilhaft seien-i Denn einmal hat Art. 177 Abs. 2 keineswegs allein den
Schutz der Ehefrau im Auge (vgl. Votum des deutschen Berichterstatters
im Nationalrat; stenograph. Bulletin der Bundesversammlung 15 S. 567)
; ferner steht durchaus dahin, dass die Liegenschaft einen Mehrwert
über die Hypotheken, und dass das Mobiliar einen Wert aufweist, der
höher anzuschlagen ist als derjenige der allerdings recht unsicher
erscheinenden Frauengutsforderung ; endlich kann die Kognition darüber, ob
gegebenenfalls die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde aus dem erwähnten
Grunde entbehrlich sei, grundsätzlich nicht dem Güterrechtsregisteramt
überlassen werden, welches nach Art. 248
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 248 - 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
1    Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
2    Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum Ehegatten angenommen.
ZGB und Art. 15 und 26 der
Verordnung über das Güterrechtsregister derartige Verträge unter
den Ehegatten in das Güterrechtsregister einzutragen hat, damit sie
überhaupt Rechtskraft gegenüber Dritten erlangen und, soweit sie
Liegenschaften betreffen, auch im Grundbuch eingetragen werden können
(Art. 15 der zitierten Verordnung sieht dern auch ausdrücklich vor,
dass das Rechtsgeschäft mit der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde
versehen einzureichen ist). Wärenun Art. 177 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten.
ZGB, worauf
der-Wortlaut schliessen lässt, dahin zu verstehen, dass Rechtsgeschäfte
der bezeichneten Art ohne Zustimmung der Vormundschaftsbehörde überhaupt
ungültig seien, also auch die Ehegatten untereinander in keiner Weise
binden, so könnte, nachdem der Kläger nunmehr die Verrechnung seiner
Forderungen gegenüber der Beklagten mit ihrer Frauengutsforderung
ablehnt, diese Zustimmung nicht mehr nachgeholt werden mit der Wirkung,
dass die Kompensationsverträge gültig würden; alsdann aber müssten die
Antwortschlüsse der Beklagten ohne weiteres abgewiesen werden, wobei
dahingestellt bleiben kann, ob dies zur Gutheissung der Klageschlüsse
führenvwürde. Nun hatte aber diese Auslegung zur Folge, dass Rechts-

352 Familienrecht. N° 59.

geschäfte dieser Art überhaupt nur vor der Vormund7 schaftsbehörde
selbst abgeschlossen werden könnten, wollen die Ehegatten nicht
gegenseitig Gefahr lautem-sie solange in Frage gestellt zu sehen,
als nicht die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde ausgesprochen
worden ist; insbesondere würde dadurch die Beteiligung des Ehemannes
an der Versteigerung von eingebrachtem Gut der Ehefrau geradezu
verunmöglicht. Eine derartige Erschwerung des rechtsgeschäftlichen
Verkehrs unter den Ehegatten aber konnte der Gesetzgeber nicht im
Auge haben. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Ehegatten durch den
Abschluss von Rechtsgeschäften, die das eingebrachte Frauengut oder
das Gemeinschaftsgut betreffen, unmittelbar gebunden werden, immerhin
nur unter der aufschiebenden Bedingung der nachfolgenden behördlichen
Zustimmung, und dass sie erst durch die rechtskräftige Verweigerung
dieser Zustimmung oder durch den unbenutzten Ablauf der Frist, welche in
ana-loger Anwendung von Art. 410 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 410 - 1 Der Beistand oder die Beiständin führt Rechnung und legt sie der Erwachsenenschutzbehörde in den von ihr angesetzten Zeitabständen, mindestens aber alle zwei Jahre, zur Genehmigung vor.
1    Der Beistand oder die Beiständin führt Rechnung und legt sie der Erwachsenenschutzbehörde in den von ihr angesetzten Zeitabständen, mindestens aber alle zwei Jahre, zur Genehmigung vor.
2    Der Beistand oder die Beiständin erläutert der betroffenen Person die Rechnung und gibt ihr auf Verlangen eine Kopie.
ZGB der eine Ehegatte dem andern
zu ihrer Erwirkung ansetzen kann, wieder frei werden. Die Zustimmung
der Vorrnumische-tits-v behörde ist nicht ein Fonnerkordernjs des
Vertrages unter den Ehegatten, sondern verhält sich zum Vertragsschluss
wie die Genehmigung der Vormundschaftsbehörde zum Vertragsschluss eines
urteilsfähigen Bevormundeten ; darauf weisen auch ihre Vorgänger in den
kantonalen Rechten hin. Demgemäss würde das Bundesgericht, sofern vor ihm
die Verbindlichkeit eines Rechtsgeschäftes. das gemäss Art. 177 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten.

ZGB der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde bedarf, einzig deswegen
bestritten würde, weil diese Zustimmung erst in ,einem Zeitpunkt erfolgt
sei, da die Ehegatten unter sich darüber gar nicht mehr einig waren,
jenem seinen Schutz nicht versagen. Geht aber, wie vorliegend, die
gerichtliche Beurteilung der Entscheidung der Vormundschaftsbehörde
voraus, so kann das Rechtsgeschäft des gerichtlichen Schutzes nicht
schlechthin, sondern nur unter dem Vor--Familienrecht. N° 60. 353

behalt der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde, von der ja seine
Gültigkeit abhängt, teilhaftig werden; in diesem Sinne ist daher das
Dispositiv des angefochtenen Urteils einzuschränken.

60. Urteil der II. Zivilabteilnng vom 1. Dezember 1920 i. S. Gender
gegen Nidwalden. ZGB Art. 393
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 393 - 1 Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
1    Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
2    Die Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein.
Ziff. 2: Die Beistandschaft darf nicht
angeordnet werden, wenn eine Person zwar ihr Vermogen

nicht selber verwalten kann, wohl aber genügend Einsicht. besitzt um
einen Verwalter zu bestellen.

A. Im Mai 1918 verlangte der heutige Vertreter der Rekurrentin,
A. Häfliger, der damals den Sohn Maria und die Tochter J osefa Gander
vertrat, beim Gemeinderat Beckenried die Bevormundung der Rekurrentin,
weil sie infolge ihres hohen Alters und wegen Alkoholismus zur Verwaltung
ihres Vermögens unfähig sei und willenlos unter dem Einfluss der Tochter
Elisabeth BeschieGaiidel' stehe, die frei über ihr Vermögen verfüge und
damit gewagte Spekulationen treibe. Der Gemeinderat sah jedoch von einer
Bevormundung ab, nachdem sich die Rekurrentin bereit erklärt hatte,
ihre Wertschriften bei der Nidwaldner Kantonalbank zu hinterlegen und
den Depotschein der Vormundschaftsbehörde auszuhändigen.

Im August 1920 beauftragte die Rekurrentin Häfliger mit ihrer
Vermögensverwaltung Unter Verweisung darauf dass seine Klientin voll
handlungsfähig sei, verlangte dieser nunmehr von der Vormundschaftsbehörde
die Herausgabe des Vermögens der Reknrrentin und beschwerte sich,
als die Vormundschaftsbehörde seinem Gesuche nicht entsprach, beim
Regierungsrat. Er beantragte, die Vormundschaftsbehörde anzuhalten,
ihm das Vermögen der Rekurrentin zu übergeben und jegliche
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 46 II 350
Datum : 01. Dezember 1920
Publiziert : 31. Dezember 1920
Quelle : Bundesgericht
Status : 46 II 350
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 350 Familienrecht. N° 59. Le Tribunal fédéral pronunce : Le recours est rejeté et


Gesetzesregister
ZGB: 177 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten.
207 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 207 - 1 Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden.
1    Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden.
2    Die Kapitalleistung, die ein Ehegatte von einer Vorsorgeeinrichtung oder wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten hat, wird im Betrag des Kapitalwertes der Rente, die dem Ehegatten bei Auflösung des Güterstandes zustünde, dem Eigengut zugerechnet.
248 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 248 - 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
1    Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
2    Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum Ehegatten angenommen.
393 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 393 - 1 Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
1    Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
2    Die Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein.
410
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 410 - 1 Der Beistand oder die Beiständin führt Rechnung und legt sie der Erwachsenenschutzbehörde in den von ihr angesetzten Zeitabständen, mindestens aber alle zwei Jahre, zur Genehmigung vor.
1    Der Beistand oder die Beiständin führt Rechnung und legt sie der Erwachsenenschutzbehörde in den von ihr angesetzten Zeitabständen, mindestens aber alle zwei Jahre, zur Genehmigung vor.
2    Der Beistand oder die Beiständin erläutert der betroffenen Person die Rechnung und gibt ihr auf Verlangen eine Kopie.
BGE Register
42-II-190
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
ehegatte • beklagter • eingebrachtes gut • weiler • frage • gemeinderat • entscheid • bewilligung oder genehmigung • kind • wirkung • nichtigkeit • vertragsabschluss • rechtskraft • regierungsrat • grundbuch • wert • alkoholismus • teilhaftung • fahrniseigentum • bundesversammlung
... Alle anzeigen