'82 Sehuldbetreibungsund Konkursrecht. N° 22.

vente des droits revenant à la succession a été ordonnée et que,
conformément à l'art. 73 litt. b de l'ordonnance sur la réalisation forcée
des immeubles, la vente des immeubles 2042 et 2043 aux-meines doit étre
ordonnée, pour en répartir ensuite le produit selon les prescriptions
de l'ordonnance.

Considémnt en droit :

La saisie a porte sur la part indivise de eopropriété du débiteur dans les
parcelles N°B 2042 et 2043. Le procès-verhal de saisie indique que cette
part est de moitié, l'autre moitié appartenant à la femme du debiteur.
Les deux parcelles sont grevées dans leur ensemble d'un droit de gage
en faveur de la Caisse hypothécaire de Genève. ces faits ne-sont pas
contestés et doivent etre tenus pour constants.

Des lors, la procédure de réalisation à suivre n'est pas celle de
l'art. 73 litt. a, mais celle de l'art. 73 litt. b de l'ordonnance
du 23 avril 1920 sur la réalisation forcée des immeubles. L'instance
cantonale n'avait pas à s'occuper de la determination de la part revenant
aux intéressés dans les deux parcelles, puisque cette determination
résultait, sans contesté, du procès-verbal de saisie. Elle devait en
revanehe chercher à provoquer une entente entre l'autre copropriétaire,
à savoir dame Décarli et le créancier gagiste,au sujet de la dissolution
du rapport de copropriété. Faute d'entente, elle devait fixer à dame
Décarli un délai de 10 jours pour requérir le partage en nature. En cas
d'inobservation de ce délai, elle devait ordonner la vente aux enchères
des immeubles eux mémes. Dame Décarli ayant declare d'emblee ètre dans
l'impossibilité d'acquérir les droits de son copropriétaire indivis
(lettre du 4 avril 1925 à l'Autorité de surveillance) et renoncé à
introduire une action en partage (lettre du 18 avril), il y avait lieu
d'ordonner la vente des deux parcelles aux enchères publiques, afin de
déterminer la part de liquidation afferente à la part

Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 23. 83

saisie, et si le prix obtenu était supérieur au montant de la créance
garantie, le solde devait se répartir entre les parts de coproprièté.

La procédure ordonnée par l'instance cantonale est donc contraire aux
prescriptions de l'ordonnance et doit etre annulée.

La Chambre des Poursuiîes et des Faillites pronunce : Le recours est
admis et la décision attaquée est annulée.

23. Auszug aus dem Entscheid von 18. Mai 1925 i. S. Mosterei Egnach.
SchKG Art. 230 Abs. 2. Umfang der vorschussp f 1 i c h 1: des die
Durchführung des Konkurses begehrenden

Gläubigers. Diese erstreckt sich nicht auf die mutmasslichen Kosten für
die Durchführung eines Anfechtungsprozesses.

Zwar ist gemäss Art. 230 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 230 - 1 Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.416
1    Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.416
2    Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet.417
3    Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden.418
4    Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet.419
SchKG vom Gläubiger ein Vorschuss
für die Kosten der Durchführung des g e s a m t e n Konkursverfahrens
und nicht nur, wie im ordentlichen Konkursverfahren, für die bis zur
ersten Gläubigerversammlung entstehenden Kosten (Art. 169
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 169 - 1 Wer das Konkursbegehren stellt, haftet für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven (Art. 230) oder bis zum Schuldenruf (Art. 232) entstehen.330
1    Wer das Konkursbegehren stellt, haftet für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven (Art. 230) oder bis zum Schuldenruf (Art. 232) entstehen.330
2    Das Gericht kann von dem Gläubiger einen entsprechenden Kostenvorschuss verlangen.
SchKG) zu
leisten. Damit ist jedoch nicht gesagt, dass der die Durchführung des
Konkurses begehrende Gläubiger s 91 m t li c h e, d. h. auch die infolge
von zukünftigen Gläubigerversammlungsbeschlüssen sich möglicherweise
ergebenden ausserordentlichen Kosten vorzuschiessen habe. Das würde eine
ungerechtfertigt-e Belastung des betreffenden Gläubigers darstellen. Das
Konkursamt hat es ja in der Hand, wenn derartige Beschlüsse gefasst
werden, aus denen für die Masse ausserordentliche Kosten entstehen
können, wie dies 2. B. bei einem Beschluss betreffend die Durchführung
bezw. Weiterführung eines Prozesses der Fall ist, sich von der
betreffenden Gläubigermehrheit diese Kosten sicherstellen zu lassen,
oder dann aber dieser den frag-

AS 15 III _ 1925 7

84 Schuldbetreibungs und Konkmsrecht. N° 24.

lichen Anspruch gemäss Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG zur Verfolgung auf eigenes dsiko
abzutretenEin Grund, sich. _ diese Kosten schon vor der Anhandnahme des
Verfahrens von dem die Durchführung des Konkurses begehrenden Gläubiger
vorschiessen zu lassen, besteht somit nicht. Dies muss aber auch als
unzulässig bezeichnet werden. Denn sonst hätten es die Konkursmasse
bezw. die übrigen Gläubiger in der Hand, auf ausschliessliche Rechnung und
Gefahr des betreffenden Gläubigers einen derartigen Prozess durchzuführen,
was zweifellos nicht im Sinne des Gesetzgebers lag. Die mutmasslichen
Kosten für die Durchführung des fraglichen Anfechtungsprozesses sind
deshalb von der Vorinstanz zu Unrecht bei der Bemessung des streitigen
Vorschusses mitberücksichtigt worden.

24. Entscheid vom 20. Mai 1925 i. S. Keller-Stiefvatter.

Gesamt (grund)pfandrecht, Verteilung in der Pfandverwertungsbetreibung;
ZGB Art. 816 Abs. 3; VZG Art. 107, 119 :

Der Verwertungserlös der einzelnen von mehreren gemeinsam verpfändeten
Grundstücken ist zur Bezahlung der Gesamtiorderung regelmässig in der
gleichen Reihenfolge in Anspruch zu nehmen, in welcher__ die Grundstücke
gemäss Art. 107
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 107 - 1 Haften für die in Betreibung gesetzte Forderung mehrere Grundstücke, die dem gleichen Eigentümer gehören, so sind nur so viele Stücke zu verwerten, als zur Deckung der Forderung des betreibenden Pfandgläubigers sowie allfälliger dem letzteren im Range vorgehender Pfandforderungen erforderlich ist (Art. 119 Abs. 2 SchKG). Dabei sind in erster Linie diejenigen Grundstücke zu verwerten, auf welchen dem betreibenden Gläubiger keine Grundpfandgläubiger im Range nachgehen.
1    Haften für die in Betreibung gesetzte Forderung mehrere Grundstücke, die dem gleichen Eigentümer gehören, so sind nur so viele Stücke zu verwerten, als zur Deckung der Forderung des betreibenden Pfandgläubigers sowie allfälliger dem letzteren im Range vorgehender Pfandforderungen erforderlich ist (Art. 119 Abs. 2 SchKG). Dabei sind in erster Linie diejenigen Grundstücke zu verwerten, auf welchen dem betreibenden Gläubiger keine Grundpfandgläubiger im Range nachgehen.
2    Gehören die gemeinsam verpfändeten Grundstücke verschiedenen Eigentümern, so sind zuerst die dem Schuldner gehörenden Grundstücke zu verwerten. Die Grundstücke Dritter dürfen erst verwertet werden, wenn jene keine Deckung bieten. In diesem Falle müssen alle Grundstücke an der gleichen Steigerung verwertet werden (Art. 816 Abs. 3 ZGB175).
3    Die Reihenfolge der zu versteigernden Grundstücke ist in den Steigerungsbedingungen anzugeben (Art. 45 Abs. 1 Buchst. b hiervor).
VZG zu verwerten sind. (Vgl. indes die besonderen
Vorschriften des Art. 119
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 119 - Werden mehrere verpfändete Grundstücke verschiedener solidarisch haftender Eigentümer nicht vom gleichen Ersteigerer erworben, so ist bei der Verteilung nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:
VZG für den Fall, dass mehrere. verpfändete
Grundstücke verschiedener solidarisch hattender Eigentümer nicht vom
gleichen Ersteigerer erworben werden.) Solange nicht sämtliche, auch
die nachgehenden, Grundpfandgläubiger gedeckt sind, ist dem betriebenen
Schuldner selbst vom Verwertungserlös nichts zuzuteilen, auch wenn auf
einzelne (von ihm veräusserte) Grundstücke nachgehende Grundpfandrechte
zu seinen Gunsten gelegt werden sind.

A. Karl Sehmassmann hatte seine in Allschwil gelegenen Ackergrundstücke
Sektion A Nr. 1491, 1492, 1493, 1603, 1682, 1683, 1684 zur Sicherung
einer Forderung der Basellandschaftlichen Kantonalbank von 15,000 Fr. im
ersten Rang und zur Sicherung einerSchuldbetreibungs und Konkursrecht. N°
24. 85 Forderung des Jakob Vogt von 10,000 Fr. im zweiten

Rang verpfändet. In der Folge verkaufte Schmassmann

die Parzelle A 1493 an Anton Mayer, wobei es zu einer Verteilung
der Pfandhaft nicht kam; Mayer legte auf diese Parzelle eine
Grundpfandverschreibung von 25,000 Fr. im dritten Rang zugunsten des
Rekurrenten Keller Stiefvatter, erstellte zwei Wohnhäuser darauf und
verkaufte sie später an Ernst Ranz. Ferner verkaufte Schmassmann die
Parzellen A 1603, 1682, 1683, 1684 an Hermann Röbel, wobei es ebenfalls
nicht zu einer Verteilung der Pfandhaft kam ; für den Kaufpreis wurde
eine Grundpfandverschreibung im Betrage von 13,464 Fr. zugunsten des
Schmassmann errichtet. ,

In _ der von der Basellandschaftlichen Kantonalbank gegen Schmassmann
als Schuldner, sowie Rang und Röbel als Dritteigentümer geführten
GrundpfandverWertungsbetreibung wurden an der zweiten Steigerung vom
14. Januar 1925 die Parzelle A 1493 für 33,000 Fr. an den Rekurrenten
Keller-Stiefvatter und die übrigen Parzellen für zusammen 20,850 Fr. an
die Ehefrau des betreibenden Schuldners Schmassmann zugeschlagen;
von letzteremBetrage entfielen 14,550 Fr. auf die Parzellen 1491
und 1492, 6300 Fr. auf die Parzellen 1603, 1682, 1683, 1684. Bei der
Verteilung zog das Betreibungsamt zur Deckung der Gesamthypotheken der
Basellandschaftlichen Kantonalbank und des Vogt nebst Akzessorien die
Nettoerlöse der einzelnen Parzellen im

* Verhältnis ihrer Höhe (d. h. mit annähernd je 50 %)

heran ; infolgedessen wurden von der durch die Parzelle A 1493
grundpfandversicherten Forderung des Rekurrenten Keller-Stiefvatter,
welche durch Akzessorien auf 28,453 Fr. 80 Cts. angewachsen war, nur
16,418 Fr. 60 Cts. gedeckt, während der betriebene Schuldner einerseits
als Eigentümer der Parzellen A 1491 und 1492 Fr. 7224, anderseits als
Grundpfandgläubiger im dritten Rang bezüglich der übrigen Parzellen 3134
Fr. 55 Cts zugeteilt erhielt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 51 III 83
Datum : 04. April 1925
Publiziert : 31. Dezember 1925
Quelle : Bundesgericht
Status : 51 III 83
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : '82 Sehuldbetreibungsund Konkursrecht. N° 22. vente des droits revenant à la succession


Gesetzesregister
SchKG: 169 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 169 - 1 Wer das Konkursbegehren stellt, haftet für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven (Art. 230) oder bis zum Schuldenruf (Art. 232) entstehen.330
1    Wer das Konkursbegehren stellt, haftet für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven (Art. 230) oder bis zum Schuldenruf (Art. 232) entstehen.330
2    Das Gericht kann von dem Gläubiger einen entsprechenden Kostenvorschuss verlangen.
230 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 230 - 1 Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.416
1    Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.416
2    Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet.417
3    Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden.418
4    Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet.419
260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
VZG: 107 
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 107 - 1 Haften für die in Betreibung gesetzte Forderung mehrere Grundstücke, die dem gleichen Eigentümer gehören, so sind nur so viele Stücke zu verwerten, als zur Deckung der Forderung des betreibenden Pfandgläubigers sowie allfälliger dem letzteren im Range vorgehender Pfandforderungen erforderlich ist (Art. 119 Abs. 2 SchKG). Dabei sind in erster Linie diejenigen Grundstücke zu verwerten, auf welchen dem betreibenden Gläubiger keine Grundpfandgläubiger im Range nachgehen.
1    Haften für die in Betreibung gesetzte Forderung mehrere Grundstücke, die dem gleichen Eigentümer gehören, so sind nur so viele Stücke zu verwerten, als zur Deckung der Forderung des betreibenden Pfandgläubigers sowie allfälliger dem letzteren im Range vorgehender Pfandforderungen erforderlich ist (Art. 119 Abs. 2 SchKG). Dabei sind in erster Linie diejenigen Grundstücke zu verwerten, auf welchen dem betreibenden Gläubiger keine Grundpfandgläubiger im Range nachgehen.
2    Gehören die gemeinsam verpfändeten Grundstücke verschiedenen Eigentümern, so sind zuerst die dem Schuldner gehörenden Grundstücke zu verwerten. Die Grundstücke Dritter dürfen erst verwertet werden, wenn jene keine Deckung bieten. In diesem Falle müssen alle Grundstücke an der gleichen Steigerung verwertet werden (Art. 816 Abs. 3 ZGB175).
3    Die Reihenfolge der zu versteigernden Grundstücke ist in den Steigerungsbedingungen anzugeben (Art. 45 Abs. 1 Buchst. b hiervor).
119
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 119 - Werden mehrere verpfändete Grundstücke verschiedener solidarisch haftender Eigentümer nicht vom gleichen Ersteigerer erworben, so ist bei der Verteilung nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
rang • schuldner • kantonalbank • grundpfandverschreibung • pfandhaft • schuldbetreibungs- und konkursrecht • berechnung • entscheid • sektion • ordentliches konkursverfahren • vorinstanz • konkursverfahren • kaufpreis • konkursmasse • sold • mais • frage • mass • deckung • betreibungsamt
... Alle anzeigen