34 staatsrecht.

8. Urteil vom 26. März 1926 i. S. Gemeinde Niedergesteln gegen Berner
Alpenbalmgesellschaft Bem Lötschberg-Simplen.

Rechtliche Natur eines nach der Einleitung des eidgenössischen
Enteignungsverfahrens vom Exproprianten mit dem Expropriaten
abgeschlossenen Vertrages, wonach dieser jenem das Gegenstand der
Enteignung bildende Grundstück gegen bestimmte Gegenleistungen
überlässt. Zur Beurteilung von Streitigkeiten über die Erfüllung
oder Vollziehung eines solchen Vertrages sind nicht die ordentlichen
Zivilgerichte, sondern entweder die kantonalen Vollstreckungsbehörden
und der Bundesrat oder die eidgenössische Schätzungskommission und das
Bundesgericht zuständig.

A. Durch Vertrag vom 1. Juli 1909 verkaufte die Rekurrentin der
Rekursbeklagten für die Eisenbahnanlage von ihrem Felsen-, Weideund
Waldgebiet, Parz. Nr. 30 a, b, c, d des Planes, folgende Abschnitte
: ...... Der Vertrag enthält u· a· folgende allgemeine Bedingungen :
1. Dieser Vertrag ist für den Verkäufer sofort verbindlich, und er
gestattet die sofortige Inangriffnahme der Arbeiten ...... 2. Der
Verkäufer

verzichtet auf jede Einsprache und auf jede anderweitige

in vorliegendem Vertrage nicht vorgesehene Anforderung, die auf
den Gegenstand desselben Beziehung hätte. 4. Mit Beziehung auf
die Art der Bezahlung der Entschädigungssumme, die Wirkung dieser
Bezahlung usw., finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes über
Abtretung von Privatrechten vom 1. Mai 1850 (Art. 43, 44 und 45)
ihre Anwendung. Namentlich gehen die Rechte, welche Gegenstand der
Abtretung sind, mit der Bezahlung der Entschädigung für dieselben
an die Berner-Alpenbahn Gesellschaft Bern-Lötschberg-Simplon
über. Gleichzeitig erlöschen alle dinglichen Rechte, welche Dritten
an dem Abtretungsgegenstande zustehen, wie 2. B. Forderungen mit
Pfandrechten, Dienstbarkeiten, u. s. f. Diese Forderungen sind
aus der Entschädigungssumme abzulösen. 7. Die Bezahlung des Kauf-
Gerichtsstand. N° 6. 35

preises resp. der Entschädigungssumme geschieht durch die Vermittlung der
Kantonskasse, gemäss den bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen., .....
Unter dem Titel Besondere Bedingungen wurde in Ziff. 9 bestimmt: Das
Bahngebiet ist mit Rücksicht auf den Weidgang vom verbleibenden Eigentum
sicher abzuzäunen. Auf Grund dieser Bestimmung erhob die Rekurrentin in
der Folge vor dem Kantonsgericht des Kantons Wallis Klage mit dem Antrag,
die Rekursbeklagte sei zu verurteilen, die Bahnanlage auf dem Gebiet
der Rekurrentin mit Rücksicht auf den Weidgang sicher abzuzäunen. Das
Kantonsgericht erklärte sich mit Urteil vom 14. Dezember 1925 für
unzuständig zur Beurteilung der Klage, indem es 11. a. ausführte: FLEINER
in seinem schweizerischen Bundesstaatsrecht 4. Lief. S. 592, 7 a sagt :
Die nach Eröffnung des Enteignungsverfahrens zwischen Exproprianten und
Exprepriaten streitigen Rechtsverhältnisse (Abtretungspflieht und Höhe
der Entschädigung) können zwischen ihnen vertraglich geregelt werden. Ein
solcher Expropriationsvertrag beurteilt sich ausschliesslich nach den
Vorschriften der Expropriationsgesetzgebung, also nach öffentlichem Recht.
Daraus erhellt, dass der heute zum Austrag kommende Rechtsstreit nicht
vor den Schranken der ordentlichen Zivilgerichte gebracht Werden kann,
sondern er muss vor die zuständige Behörde (ob Expropriationskommission,
ob Eisenbahndepartement, darüber ist hier nicht zu entscheiden) anhängig
gemacht werden. Aus dem Umstande, dass in einem Expropriationsvertrag der
Expropriant dem Expropriaten gegenüber ausser den normalen Bedingungen
spezielle, besondere Verpflichtungen übernimmt, kann nicht geschlossen
werden, erstere unterlagen den Bestimmungen des Expropriationsgesetzes,
letztere aber den Bestimmungen des gemeinen Rechts.

B. Gegen diesen Entscheid hat die Gemeinde Niedergesteln am 24. Februar
1926 die .staatsrechtliche Be-

36 Staatsrecht.

schwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es sei der Rekurs
gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben, unter Rückweisung
der Prozedur an die Vorinstanz, zur materiellen Beurtei-lung .

Die Rekurrentin macht geltend : die Rekursheklagte hätte nach Art. 131
ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 131 Anzahl - Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen.
. der alten ZPO für die Einrede der Ablehnung des Gerichtsstandes das
gesetzliche Zwischenverfahren einleiten sollen. Da sie dies nicht getan
habe, so sei die Einrede nach feststehender Praxis dahingefallen. Das
angefochtene Urteil bedeute daher eine ungleiche Behandlung. Zudem seien
im vorliegenden Fall keine Expropriationsansprüche streitig; sondern der
Streit drehe sich um die Erfüllung eines privatrechtlichen Kaufvertrages
und sei daher vom ordentlichen Richter zu beurteilen. Infolgedessen
liege im angefochtenen Entscheid auch eine formelle Rechtsvem'eigerung.

C. Das Kantonsgericht hat auf sein Urteil verwiesen.

D. Die Rekursbeklagte hat Ahweisung der Be.schwerde unter Kostenfolge
beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

I. Die Annahme des Kantonsgerichts, dass es seine sachliche Zuständigkeit
von Amtes wegen prüfen müsse, ist unanfechtbar. Es lässt sich im
vorliegenden Fall dagegen um so weniger etwas einwenden, als hier
im wesentlichen eidgenössisches Recht für die Beurteilung der
Zuständigkeitsfrage massgebend ist.

Aus diesem Grunde hat auch das Bundesgericht nach Art. 189 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 131 Anzahl - Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen.
OG
und feststehender Praxis frei zu prüfen, ob das Kantonsgericht sich mit
Recht für unzust'andig erklärt hat, also nicht bloss zu untersuchen,
ob Rechtsverweigerung vorliege (vgl. BGE 49 I s. 385).

2. Der Vertrag vom 1. Juli 1909, dessen Erfüllung oder Vollziehung
die Rekurrentin mit ihrer Klage verlangt, ist nach der Einleitung
des Expropriationsverfahrens abgeschlossen worden, und zwar ist
nachGerichtsstand. N° 6. 37

dessen Inhalt anzunehmen, dass ihm die Feststellung und die öffentliche
Anklage des Planes der Eisenbahnlage im Sinne der Art. 10 ff. ExpG
vorangegangen ist. Sodann zeigen die allgemeinen Bedingungen deutlich,
dass er den Zweck hatte, das Enteignungsverfahren durch eine gütliche
Vereinbarung zwischen den Parteien zu erledigen, die einerseits einen
Verzicht der Rekurrentin auf die Bestreitung der Abtretungspflicht,
andrerseits die Festsetzung der für die Abtretung zu leistenden
Entschädigung zum Inhalt hat. In letzterer Beziehung bildet der Vertrag
vom 1. Juli 1909 einen an stelle der behördlichen Entscheidung tretenden
Vergleich in einem Expropriationsprozess. Ein solcher ist entgegen der
vom Bundesgericht im Entscheid i. S. Ott Däniker g. SBB vom 27. Dez. 1905
(BGE 31 II S. 582) geäusserten Ansicht nicht als zivilrechtlicher Vertrag
aufzufassen ; denn er regelt öffentlichrechtliche Verhältnisse. Bei
der Enteignung tritt der Staat dem Expropriaten unter Umständen an der
seite und zu Gunsten eines andern Unternehmers, wie hier als Träger
obrigkeitlicher Gewalt gegenüber, indem er kraft dieser Macht das
Privatinteresse des Expropriaten dem öffentlichen Inte-resse opfert
und den ihm aus diesem Eingriff entstehenden Nachteil durch eine
Entschädigung und andere dem Expropi'ianten obliegende Gegenleistungen
ausgleicht. Sowohl die Abtretungspflicht als auch die dem Expropriaten
aus der Enteignung erwachsende Forderung auf Entschädigung und andere
Leistungen gegen den Exproprianten haben daher öffentlichrechtliche
Natur (BGE 45 I S. 426, Entsch. d. Reichsger. in Zivils. 61 S. 104 ff.;
FLEINER, Institut. des Verwaltungsrechts 6. Aufl. S. 53 und 290 ff.,
Bundesstaatsrecht S. 587 ff. ; O. MAYER, Deutsches Verwaltungsrecht
2. Aufl. I S. 3, 40 und 52). Infolgedessen steht auch ein Vergleich,
wodurch die Entschädigung für eine zwangsweise Abtretung festgestellt
wird, unter der Herrschaft des öffentlichen Rechtes (FLEINER,
Bundesstaatsrecht S. 592 und

38 Staatsrecht.

Institutionen S. 296). Damit stimmt es überein, dass solche Vergleiche,
wie es in Ziff. 4 und 7 der allgemeinen Bedingungen des Vertrages vom
1. Juli 1909 vorgesehen ist, in gleicher Weise erfüllt oder vollzogen
werden, Wie rechtskräftige Entscheide der Expropriationsbehörden
(vgl. BGE 5 S. 241, Entsch. d. Reichsger. in Zivils. 61 S. 110 ff.,
Schweiz. Juristenzeitung 5 S. 169; O. MAYER, a. a. O. S. 61; FISCHER,
Expropriationsverträge S. 56 ff.). so sind denn auch von jeher die im
Expropriationsverfahren von den Parteien angenommenen Urteilsanträge
der bundesgerichtlichen Instruktionskommission, die rechtlich auch
Vergleiche über die Gegenleistungen des Expropn'anten darstellen, wie
bundesgerichtliehe Urteile behandelt werden.

Das Kantonsgericht hat sich daher mit Recht auf den Standpunkt
gestellt, dass der ordentliche ZiviI-l richter zur Beurteilung von
Streitigkeiten über die Erfüllung oder Vollziehung des Vertrages vom
1. Juli 1909 nicht zuständig sei. Wenn Ziff. 9 der besondern Bedingungen
hinreichend klar abgefasst ist, um als Vollstreckungstitel dienen zu
können, so muss die Rekurrentin deren Vollziehung, sofern sie glaubt,
dass diese nur mangelhaft stattgefunden habe, gleich _wie diejenige
eines Entscheides der schätzungskommission oder des Bundesgerichtes,
nach Art. 45
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 131 Anzahl - Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen.
OG verlangen, indem sie sich zunächst an die kantonalen
Vollstreckungsbehörden und sodann nötigenfalls an den Bundesrat
wendet. Bedarf aber die erwähnte Bestimmung, um vollzogen werden zu
können, noch einer Erläuterung und Präzisierung, so können hiefür keine
anderen Behörden zuständig sein als erstinstanzlich die eidgenös-sische
Schätzungskommissicn und zweitinstanzlich das Bundesgericht. Es entspricht
dem Sinn und Geiste des Exprepriationsgesetzes, hiefür grundsätzlich
das Entschädigungsfeststellungsverfahren der Art. 26 if. anzuwenden, da
dafür eine besonderes Verfahren nicht vor, gesehen ist, und es erscheint
auch zweckmässig, dass eineNulla poena sine lege. N° 7. 39

expropriationsrechtliche Bestimmung wie Ziff. 9 der besonderen
Bedingungen des Vertrages vom 1. Juli 1909 von denjenigen Behörden
erläutert wird, die sich ordentlicherweise mit der Feststellung
der Leistungen des Exproprianten befassen müssen. Dass diese Lösung
einem praktischen Bedürfnis entspricht, zeigt Art. 8 der besonderen
Bedingungen des Vertrages, wo für die Feststellung einer bestimmten
Leistung der Rekursbeklagten mangels einer Verständigung das ordentliche
Schatzungsverfahren vorbehalten wird (ähnlich litt. css des Vertrages
zwischen Ott Trümpler und der N. 0. B. vom 13. /18. Nov. 1878, s. BGE
31 II s. 578). Es lässt sich dagegen um so weniger etwas einwenden, als
es ohne weiteres klar ist, dass, soweit ein Vergleich die Feststellung
bestimmter gesetzlicher Leistungen des Exprcprianten der Zukunft
vorbehält, dafür, wenn nachträglich keine Verständigung zustande kommt,
das Verfahren nach Art. 26 ff. ExpG vor sich gehen muss (vgl. BGE 50 I
Nr. 28).

Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.

NULLA POENA SINE LEGE

7. Urteil vom 26. März 1926 i. S. Dällenbach gegen Staatsanwaltscheft
und Obergericht des Kantons Aargau.

Es ist keine Verletzung des Grundsatzes Naila poem: sine lege und
keine ungleiche Behandlung, wenn derjenige, der durch an der Strasse
angebrachte Plakate bekannt gemacht hat, dass an einem bestimmten Ort
eine geheime polizeiliche Kontrolle der Geschwindigkeit der Automobile
stattfinde, wegen Vergehens gegen die öffentliche Ordnung im Sinne des
Art. 1 d. aarg. Zuchtpolizeigesetzes bestraft wird.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 52 I 34
Datum : 26. März 1926
Publiziert : 31. Dezember 1926
Quelle : Bundesgericht
Status : 52 I 34
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 34 staatsrecht. 8. Urteil vom 26. März 1926 i. S. Gemeinde Niedergesteln gegen Berner


Gesetzesregister
OG: 45  189
ZPO: 131
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 131 Anzahl - Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen.
BGE Register
31-II-577 • 45-I-422 • 49-I-380
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • kantonsgericht • bedingung • gegenleistung • einwendung • gemeinde • zivilgericht • bundesrat • gegenstand der enteignung • verfassungsrecht • enteigneter • entscheid • bern • sachmangel • enteignung • stelle • eigentum • wallis • automobil • obliegenheit • von amtes wegen • gemeines recht • nulla poena sine lege • sbb • plakat • vermittler • verurteilung • bahnanlage • aargau • dienstbarkeit • erwachsener • anklage • sachliche zuständigkeit • vollstreckungstitel • vorinstanz
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