34 Schuldbetreibungs und Konkani-echt. N° 9.

9. Auszug aus dem Entscheid vom 23. Februar 1925 i. S. Thalmann.
Eine _Abtretung der Prozessführungsrechte aus Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG anDritte
ist s c h l e c' h t h i n unstatthaft, gleich-

viel, ob sie m i t o d e r o h n e Abtretung der Konkursforderung des
Abtretungsgläubigers erfolge.

Die Bestimmung in Ziff. 1 des amtlichen Abtretungsformulars nach
Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG, dass eine Abtretung der Prozessführungsrechte an
Dritte unstatthaft sei, lässt die von der Rekurrentin geltend gemachte
Unterscheidung in eine Abtretung der Prozessführungsrechte m i t 0 d e r o
h n e Abtretung der Konkursferderung nicht zu. Eine Abtretung 0 h n e die
Konkursforderung kommt überhaupt nicht in Frage. Denn da der Prozessgewinn
aus einem abgetretenen Massaanspruch zur Deckung der Konkursforderung
des Abtretungsgläubigers bestimmt ist, ist es kaum denkbar, dass das
Prozessführungsrecht für sich allein, ohne die Konkursforderung, an einen
Dritten abgetreten werden kann. Ziffer 1 des amtlichen Abtretungsformulars
hat daher notwendig nur die Abtretung des Prozessführungsrechtes mit
der Konkursforderung des Abtretungsgläubigers im Auge und will gerade
diese Weiterabtretung der Befugnis zur gerichtlichen Verfolgung Yon
Rechtsansprüchen der Masse verbieten.

Das ergibt sich auch aus der rechtlichen Natur der Abtretung nach Art. 280
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 280 - Der Arrest fällt dahin, wenn der Gläubiger:
1  die Fristen nach Artikel 279 nicht einhält;
2  die Klage oder die Betreibung zurückzieht oder erlöschen lässt; oder
3  mit seiner Klage vom Gericht endgültig abgewiesen wird.

SchKG. Diese ist, Wie das Bundesgericht wiederholt ausgesprochen hat
(vgl. BGE 1923 49 III Nr. 30 S. 124 Erw. 2), keine zivilrechtliche
Zession von Rechten der Masse oder des Gemeinschnldners, sondern nur
die Übertragung der Befugnis an einen oder mehrere Konkursgläubiger
zur Geltendmachung solcher Rechte als Vertreter und Beauftragte der
Masse. Nach den Bestimmungen über den Auftrag (Art. 398 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 398 - 1 Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253
1    Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253
2    Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes.
3    Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird.
OR)
hat jedoch der Beauftragte, ausser in bestimmten Ausnahmefällen, das
Geschäft persönlich

Schuldbetrelbungsund Konkursrecht. N° 10. 35

zu besorgen, sodass der Prozessbeauftragte nach Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG das
Prozessmandat nicht ohne Zustimmung der Konkursverwaltung auf andere
übertragen kann, und es besteht keinerlei Vorschrift, wonach er diese
Zustimmung verlangen könnte.

In diesem Sinne hat übrigens das Bundesgericht bereits im Erkenntnis vom
15. Juli 1913 i. S. Spörri entschieden (BGE 39 I Nr. 81 S. 464-65). Es
hat dort festgestellt, dass eine einseitige Übertragung der Rechte
aus einer Abtretung gemäss Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG an einen Dritten nicht
möglich ist, da diese im Hinblick auf ihren Mandatcharakter lediglich
eine persönliche Befugnis des betreffenden Gläubigers begründet, die
nur von ihm ausgeübt und daher weder für sich allein, noch mit der
Konkursforderung, derentwegen sie erteilt werden ist, an einen Dritten
veräussert werden kann.

Dabei mag freilich die Frage offen bleiben, ob diese Lösung, die für
freiwillige Abtretungen von Rechtsansprüchen der Masse gilt, sich auch
bei Übertragungen rechtfertige, die von Gesetzes wegen eintreten, wie
z. B. bei Übertragungen auf den Erben des Abtretungsgläubigers oder
auch beim Übergang der Gläubigerrechte auf den Bürgen, der die Schuld
des Hauptschuldners, die den Gegenstand einer Abtretung nach Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458

SchKG bildet, beglichen hat.

10. Auszug aus dem Entscheid vom 24. Februar 1925 i. S. Alberto.

Fürden Rückzug eines Rechtsverschlages genügt eine unterschriftliche
Erklärung des Schuldners an den Gläubiger zu Handen des
Betreibungsamtes. Widerruf der Rückzugserklärung '?

Dass ein einmal erklärter Rechtsvorschlag, wie die Vorinstanz annimmt,
nur durch ein gerichtliches Urteil oder durch eine unmittelbar an das
Betreibungsamt abgegebene Rückzugserklärung des Schuldners dahinfallen
könne, ist nicht zutreffend. Der Schuldner kann
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 51 III 34
Date : 23. Februar 1925
Published : 31. Dezember 1925
Source : Bundesgericht
Status : 51 III 34
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : 34 Schuldbetreibungs und Konkani-echt. N° 9. 9. Auszug aus dem Entscheid vom 23.


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OR: 398
SchKG: 260  280
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cession of a claim • cession of rights of the mass • claim provable in bankruptcy • coverage • debtor • decision • federal court • heir • intention • lower instance • measure • objection • prosecution office • question • receivership • signature • transfer of a claim