204Schuldbetreibungs und Konkursrecht {Zivilabteiiinigen}. N° 52.

der Forderung des Comptoir von 139,348 Fr. entfallende Konkursdividende
an Stelle des Comptoir zu beziehen. Dieser Anspruch aber ist nach
dem Ausgeführten unbegründet, und da auch nicht die Zuteilung
eines Ü berschusses an ihn m Frage kommt,' im Hinblick auf
welche sich die Kollokation pro memoria rechtfertigen liesse,
ist die Klage abzuweisen. Dass endlich der Kläger nicht etwa einen
Bereicherungsansprueh gegen die Beklagte erheben kann, ergibt sich aus
dem Gesagten ohne weiteres , denn es stand ihr kein Grund zur Seite, die
auf den streitig-en Betrag von 139,348 Fr. entfallende Konkursdividende
nicht an das Comptoir auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Bemfung wird begründet erklärt, das Urteil des Obergerichts des
Kantons Thurgau vom 17. Juni 1925 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

52. Urteil der II. Zivilabteilung vom 3. November 1925 i. S. Konkursmasse
Walter Keller gegen von Rotz-

A 11 f e c h t u n g s k l a g 13. Art. 285 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:499
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht501 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.502
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.503
., namentlich Art.
290
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 290 - Die Anfechtungsklage richtet sich gegen die Personen, die mit dem Schuldner die anfechtbaren Rechtsgeschäfte abgeschlossen haben oder von ihm in anfechtbarer Weise begünstigt worden sind, sowie gegen ihre Erben oder andere Gesamtnachfolger und gegen bösgläubige Dritte. Die Rechte gutgläubiger Dritter werden durch die Anfechtungsklage nicht berührt.
SchKG. '

Ein anleehtbar befriedigter Gläubiger führt die anfechtbare Zahlung an
seinen eigenen Gläubiger ab. Anfechtbarleit dieser Befriedigung ?

1. Passivlegitimation. Der beiriedigte andere Gläubiger kann nicht Bürgen
gleichgestellt werden, die mit dem Hauptschuldner die Befriedigung des
Gläubigers vereinbart haben. Dritte im Sinne von Art. 290
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 290 - Die Anfechtungsklage richtet sich gegen die Personen, die mit dem Schuldner die anfechtbaren Rechtsgeschäfte abgeschlossen haben oder von ihm in anfechtbarer Weise begünstigt worden sind, sowie gegen ihre Erben oder andere Gesamtnachfolger und gegen bösgläubige Dritte. Die Rechte gutgläubiger Dritter werden durch die Anfechtungsklage nicht berührt.
SchKG sind
nur Rechtsnachfolger (Singularsukzessoren) der Person,

* die vom Schuldner in anfechtbarer Weise befriedigt worden
ist. Bösgläubigkeit'? Der Befriedigte hat keine Erkundigungspflieht
gegenüber dem Schuldner seines Schuldners. Anwendbarkeit des Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
OR
? (Erw. 2).

2. Anfechtung auf Grund des VerluStscheins gegen die-

ankechtbar befriedigte Person (Erw. 3)

Schuldbetreibungs und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 52. ges

A. Der Beklagte hatte dem Coiffeur Otto Graf, in Samen, in den Jahren
1918 bis 1920 verschiedene Darlehen bis zum Betrage von ungefähr 100,000
Fr. gewährt. Graf selber verwendete die erhaltenen Beträge seinerseits zu
Darlehen an den Holzhändler Walter Keller, in Sachseln. Keller bezahlte
nach und nach seine Darlehen an Graf zurück, den letzten Betrag am
2. Mai 1921 mit einem Check für 65,000 Fr., den Graf sofort einlöste
und den Erlös an den Beklagten zur Bezahlung seiner eigenen Darlehen
abführte. Fünf Tage danach, am 7. Mai 1921, wurde über Keller der Konkurs
eröffnet. Seine Konkursmasse focht in der Folge die Rückzahlung der 65,000
Fr. an Graf gemäss Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.512
SchKG an, und ihre Klage wurde mit Urteil
des Bundesgerichts vom 28. Juni 1923 gutgeheissen. Graf konnte jedoch
nichts zurückbezahlen; er wurde betrieben, und seine Betreibung endigte
mit einem Verlustschein für 72,032 Fr. 70 Cts. gemäss Art. 149
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 149 - 1 Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.289
1    Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.289
1bis    Das Betreibungsamt stellt den Verlustschein aus, sobald die Höhe des Verlustes feststeht.290
2    Der Verlustschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82 und gewährt dem Gläubiger die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 erwähnten Rechte.
3    Der Gläubiger kann während sechs Monaten nach Zustellung des Verlustscheines ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortsetzen.
4    Der Schuldner hat für die durch den Verlustschein verurkundete Forderung keine Zinsen zu zahlen. Mitschuldner, Bürgen und sonstige Rückgriffsberechtigte, welche an Schuldners Statt Zinsen bezahlen müssen, können ihn nicht zum Ersatze derselben anhalten.
5    ...291
SchKG zu
Gunsten der Masse Keller. Diese kocht darauf die Bezahlung der 65,000
Fr. auch gegen den Beklagten von Rotz an, indem sie geltend machte,
Graf habe diesem die 65,000 Fr. in der erkennbaren Ahsieht bezahlt,
ihn zum Nachteil'seiner andern Gläubiger zu begünstigen; es seien
daher die Voraussetzungen der Anfechtung gemäss Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.512
SchKG auch
gegenüber dem Beklagten gegeben, und zwar fasse sie diesen ins Recht
gemäss Art. 285 Ziff. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:499
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht501 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.502
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.503
SchKG in ihrer Eigenschaft als Konkursmasse des
Gemeinschuldners Keller, sowie auch gemäss Ziffer 1 dieses Artikels auf
Grund ihres Verlustscheines gegen Otto Graf.

B. Mit Urteil vom 25. Juli/4. August 1925 hat das Obergerieht des Kantons
Unterwalden ob dem Wald die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat
die Konkursmasse Keller die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Sie
erneuert ihren Antrag auf Gutheissung der Klage, eventuell beantragt sie,
das Urteil sei wegen aktenwidriger Feststellungen aufzuheben und die Sache

AS 51 III 1925 16

aus Schuldbetrelbungsund Imka Gen-Messer us 53

zur neuen Feststellung und neuen Beurteilung an das kantonale Gericht
zurückzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung. -

I. (Ablehnung des eventuellen Antrags auf Rückweisung.)

2. Nach Art. 290
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 290 - Die Anfechtungsklage richtet sich gegen die Personen, die mit dem Schuldner die anfechtbaren Rechtsgeschäfte abgeschlossen haben oder von ihm in anfechtbarer Weise begünstigt worden sind, sowie gegen ihre Erben oder andere Gesamtnachfolger und gegen bösgläubige Dritte. Die Rechte gutgläubiger Dritter werden durch die Anfechtungsklage nicht berührt.
SchKG kann die Anfechtungsklage gegen diejenigen
Personen gestellt werden, die mit dem Schuldner das aufeehtbare
Rechtsgeschäft abgeschlossen haben oder von ihm in anfechtbarer Weise
befriedigt worden sind, gegen ihre Erben und gegen bösglaubige Dritte
. Diese Voraussetzungen sind jedoch beim Beklagten nicht gegeben.

Schon im Anfechtungsprozess der klagenden Masse gegen Graf ist
festgestellt worden, dass Graf sein Darlehen beim Beklagten in seinem
eigenen Namen, nicht etwa in dem Kellers erhoben hat, und dass er
die geliehenen Gelder seinerseits wieder im eigenen Namen an Keller
weitergeliehen hat, ohne dass der geringste Anhaltspunkt dafür vorläge,
er sei dabei lediglich der Strohmann Kellers gewesen. So war denn auch
der Check für die 65,000 Fr. an seine Ordre ausgestellt, und er konnte
über dessen Erlös nach Belieben verfügen. Zweifellos hat er diese Summe
zur Bezahlung seiner eigenen Gläubiger von Keller verlangt. Es liegen
jedoch keine Anzeichen dafür vor, dass er sie als Vertreter oder als
Strohmanu des Beklagten erhalten und auf dessen Rechnung eingelöst hat,
oder dass überhaupt, wie die Vorinstanz bemerkt, Keller die Schuld Grafs
an den Beklagten gekannt hat. Es kann daher keine Rede davon sein, dass
das angefochtene Rechtsgeschäft Kellers vom Beklagten abgeschlossen
worden oder dass dieser von Keller befriedigt werden sei.

Das Bundesgericht hat allerdings unter bestimmten Voraussetzungen die
Anfechtungsklage auch gegen solche Personen für zulässig erklärt, die
gar nicht vom Schuldner selbst befriedigt worden sind, denen jedoch
die Zahlung,

Schuldbetreibungs und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 52. 207

die dieser an andere gemacht hat, zu Nutzen gekommen ist (BGE 25 II Nr. 24
S. 185; 33 II Nr.ss99 S. 659 f.). Allein das ist nur zugelassen worden für
die Anfechtungsklage gegen Burgen, wenn die Zahlung des Hauptschuldners
auf Grund einer Vereinbarung zwischen ihnen "und dem Schuldner erfolgt
ist wobei also die Bürgen als Personen erscheinen, die mit dem Schuldner
das anfechtbare Rechtsgeschäft abgeschlossen haben . Keller jedoch ist
keinerlei Verpflichtung gegenüber dem Beklagten eingegangen, ihn für sein
Guthaben gegenüber Graf zu bezahlen, und die Zahlung, die er an letztem
geleistet hat, hat keinerlei rechtliche Wirkung zu Gunsten des Beklagten
zur Folge gehabt, wie es bei der Bürgschaft infolge ihrer akzessorischen
Natur bei Bezahlung der Hauptschuld der Fall ist.

Der Beklagte ist aber auch nicht bösgläubiger Dritter im Sinne des
Art. 290
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 290 - Die Anfechtungsklage richtet sich gegen die Personen, die mit dem Schuldner die anfechtbaren Rechtsgeschäfte abgeschlossen haben oder von ihm in anfechtbarer Weise begünstigt worden sind, sowie gegen ihre Erben oder andere Gesamtnachfolger und gegen bösgläubige Dritte. Die Rechte gutgläubiger Dritter werden durch die Anfechtungsklage nicht berührt.
SchKG. 'Das Bundesgericht hat schon längst ausgesprochen, dass
als Dritte . im Sinne dieser Gesetzeshestimmung nur Rechtsnachfolger
(Singularsukzessoren), nicht aber jeder Dritte, der vom Bestand der
Anfechtungsschuld wusste, verstanden werden könne (BGE 25 II 24 Erw. 5;
vgl. BRAND, Das Anfechtungsrecht der Gläubiger nach dem SchKG, 1902 im
Archiv für SchK S. 65 ff., namentlich S. 244 ff.; Jfflann, Kommentar,
Note 3 zu Art. 290; anders allerdings BLUMENSTEIN, Handbuch S. 863
litt. c). Der Beklagte, den Graf aus seinem eigenen Vermögen, in das
die 65,000 Fr. übergegangen waren, bezahlt hat, ist aber dieser Zahlung
wegen nicht zum Rechtsnachfolger Grafs geworden.

Auf obige Rechtssprechung zurückzukommen liegt hier schon deswegen keine
Veranlassung vor, weil der Beklagte auf jeden Fall nicht bösgläubig
ist. Es ist nicht festgestellt, dass er den Vermögensstand Kellers
gekannt hat. Er hätte ihn, da er mit Keller-keinerlei Be-

_ ziehungen unterhielt, nur durch Graf erfahren können,

und es ist ohne weiteres klar, dass ihm dieser zu seiner-

208 Sehuidbetreibungsund Konkursrecht {Zivilabteiiuugen}. N° 52.

Beruhigung nur günstige Auskunft gegeben haben Wird. Die Klägerin wendet
allerdings ein, es sei allgemein bekannt gewesen, dass sich Keller
in einer unhaltbaren Geschäftsund Vermögenslage befunden habe. Die
Vorinstanz stellt indessen das Gegenteil fest, ohne dass von einer
Aktenwidrigkeit gesprochen werden könnte. Aus den Akten ergibt sich
lediglich, dass damals das Gerücht ging, Keller stehe nicht gut,
und dass dieses Gerücht auch dem Beklagten zu Ohren gekommen ist;
dieser wurde etwas beunruhigt und nahm mit Graf Rücksprache, indem er
ihn zur Vorsicht mahnte, auf Rückzahlung seiner Darlehen bestand und
etwa einen Monat vor Bem Ausbruch des Konkurses Keller Sicherstellung
verlangte. Aus diesen Umständen kann aber nicht ge . schlossen werden,
die schlechte Vermögenslage Kellers sei allgemein und namentlich auch
dem Beklagten bekannt gewesen. Dieser ist ein hochbetagtcr Landwirt,
der zurückgezogen lebt und derart geschäftsunkundig ist, dass er von
sich aus das wirtschaftliche Schicksal Kellers nicht vorauszusehen
vermochte. Wenn es auch richtig ist, dass der Gläubiger, der eine
Zahlung erhält, die Pflicht hat, sich über die Zahlungsfähigkeit seines
Schuldners zu erkundigen, falls nach den Umständen zu befürchten steht,
dieser könnte ihn zum Nachteil seiner übrigen Gläubiger bevorteilen,
so ginge es doch zu weit, ihm eine solche Erkundigungspflicht auch
gegen-über einem Schuldner seines Schuldners auferlegen zu wollen. Es
kann daher keine Rede davon sein, dass sich der Beklagte ausser bei Graf,
in den er unbegrenztes Vertrauen hatte, auch bei andern, namentlich beim
Betreibungsamt, über Keller kàtte erkundigen sollen.

Unter diesen Umständen kann auch nicht angenommen werden, der Beklagte
stehe zur Benachteiligung der Gläubiger Kellers irgendwie als Anstifter
oder Gehülfe in Beziehung, sodass seine Mithaftung für den diesen
Gläubigern entstandenen Schaden, gemäss Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
OR, zumvorneherein
von der Hand gewiesen werden muss.Schuldbetreibungs und Konkursrecht
(Zivilabteilungen). N° 52. M

3. Die Klage ist auch nicht begründet, soweit sie auf dem Verlustschein
der Klägerin gegen Graf beruht. Denn auch im Verhältnis zwischen Graf und
dem Beklagten lagen keinerlei Umstände vor, die diesen hätten veranlassen
können, die Zahlung Grafs nicht anzunehmen. Er wusste allerdings,
dass das Geld von Kellerkam und Graf nicht im Stand war, die ganze
Summe aus eigenen Mitteln zu bezahlen und somit die Zahlungsfähigkert
Grafs von der Kellers abhing. Allein da Graf bezahlte, hatte er keinen
Grund mehr, um dessen Zahlungsfähigkeit besorgt zu sein und anzunehmen,
dieser wolle ihn zum Nachteil seiner übrigen Gläubiger begünstigen. Die
Geschäftslage Kellers kannte er nicht und war nicht verpflichtet, sie
zu kennen ; er konnte daher un: möglich wissen, dass die Zahlung Kellers
anfechtbar sei und Graf verpflichtet werden könne, sie zurückzuzahlen ;
das ist erst auf Grund einer mühsamen Strafuntersuchung festgestellt
worden. Die subjektiven Voraussetzungen der Anfechtungsklage auf Grund
des Yerlustscheines der Klägerin gegen Graf sind somit ,beim Beklagten
nicht gegeben ; diese ist daher abzuweisen, ohne dass die weiteren
Voraussetzungen einer solchen Klage geprüft zu werden brauchen. -

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des ,

Obergerichts des Kantons Unterwalden ob dem Wald vom 25. Juli /4. August
1925 bestätigt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 51 III 204
Datum : 17. Juni 1925
Publiziert : 31. Dezember 1925
Quelle : Bundesgericht
Status : 51 III 204
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 204Schuldbetreibungs und Konkursrecht {Zivilabteiiinigen}. N° 52. der Forderung


Gesetzesregister
OR: 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
SchKG: 149 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 149 - 1 Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.289
1    Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.289
1bis    Das Betreibungsamt stellt den Verlustschein aus, sobald die Höhe des Verlustes feststeht.290
2    Der Verlustschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82 und gewährt dem Gläubiger die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 erwähnten Rechte.
3    Der Gläubiger kann während sechs Monaten nach Zustellung des Verlustscheines ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortsetzen.
4    Der Schuldner hat für die durch den Verlustschein verurkundete Forderung keine Zinsen zu zahlen. Mitschuldner, Bürgen und sonstige Rückgriffsberechtigte, welche an Schuldners Statt Zinsen bezahlen müssen, können ihn nicht zum Ersatze derselben anhalten.
5    ...291
285 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:499
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht501 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.502
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.503
288 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.512
290
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 290 - Die Anfechtungsklage richtet sich gegen die Personen, die mit dem Schuldner die anfechtbaren Rechtsgeschäfte abgeschlossen haben oder von ihm in anfechtbarer Weise begünstigt worden sind, sowie gegen ihre Erben oder andere Gesamtnachfolger und gegen bösgläubige Dritte. Die Rechte gutgläubiger Dritter werden durch die Anfechtungsklage nicht berührt.
BGE Register
25-II-14
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • schuldner • bundesgericht • darlehen • anfechtungsklage • verlustschein • konkursmasse • schuldbetreibungs- und konkursrecht • konkursdividende • geld • check • vorinstanz • mass • auskunftspflicht • verhältnis zwischen • burg • schaden • entscheid • vorteil • berechnung
... Alle anzeigen