418 , Familienrecht. N° 70.

PRAXIS 4 S. 34). Indessen hat der Kanton Schaffhausen von diesem Vorbehalt
zugunsten des kantonalen Rechtes ' keinen Gebrauch gemacht. Hätte er es
aber auch getan, so könnte daraus doch nicht der Gemeinderat von

Beggingen als Armenbehörde, sondern nur die Waisen-,

behörde von Beggingen als Vormundschaftsbehörde des Heimatortes ihre
Zuständigkeit zur Entscheidung über die Art und Weise der Versorgung
der Luise Blum herleiten. Die Zuständigkeit des Gemeinderates ist unter
allen Umständen von Bundesrechts wegen zu verneinen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird dahin begründet erklärt, dass der Beschluss des
Regierungsrates des Kantons Schaffhausen vom 3. August 1926, sowie
derjenige des Gemeinderates von Beggingen vom 18. August 1925 aufgehoben
werden.

70. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 23. Dezember 1926
i. S. Studer gegen Greppen. Befugnis der antragstellenden Verwandten
im Bevormundungsverfahren.

Zu Unrecht glaubt der Beschwerdeführer, der angefochtene Entscheid (durch
den seine Entmündigung verfügt wird), sei schon deshalb aufzuheben,
weil er auf Beschwerde seiner zwei ältesten Söhne, denen als Verwandte
kein Beschwerderecht z'ustehe, erlassen worden ist. Das Bundesgericht
hat bereits in seinem Urteil vom 9. Dezember 1915 i. S. Koch gegen Koch
(entgegen der früheren Rechtsprechung) entschieden, dass die Einleitung
des Entmündigungsverfahrens durch Drittinteressenten dem Bundesrecht
nicht widerspricht, und dass das Bundesgericht eine Bevormundung nicht
schon deshalb aufheben kann, weil das Entmündigungsverfahren bloss auf
Antrag eines Drittinteressenten eingeleitet worden ist (41 II 637 ff.).

Familienrecht. N° 71. 419

71. Urteil der II. Zivilebteilung vom 23. Dezember 1926 i. S. Goldinger
gegen Ruosch.

Persönliche und güterrechtliche W i r k u n g e n d e r E h e
(Güterverbindung), ZGB Art. 161 Abs. 2, 196,' 201, 207 Abs. 2, 209, 210,
211, 752 Abs. 3, 766.

Wem liegt die V e r z i n s u n g von Schulden der Ehefrau ob 'I (Erw. 1).

Die Ehefrau hat eine Ersatzforderung auch für solches eingebrachtes
Frauengut, welches mangels Vermögens und. ausreichenden Erwerhseinkommens
des Mannes zum Unterhalt der Familie verbraucht Werden musste (Erw. 2).

Konkurs des Ehemannes: Aussonderung noch vorhandenen Frauengutes und
Ersatzforderung. für die Berechnung des privilegierte-n Teiles der
Ersatzforderung ist der Wert ausgesonderter Gegenstände zur Zeit des
Einbringens massgebend (Erw. 1).

A. Im Konkurs über C. Ruosch sonderte das Konkursamt Hottingen Zürich
zugunsten der Ehefrau des Gemeinschuldners Gegenstände im Schätzungswerte
von 233 Fr. aus. Im weiteren kollozierte das Konkursamt die Ehefrau des
Gemeinschuldners mit einer Frauen-

gutsersatzforderung von 8000 Fr., wovon Fr. (i? 233) = 3883 Fr. 50
Cts. in der vierten und 4116 Fr. 50 Cts. in der fünften Klasse. Mit
der vorliegenden Klage verlangt der Haupt-Konkursgläubiger gänzliche
Wegweisung der Forderung der Ehefrau des Gemeinschuldners aus
dem Kollokationsplan. Gegen das die Klage zusprechende Urteil des
Einzelrichters des Bezirksgerichtes Zürich appellierte die Beklagte mit
dem Antrag auf Zulassung einer Frauengutsersatzforderung von noch 5500 Fr.

B. Durch Urteil vom 26. März 1926 hat das Obergericht des Kantons Zürich
erkannt: Die von der Beklagten im Konkurse ihres Mannes angemeldete
Frauengutsforderung ist im Betrage von 3867 Fr. begründet; im übrigen
wird die Forderung abgewiesen.

420 Familienrecht. N° 71.

C. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht
eingelegt mit dem Antrag auf gänzliche Wegweisung der Frauengutsforderung
aus dem Kollokationsplan.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. (Gekürzt.) Da der Gemeinschuldner und die Beklagte bis zur
Konkurseröffnung über jenen unter dem Güterstand der Güterverbindung
standen, ist über die Klage in Anwendung des Art. 210
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 210 - 1 Was vom Gesamtwert der Errungenschaft, einschliesslich der hinzugerechneten Vermögenswerte und der Ersatzforderungen, nach Abzug der auf ihr lastenden Schulden verbleibt, bildet den Vorschlag.
1    Was vom Gesamtwert der Errungenschaft, einschliesslich der hinzugerechneten Vermögenswerte und der Ersatzforderungen, nach Abzug der auf ihr lastenden Schulden verbleibt, bildet den Vorschlag.
2    Ein Rückschlag wird nicht berücksichtigt.
ZGB zu entscheiden,
der den Anspruch der Ehefrau wie folgt umschreibt-:

Im Konkurse... des Ehemannes kann die Ehefrau ihre Ersatzforderung für
das eingebrachte und nicht mehr vorhandene Frauengut geltend machen.

Gegenforderungen des Ehemannes werden in Abzug gebracht.

Die noch vorhandenen Vermögenswerte kann die Ehefrau als Eigentümerin
an sich ziehen.

Letzteres trifft nach der unangefochtenen Verfügung des Konkursamtes
für Fahrnis im Schätzungswerte von 233 Fr. zu. Damit die Beklagte
für eine Ersatzkorderung im noch streitigen Betrage von 3867 Fr.
kolloziert werden kann, ist erforderlich, dass sie, abgesehen von den
erwähnten Gegenständen, Frauengut in diesem Betrage eingebracht habe,
und dass dieses Frauengut nicht mehr vorhanden sei.

Nach den hundesrechtlich nicht anfechtbaren Feststellungen der Vorinstanz
besass die Beklagte bei der Eheschliessung 4000 Fr., wovon sie 3500
Fr. dem Bankkonto ihres Mannes gutschreiben liess, und eine Forderung
aus Darlehen an Frau Keller von 3000 Fr., die sie in der Folge einzog;
hievon liess sie 400 Fr., die sie auf ihren eigenen Namen als Sparguthaben
anlegte, als nicht eingebracht gelten. Dagegen schuldete die Beklagte an
Direktor Bon aus Darlehen 5000 Fr. ; hieran wurden seit der Verheiratung
Kapitalrückzahlungen von 2500 Fr. und Zinszahlungen von 625 Fr. geleistet.

Familienrecht. N° 71. 421--

Abgesehen von den dem Ehemann vorenthaltenen 400 Fr. und dem an
Direktor Bon zurückbezahlten Kapitalbetrage von 2500 Fr. hat die
Vorinstanz angenommen, dass das Vermögen, welches der Beklagten zur
Zeit der Eheschliessung gehörte, in den Besitz bzw. das Eigentum des
Gemeinschuldners übergegangen ist. Und zwar beruht diese Annahme, soweit
der Betrag die auf den Bankkonto des Gemeinschuldners übertragene Summe
von 3500 Fr. übersteigt, auf folgenden Erwägungen : Ein strikter Beweis
dürfe nicht gefordert werden, wenn feststehe, dass die Ehefrau bei der
Verehelichung (oder während der Ehe) Vermögen erhalten habe. Unter den
gegebenen (einzeln erörterten) Umständen habe das Salär des Ehemannes
nicht für Anschaffungen und dergleichen, ja mutmasslich nicht einmal
für den gewöhnlichen Unterhalt hingereicht. Die Vermutung spreche daher
für die Inanspruchnahme des Frauengutes. Teilweise möge es freilich für
Anschaffungen verwendet worden sein, welche die Beklagte persönlich
gemacht habe ; doch kommen diese Sachen nur insoweit am Frauengut
in Abzug, als deren Zahl und rVert noch vorhanden war im Konkurse,
also für die Summe von 233 Fr. ; alle andern von der Beklagten
angeschafften Gegenstände müssen als für sie nicht mehr in natura
zurückziehbar betrachtet werden ; der Ehemann trägt für das Fehlende
die Verantwortlichkeit.

Da das Urteil der Vorinstanz nur vom Kläger angefochten worden ist,
kann sich die Nachprüfung des Bundesgerichts darauf beschränken, ob
die Frauengutsersatzforderung in diesem Umfange begründet sei. Hiebei
ergibt sich ohne weiteres mindestens soviel, dass der vom Kläger einzig
geltend gemachte Berufungsgrund, die Verletzung der Beweisregel des
Art. 196 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 196 - Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung umfasst die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten.
ZGB, nicht zutrifft. Diese Beweisvorschrift verbietet
den kantonalen Gerichten, denen die Würdigung des Beweisergehnisses
vorbehalten ist, keineswegs, den Bestand einer Frauengutsersatzforderung
als nachgewiesen

422 Familienrecht. N° 71.

anzusehen, wenn einerseits feststeht, dass die Ehefrau zur Zeit der
Eheschliessung Vermögen besass oder während der Ehe solches erhielt,
anderseits als gewichtig erachtete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass
dieses Vermögen für die Bedürfnisse des gemeinsamen Hanshaltes oder
zugunsten des Ehemannes verwendet wurde. Im Gegenteil könnte man sich
fragen, ob eine Besitzübertragungshandlung der Ehefrau unter allen
Umständen erforderlich sei, wie die Vorinstanz anzunehmen

scheint, damit gemäss Art. 201 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 201 - 1 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.
1    Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.
2    Steht ein Vermögenswert im Miteigentum beider Ehegatten, so kann kein Ehegatte ohne Zustimmung des andern über seinen Anteil verfügen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
ZGB ihr bares

Geld in das Eigentum des Ehemannes übergeht und sie dafür eine
Ersatzforderung erhält, bezw. ob es hiefür nicht genügt, dass der Ehemann,
obwohl er vom Vorhandensein des Geldes Kenntnis hat, sein Recht nicht
ausübt, anderseits aber auch seine Pflicht vernachlässigt, es in seine
Verwaltung zu nehmen, sondern diese seiner Frau belässt...

Rechtsfrage ist es, welches die Rechtsfolgen der Zinszahlnngen an Direktor
Bon im Betrage von 625 Fr. seien, mögen diese nun aus Vermögen der
Beklagten erfolgt sein, das sie dem Manne ebenfalls vorenthalten hatte,
oder aber aus dessen Erwerbseinkommen. Indessen ist der Vorinstanz
grundsätzlich darin beizustimmen, dass die Verzinsung von Schulden,
welche die Ehefrau hat eingehen müssen, um die Vermögenswerte, die
ihrzur Zeit der Eheschliessung gehörten, überhaupt erlangen zu können,
in analoger Anwendung der Vorschriften über die Lastentragung bei der
Nutzniessung, und zwar nicht so sehr des Art. 765
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 765 - 1 Die Auslagen für den gewöhnlichen Unterhalt und die Bewirtschaftung der Sache, die Zinse für die darauf haftenden Kapitalschulden sowie die Steuern und Abgaben trägt im Verhältnisse zu der Dauer seiner Berechtigung der Nutzniesser.
1    Die Auslagen für den gewöhnlichen Unterhalt und die Bewirtschaftung der Sache, die Zinse für die darauf haftenden Kapitalschulden sowie die Steuern und Abgaben trägt im Verhältnisse zu der Dauer seiner Berechtigung der Nutzniesser.
2    Werden die Steuern und Abgaben beim Eigentümer erhoben, so hat ihm der Nutzniesser in dem gleichen Umfange Ersatz zu leisten.
3    Alle andern Lasten trägt der Eigentümer, er darf aber, falls der Nutzniesser ihm auf Verlangen die nötigen Geldmittel nicht unentgeltlich vorschiesst, Gegenstände der Nutzniessung hiefür verwerten.
als vielmehr des Art.
766
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 766 - Steht ein Vermögen in Nutzniessung, so hat der Nutzniesser die Kapitalschulden zu verzinsen, kann aber, wo die Umstände es rechtfertigen, verlangen, von dieser Zinspflicht dadurch befreit zu werden, dass nach Tilgung der Schulden die Nutzniessung auf den verbleibenden Überschuss der Vermögenswerte beschränkt wird.
ZGB dem Ehemann obliegt.

Rechtsfrage ist auch, welchen Einfluss die vom Konkursamt der Beklagten
zugestandene Aussenderung von Fahrnisgegenständen im Schätzungswerte
von 233 Fr. auf die Kollokation der von der Beklagten geltend gemachten
Frauengutsersatzforderung auszuüben vermöge. In dieser Beziehung hat
die Vorinstanz ausser acht gelassen, dass das Konkursamt die Aus-

Familienrecht. N° 71 . 423

sonderung unabhängig von der Zulassung einer Ersatzforderung von 8000
Fr. vorgenommen hat, also davon ausgegangen ist, das eingebrachte
Frauengut habe ausser nicht mehr vorhandenen 8000 Fr. auch noch aus
diesen Fahrnissachen oder allfällig ihrem Gegenwert bestanden. Nachdem
der Kläger die Ausscnderungsverfügung nicht ss angefochten hatte,
durfte sie nicht auf dem Umweg über den Kollokationsprozess dadurch
wieder in Frage gezogen werden, dass die Ersatzforderung um den Wert
dieser Fahrnissachen reduziert wurde. Zudem ist eine solche Operation
nicht mit dem Grundsatz des Güterverbindungsrechtesvereinbar, dass
eine Ersatzforderung der Ehefrau überhaupt nicht entsteht, soweit die
eingebrachten Vermögenswerte im Eigentum der Ehefrau verbleiben und von
ihr als Eigentümerin zurückgenommen werden können. Mangels Berufung der
Beklagten muss es jedoch bei dem daherigen Abzug das Bewenden haben. Die
Ausscnderung und insbesondere die Bewertung der von der Ehefrau als
Eigentümerin zurückgenommenen Vermögenswerte ist für die Kollokation
der Ersatzforderung nur insofern von Bedeutung, als sich danach
bestimmt, welcher Teil derselben in der vierten ' Klasse zugelassen
werden kann. Dabei muss aber der Wert des eingebrachten Frauengutes
regelmässig dadurch gewonnen werden, dass zur Ersatzforderung nicht die
Summe der Konkursschätzung, sondern derjenige Wert hinzugezählt wird,
welchen die zurückgenommenen Gegenstände zur Zeit der Eheschliessung
oder des späteren Vermögensanfalles hatten, bezw. im Falle späterer
Anschaffung (vgl. Art. 196 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 196 - Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung umfasst die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten.
ZGB und BGE 52 II S. 9 ff. Erw. 4) der
Anschaffungswert, da der Ehemann für die durch ordnungsmässigen Gebrauch
verursachte Wertverminderung nicht verantwortlich ist (Art. 201 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 201 - 1 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.
1    Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.
2    Steht ein Vermögenswert im Miteigentum beider Ehegatten, so kann kein Ehegatte ohne Zustimmung des andern über seinen Anteil verfügen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

und 752 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 752 - 1 Der Nutzniesser haftet für den Untergang und den Minderwert der Sache, insofern er nicht nachweist, dass dieser Schaden ohne sein Verschulden eingetreten ist.
1    Der Nutzniesser haftet für den Untergang und den Minderwert der Sache, insofern er nicht nachweist, dass dieser Schaden ohne sein Verschulden eingetreten ist.
2    Aufgebrauchte Gegenstände, deren Verbrauch nicht zur Nutzung gehört, hat er zu ersetzen.
3    Den Minderwert der Gegenstände, der durch den ordnungsgemässen Gebrauch der Sache eingetreten ist, hat er nicht zu ersetzen.
ZGB), und nur insoweit dieser Wert nicht die Hälfte des
derart gewonnenen Gesamtbetrages des eingebrachten Frauengutes ausmacht,
geniesst die Ersatzforderung für die Differenz bis zur Hälfte das ,

424 Familienrecht. N°71.

Konkursvorrecht. Indessen könnte eine Korrektur in diesem untergeordneten
Punkte nur auf dem Wege der Rückweisung zur Feststellung des massgebenden
Wertes stattfinden; mangels eines Rückweisungsantrages mag es jedoch
auch in diesem Punkte bei dem Urteil der Vorinstanz sein Bewenden haben.

2. 'Nachdem feststeht, dass das von der Beklagten eingebrachte Frauengut
zum Teil deswegen nicht mehr vorhanden ist, weil es mangels Vermögens
und ausreichenden Erwerbseinkommens des Ehemannes zur Bestreitung
der laufenden Bedürfnisse des gemeinsamen Haushaltes der Ehegatten
hat in Anspruch genommen werden müssen, erhebt sich die Frage,
ob nicht aus diesem Grunde der Beklagten die Geltendmachung der
Frauengutsersatzforderung in entsprechendem Umfangeversagt werden
müsse. Bei der Beantwortung dieser Frage ist davon auszugehen, dass die
Ersatzforderung, welche die Ehefrau im Konkurse des Ehemannes geltend
machen kann, nach Art. 210
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 210 - 1 Was vom Gesamtwert der Errungenschaft, einschliesslich der hinzugerechneten Vermögenswerte und der Ersatzforderungen, nach Abzug der auf ihr lastenden Schulden verbleibt, bildet den Vorschlag.
1    Was vom Gesamtwert der Errungenschaft, einschliesslich der hinzugerechneten Vermögenswerte und der Ersatzforderungen, nach Abzug der auf ihr lastenden Schulden verbleibt, bildet den Vorschlag.
2    Ein Rückschlag wird nicht berücksichtigt.
ZGB grundsätzlich das ganze eingebrachte und
nicht mehr vorhandene Frauengut umfasst, und dass einzig Gegenforderungen
des Ehemannes einen Abzug zu rechtfertigen vermögen. Insbesondere
sieht Art. 210
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 210 - 1 Was vom Gesamtwert der Errungenschaft, einschliesslich der hinzugerechneten Vermögenswerte und der Ersatzforderungen, nach Abzug der auf ihr lastenden Schulden verbleibt, bildet den Vorschlag.
1    Was vom Gesamtwert der Errungenschaft, einschliesslich der hinzugerechneten Vermögenswerte und der Ersatzforderungen, nach Abzug der auf ihr lastenden Schulden verbleibt, bildet den Vorschlag.
2    Ein Rückschlag wird nicht berücksichtigt.
ZGB nicht vor, dass die im Konkurs geltend zu machende
Ersatzforderung der Ehefrau dann und insoweit herabzusetzen sei, als diese
einen Rückschlag des ehelichen Vermögens verursacht oder durch Ehevertrag
zu. tragen übernommen hat (vgl. Art. 214 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 214 - 1 Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung.
1    Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung.
2    Für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzugerechnet werden, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert worden sind.
und 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 214 - 1 Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung.
1    Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung.
2    Für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzugerechnet werden, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert worden sind.
ZGB). Danach
spitzt sich die Frage dahin zu, ob dem Ehemann der Beklagten deswegen,
weil er nicht ein zur Bestreitung des ehelichen Aufwandes genügendes
Erwerbseinkommen und auch kein Vermögen hatte, welches er hiefür hätte
verwenden können, eine Forderung gegen die Beklagte darauf erwachsen sei,
dass sie aus der Substanz ihres eingebrachten Frauengutes der Familie
Unterhalt gewähre, ohne dafür später Ersatz beanspruchen zu können. . Als
Norm, aus welcher eine solche Forderung desFamilienrecht. N? 71 . 425

Ehemannes hergeleitet werden könnte, {kann einzig Art. 161 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 161 - Jeder Ehegatte behält sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht.

ZGB angerufen werden, wonach die Ehefrau dem Marine mit Rat und Tat
zur Seite steht und ihn in seiner Sorge für die Gemeinschaft nach
Kräften zu unterstützen hat. Indessen war von vorneherein erklärt
worden, dass mit dieser Vorschrift ,der Ehefrau keinerlei finanzielle
Verpflichtungen auferlegt werden wollen, die nicht im ehelichen Güterrecht
ihre Begründung finden (Erläuterungen zum Vorentwurf S. 144/5; zweite
Ausgabe I S. 155/6; so entsprechen dem dort. erwähnten Beispiel die
Art. 214 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 214 - 1 Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung.
1    Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung.
2    Für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzugerechnet werden, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert worden sind.
, 240 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 240 - Massgebend für den Wert des bei Auflösung des Güterstandes vorhandenen Gesamtgutes ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung.
, 246
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 246 - Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Teilung von Miteigentum und die Durchführung der Erbteilung sinngemäss.
ZGB). Hievon abgesehen bietet deren
Fassung keinen Anhaltspunkt dafür, dass, wenn der Ehemann ausser
stande ist, für den Unterhalt von Weib und Kind in gebührender Weise
zu sorgen, wie Art. 160 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
1    Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
2    Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.221
3    Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.222
ZGB es ihm zur Pflicht macht, nicht nur
seine Unterhaltspflicht zessiere (vgl. BGE 51 II S. 102), sondern die
Unterhaltspflicht geradezu an seiner Stelle von der Ehefrau zu tragen
sei. Wie übrigens das Bundesgericht bereits ausgesprochen hat, kann
die Ehefrau nicht nachträglich, zumal nicht im Konkurs des Ehemannes,
deswegen eine Forderung geltend machen, weil dieser der Familie den
Unterhalt nicht gewährt hat (BGE 51 IIS. 98 ff. und 52 II S. 330 ff.);
umsoweniger darf dem Ehemann eine Forderung darauf zugestanden werden,
dass gegebenenfalls die Ehefrau der Familie den Unterhalt gewähre eine
Forderung, die bei der Kollokation der Frauengutsforderung im Konkurs
zu einem Abzug führen könnte (vgl. auch VON TUI-IR, Obligationenrecht
S. 11). Damit ist dem Art. 161 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 161 - Jeder Ehegatte behält sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht.
ZGB nicht jede rechtliche Bedeutung
abgesprochen: Nicht} nur darf sich die Ehefrau der Inanspruchnahme
der Substanz des eingebrachten Frauengutes nicht widersetzen, wenn ein
derartiger Kapitalanbruch notwendig ist, um den Unterhalt der Familie
zu bestreiten, sondern soweit zu den hiekiir erforderlichen Verfügungen
über das eingebrachte Frauengut ihre ausdrückliche Zustim-

426 Familienrecht. N° ?1.

mung notwendig ist, darf sie dieselbe nicht verweigern (vgl. Art. 169
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 169 - 1 Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
1    Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
2    Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht anrufen.
,
184 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 184 - Der Ehevertrag muss öffentlich beurkundet und von den vertragschliessenden Personen sowie gegebenenfalls vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden.
ZGB). Dagegen hat der Kapitalanbrueh auch in solchen Fällen
zur Folge, dass der Ehefrau eine Ersatzforderung erwächst, weil er über
die dem Nutzniesser zustehenden Befugnisse hinausgeht, der Ehemann für das
eingebrachte Frauengut aber gleich einem Nutzniesser verantwortlich ist
(Art. 201 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 201 - 1 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.
1    Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.
2    Steht ein Vermögenswert im Miteigentum beider Ehegatten, so kann kein Ehegatte ohne Zustimmung des andern über seinen Anteil verfügen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
ZGB). Ist die Ersatzforderung bereits vorher entstanden,
weil das eingebrachte Frauengut aus bat-ern Geld, anderen vertretbaren
Sachen oder nur der Gattung nach bestimmten Inhaberpapieren bestand
(Art. 201 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 201 - 1 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.
1    Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.
2    Steht ein Vermögenswert im Miteigentum beider Ehegatten, so kann kein Ehegatte ohne Zustimmung des andern über seinen Anteil verfügen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
ZGB), so geht sie nicht insoweit unter, als der Ehemann
diese in sein Eigentum übergegangenen Vermögenswerte verbrauchen muss,
um seiner Familie Unterhalt gewähren zu können, weil es ihm an anderen
Mitteln fehlt. Eine andere Lösung rechtfertigt sich auch dann nicht,
wenn der Mann die Verwaltung des eingebrachten Frauengutes der Frau
überlassen hat und diese es in der Fürsorge für die laufenden Bedürfnisse
des Haushaltes verausgaben muss, weil ihr der Mann nicht genügend
Haushaltungsgeld zu geben vermag. Nichts gegenteiliges lässt sich aus
Art. 246
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 246 - Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Teilung von Miteigentum und die Durchführung der Erbteilung sinngemäss.
ZGB herleiten, wonach unter dem' Güterstand der Gütertrennung der
Ehemann verlangen kann, dass ihm die Ehefrau zur Tragung der ehelichen
Lasten einen angemessenen Beitrag leisteohne hierfür ersatzpflichtig
zu werden. Dieser Beitrag versieht die Stelle der ehemännlichen
Nutzung und wird sich regelmässig im Rahmen des Vemnögensertrages und
Arbeitserwerbes der Ehefrau halten. Aus vereinzelten Ausnahmen aber
dürfen weitergehende Schlüsse nicht gezogen werden. Auch darf nicht
etwa aus der Vorschrift, dass bei Zahlungsunfähigkeit des Ehemannes die
Ehefrau für die Haushaltungsschulden haftet (Art. 207 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 207 - 1 Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden.
1    Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden.
2    Die Kapitalleistung, die ein Ehegatte von einer Vorsorgeeinrichtung oder wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten hat, wird im Betrag des Kapitalwertes der Rente, die dem Ehegatten bei Auflösung des Güterstandes zustünde, dem Eigengut zugerechnet.
ZGB usw.),
die Folgerung gezogen werden, sie müsse die Summe an sich tragen, für
die sie aus dieser Haftung in Anspruch genommen wird. Uebrigens ist
nicht dargetan, dassFamilienrecht. N° 71. 427

der Ehemann der Beklagten schon geradezu zahlungsunfähig war, als das
eingebrachte Frauengut für die Bedürfnisse des Haushaltes verausgabt
wurde. Ebensowenig kann die Ueberlegung, dass die Blutsverwandten und
Geschwister zur Unterstützung verpflichtet sind, ohne daraus jemals
einen Rückerstattungsanspruch zu erwerben auch für den Fall, dass der
Unterstützte später zu Vermögen gelangt , dazu führen, der Ehefrau die
Ersatzforderung zu versagen. Einerseits ist die Unterstützuugspflicht
der Ehefrau nicht auf die Nothilfc beschränkt, geht sie also erheblich
weiter als diejenige der Verwandten. Anderseits erwirbt die Ehefrau
eine Ersatzforderung nur im Falle des Kapitalanbruches, dagegen niemals
für das, was dem Manne aus dem Ertrag ihres Vermögens und ihrer Arbeit
(vgl. Art. 191 Ziff. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 191 - 1 Sind die Gläubiger befriedigt, so kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Wiederherstellung der Gütergemeinschaft anordnen.
1    Sind die Gläubiger befriedigt, so kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Wiederherstellung der Gütergemeinschaft anordnen.
2    Die Ehegatten können durch Ehevertrag Errungenschaftsbeteiligung vereinbaren.
, 192
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 192 - Tritt Gütertrennung ein, so gelten für die güterrechtliche Auseinandersetzung die Bestimmungen des bisherigen Güterstandes, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
in Verbindung mit Art. 246
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 246 - Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Teilung von Miteigentum und die Durchführung der Erbteilung sinngemäss.
ZGB) zukommt, mag
es sich um noch so grosse Summen handeln. Vor-liegend ist übrigens nicht
dargetan, dass die Familie der Beklagten geradezu in Not geraten wäre,
wenn das eingebrachte Frauengut nicht für den Unterhalt hätte in Anspruch
genommen werden können. Dass sich die Ehefrau, deren eingebrachtes
Gut hat für die Bedürfnisse der gemeinsamen Haushaltung ge ss opfert
werden müssen, später wieder erholen könne, wenn der Ehemann zu Vermögen
gelangt, erscheint denn auch nur billig. Demgegenüber muss der Ehemann
den Nachteil in den Kauf nehmen, dass er im Falle des Vorversterbens der
Frau und der Scheidung für die Ersatzforderung ausgepfändet oder in den
Konkurs geworfen werden kann. Diese Gefahr wird sich übrigens nur selten
verwirklichen, da das gesetzliche Erbrecht dem überlebenden Ehegatten
die Nutzniessung am ganzen Nachlass gewährt, soweit er ihn nicht selbst
zu Eigentum erhält, ausser wenn er zusammen mit Nachkommen zur Erhschaft
berufen ist, die aber meist wieder seine eigenen Nachkommen sein werden,
und da ferner der geschiedene Ehemann gestützt auf Art. 151
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 246 - Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Teilung von Miteigentum und die Durchführung der Erbteilung sinngemäss.
ZGB von der
Pflicht AS 52 II 1926 30

428 Erbrecht. N° 72.

zur Bezahlung der Ersatzforderung entbunden werden kann, sofern mindestens
die Scheidung aus Verschulden der Frau ausgesprochen wird. Für die
Erben des Ehemannes ist dagegen kein ungerechtfertigter Nachteil
ersichtlich, da sie die unter Berücksichtigung der Frauengutsforderung
überschuldete Erbschaft durch blosse Ausschlagungserklärung einfach der
Witwe überlassen können, wie es ja ohnehin vielfach geschieht. Wenn sich
aber dritte Konkursgläubiger hintangesetzt fühlen mögen, so ist dies die
unvermeidliche Folge der von der schweizerischen Gesetzgebung gewährten
Privilegierung der Ersatzforderung der Ehefrau.

Demnach erkennt das Bundesgericht .Die Berufung wird _abgewiesen und das
Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. März 1926 bestätigt.

II. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS

si 72. Extrait de l'arrät de la II°Section civile da 8 décembre 1926
dans la cause Palmié contre Nottez.

Testament. Legs d'une rentesInterpretation de ]a volonté du défuni.

Georg Heinrich Palmie, établi depuis de longues années à Paris, comme
eommergant, fut., à raison de sa nationalité allemande, oblige de quitter
la France lors de la déclaration de guerre et vint se fixes à Lausanne, en
1914. Il vivait, depuis plus de vingt aus, avec une Francaise, Henriette
Nottez, qu'il considérait comme sa. femme et qui était, également,
regardée comme telle, soit. par des tiers, soit par la famille Palmié
elleméme. Gr. H. Palmié avait fait, auprès de sa mère etErbrecht. N°
72. 429

aupres des autorites, des démarches en vue d'épouser D113 Nottez. Celle-ci
fut, néanmoins, empechée de quitter la France pendant la guerre, et ne
put rejoindre Palmié en Suisse qu'après la cessation des hostilités.

Gr.-H. Palmié mourut subitement à Lausanne, le 21 octobre 1924. Il
laissait un testament, date du 8 avril 1921, et dont la teneur est la
suivante :

Mein Testament.

Hiermit nenne ich zu meinen Erben, meinen Bruder Félix Palmié,
Zossen b. Berlin, meine Schwester Alice Schultze, geb. A. Palmié,
in Merzburg a. Saale und meine Verlobte Henriette Nottez von Lallaing
(Nord-Frankreich) zu folgenden Bedingungen: Ich Wünsche dass Henriette
jeden Monat im voraus Vierhundert Goldfranken zu ihrem Unterhalt erhält,
bei eventueller Krankheit oder Operation sind diese Kosten extra von
meinem Nachlass zu bezahlen, mit einem Wort, ich Wünsche dass sie keinen
Mangel erleiden ,soll. Unsere. Wohnung kann Henriette bis zu ihrem Tode
innebehaiten. Miethe ist ebenfalls von meinem Nachlass zu bezahlen. -

Ich-wünsche dass, Henriette an meiner Seite begraben

wird und. ihr und mein Grab mindestens 30 Jahre gut erhalten Wird. Meine
Erben Félix und Alice sollen nach Henrietten's Tode, das verbleibende
Geld, sowie Woh-

nungseinrichtung etc., erhalten; solange also Henriette

lebt, soll mein hinterlassenes Hab und Gut nicht von Henriette, Félix
oder Alice in Besitz genommen werden, nur in dringender Notwendigkeit
können für jeden

Fünftausend Maik ausgezahlt werden Meinem Onkel

Hugo Palmié, falls er Henriette überlebt, sind Mk. ZWeitausend
auszuzahlen. Meine Kleidung, Leibwäsche, können Félix und Alice sofort
entnehmen.

Félix Palmié ct Alice Schultze ont été d' accord avec Henriette Nottez
poul admettre que celle ci 3, en vertu

sclusstestament, la qualité de légataire, eux mémes étant
finstituéshéritiers du déiunt. Ils ont accepté la succession

et. recu, le 13'février 1925,=le certificat d'héritier.-
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 52 II 419
Date : 03. August 1926
Published : 31. Dezember 1926
Source : Bundesgericht
Status : 52 II 419
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : 418 , Familienrecht. N° 70. PRAXIS 4 S. 34). Indessen hat der Kanton Schaffhausen


Legislation register
ZGB: 151  160  161  169  184  191  192  196  201  207  210  214  240  246  752  765  766
BGE-register
41-II-637 • 51-II-98 • 52-II-5
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