350 Staatsrecht.

gestaltet. Die volkswirtschaftliche Erwägung sodann, dass diese Art von
Motorfahrzeugen für Kurorte unerwünscht sei und bei Überhandnahme zu ihrem
Ruin führen würde, mag vielleicht zu einem gänzlichen Verbot Anlass geben,
bildet aber keine haltbare Begründung für die unterschiedliche Behandlung
einheimischer und fremder Motoriahrräder. Die den Kantonseinwohnern
eingeräumte Befugnis führt dazu, dass die Strassen, die an die
Kantonsgrenze führen, wohl von den Kantonseinwohnern zum Verkehr mit
anderen Kantonen oder dem Ausland mit Motorfahrrädern befahren werden
dürfen, nicht aber umgekehrt, was mit der Zweckbestimmung dieser
Strassen in Widerspruch steht und jene Befugnis zu einer sachlich
ungerechtfertigten Begünstigung der Kantonseinwohner stempelt. Danach
vermag die Fernhaltung der auswärtigen Besitzer von Motorfahrrädern
von den Bündnerstrassen vor Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV nicht zu bestehen (vgl. dazu
den bundesgerichtlichen Entscheid i. S. d'Arcis gegen Glarus, BGE 48 I
S. 1
ff.). Dass die angefochtene Bestimmung in die vom eidg. Justiz-und
Polizeidepartement herausgegebene Zusammenstellung der in der Schweiz
für den Verkehr mit Motorfahrzeugen geltenden Bestimmungen aufgenommen
worden ist, hat für die Frage ihrer Veriassungsmässigkeit keine
Bedeutung. Die gestützt auf das bezügliche Verbot gegen den Rekurrenten
ausgesprochene Busse muss deshalb aufgehoben werden, während über das
weitere Beschwerdebegehren, es sei die Bestimmung in Art. 4 Abs. 5
des Gesetzes vom 21. Juni 1925 als verfassungsrechtlich unzulässig zu
erklären, da es sich nur als Motiv für das erste Begehren darstellt,
nicht selbständig zu entscheiden ist.

2. _Damit ist nicht entschieden, ob nicht von Motorfahrrädern, die in den
Kanton Graubünden hineinfahren wollen, wie von andern Motorfahrzeugen
eine sog. Einreisegehühr verlangt werden kann und in welchem Masse,
wozu eine Ergänzung der kleinrätlichen Vollziehungs--Gleichheit vor dem
Gesetz. N° 49. 351

ver-ordnung erforderlich wäre. Durch den vorliegenden Entscheid
werden ferner die allgemein für den Verkehr mit Motorfahrzengen und
insbesondere mit Motorrädern aufgestellten Bestimmungen nicht berührt,
wie es den zuständigen kantonalen Behörden auch unbenommen bleibt,
andere beschränkende Bestimmungen für den Verkehr mit Motorfahrrädern
aufzustellen, oder diese gänzlich auszuschliessen, vorausgesetzt, dass
sich derartige Vorschriften nicht nur gegen Auswärtige richten.

Demnach erkennt das Bundesgericht: ';

Die Beschwerde wird dahin begründet erklärt, dassädie gegen den
Rekurrenten ausgesprochene Busse aufgehohen wird. i.,

49. Urteil vcm 23. Dezember 1927 i. S. Wörler gegen
Polizeigerichtspräsident Baseîstadt. Bestrafung der Veranstalter einer
ohne polizeiliche Bewilligung abgehaltenen Demonstrationsversammlung
wegen Verkehrsstörung (ij 130 des baselstädtischen Polizeigesetzes),
begangen durch Unterlassung vorbeugender Anordnungen gegen solche
Störungen. Anfechtung wegen Verletzung der Versammlungsfreiheit (Art. 56
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 56 Beziehungen der Kantone mit dem Ausland - 1 Die Kantone können in ihren Zuständigkeitsbereichen mit dem Ausland Verträge schliessen.
1    Die Kantone können in ihren Zuständigkeitsbereichen mit dem Ausland Verträge schliessen.
2    Diese Verträge dürfen dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen. Die Kantone haben den Bund vor Abschluss der Verträge zu informieren.
3    Mit untergeordneten ausländischen Behörden können die Kantone direkt verkehren; in den übrigen Fällen erfolgt der Verkehr der Kantone mit dem Ausland durch Vermittlung des Bundes.

BV) und Willkür (Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.


BV). Abweisung.

* A. Die Vorstände der kommunistischen und sozialdemokratischen Partei
sowie des Gewerkschaftskartells Basel hatten auf Mittwoch den 10. August
1927 nachmittags 4 Uhr die Arbeiter und Angestellten zu einer Versammlung
auf den Marktplatz zusammenberufen, um gegen die Hinrichtung von Saeco
und Vanzetti zu protestieren. Durch die Ansammlung der Demonstranten und
der Neugierigen wurde lediglich die Marktplatz-i n s e l in Anspruch
genommen. Abgesehen vom Augenblick des Zumarsches und Abzuges hätte
daher die

* Gekürzter Tatbestand.

352 _ Staatsrecht.

Kundgebung auf den S tr a s s e n, welche die Insel umgeben, keine
Verkehrsbehinderung bedingt. Doch wurden die Zugänge zu diesen Strassen
schon zu Beginn der Versammlung durch Radfahrergruppen abgesperrt,
die die Fuhrwerke und Automobile aufhielten; auch Strassenbahnwagen
wurden angehalten. Am 18. August 1927 erstattete Detektiv Amrein
gegen die Leiter der Organisationenwelche die Versammlung einberufen
hatten, Strafanzeige wegen Strassenverstellung (PolStG § 130) und
Störung des Strassenbabnverkehrs (PolStG § 140 in Verbindung mit §
8 der Verordnung vom 17. April 1909 betr. die Strassenpolizei inbezug
auf den Betrieb der strassenbahneu). Der Polizeigeriehtspräsident
von Baselstadt erliess gegen die Verzeigten bedingte Strafbefehle,
durch welche sie wegen beider Vergehen in eine Geldbusse von je
50Fr. verurteilt wurden. Infolge Einsprache der Gebüssten fand am
30. August 1927 vor dem Polizeigerichtspräsidenten eine mündliche
Verhandlung statt. Nach Einvernahme verschiedener Zeugen erklärte
der Polizeigerichtspräsident. den heutigen Rekurrenten Karl Wörier,
Präsidenten der sozialdemokratischen Partei des Kantons Basel Stadt,
der Strassenverstellung schuldig und verfällte ihn zu einer Busse von
20 Fr. nebst 5 Fr. 50 Cts. Kosten ; von der Verzeigung wegen Störung des
Strassenbahnverkehrs wurde der Rekurrent freigesprochen. Nach gesetzlicher
Vorschrift erfolgte die Urteilsbegründung lediglich mündlich. Nach der
Darstellung des Rekurrenten ging sie "ungefähr dahin : Die Versammlung
auf dem Marktplatz sei an sich zulässig gewesen. Es Wäre sogar nichts
dagegen einzuwenden gewesen, wenn sie so zahlreich geworden Wäre, dass
(1 e s w e g e n der Verkehr unmöglich geworden wäre. Die Veranstalter
seien aber verpflichtet gewesen, Massnahmen zu ergreifen, um allfällige
m u t w i l l i g e Störungen zu verhindern (d. h. solche, die nicht
schon durch die Ansammlung der Menschenmenge an sich herbeigeführt
werden). Dies sei nicht geschehen. Tat--

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 49. 353

sachlich seien Verkehrsstörungen, vorgekommen und zwar nicht infolge
der grossen Menschenansammlung, sondern wegen des Verhaltens einiger
junger Burschen, welche Automobile angehalten hätten. Durch Unterlassung
der ihnen obliegenden Abhilfemassnahmen hätten die die Versammlung
veranstaltenden Organisationen sich der Strassenverstellung gemäss §
130 des Polizeigesetzhuches schuldig gemacht ; für die Organisationen
seien strafrechtlich verantwortlich deren Präsidenten. Der
Polizeigerichtspräsident berichligt diese Darstellung in folgenden
Punkten : Er habe nicht von einer strafrechtlichen Verantwortung
der Organisationen gesprochen.Vielmehr seien die Verzeigten in ihrer
Eigenschaft als Einberufer der Versammlung strafrechtlich verantwortlich
erklärt worden. Ferner habe dem Urteil die Auffassung zugrunde
gelegen: die vorgeiallene Verkehrsbehinderung sei durch Demonstranten,
d. li. _ durch Angehörige der Organisationen welche die Kund' gebung
durchführten, und nicht durch irgendwelche Drittpersonen herbeigeführt
worden. Auf eine kantonaliechtliche Beschwerde des Rekurrenten ist das.
Appellationsgericht BaselStadt wegen Unzulässigkeit des Rechtsmittels
nicht eingetreten.

Noch rechtzeitig, am 28/29. Oktober 1927, hai3 hierauf Wörler
den vorliegenden staatsrechtlichen Rekurs eingereicht, mit dem
er beantragt: Es sei das Urteil des Polizeigerichtspräsidenten vom
30. August 1927 aufzuheben und die Kasse des strafgerichts des Kantons
Basel Stadt anzuweisen, die vom Beschwerdeführer bereits bezahlten
Bussund Kostenbeträge Wieder zurückzuerstatten, unter Kostenfolge. Als
Beschwerdegründe werden Verletzung der Versammlungsfreiheit und von
Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV (Willkür) geltend gemacht .......

C. Der Polizeigerichtspräsident von Baselstadt beantragt die Abweisung
des Rekurses. Seiner Vernehmlassung ist zu entnehmen : ......

Von den Einberufern der Versammlung sei nicht

354 Staatsrecbt.

verlangt worden, dass sie a l l e Massnahmen zur Unterdrückung allfälliger
Verkehrsstörungen zu ergreifen hätten. Die Bestrafung der Ver-zeigten
stütze sich vielmehr darauf, dass sie nicht die geringsten vorbeugenden
Massnahmen getroffen hätten, trotzdem sie mit einer Störung des Verkehrs
nach früheren Erfahrungen hätten rechnen sollen. Die Unterbrechung
des Fahrverkehrs auf den Strassen sei durchaus unnötig gewesen; hierin
liege, wie der Rekurrent nicht bestreite, eine r e c h t s w i d r i g
e Verkehrsstörung.......

D. Auf Anfrage hin teilte der Rekurrent mit, dass er die Busse unmittelbar
nach der Urteilseröffnung bezahlt habe, weil auf der Vorladung vermerkt
gewesen sei : Geldbussen sind sofort zu bezahlen.

"Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. In der Bezahlung der Busse mit Kosten kann eine Unterziehung
unter das angefochtene-Urteil, durch die der Rekurrent das Recht zum
staatsrechtlichen Rekurse verwirkt hätte, nicht gesehen werden. Denn
,diese Zahlung ist nicht freiwillig erfolgt. Dadurch dass das Urteil
im Nichteinbringungsfalle die Umwandlung der Busse in Haft vorsah
und dass die Vorladung vor Polizeigericht die sofortige-Bezahlung der
Busse anbefahl, ist auf den Rekurrenten ein Zwang ausgeübt worden, der es
ausschliesst seinem Verhalten jene Bedeutung beizulegen. Dazu kommt, dass
die rechtlichen Wirkungen des Strafurteils mit dem Vollzug des Strafund
Kostendispositivs nicht abgeschlossen sind, sondern in der Bedeutung
der Bestrafung für den Leumund und wegen des Strafausmessungsmomentes
des Rückfalls auch nachher fortdauern (baselstädtisches Polizeigesetz §§
130 und 17; BGE 34 I 259).

2. Es kann dahingestellt bleiben, ob Art. 56
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 56 Beziehungen der Kantone mit dem Ausland - 1 Die Kantone können in ihren Zuständigkeitsbereichen mit dem Ausland Verträge schliessen.
1    Die Kantone können in ihren Zuständigkeitsbereichen mit dem Ausland Verträge schliessen.
2    Diese Verträge dürfen dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen. Die Kantone haben den Bund vor Abschluss der Verträge zu informieren.
3    Mit untergeordneten ausländischen Behörden können die Kantone direkt verkehren; in den übrigen Fällen erfolgt der Verkehr der Kantone mit dem Ausland durch Vermittlung des Bundes.
BV das Versammlungsrecht nur
den Vereinsmitgliedern zu Vereinszweeken gewährleistet (so BURCKHARDT,
Kommentar S. 542/3; SCHOLLENHERGER, Kommentar S. 414)Gleichheit vor dem
Gesetz. N° 49, 355

oder ob er sich auch auf die Einberufung und Abhaltung öffentlicher
Versammlungen bezieht, d. h. solcher, an denen Personen teilnehmen, die
bisher noch nicht Vereinsmitglieder waren (wie FLEINER, Bundesstaats-recht
S. 368 annimmt). Massgebend ist, dass die Versammlungsfreiheit, wie
sie die Bundesverfassung im Auge hat, nicht von der Beobachtung der
allgemeinen polizeilichen und strafrechtlichen Bestimmungen entbindet,
wozu § 130 des baselstädtischen Polizeigesetzes gehört, Handlungen,
die allgemein verboten sind, also nicht dadurch zu erlaubten werden,
dass sie anlässlich

der Bildung von Vereinen oder der Abhaltung von

Versammlungen vorgenommen werden. Eine Verletzung der
Verfassungsgarantie kann vielmehr nur in besonderen Massnahmen liegen,
welche auf die Beschränkung der Handlungsfreiheit gerade auf diesem
Gebiete abzielen. Eine solche Massnahme wäre aber in dem Urteil des
Polizeigerichtspräsidenten höchstens zu finden, wenn er damit den § 130
des Polizeigesetzes willkürlich ausgelegt, d. h. als blossen Vorwand
benutzt hätte, um die Vereinsbezw. Versammlungsfreiheit einzuengen.
Die Beschwerde aus Art. 56
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 56 Beziehungen der Kantone mit dem Ausland - 1 Die Kantone können in ihren Zuständigkeitsbereichen mit dem Ausland Verträge schliessen.
1    Die Kantone können in ihren Zuständigkeitsbereichen mit dem Ausland Verträge schliessen.
2    Diese Verträge dürfen dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen. Die Kantone haben den Bund vor Abschluss der Verträge zu informieren.
3    Mit untergeordneten ausländischen Behörden können die Kantone direkt verkehren; in den übrigen Fällen erfolgt der Verkehr der Kantone mit dem Ausland durch Vermittlung des Bundes.
BV fällt somit mit derjenigen aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV
wegen Willkür und Rechtsverweigerung zusammen.

3. § 130 des baselstädtischen Polizeigesetzes bestimmt:

Wer öffentlich Strassen, Plätze ...... auf eine den Verkehr störende Weise
ohne polizeiliche Bewilligung benutzt ...... wird mit Geldbusse bis zu
30 Fr. und bei Wiederholung ...... mit Geldbusse bis zu 100 Fr. bestraft.

Dass anlässlich der Protestversammlung vom 10. August 1927 eine
Verkehrsstörung im Sinne dieser Vorschrift herbeigeführt wurde,
ist unbestritten. Streitig ist ausschliesslieh, ob dafür neben den
Radfahrergruppe11, die die Zugänge zum Marktplatz für den Fahrverkehr
absprerrten, auch die Veranstalter der Versammlung verantwortlich
seien. Dass s i e die Absperrung der

356 Staatsrecht.

Strassen angeordnet hätten, ist nicht nachgewiesen. Das angefochtene
Urteil legt ihnen lediglich zur Last, dass sie nichts zur Verhütung
vorgekehrt hätten.

a) Als strafrechtlich bedeutsames Verhalten eines Menschen fällt wie
heute allgemein anerkannt wird nicht nur sein positives Tun, sondern
auch sein Unterlassen in Betracht und zwar zieht das Unterlassen eine
strafrechtliche Haftung dann nach sich, wenn: a} eine R e c h t s p f l
i c h t zum Handeln bestand und b} die Untätigkeit für den unter Strafe
gestellten Erfolg kausa] war (vgl. HAP'I'ER, Lehrbuch des schweiz.
Strafrechts S. 69 und 76). Insoweit steht nach herrschender Lehre
die unterlassene Verhinderung des Erfolges seiner Verursaehung durch
positive Handlung überall da gleich, wo nicht durch besondere Norm
etwas Ahweichendes bestimmt wird. Der Rekurrent wendet denn auch nichts
dagegen ein, dass unter jenen Voraussetzungen der baselstädtische
Richter auch heim Vergehen der Strassenverstellung das Unterlassen
ebenfalls als strafbar behandle, obwohl § 130 Abs. 1 Polizeigesetz s
dies nicht besonders hervor-hebt Dass der Gesetzgeber die Erfüllung
dieses Tatbestandes schon durch Unterlassung für möglich erachtete-,
folgt überdies aus Abs. 2 des § 130 (Haftung des ?Virtes fur die
vor dem Wirtshaus durch Reisende oder fremde Fuhrleute verursachten
Sirassenverstellungen).

b) Die Pflicht im Interesse anderer positiv tätig zu werden, besteht nach
der zivilrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nur, wenn
sie durch Vertrag besonders übernommen wurde oder durch ein besonderes
Gebot der Rechtsordnung vorgesehen ist, sondern auch schon, wenn jemand
einen Zustand herstellt, der die Gefahr einer Schädigung anderer bewirkt.
Die Herstellung eines für Dritte gefahrbringenden Zustandes bringt nach
einem feststehenden und vom Bundesgericht von jeher anerkannten Grundsatze
des ungescln'iebenen Rechtes für den Veranstalter auch die

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 49. 357

Verpflichtung mit sich, die zur Vermeidung von Schädigungen Dritter
gehotenen Schutzmassregeln zu treffen (BGE 45 II 647 Erw. 3; 21 S. 625
Erw. 5). Auf demselben Boden steht hinsichtlich der Pflichtwidrigkeit
der Unterlassung auch die Lehre des Strafrechts, indem sie demjenigen
der durch an sich erlaubte Handlung einen solchen Gefährdungstatbestand
schafft, die notwendigen Vorkehrungen zur Abwehr sehädiicher Folgen
zumutet (vgl. VON CLEmc, Leitfaden S. 51; Gmün, Kausalzusammenhang S. 84,
122; HAI-"TER, Lehrbuch s. 71 ; v. LISZT, Lehrbuch s. 134; TRÄGER,
das Problem der Unterlassungsdelikte S. 94 ff.).

Die Veranstaltung von Volksversammlungen auf verkehrsreichen Plätzen hat
hekanntermassen leicht Verkehrsstörungen zur Folge. Es ist deshalb nicht
willkürlich, wenn der Strafrichter diejenigen, die ohne polizeiliche
Bewilligung eine solche Versammlung veranstalten, als verpflichtet
betrachtet, Massnahmen gegen eine eventuelle Störung des Verkehrs zu
treffen. Den Veranstaltern sind hier auch nicht etwa unmögliche Massregeln
zugemutet worden. Das Urteil erklärt keineswegs wie der Rekurs behauptet
diese Personen für gehalten dafür zu sorgen, dass sich anlässlich der
Versammlung überhaupt keine Rechtswidrigkeiten ereignen. Es befasst
sich nicht allgemein mit öffentlichen Versammlungen, sondern nur mit
solchen, die ohne polizeiliche Bewilligung auf einen verkehrsreiehen
öffentlichen Platz einberufen werden. Dass auch bei Versammlungen,
die nicht auf verkehrsreichem Platze oder nach vorheriger Einholung
einer Polizeibewilligung stattfinden, Verhütungsmassregeln zu treffen
wären, kann aus dem Urteil nicht gefolgcrt werden. Auch spricht es
nur von Massnahmen zur Abwendung von Verkehrsstörungen (nicht anderer
Rechtswidrigkeiten), und zwar wiederum nur derjenigen Verkehrsstörungen,
die von 0 r g a n isationsangehörigen selbst (nicht von Drittpersonen
oder gar Gegnern der Veranstaltung) herbei-

358 Staatsrecht.

geführt werden. Eine in dieser Weise beschränkte Verpflichtung ist aber
nicht unerfülllhar, noch vermöchte ihre Erfüllung den Betreffenden Wie
der Rekurs hehauptet, einer Bestrafung wegen Amtsanmassung oder Nötigung
auszusetzen.

c ) Die weitere Frage aber, wann eine Unterlassung als ursächlich
für einen strafbaren Erfolg angesehen werden kann, gehört zu den
umstrittensten der Rechtslehre. Schon dies schliesst es aus, in der
Bejahung des Kausalzusammenhangs im vorliegenden Falle einen Akt der
Willkür zu sehen. Es war, um auch dieses Erfordernis als erfüllt zu
erachten, nicht die Gewissheit nötig, dass bei Vornahme der unterlassenen
Handlung der strafbare Erfolg ausgeblieben Wäre; vielmehr gering-te es,
dass die mögliche Handlung den Eintritt des Erfolges höchstwahrscheinlich
verhindert hätte. Durch das Beweisverfahren ist nun aber festgestellt
worden, dass das Aufhalten der Automobile und Fuhrwerke systematisch
unter Leitung eines Chefs von Anfang der Versammlung an erfolgte. Der
Polizeigerichtspräsident durfte. daraus folgern, dass die Störung nicht
durch Unbeteiligte oder gar Gegner der Veranstaltung, sondern durch
Personen erfolgte, die den veranstaltenden Organisationen angehören. Um
sie von Verkehrsstörungen abzuhalten, hätte höchstwahrscheiniich eine
allgemeine Weisung bei Einberufung der Versammlung oder eine spezielle
Anordnung des an der Protestvérsammlung teilnehmenden Rekurrenten
genügt. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Rekurrenten wird auch
dadurch noch nicht ohne weiteres ausgeschlossen, dass die Absperrung
der Strassen selbst durch eine freie und vorsätzliche Handlung Dritter
(der Radfahrer) herbeigeführt worden ist. Nach der heute auch für das
Strafrecht, wenn schon nicht durchwegs, vertretenen Lehre vom adäquaten
Kausalzusammenhange ist ein Verhalten immer dann als Ursache eines
Erfolges anzusehen, wenn es sich einerseits in der Reihe der Bedingungen
desselben

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 45). 35?!

befindet, andererseits nicht bloss durch eine ausserhalb des Bereiches
erfahrungsmässiger Vorstellung liegende Verkettung von Umständen mit
zu einer solchen Bedingung geworden ist. Beim Zusammentreffen mehrerer
menschlicher Handlungen (Unterlassung des Rekurrenten und Handlung der
Radfahrer) ist der ursächlichc Zusammenhang zwischen der einen dieser
Handlungen und dem Erfolg demnach gegeben, sobald mit dem Hinzutreten der
anderen erfahrungsgemäss gerechnet werden musste (vgl. ALLFELD, Lehrbuch
S. 162; HAFTER, Lehrbuch S. 77; TRÄGER, Kausalhegrifi S. 187). Dahin geht
auch die neuere zivilrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts. In
dem Urteil i. S. Arbeiterunion Zürich gegen Zürich (BGE 48 II 151)
hat das Gericht die Veranstalter einer Demonstrationsversammlung
schadenersatzpfliehtig erklärt für Sachbeschädigungen, die im Zusammenhang
mit der Versammlung verübt worden waren, mit der Begründung: die
Organisation der Demonstrationsversammlung und der Zug vor das
Bezirksgebäude seien zweifellos Glieder der Kausalkellc. ohne die
der Schade nicht eingetreten wäre., und ferner Ursachen, die bei der
damals herrschenden Erregung in den Arbeiterkreisen n a ch al lg e m e
i n m e n s c hl i c h e r E r f a h r u n g als geeignet erschienen,
den Schaden herbeizuführen

Das letztere Erfordernis konnte aber ohne Willkür auch im vorliegenden
Falle als gegeben erachtet werden. Der Rekurrent behauptet nicht, dass
bei früheren ähnlichen Anlässen keine Verkehrsstörungen vorgekommen
wären. Umgekehrt hebt die Bekursantwort hervor, dass er nach früheren
Erfahrungen mit solchen habe rechnen müssen, für den Fall, dass keine
vorbeugenden Massregeln getroffen werden.

d) Der Einwand, dass es am Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gefehlt
habe, erledigt sich schon durch § 14 des kantonalen Polizeigesetzes :
Unkenntnis der Polizeivorschriften begründet, wenn der Täter bei Begehung

seo Staaisrecht.

der Polizeiübeitretung das 18. Altersjahr vollendet hatte, im allgemeinen
weder Ausschliessung noch Milde. rung der Strafbarkeit. Durch das
angefochtene Urteil ist keineswegs, wie der Rekurrent behauptet, eine
neue. ausserhalb des angeführten Gesetzes stehende Polizeivorschrikt
(polizeiliche Pflicht) aufgestellt, sondern nur der § 130 desselben auf
den vorliegenden Tatbestand angewendet worden.

Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird abgewiesen.

II. STIMMRECHT, KANTONALE WAHLEN UND ABSTIMMUNGEN

DROIT DE VOTE, ÉLECTIONS ET VOTATIONS {]ANTONALES.

50. Urteil vom 25. November 192? i. S. Pitze gegen Zug. Art. 43
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 43 Aufgaben der Kantone - Die Kantone bestimmen, welche Aufgaben sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten erfüllen.
und 47
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 47 Eigenständigkeit der Kantone - 1 Der Bund wahrt die Eigenständigkeit der Kantone.
1    Der Bund wahrt die Eigenständigkeit der Kantone.
2    Er belässt den Kantonen ausreichend eigene Aufgaben und beachtet ihre Organisationsautonomie. Er belässt den Kantonen ausreichende Finanzierungsquellen und trägt dazu bei, dass sie über die notwendigen finanziellen Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen.12

BV. Stimmrechtsdomizii.

Die zugerische Kantonsverfassung vom 31. Januar 1894 bestimmt in Art. 27
Abs. 1 : Das Stimmrecht für kantonale Wahlen und Abstimmungen wird
ausschliesslich in der Wohngemeinde ausgeübt. Daran schliessen sich
folgende Bestimmungen : Das Stimmrecht besitzen : Alle Kantonshürger
und die im Kanton gesetzlich niedergelassen-en Schweizerbürger, welche
das 19. Altersjahr zurückgelegt haben und sich nicht in einem der unten
aufgezählten Ausiiahmefälle befinden. Um jedoch in der Wohngemeinde
stimmen zu können, muss der betreffende Stimmberechtigte sich ausweisen,
wenigstens drei Monate lang unmittelbar vor der fraglichen kantonalen
Wahl oder Abstimmung in der Gemeinde gewohnt zu haben. .... Die Frist
beginnt mit dem Tage

Stimmrecht, kantonale Wahlen und Abstimmungen. N° 50 381

des gestellten Niederlassungsbegehrens und der Deposition der
gesetzlichen Niederlassungspapiei'e. Die Zuger Verfassung hat am 26. Juni
1894 die Gewährleistung durch die Bundesversammlung erhalten. Das
zugerisehe Wahlgesetz vom 17. April 1902 gibt in § 2 die erwähnten
Verkassungsbestimmungen wieder.

Das Gemeindegesetz des Kantons Zug vom 20. Wintermonat 1876 bestimmt in
§ 129 : Als Niedergelasscner wird derjenige betrachtet, der in einer
Gemeinde, in der er nicht heimatberechtigt ist, seinen Wohnsitz nimmt
und entweder a) eine eigene Haushaltung führt, b) einen selbständigen
Beruf oder ein Gewerbe auf eigene Rechnung betreibt oder endlich c) als
Geschäftsiührcr einem Zweiggeschäfte versteht, dessen Hauptniederlage
anderswo ist. Nach § 140 Abs. 1 wird derjenige, der in einer Gemeinde,
in der er nicht heimatberechtigt ist, zu Verweilen gedenkt, ohne die
Eigenschaften zu besitzen, welche den Begriff der Niederlassung bilden
(§ 129), als Aufenthalter betrachtet. Gemäss § 130 Abs. 1 hat jeder
Schweizer das Recht, sich innerhalb des Gebietes des Kantons Zug an
jedem Orte niederzulassen, wenn er einen Heimatschein oder eine andere
gleichwertige Ausweisschrift besitzt.

Der Kanton Zug erhebt ausser den von allen Kantonsbewohnern zu
entrichtenden Steuern (Vermögens-, Er' werbsund Kopfsteuer) eine
Aktivbiirgersteuer, die von jedem Stimmberechtigten zu entrichten ist (g
17 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. Dezember 1896, abgeändert am 17. November
1921). An die Gemeindelasten sind steuerpflichtig die in der Gemeinde
wohnenden Bürger und Niedergelassenen, auswärts wohnende Besitzer von
Liegenschaften, die in der Gemeinde gelegen sind, die in der Gemeinde
domizilierten Korporationen und Gesellschaften, und Aktiengesellschaften
für den Wert ihres in der Gemeinde gelegenen Grundeigentums (§ 103 des
Gemeindegesetzes).

Robert Fitze von Bühler, Kt. Appenzell A.-Rh., ist

AS 53 I 1927 ss 23
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 53 I 351
Date : 23. Dezember 1927
Published : 31. Dezember 1927
Source : Bundesgericht
Status : 53 I 351
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 350 Staatsrecht. gestaltet. Die volkswirtschaftliche Erwägung sodann, dass diese


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... Don't show all