262 Staatsrecht.

de moyens thérapeutiques proprement dits, notamment de la suggestion. Il
est possible, et meme prohable, qu'attirés par le récit de eures
merveilleuses, les patients arrivent auprés de Mme Issaeff dans un état
favorable d'auto-suggestion. Il n'en est pas moins vrai que, de son
còté, la recourante agit sur l'esprît du malade et le suggestionne en
lui affirmant sa conviction absolue dans la réussite de l'opération.

Dame Issaefk pose en terminant le principe qu' user d'une faculté
naturelle, si exeeptionnelle qu'elle soit surtout si elle est
exceptionnelle fait partie des droits inhérents à la personnalité
humaine . Mais la Constitution federale ne garantit nulle part, en
termes exprès, l'exercice des facultés naturelles. Chacun peut utiliser,
pour lui meme ou au bénéfice d'autrui, ses dons et facultés, mais ce
droit s'arrète aux limites fixées par la loi. Or il est reconnu que
le législateur peut réglementer l'exercice de certaines professions,
notamment l'art de guérir. Ceci exclut done une Violation de l'art. 31
Const. féd. Il ne saurait, d'autre part, étre question d'une Violation
de l'art. 4 Const. feci., la reeourante n'étant pas traitée autrement
que toute autre personne dans le canton de Neuchatel, où le médecin seul
est autorisé à soigner les malades.

Le Tribunal fédéral prononce:

Le recours est rejeté.Pre ssireiheit. N° 35. 263

[VI. PRESSFREIHEIT

LIBERTÉ DE LA PRESSE

35. Urteil vom 17. September 1926 i. S. Gael-matt gegen Obergericht
Nidwalden.

A r t. 5 5 B V.

Die Pressfreiheit gibt das Recht zur Kritik von im öffentlichen Leben
stehenden Personen auch wegen ihrer persönlichen Eigenschaften, sofern
diese für die Stellung des

Betreffenden im öffentlichen Leben von Bedeutung sind (Erw. 1).

Kritik eines Mitglieds von Steuerbehörden wegen Hinterziehung öffentlicher
Abgaben (Erw. 2).

Die Pressfreiheit kann nur angerufen werden, wenn der erhobene Vorwurf
bewiesen wird oder doch Tatsachen geltend gemacht werden, gestützt auf
welche die Beschuldigung nach Anwendung aller gebotenen Prüfung und
Vorsicht in guten Treuen erhoben werden konnte (Erw. 1).

als erhoben gilt der Vorwurf, der aus der Pressveröffentlichung
tatsächlich herausgelesen wird, sofern sich der Verantwortliche über
diese Wirkung im Klaren sein musste (Erw. 3). '

Kann die Pressfreiheit angerufen werden, wenn die gerügte Handlung
bereits Gegenstand einer behördlichen Untersuchung ist ? (Erw. 2).

A. In Nr. 31 des Unterwaldner vom 18. April 1925 erschien folgende
Mitteilung : ss

s a r n e n (Einges.) Verwunderlich, aber nicht nachahmenswert
erscheint uns das Vorgehen eines in der Öffentlichkeit, im Steuer-und
Schätzungswesen Viel und vorteilhaft sich betätigenden Mannes am
sonnigen Gestade des Samersees, wenn derselbe aus mutmasslichen Gründen,
jedenfalls aus Unkenntnis der Vorschriften, es wagt, bei der diesjährigen
kantonalen Viehzählung seine Viehhabe merklich reduziert dem Viehzähler
anzugeben. Wenn solche Vorkommnisse nicht nach den kantonalen Vorschriften
geahndet werden, ist es denn nicht zu verwundern, wenn in Zukunft gewisse
Folgen sich bemerkbar machen werden.

Nach unserer Ansicht ist das obgenannte Verhalten

264 . Strafrecht.

eines solchen sonst ehrenhaften Mannes als höchst unkorrekt zu betrachten,
aber der Lindenbrunnen scheint noch nicht ausgetrocknet zu sein Wir
fragen: Wie lange noch '? --

Für diese Einsendung wurde der Rekurrent als Redaktor des Unterwaldner
auf Klage des darin angegriffenen Rekursgegners wegen Ehrverletzung mit
40 Fr. gebüsst (Urteil des Kantonsgerichts vom 28. Oktober 2. Dezember
1925 und des Obergerichts Nidwalden vom II./12. März 1926.)

B. _Dagegen erhebt er am 19. Mai 1926 staatsrechtlichen Rekurs
wegen Verletzung von Art. 55
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
BV. Zur Begründung wird ausgeführt :
der Rekursbeklagte habe als Politiker und Mitglied verschiedener
Behörden im öffentlichen Leben eine bedeutende Rolle gespielt. Für die
Öffentlichkeit sei es deshalb nicht gleichgültig, wenn er sich Handlungen
schuldig mache, die mit seiner Stellung unvereinbar seien. Die Kritik
solcher Handlungen geniesse den Schutz der Pressfreiheit, sofern sie
nicht blosse Beschimpfungen oder grobe Unwahrheit enthalte. Das sei
aber nicht der Fall. Eine Injurie sei in der Einsendung deswegen nicht
zu erblicken, weil damit der Rekursbeklagte nicht bloss beschimpft,
sondern die säumigen Behörden auf Sein unkorrektes Verhalten hätten
hingewiesen werden sollen. Die Behauptung, der Rekursbeklagte habe bei
der kantonalen Viehzählung seinen Viehstand merklich reduziert, laufe
nicht auf den Vorwurf hinaus, er habe die Stückzahl seines Viehstandes
nicht vollständig angegeben. Man habe vielmehr damit nur sagen wollen,
er hätte seinen

Viehstand zu gering bewertet (was für die Steuerver--

anlagung wie für die Bemessung der Beiträge an den kantonalen
Viehseuchenfonds von Bedeutung sei).-Diese Behauptung entspreche
aber dem gerichtlich festgestellten Tatbestand. Allerdings mache die
Minderhewertung für Beitrag und Steuern nur 9 Fr. 30 aus. Allein es
sei willkürlich, wenn deswegen das Obergericht behaupte, die unrichtige
Deklarierung sei zu unbedeu-Pressireiheit. N° 35. 265

_tsiend, um den · erhobenen Vorwurf zu rechtfertigen. Massgebend sei
bloss, dass der Rekursbeklagte durch unrichtige Angaben sich einen
rechtswidrigen Vorteil habe verschaffen wollen, nicht die Frage, ob
dieser Vorteil grösser oder kleiner sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Pressfreiheit gibt das Recht zur Kritik von im öffentlichen
Leben stehenden Personen auch wegen ihrer persönlichen Eigenschaften,
Sofern diese für die Stellung der Betreffenden im öffentlichen Leben von
Bedeutung sind. Denn die Allgemeinheit hat ein Recht daran zu wissen,
ob derjenige, welcher ein Amt bekleidet oder sonstwie im Gemeinwesen von
Einfluss ist, die Voraussetzungen für das Amt erfüllt und das Vertrauen
verdient, auf dem seine Stellung im öffentlichen Leben beruht; und es ist
Aufgabe der Presse, die allgemeinen Interessen auch dadurch zu wahren,
dass sie Misstände bekannt gibt und so ihre Beseitigung ermöglicht (BGE
42 I S. 91). Die Pressfreiheit kann aber nur dann angerufen werden,
wenn der erhobene Vorwurf bewiesen wird oder doch Tatsachen geltend
gemacht werden, gestützt auf welche die Beschuldigung bei Anwendung der
gebotenen Prüfung und Vorsicht in guten Treuen erhoben werden durfte
(vgl. BGE 51 I S. 182 und dort. Zit.). Denn wer sich eine Einmischung
in die persönlichen Verhältnisse gefallen lassen muss, kann immerhin
verlangen, dass dies nicht leichthin geschehe und ohne dass die Frage, ob
wirklich das Öffentliche Wohl gefährdet sei, ernsthaft geprüft worden ist.

2. Der Rekursbeklagte ist nebst anderem Mitglied der Güterschätzungsund
der Steuerkommission gewesen. Die Eignung für ein solches Amt setzt
voraus, dass sein Inhaber die eigenen finanziellen Verpflichtungen
gegenüber dem Gemeinwesen erfüllt. Wer selber Abgaben hinterzieht,
bietet keine Gewähr dafür, dass er seine Amtspflichten uninteressiert
nach Gesetz und Recht erfüllt. Der gegenüber-dem Rekursbeklagten

266 . Strafrecht.

erhobene Vorwurf, zum Nachteil des Fiskus unrichtig deklariert zu haben,
war also in der Tat geeignet, die Berufung des Rekursbeklagten für die
Ämter, die er inne hatte, in Frage zu stellen. Insofern würde dieser
Vorwurf den Schutz der Pressfreiheit geniessen. Die Behörden waren ja
damals nicht mit der gegen ihn erhobenen Anschuldigung befasst, was die
Einmischung der Presse Zur Wahrung der öffentlichen Interessen allerdings
erübrigt hätte (vgl. BGE 47 I 172) -

3. Allein die gemachten Vorhalte entsprechen der Wirklichkeit nicht
und es wurden auch keine Tatsachen geltend gemacht, gestützt auf welche
der Rekurrent sie in guten Treuen hätte erheben können. Die Behauptung,
der Rekursbeklagte habe es gewagt, seine Viehhabe merklich reduziert
dem Viehzähler ' anzugeben, läuft auf den Vorwurf hinaus, er habe
absichtlich weniger Vieh deklariert, als er besitze und sich damit (
wenn solche Vorkommnisse nicht . . . geahndet werden ') einer strafbaren,
ehrenmindemden ( eines solchen sonst ehrenhaften Mannes) Handlung schuldig
gemacht. Wenigstens musste, was allein simassgebend ist, die Einsendung
bei weiten Kreisen diesen Eindruck erwecken und der Rekurrent konnte sich
darüber nicht im Unklaren sein. Er bestreitet auch nicht, dass dieser
Vorh'alt unberechtigt war und er hat nicht einmal versucht zu beweisen,
dass er Anlass hatte, ihn für berechtigt zu halten. Dazu hätte er doch
mindestens die Angaben des Rekursbeklagten über die Stückzahl seines
Viehs mit dem Schätzungsentscheid vergleichen sollen. Bei dieser Sachlage
ist die Frage, ob die dem Rekursbeklagten wirklich zur Last fallende
Minderbewertung seines Viehs den Vorwurf eines strafbaren Verhaltens
zu rechtfertigen vermöge, gegenstandslos. Die Rüge der Verletzung von
Art. 55
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
BV ist deshalb unbegründet.

Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird
abgewiesen.Gerichtsstand. N° 36, 267

VII. GERICHTSSTAND

FOR

36. Arrét au 2...juillet 1926 dans la cause Baroni contre Prob. & Cie.

Prorogaiion de for (art. 59 eonst. ted.). Ne constitue pas une
renonciation au for du domicile la clause lieu du paiement et juridiction
: Genève signée par un acheteur non-juriste.

Par lettre du 25 mars 1925, Ernest Baroni, propriétaire du Cinéma Espéria
à Locarno, a pris en location de la Société Majestic-Films, a Genève,
un certain nombre de films, dont celui du Tresor des Incas louè du 24
au 27 décembre 1925, pour la première partie et du 31 décembre au;1er
janvier pour la denxième partie. Le contrat signé des parties indique
au verso les conditions de location et porte au recto quatre clauses
imprimées en caractères identiques et dont la troisième est ainsi concue:
Lien du paiement et juridiction: Genève. Les trois autres clauses out
trait à l'exécution du contrat.

Des difficultés ayant sürgi au sujet de la location du film Tresor des
Incas , Proh & Cie ont assigné Baroni devant le Tribunal de première
instance de Genève, en paiement de 400 fr. de dommages-intéréts et 120 fr.
par semaine depuis le 8 janvier 1926 jusqu'au jour de la restitution
du film.

Baroni forma contre la citation un recours de droit public au Tribunal
federal et en avisa le Tribunal par dépéche du 10 mai. Ce nonobstant,
il fut condamné par _défaut à restituer le film et à payer avec dépens
les sommes réclamées.

Centre ce jugement, du 10 mai 1926, Baroni a formé un second recours de
droit public au Tribunal fédéral. Il invoque l'art. 59 Const. féd. et
soutient que les tribunaux genevois ne sont pas compétents pour connaître
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 52 I 263
Datum : 17. September 1926
Publiziert : 31. Dezember 1926
Quelle : Bundesgericht
Status : 52 I 263
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 262 Staatsrecht. de moyens thérapeutiques proprement dits, notamment de la suggestion.


Gesetzesregister
BV: 55
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
BGE Register
47-I-168 • 51-I-169
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
leben • frage • film • presse • mann • verhalten • vieh • vorteil • tresor • bundesgericht • mais • nidwalden • eigenschaft • kantonsgericht • stelle • wirkung • kenntnis • sachverhalt • ehre • widerrechtlichkeit • begründung des entscheids • angabe • falsche angabe • kantonales rechtsmittel • kommunikation • wissen • patient • persönliche verhältnisse • kreis • beschimpfung • weiler
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