GIVILREGHTSPFLEGE ADMINISTRATION DE LA JUSTICE CIVILE

I. Abtretung von Privatrechten. Expropriation.

v73. get-teil vom 27. Yezemset 1995 in Sachen Yäuiker, Ref.,gegen
Hchweäzerixche Bundessahnen, Reh-Bekl-

Kompetenz der Schatzungskommissr'on und des Bundesgerichts: i. Eine
Promgatiaa auf das Forum der Schatzmagskammission (und damit des
Bmzdesgericäis als Hekm'smstmz) ist emzuäässig. 2. Handel; es sich am
einen Streit über die Auslegng einer gütliche-n Verständigung zwischen
Ecpmprirmt amd Expropriat, so sind nicht Schatsamgskammission und
Bundesgericht, sondern die ordentlichen Civilgerlclesite zuständig. _
3. Zur Bem'äeilung weg stekeitiy;e-T;eese aus Art. 50 IL. 67 GB ist die
Ssshatzungsfisommiss-ion (und das Bun-desgericht ges-s Reiczusssfflstanz)
umustdndig. Art. 25 if. Expr-Ges.

Das Bundesgericht hat, nachdem sich aus den Akten ergeben:

A. Der Rekurrent Ott-Däniker ist Eigentümer der Liegenschaft
Kreuzbühlskrasse Nr. 26 in Zürich V mit daraufstehender VillerJm
Jahre 1876 hatte die Schweizerische Nordostbahngesellschaft in diesem
Grundstücke die Erbauung des Bahntunnels von Stadelhofen (Richtung
Tiefenbrunnen) in Angriff genommen. Der damalige Eigentümer des Gutes
und Rechtsvvrfahr des Rekurrenten, Ott-Trümpler, hatte ankässlich
der öffentlichen Auflage der Pläne für die fragliche Bahnstrecke als
Expropriat zwei Eingaben, d. d. 26. Dezember 1874 Und 7. Januar 1875
gemacht, zu

XXXL, 2. XIV-Z 39

578 Civilrechtspfiege.

deren Erledigung am 13.,-18. November 1876 zwischen ihm und der
Bahngesellschaft ein Vertrag folgenden Inhalts abgeschlossen wurde:

Ott-Trümpler erklärte, für die Inanspruchnahme des unterirdischen Raumes
seines Eigentums durch die Tunnelbaute keine Entschädigung zn verlangen
und die Baute in seinem Eigentum unter nachfolgenden Bedingungen zu
gestatten:

a) Das über dem Tunnel befindliche Land wird des erstern wegen mit keiner
Baubeschränkung belastet.

b) Die Nordosibahn haftet gegen Ott-Trümpler:

1. Für alle diejenigen Schädigungen an seinem Eigentum (Land, Gebäude,
Brunnen, Wasserleitungen, Einfriedigungen, Pflanzen ec.), welche beim
Bau des Tunnels durch diesen vorkommen sollten, und für allenfalls
durch solche in der Benutzung desselben eintretenden Störungen und
Jnkonvenienzen;

2. für schädliche Einflüsse, welche durch die Tunnelanlage auf das
Wasserquantum von Brunnen sich zeigen sollten.

3. Für allfällige durch den Betrieb der Bahn zufolge non Erschiitterungen
einiretende erweisliche Nachteile, welche die zweck- entsprechende
Benutzung seines Eigentums beeinträchtigen oder gar unmöglich machen
würden.

Die Nordostbahngesellschaft erklärt sich also dem Herrn OttTrümpler
gegenüber im bezeichneten Sinne auf genannte Fälle hin ersatzpflichtig

c) Klagen des Herrn Qtt-Trümpler auf Entschädigungsforderungen gegen die
Nordostbahngesellschaft unterliegen den Bestimmungen des Bundesgesetzes
über die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten vom 1. Mai 1850.

B. Jrn Jahre 1878 wurden die Tunnelarbeiten suspendiert. Dieselben
hatten für das gms, die Wasserleitung und die Parlanlage der
Ott-Trümplerscheu Liegenschaft in vielen Beziehungen Nachteile
zur Folge gehabt, was zu einer erstmaligen Geltendmachuug von
Entschädigungsansprüchen des Eigentümer-Z führte. Diese Ansprüche
fanden im eidg. Expropriationsverfahren ihres Erledigung und zwar,
nach vorherigem, an das Bundesgericht weitergezogeuem Entscheide der
Schatzungskommifsion, durch einen von beiden Parteien akzeptierten
Urteilsantrag der bundesgericht-I. Abtretung von Privatrechten. N° ?3. 579

lichen Insfru'ftionèfemmiffiou, d. d. 24. April 1878. Ott-Trümpler erhielt
eine Entschädigung von zusammen 21,918 Fr. 65 Cis. zugesprochen, wobei
erklärt wurde, dass ihm und seinen Rechtsnachfolgeru bezüglich aller
weitern aus der Tunnelanlage und einem allfälligen Betriebe erwachseuden
Schädigungen die im Bertrage vom 13.,i18. November 1876 eingeräumten
Rechte gegenüber der Bahn und ihren allfälligen Rechtsnachfolgern
gewahrt seien.

C. Im Jahre 1888 wurden die Tunnelarbeiten wieder aufgenommen und im Jahre
1898 waren sie zu Ende geführt Auch diesmal erlitt die fragliche Besitzung
infolge eingetretener Sentungen ze. Beschädigungen verschiedener Art. Auf
Begehren des Eigentümers bezeichnete am 2. Juli 1902 der Audienzrichler
des Bezirksgerichts Ztirich zwei Erperten, Jugenieur Albert Bodmer und
Architekt ($). Hex}, zwecks Feststellung der eingetretenen Schäden,
und zwei weitere Erim-rein Prof. Gehrlich und Major Leuthoid, um
über die Mittel und Wege zur Abhülfe Bericht zu erstatten. Die beiden
Expertenkommissionen haben in der Folge Gutachten und Nachtragsgutachten
eingereicht.

Jm April 1904 verlangten die Schweizerischen Bundesbahnen als
Rechtsnachfolger der Nordostbahn die Beurteilung der neuen Ersatzausprüche
durch die eidgeuössiehe Schatzungskommission In einer ersten Verhandlung
vor dieser Behörde, a. (1.14. April 1904, wurde die Kompetenz derselben
vom (nunmehrigen) Eigentümer der Besitzung, Ott-Däniker anerkannt, dagegen
anbegehrt: es möge die Schatzungskommission das Expropriationsderfahren
sistieren, bis die von ihm, Ott-Däniker, beim Audienzrichter beantragten
und bewilligten Ergänzungs-fragen an die Experten Gehrlich und Leuthold
beantwortet sein werben. Dem entsprach die Kommission, entgegen einem
Antrag der Bahn aus sofortige materielle Behandlung der Sache.

D. Qtt-Däniker hat alsdann vor Schatzungskommission seine definitiven
Anträge gestellt, die hier nicht einzeln aufzuzählen sind-IS Zur
Begründung seines rechtlichen Standpunktes im allgemeinen führte der
Kläger aus: den geltend gemachten Forderungen liege zu Grunde der Vertrag
vom 13.X18. November 1876, der die

* Abgekürzter Passus. (Anm. d. Red.). Può-Z.)

580 Civilrechtspflege.

Bahn in drei Richtungen haftpflichtig mache, nämlich für alle
körperlichen Schädigungen an der Substanz des Eigentums-, ferner für
die Beeinträchtigung in der Benutzung des Eigentums, und endlich für
Jnkonveuieuzen aller Art; und zwar sei gleichgültig, ob diese Nachteile
durch den Tnnnelbau oder den Tunnelbetrieb zugefügt worden seien. Sodann
aber hafte die Bahn nicht nur aus dem Vertrage, sondern auch (was beim
Quantitativ der Entschädigung von Wichtigkeit sei _) aus ihrer groben
Fahrt-Migleit, die sie sich durch unvorsichtiges, gegen die Regeln der
Technik verstossendes Vorgehen beim Tunnelbau zum Nachteile des Klägers
habe zu Schulden kommen lassen.

In der Antwort anerkannten die Schweizerischen Bundesbahnen einen Teil
der klägerischen Forderungen, teils unbedingt, teils Unter Vorbehalten,
und trugen im übrigen auf Abweisung der gegnerischen Begehren an. Dabei
stellten sie sich ebenfalls auf den Standpunkt, dass der Vertrag von
1876 die Grundlage des Rechtsstreites bilde, bestritten hingegen das
Vorhandensein einer Fahrlässigkeit, die als Schadenersatzgrund mit in
Betracht kommen könnte. Ferner machten sie geltend, dass in einzelnen
Punkten res judicam vorliege und einzelne der erhobenen Forderungen sich
nicht unter die vertraglich übernommenen Verpflichtungen subsumieren
lassen.

E. Die Schatzungskommisfion erkannte in Sachen wie folgt:

I. Die Schweizerischen Bundesbahneu haben an Herrn G. Sg. Ott-Dtiniker
in Zürich zu bezahlen:

a) für äussere Reparaturen am Haus Kreuzbühlstrasse Lö, llim Hos, am
Portal ze. laut Anerkennung 3868 Fr. 80 (Stà;

b) Für Unterfangen der Hausmauern 18,500 Fr.;

c) Für verschiedene Jnkonvenienzen 2000 Fr.;

d) Für Auslazxen im Verfahren vor Audienzrichter 2414 Fr. TO Cis.

II. Die weitergehenden Begehren des Herrn G. H.Ott-Däniker find
abgewiesen.

Über ihre Kompetenz zur Beurteilung des Falles welche Beurteilung auf
Grundlage des Vertrags vom "li./18. November 1876 erfolgt ist spricht
sich die Schatzungskommission in hrern Entscheide nicht besonders
aus-I. Abtretung von Privatrechten. N° 73. 581

F. Diesen Entscheid hat nunmehr Ott-Däniker innert Frist an das
Bundesgericht weitergezogen, indem er beantragt: Die sämtlichen von ihm
vor Schatznngskommisfion gestellten Begehren gutzuheissen.

Als Rechtstitel für die geltend gemachten Forderungen berqu sich der
Reknrrent neuerdings auf den Vertrag vom 13. November 1876, daneben auf
Art. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 3 - 1 Wer einem andern den Antrag zum Abschlusse eines Vertrages stellt und für die Annahme eine Frist setzt, bleibt bis zu deren Ablauf an den Antrag gebunden.
1    Wer einem andern den Antrag zum Abschlusse eines Vertrages stellt und für die Annahme eine Frist setzt, bleibt bis zu deren Ablauf an den Antrag gebunden.
2    Er wird wieder frei, wenn eine Annahmeerklärung nicht vor Ablauf dieser Frist bei ihm eingetroffen ist.
des eidg. Expr.-Ges., und, soweit es die neuerdings behauptete
Fahrlässigkeit betrifft, auf Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
und 87
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 87 - 1 Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene.
1    Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene.
2    Sind sie gleichzeitig verfallen, so findet eine verhältnismässige Anrechnung statt.
3    Ist keine der mehreren Schulden verfallen, so wird die Zahlung auf die Schuld angerechnet, die dem Gläubiger am wenigsten Sicherheit darbietet.
OR.

G. Die Bundesbahnen tragen aus Abweisnng des Rekurses und Bestätigung
des Schatzungsentscheides an; --

in Erwägung:

1. Weder die Vorinstanz noch die Parteien haben die Frage aufgeworfen,
ob die eidgenössische Schatzungskommission und das Bundesgericht als
über ihr stehende Beschwerdeinstanz kolnpetent seien zur Beurteilung
dergeltend gemachten Schadenersatzfordemugen. Diese Frage hat das
Bundesgericht aber von Amtes wegen zu prüfen.

Hierbei ergibt sich in erster Linie, dass die Zuständigkeit der
genannten eidgenössischen Erpropriationsbehörden sich nicht auf die
Gerichtsstandskonvention stützen lässt, welche die Rechtsvorfahren
der heutigen Prozessparteien Schweizerische Rordostbahn: gesellschaft
und Ott-Trümpler im Vertrage vom 13.J18. November 1876 in Betresf der
auf diesen gegründeten Entschädigungsklagen abgeschlossen haben. Die
Zulässigkeit einer derartigen Prorogationsabrede statuiert zunächst das
Bundesgesetz vom 1. Mai 1850 nirgends ausdrücklich Sie kann sodann auch
nicht als von ihm stillschweigend anerkannt gelten: Die Gerichtsbarkeit
der Behörden, welchen dieses Gesetz die Entschädigungsforderungen
aus den Enteignungen, die kraft seiner erfolgen, zur Entscheidung
zuweist, ist eine ausnahmsweise im Verhältnis zu der ordentlichen
Civilgerichtsbarieit der kantonalen Gerichte bezw. des Bundesgerichts
Diese Sondergerichtsbarkeit muss ihre feste, nicht verrück-
Bare Schranke finden im Umfang der Kompetenzzuteilung wie sie das
Bundesgesetz selbst vornimmt, indem es unter Berücksichtigung der
besondern Bedürfnisse des Expropriationsverfahrens für die Festsetzung
der Erpropriationsentischädigung spezielle rich-

582 Civilrechtspflege.

terliche Organe bezw. Kompetenzen schafft und damit eine entsprechende
Einengung der allgemeinen Kompetenzsphäre der ordentlichen
Gerichtsbehörden eintreten lässt. Die letztere noch mehr einzuengen
dadurch, dass es den Parteien anheimgegeben wine, den eidgenösfischen
Erprosoriationsbehörden weitere Streitigkeiten zur Beurteilung zu
unterbreiten, als die ihnen von Gesetzes wegen zugewiesenen, kann
der Bundesgefetzgeber, weil sachlich nicht zu rechtfertigen, nicht
gewollt haben, um so weniger als hier die Abgrenzung der Gebiete der
eidgenössischen und kantonalen Justizhoheit mit in Frage steht. Es ist
selbstverständlich, das; der allgemein anerkannte Rechtssatz, wonach die
Bestimmungen über die sachliche Zuständigkeit der Gerichte zwingenden
Rechtes sind und daher durch Parteivereinbarnngeu nicht abgeändert werden

können, auch für die in Expropriationssachen amtierenden Justiz-

organe zu gelten hat.

2. Somit ist nur noch zu prüfen, ob die Kompetenz der Vorinstanz und des
Bundesgerichts zur Entscheidung über die Rechtsbegehren des heutigen
Rekurrenten aus dem Bundesgesetze vom 'I. Mai 1850 sich ergebe. Auch
das hat man nach Massgabe der bisherigen Prain aus folgenden Gründen
zu Verneinen:

Laut Art. 26 des genannten Gesetzes tritt die Schatzungskommtssion
nur in Tätigkeit und wird also das die Feststellung der
Erpropriationsentschädignng bezweckende prozesfualische Verfahren
nur eröffnet, wenn zwischen Unternehmer und Expropriaten nicht
vorher eine gütliche Verständigung stattfindet. Jst es dagegen
zu einer solchen gekommen und werden nun nachträglich die Parteien
über den Inhalt der durch sie normierten Rechte und Verbindlichkeiten
uneinig, so liegt es nicht mehr den für die Ausmittlung der gesetzlichen
Erpropriationsentschädigung bestellten besondern Organen ob, das Verfahren
hinterher aufzunehmen und durchzuführen, sondern fällt die Beurteilung
einer solchen Streitigkeit dem ordentlichen Civilrichter anheim. Es
handelt sich hierbei nicht mehr um einen dem Erpropriationsrechte,
sondern um einen dem civilen Vertrags-rechte angehörenden (wenn
auch mit dem erstern zusammenhängenden) Tatbestand: an Stelle der
die Expriationsentschädigung betreffenden Rechte und Pflichten, die
unmittelbar aus dem Gesetze selbst fliegen, sind Rechte undI. Abtretung
von Privatrechten. N° 73. 583

Pflichten getreten, die in den vertraglichen Willenserklärungen der
Parteien ihren Grund haben oder doch durch sie ihre nähere Bestimmung
finden, selbst wenn sie sich mit dem vom Gesetze eingeräumten inhaltlich
decken, was übrigens hier in verschiedenen Beziehungen nicht zutrifft
(in diesem Sinne bereits-: Ulliner, Staatsrechtliche Praxis, I, Nr. 468,
II, Nr. 994, A. S. III, Nr. 58, IV, Nr. 121, VII, Nr. 33, S. 267, XVII,
Nr.100, S. 637).

Derart liegt zweifelsohne der gegenwärtige Fall: Der Vertrag vom
iii,/18. November 1876, welchen die Rekursparteien übereinstimmend als
den Rechtsgrund der zur Beurteilung gestellten Schadenersatzanfprüche
bezeichnen, bezweckt nach seinem Wortlaute die Erledigung der zwei
Eingaben, die der damalige Eigentümer der fraglichen Liegenfrhaft,
Ott-Trimmer, als Expropriat gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes gemacht
hatte; er will also durch eine gittliche Verständigung im Sinne von
Art. 26 cit. das gesetzliche Schatznngsverfahren ersetzen. Und zwar
tut er das in her Weise, dass der Expropriat von einer Entschädigung
für Rechtsabtretung (Jnanspruchnahme des unterirdischen Raume-Z durch
die Tunnel: anlage) absieht, sich dagegen unter näher-er Bestimmung
desUmfanges der Schadenersatzpflicht die Ersatzansprüche wahrt für den
noch nicht bestehenden, sondern erst noch als möglich zu gewärtigenden
indirekten Schaden der Erpropriation, nämlich für die Jnkonvenienzen,
welche der bevorstehende Tunnelbau und -betrieb in Bezug auf die
Liegenschaft des Erpropriaten zur Folge haben fornite. Derartige
vertraglich stipulierte Schadenersatzanspräche will aber der Nekurrent
im vorliegenden Verfahren geltend machen, während fie, wie gesagt, vom
ordentlichen Civilrichter zu beurteilen find. Hieran vermag auch nichts
zu ändern, dass der Rekurrent sich nachträglich vor Bundesgericht in
rechtlicher Beziehung noch auf Art. 3 des Erpr.-Gef. berufen hat: Das
wäre nur erheblich, wenn gleichzeitig, was mit Recht nicht geschehen
isf, behauptet würde, dass der Vertrag vom li./18. NoMember 1876 die
Entschädigungspflicht der Bahn nicht vollständig und abschliessend
geregelt, sondern in irgend einer Hinsicht die Ersatzpflicht kraft
Gesetzes unberührt gelassen habe.

Was endlich die versuchte Begründung der fraglichen Forde-

584 Civilrechtspflege.

rungen aus den Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
und 67
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 67 - 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
1    Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
2    Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist.
OR anbetrifft, so ist mit Bezug auf die
hier allein aktuelle Kompetenzfrage zu bemerken: Es kann dahingeftellt
bleiben, ob die zu Ungunften der Rekursgegnerin behauptete Fahrläffigkeit
bei Ausführung der Tunnelarbeiten ze. wenn erwiesen als Verschulden
im Vertragsverhältnis (Art.-110 ff. OR), Mangel gehöriger Erfüllung
des Vertrages vom 13.f18. November 1876 zu qualifizieren sei in
welchem Falle die Unzuständigkeit der Expropriationsbehörden auch
insoweit bereits aus den obigen Ausführungen folgt , oder ob sich die
Forderungen des Rekurrenten, neben der ihnen gegebenen vertraglichen
Grundlage ferner noch gemäss den angerufenen am. 50und 87 cit. unter
dem Gesichtspunkte einer Ersatzpflicht aus unerlaubter Handlung
begründen lassen. Auch soweit letzteres zutreffen follie, hat man es
doch wiederum mit einem Rechtsverhältnisse zu tun, dessen Beurteilung
ausserhalb der gesetzlichen Kompetenz der Schatzungskommisfion bezw. des
Bundesgerichts als Beschwerdeinstanz gegen dieselbe liegt: Wie bereits
mehrfach erkannt, haben diese Behörden über Ersatzanspriiche, die
aus der Ausführung eines kraft eidgenösfischen Expropriationsrechtes
erstellten Werkes für einen Eigentümer resultieren, nur zu entscheiden,
wenn die betreffenden Rechtsgüterbeschädigungen die notwendige oder doch
nicht leicht vermeidliche Folge des konzessionierten Baues find, da nur
dann Enteignungsansprüche vorliegen, während Entschädigungsansprüche
aus schuldhafter Handlung, für die der Erpropiant einzuftehen hat, in
die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallen (nergl. A. S. XVIII,
Nr. 13, Erw. 3 und dort zitterte Entscheide)f

Nach all dem ist auf den vorliegenden Rekurs nicht einzutreten und zwar
unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides der Schatzungskommission,
den diese in Überschreitung ihrer gesetzlichen Kompetenz aus-gefällt
hat; -

erkannt:

Auf den Rekurs wird unter Aufhebung des angefochtenen
Schatzungsentscheides nicht eingetreten, im Sinne der Jnkompetenz der
Schatzungskommisfion bezw. des Bundesgerichts als erpropriationsrechtliche
Beschwerdeinftanz zur Beurteilung des Falles. ll. Civilstand und Ebe,
N° 74. 585

II. Civilstand. und Ehe. Etat civil et mariage,

M. Zweit vom 16. You-under 1905 in Sachen geredet, Kl. u. Ber.-Kl.,
gegetrsappeley Bekl. u. Ver-Bekl.

Ehesoiieidung. Art. 46 litt. b GES: Elm-enkràînkzmg als
Elzesclwé-dungsyrassmd. Verfflîiètnis zu Art. 47 emi. Art. 47 OEG: Sind
{Icicle Teil-.(m der Zerfetzt-sing der Eile schuld, so kann, der eine
Teil (liz; Sclwédzmg verlangen., falls nur sein Fersen-niesen nicht das
über-wéegemle ist, und der andere Teil sie-ieder Scheidung lediglich
aus Besitztum-,eoiiigessetzt Fee-TrWeirds'gzm] das beizlsee'zîigen
Verse-Wissens tin-We (l 13 Bund-essiypn'clzt.

A. Durch Urteil vom 2. September 1905 hat das Obergericht des Kantons
Zürich über die Streitfrage:

Jst die Ehe der Litiganten sofort, gestützt auf Art. 46h des
Bandes-gesetzes betreffend Civilstand und Ehe, gänzlich zu trennen
und unter welchen rechtlichen Folgen? in Bestätigung des Urteils des
Bezirksgerichts Winterthur vom 30. Juni 1905, erkannt:

Die Klage wird abgewiesen

B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung ans Bundesgericht
ergriffen mit den Anträgen:

'1. Es sei die Ehe der Litiganten, gestützt auf Art. 46 litt. b eventuell
gestützt auf Art. 47 des Bundesgesetzes betreffend Feststellung und
Beurkundung des Civilstandes und die Ehe vom 24. Dezember 1874, sofort
dem Bande nach zu trennen.

2. Es seien die sämtlichen aus der Ehe der Litiganten hervorgegangenen
Kinder dem Kläger zuzusprechen

C. (Arinenrecht.)

D. In der heutigen Haupiverhandlung vor Bundesgericht hat der Vertreter
des Klägers seine schriftlich gestellten Antrage wiederholt und begründet
Der Vertreter der Beklagten hat aus Abweisung der Berufung und Bestätigung
des angefochtenen Urteils angetragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

'l. Das auf Art. 46 hsi CEG gestützte Scheidungsbegehren des
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 31 II 577
Datum : 16. Januar 1905
Publiziert : 31. Dezember 1905
Quelle : Bundesgericht
Status : 31 II 577
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : GIVILREGHTSPFLEGE ADMINISTRATION DE LA JUSTICE CIVILE I. Abtretung von Privatrechten.


Gesetzesregister
OR: 3 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 3 - 1 Wer einem andern den Antrag zum Abschlusse eines Vertrages stellt und für die Annahme eine Frist setzt, bleibt bis zu deren Ablauf an den Antrag gebunden.
1    Wer einem andern den Antrag zum Abschlusse eines Vertrages stellt und für die Annahme eine Frist setzt, bleibt bis zu deren Ablauf an den Antrag gebunden.
2    Er wird wieder frei, wenn eine Annahmeerklärung nicht vor Ablauf dieser Frist bei ihm eingetroffen ist.
50 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
67 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 67 - 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
1    Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
2    Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist.
87
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 87 - 1 Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene.
1    Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene.
2    Sind sie gleichzeitig verfallen, so findet eine verhältnismässige Anrechnung statt.
3    Ist keine der mehreren Schulden verfallen, so wird die Zahlung auf die Schuld angerechnet, die dem Gläubiger am wenigsten Sicherheit darbietet.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • eigentum • ehe • frage • tunnel • benutzung • baute und anlage • wille • brunnen • vorinstanz • verhältnis zwischen • judikative • enteignung • rechtsbegehren • einfriedung • entscheid • berufung ans bundesgericht • unternehmung • schaden • sachverständiger
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