134 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 35.

werden müssen, ungewiss sei, ob die Kollokation in fünfter Klasse gemäss
Art. 61 KV für den vollen Betrag oder gemäss Art. 62 KV nur für den
(allfällig eintretenden) Pfandausfall stattzufinden habe. Denn auch
im letzteren Falle ist gleich wie im ersteren die Pfandforderung
in ihrem vollen (anerkannten) Betrage unter die unversicherten
Forderungen aufzunehmen, und eine Abweichung besteht nur insofern,
als diese Kollokation nicht ohne weiteres zum Bezuge der entsprechenden
Dividende berechtigt, sondern die Dividende bis nach Durchführung der
Pfandverwertung zurückzubehalten und dann überhaupt nur für den Betrag
des Pfandausfalles auszurichten ist ; die für den Rekursgegner derart
sich ergebende Dividendensumme wird in der Verteilungsliste bezw. in
einem Nachtrag zu derselben zu bestimmen sein ...... .....

Demnach erkennt die Schuldbetr. and Kankurskammer : Der Rekurs wird
abgewiesen.

35. Auszug aus dem Entscheid vom 10. September 1925 i. S. Böni.
Vatersehaftsklage, Lohnpfändung : Bei der Pfändung für die Kosten
des Unterhalts der Mutter während der Zeit um die Geburt darf das
Existenzminimum nicht angetastet werden. SchKG Art. 93, ZGB Art.317
Ziff. 2.

Es ist von der Feststellung der Vorinstanz auszugehen, dass
das Erwerbseinkommen des Rekursgegners weniger beträgt als das
Existenzminimum für ihn und seine legitime Familie. Dieser Umstand würde
nun freilich nicht ausschliessen, dass gleichwohl ein Teil des Lohnes
in der Betreihung für das Unterhaltsgeld des ausserehelichen Kindes
des Rekursgegners gepfändet werden könnte (was denn auch geschehen zu
seinSchuidbetreibungsund Konkursrecht. N° 36. 135

scheint), weil es ebenfalls zu seiner Familie im Sinne des Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
SchKG
zu rechnen ist (AS 45 III S. 115). Dagegen kann die aussereheliche
Mutter für die beschränkte Zeit, während welcher der Schwängerer zu
ihrem Unterhalt verpflichtet ist, nicht zu dessen Familie gerechnet
werden, ebensowenig wie die geschiedene Frau noch zur Familie des zu
Unterhaltsbeiträgen verpflichteten früheren Ehemannes (AS 46 III S. 78
f.). Infolgedessen war Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
SchKG bei der Pfändung zu Gunsten der
Rekurrentin ohne Einschränkung zur Anwendung zu bringen, auch soweit
die Betreibnng deren Unterhaltsforderung betrifft.

36. Entscheid vom 10. September 1925 i. S. Konkurrent Davos.

SchKG Art. 232 Ziff. 4: Gegenüber Dritten, welche Sachen des
Gemeinschuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzen,
dieselben jedoch dem Konkursamte nicht zur Verfügung stellen, kann
nötigenfalls die Polizeigewalt in Anspruch genommen werden.

A. Im Konkurs über Hans Gadmer in Davos ersuchte das dortige Konkursamt
als Konkursverwaltung unter Anrufung des Art. 232 Ziff. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 232 - 1 Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.423
1    Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.423
2    Die Bekanntmachung enthält:
1  die Bezeichnung des Schuldners und seines Wohnortes sowie des Zeitpunktes der Konkurseröffnung;
2  die Aufforderung an die Gläubiger des Schuldners und an alle, die Ansprüche auf die in seinem Besitz befindlichen Vermögensstücke haben, ihre Forderungen oder Ansprüche samt Beweismitteln (Schuldscheine, Buchauszüge usw.) innert einem Monat nach der Bekanntmachung dem Konkursamt einzugeben;
3  die Aufforderung an die Schuldner des Konkursiten, sich innert der gleichen Frist beim Konkursamt zu melden, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 2 StGB426);
4  die Aufforderung an Personen, die Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzen, diese Sachen innert der gleichen Frist dem Konkursamt zur Verfügung zu stellen, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 3 StGB) und darauf, dass das Vorzugsrecht erlischt, wenn die Meldung ungerechtfertigt unterbleibt;
5  die Einladung zu einer ersten Gläubigerversammlung, die spätestens 20 Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung stattfinden muss und der auch Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie Gewährspflichtige beiwohnen können;
6  den Hinweis, dass für Beteiligte, die im Ausland wohnen, das Konkursamt als Zustellungsort gilt, solange sie nicht einen anderen Zustellungsort in der Schweiz bezeichnen.
SchKG die Brüder
Hartmann, ein ihnen von Gadmer geraume Zeit vor der Konkurseröffnung
überlassenes Pferd zur Verfügung des Konkursamts zu stellen, unter
Ansetzung einer kurzen Frist und mit der Androhung, polizeiliche Hilfe
in Anspruch zu nehmen. Gegen diese Verfügung führten die Brüder Hartmann
Beschwerde, zu deren Begründung sie wesentlich folgendes anbrachten :
Sie haben ein ihnen gehörendes Pferd seinerzeit dem Gadmer vermietet
und in der Folge unter der Bedingung der Barzahlung verkauft. Anlässlich
der letzteren Abmachung habe ihnen Gadmer ein ihm gehörendes Pferd zur
Benutzung überlassen, bis sie entweder den Kaufpreis oder aber wiederum
ihr Pferd erhalten. Sie beanspruchen an dem

136 Sc'huldbetreibungsund Konkursreeht. N° 38;

Pferd des Gemeinschuldners weder Faustpfandnoch Retentionsrecht. _
B. Durch Entscheid vom 11. August hat ,der

Kleine Rat des Kantons Graubünden die Beschwerde im Sinne der Erwägungen
gutgeheissen und die angefochtene Verfügung soweit aufgehoben, als sie
die Androhung der Anwendung von Polizeigewalt enthält.

C. Diesen Entscheid hat das Konkursamt an das Bundesgerichtweitergezogen
mit dem Antrag auf Aufhebung desselben und Abweisung der Beschwerde der
Brüder Hartmann.

Die Schuldbeireibungsund Konkarskammer zieht in Erwägung :

Art. 232 Ziff. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 232 - 1 Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.423
1    Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.423
2    Die Bekanntmachung enthält:
1  die Bezeichnung des Schuldners und seines Wohnortes sowie des Zeitpunktes der Konkurseröffnung;
2  die Aufforderung an die Gläubiger des Schuldners und an alle, die Ansprüche auf die in seinem Besitz befindlichen Vermögensstücke haben, ihre Forderungen oder Ansprüche samt Beweismitteln (Schuldscheine, Buchauszüge usw.) innert einem Monat nach der Bekanntmachung dem Konkursamt einzugeben;
3  die Aufforderung an die Schuldner des Konkursiten, sich innert der gleichen Frist beim Konkursamt zu melden, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 2 StGB426);
4  die Aufforderung an Personen, die Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzen, diese Sachen innert der gleichen Frist dem Konkursamt zur Verfügung zu stellen, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 3 StGB) und darauf, dass das Vorzugsrecht erlischt, wenn die Meldung ungerechtfertigt unterbleibt;
5  die Einladung zu einer ersten Gläubigerversammlung, die spätestens 20 Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung stattfinden muss und der auch Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie Gewährspflichtige beiwohnen können;
6  den Hinweis, dass für Beteiligte, die im Ausland wohnen, das Konkursamt als Zustellungsort gilt, solange sie nicht einen anderen Zustellungsort in der Schweiz bezeichnen.
SchKG verpflichtet unter Straffolge diejenigen Personen,
welche Sachen desGemeinschuldners als Pfaudgläubiger oder aus anderen
Gründen besitzen, dieselben, ohne Nachteil für ihr Vorzugsrecht, dem
Konkursamte zur Verfügung zu stellen. Die Anwendung dieser Vorschrift
hängt also nicht davon ab, ob die Rekursgegner ein Faustpfandoder ein
(diesem gleichgestelltes, Art. 37 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 37 - 1 Der Ausdruck «Grundpfandrecht» im Sinne dieses Gesetzes umfasst: die Grundpfandverschreibung, den Schuldbrief, die Grundpfandrechte des bisherigen Rechtes, die Grundlast und jedes Vorzugsrecht auf bestimmte Grundstücke sowie das Pfandrecht an der Zugehör eines Grundstücks.63
1    Der Ausdruck «Grundpfandrecht» im Sinne dieses Gesetzes umfasst: die Grundpfandverschreibung, den Schuldbrief, die Grundpfandrechte des bisherigen Rechtes, die Grundlast und jedes Vorzugsrecht auf bestimmte Grundstücke sowie das Pfandrecht an der Zugehör eines Grundstücks.63
2    Der Ausdruck «Faustpfand» begreift auch die Viehverpfändung, das Retentionsrecht und das Pfandrecht an Forderungen und anderen Rechten.
3    Der Ausdruck «Pfand» umfasst sowohl das Grundpfand als das Fahrnispfand.
SchKG) Retentionsrecht an dem
in Betracht kommenden Pferd beanspruchen Oder ob dies nicht der Fall
sei, Wie die Vorinstanz laut ihrer Vernehmlassung angenommen hat. Von
Bedeutung ist vielmehr, dass die Rekursgegner nicht das Eigentum am
Pferd'für sich in Anspruch nehmen, sondern das Eigentumsrecht des
Gemeinschuldners daran anerkennen. Wenn übrigens die Rekursgegner das
Pferd des Gemeinschuldners behalten wollen, bis ihnen ihr eigenes Pferd
zurückgegeben oder aber der Kaufpreis dafür bezahlt worden sein wird,
so liegt hierin die Geltendmachung eines Retentionsrechts an jenem Pferd,
indem sie ihren Besitz daran als Druckmittel benützen, um die Erfüllung
ihrer Ansprüche gegen den Gemeinschuldner seitens der Konkursverwaltung
zu erlangen und sich auf diese Weise. eine bessere Stellung gegenüber
der Konkursmasse zu verschaffen.

.:.-flSchuidbetreibungsund Konkursrecht. N°36. 137

. Indessen hat die Vorinstanz ihren Entscheid hauptsächlich damit
begründet, dass das Gesetz nicht vorsehe, die Konkursverwaltung
könne die Polizeigewalt in Anspruch nehmen, um zu erzwingen, dass
ihr Sachen des Gemeinschuldners zur Verfügung gestellt werden, welche
sich im Besitze Dritter befinden. Allein auch in diesem Punkte kann der
Vorinstanz nicht beigestimmt werden. Jedenfalls unterliegt keinem Zweifel,
dass die Konkursverwaltung die Polizeigewalt in Anspruch nehmen kann,
um nötigenfalls den Gemeinschuldner selbst zu zwingen, ihr sein nicht
konkursfreies Vermögen zur Verfügung zu stellen. Freilich ist auch dies
im Gesetz nicht ausdrücklich ausgesprochen; doch folgt es aus der noch
erheblich eingreifenderen Vorschrift des Art. 229
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 229 - 1 Der Schuldner ist bei Straffolge (Art. 323 Ziff. 5 StGB413) verpflichtet, während des Konkursverfahrens zur Verfügung der Konkursverwaltung zu stehen; er kann dieser Pflicht nur durch besondere Erlaubnis enthoben werden. Nötigenfalls wird er mit Hilfe der Polizeigewalt zur Stelle gebracht. Die Konkursverwaltung macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.414
1    Der Schuldner ist bei Straffolge (Art. 323 Ziff. 5 StGB413) verpflichtet, während des Konkursverfahrens zur Verfügung der Konkursverwaltung zu stehen; er kann dieser Pflicht nur durch besondere Erlaubnis enthoben werden. Nötigenfalls wird er mit Hilfe der Polizeigewalt zur Stelle gebracht. Die Konkursverwaltung macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.414
2    Die Konkursverwaltung kann dem Schuldner, namentlich wenn sie ihn anhält, zu ihrer Verfügung zu bleiben, einen billigen Unterhaltsbeitrag gewähren.
3    Die Konkursverwaltung bestimmt, unter welchen Bedingungen und wie lange der Schuldner und seine Familie in der bisherigen Wohnung verbleiben dürfen, sofern diese zur Konkursmasse gehört.415
Abs. '] Satz 3 SchKG,
wonach sogar die Person des Gemeinschuldners mit Hülfe der Polizeigewalt
zur Stelle gebracht werden kann. Hieraus darf nun zwar noch nicht auf
die Zulässigkeit der Anwendung der Polizeigewalt gegenüber Dritten
geschlossen werden, Welche Vermögensgegenstände des Gemeinschuldners
besitzen; so hat denn auch das Bundesgericht es jüngst abgelehnt, die
Vorschrift des Art. 91 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 91 - 1 Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet:
1    Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet:
1  der Pfändung beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen (Art. 323 Ziff. 1 StGB179);
2  seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist (Art. 163 Ziff. 1 und 323 Ziff. 2 StGB)180.
2    Bleibt der Schuldner ohne genügende Entschuldigung der Pfändung fern und lässt er sich auch nicht vertreten, so kann ihn das Betreibungsamt durch die Polizei vorführen lassen.
3    Der Schuldner muss dem Beamten auf Verlangen Räumlichkeiten und Behältnisse öffnen. Der Beamte kann nötigenfalls die Polizeigewalt in Anspruch nehmen.
4    Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, sind bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.
5    Behörden sind im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.
6    Das Betreibungsamt macht die Betroffenen auf ihre Pflichten und auf die Straffolgen ausdrücklich aufmerksam.
SchKG, wonach das Betreibungsamt bei der
Pfändung gegenüber dem Schuldner nötigenfalls Zwangsmittel gebrauchen
darf, gegenüber dem dritten Besitzer von zu pfändenden Vermögensstücken
zur Anwendung zu bringen (AS 51 IH S. 39 f.). Für diese Entscheidung war
jedoch von massgebender Bedeutung, dass das SchKG keinerlei Sanktion,
insbesondere nicht eine solche strafrechtlicher'Natur, gegen- über dem
dritten Besitzer enthält, welcher die zu pfändenden Vermögensstücke dem
Betreibungsamt nicht zur Ver-' fügung stellt. Demgegenüber statuiert
Art. 232 Ziff. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 232 - 1 Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.423
1    Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.423
2    Die Bekanntmachung enthält:
1  die Bezeichnung des Schuldners und seines Wohnortes sowie des Zeitpunktes der Konkurseröffnung;
2  die Aufforderung an die Gläubiger des Schuldners und an alle, die Ansprüche auf die in seinem Besitz befindlichen Vermögensstücke haben, ihre Forderungen oder Ansprüche samt Beweismitteln (Schuldscheine, Buchauszüge usw.) innert einem Monat nach der Bekanntmachung dem Konkursamt einzugeben;
3  die Aufforderung an die Schuldner des Konkursiten, sich innert der gleichen Frist beim Konkursamt zu melden, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 2 StGB426);
4  die Aufforderung an Personen, die Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzen, diese Sachen innert der gleichen Frist dem Konkursamt zur Verfügung zu stellen, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 3 StGB) und darauf, dass das Vorzugsrecht erlischt, wenn die Meldung ungerechtfertigt unterbleibt;
5  die Einladung zu einer ersten Gläubigerversammlung, die spätestens 20 Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung stattfinden muss und der auch Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie Gewährspflichtige beiwohnen können;
6  den Hinweis, dass für Beteiligte, die im Ausland wohnen, das Konkursamt als Zustellungsort gilt, solange sie nicht einen anderen Zustellungsort in der Schweiz bezeichnen.
SchKG die Strafbarkeit desjenigen Drittbesitzers von
Konkursmassevermögen, welcher dasselbe nicht . der Konkursverwaltung zur
Verfügung stellt, Im Verhältnis zu dem freilich nur indirekt wirksamen
Zwangsmittel der Strafandrohung ist nun aber der direkte Zwang durch
Anwendung der Polizeigewalt nicht als weitergehender

138 Schuldbetreihungsund Konkursrecht. N° 36.

Eingriff in die Rechtssphäre des Dritten anzusehen, zumal da wohl
die Bestrafung, nicht aber die Gewaltanwendung sich gegen seine
Person richten kann (vgl. hiezu auch FLEINER, Institutionen des
deutschen Verwaltungsrechts, 6. u. 7..Auflage, S. 206). Somit ist den
Konkursverwaltungen zuzugestehen, dass sie gleichwie gegenüber den
Gemeinschuldnern, welche ihr konkursfreies Vermögen nicht abliefern,
so auch gegenüber Dritten, welche Vermögensstücke nicht zur Verfügung
stellen, obwohl sie deren Zugehörigkeit zum Konkursmassevermögen
nicht bestreiten, nötigenfalls die Polizeigewalt in Anspruch nehmen
dürfen, um ihnen jene Vermögensstücke wegzunehmen ; sie brauchen
sich nicht auf den Weg der Zivilklage ver-weisen zu lassen Wie im
Falle, wo der Drittbesitzer selbst Eigentümer der in seinem Besitz
befindlichen Gegenstände zu sein behauptet. Insoweit der Dritte aus
einem obligatorischen Rechtsverhältnis ein Recht auf weiteren Besitz
geltend machen zu können glaubt, ordnet Art. 211
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 211 - 1 Forderungen, welche nicht eine Geldzahlung zum Gegenstande haben, werden in Geldforderungen von entsprechendem Werte umgewandelt.
1    Forderungen, welche nicht eine Geldzahlung zum Gegenstande haben, werden in Geldforderungen von entsprechendem Werte umgewandelt.
2    Die Konkursverwaltung hat indessen das Recht, zweiseitige Verträge, die zur Zeit der Konkurseröffnung nicht oder nur teilweise erfüllt sind, anstelle des Schuldners zu erfüllen. Der Vertragspartner kann verlangen, dass ihm die Erfüllung sichergestellt werde.375
2bis    Das Recht der Konkursverwaltung nach Absatz 2 ist jedoch ausgeschlossen bei Fixgeschäften (Art. 108 Ziff. 3 OR376) sowie bei Finanztermin-, Swap- und Optionsgeschäften, wenn der Wert der vertraglichen Leistungen im Zeitpunkt der Konkurseröffnung aufgrund von Markt- oder Börsenpreisen bestimmbar ist. Konkursverwaltung und Vertragspartner haben je das Recht, die Differenz zwischen dem vereinbarten Wert der vertraglichen Leistungen und deren Marktwert im Zeitpunkt der Konkurseröffnung geltend zu machen.377
3    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze über die Auflösung von Vertragsverhältnissen im Konkurs sowie die Bestimmungen über den Eigentumsvorbehalt (Art. 715 und 716 ZGB378).379
SchKG die Umwandlung
in eine Geldforderung von entsprechendem Werte an, die gegebenenfalls
durch Retentionsrecht pfandrechtsähnlich versichert ist, es wäre denn,
dass die Konkursverwaltung das Rechtsverhältnis fortsetzt, wozu sie
jedoch nicht verpflichtet ist (Art. 211 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 211 - 1 Forderungen, welche nicht eine Geldzahlung zum Gegenstande haben, werden in Geldforderungen von entsprechendem Werte umgewandelt.
1    Forderungen, welche nicht eine Geldzahlung zum Gegenstande haben, werden in Geldforderungen von entsprechendem Werte umgewandelt.
2    Die Konkursverwaltung hat indessen das Recht, zweiseitige Verträge, die zur Zeit der Konkurseröffnung nicht oder nur teilweise erfüllt sind, anstelle des Schuldners zu erfüllen. Der Vertragspartner kann verlangen, dass ihm die Erfüllung sichergestellt werde.375
2bis    Das Recht der Konkursverwaltung nach Absatz 2 ist jedoch ausgeschlossen bei Fixgeschäften (Art. 108 Ziff. 3 OR376) sowie bei Finanztermin-, Swap- und Optionsgeschäften, wenn der Wert der vertraglichen Leistungen im Zeitpunkt der Konkurseröffnung aufgrund von Markt- oder Börsenpreisen bestimmbar ist. Konkursverwaltung und Vertragspartner haben je das Recht, die Differenz zwischen dem vereinbarten Wert der vertraglichen Leistungen und deren Marktwert im Zeitpunkt der Konkurseröffnung geltend zu machen.377
3    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze über die Auflösung von Vertragsverhältnissen im Konkurs sowie die Bestimmungen über den Eigentumsvorbehalt (Art. 715 und 716 ZGB378).379
SchKG). Unterlässt der
Dritte die Anmeldung einer solchen Forderung und unterbleibt'daher
bei der Aufstellung des Kollokationsplanes die Entscheidung über das
Retentionsrecht, so vermag dies eine Erschwerung der Stellung der
Konkursverwaltung nicht zu rechtfertigen.

Demnach erkennt die Sclzuldbetr.-und Konkurskmnmer :

Der Rekurs wird begründet erklärt, der Entscheid des Kleinen Rates
des Kantons Graubünden vom 11. August 1925, insoweit angefochten,
aufgehoben und die Beschwerde der Brüder Hartmann abgewiesen.Wust-angsand
Konkursreeht. N° 37 . 139

37. M deIl W 1925 dans la cause Robert.

Art.. 63 LP. Seuls les délais à Observer par le débiteur et non ceux
imposés an créancier sont prolonges par les férias et suspensions.

A. Ensuite d'ordonnances de séquestre du 20 mai 1925 obtenues par le
Dr Etienne Robert,. l'office des poursuites de Lausanne a séquestré
le meine jour au préjudice des demoiselles H. et C. Carrea d'Avila un
bracelet et six rohes, taxés 400 fr. au total.

Le preces-verba] de séquestre, communiqué le 25 mai au créancier,
mentionne qu'en lieu et place des objets séquestrés, les debitriees
avaient eonsigne à l'ofkice la somme de 400 fr.

Le Dr Robert a porté plainte le 10 juin. L'autorité inférieure de
surveillance & rejeté la plainte comme mal fondée, mais, par decision du
11 juillet, l'Autorité cantonale de surveillance l'a déclarée tardive
parce que s'agissant d'un cas de séquestre, les férias de Pentecòte
...... ne prolongent pas le délai de plainte .

B. Le Dr Robert a recouru au Tribunal fédéral contre la decision de
l'instance cantonale. Il soutient qu'en raison des féries de Pentecöte le
délai de plainte s'est trouvé prolongé de trois jours, à savoir jusqu'au
10 juin. _

Conside'rant en droit :

que l'art. 63 LP doit etre rapproché de l'art. 56 et interprété dans ce
sens que seuls les délais à Observer par le de'biieur sont prolongés et
non pas ceux imposés an créancier, étant donné que les feries ont été
instituées pour ménager le debiteur et non pour sauvegarder les intéréts
du créancier (v. JZEGER, note 5 sur art. 63);

que le Tribunal federal a, du reste, jugé (RO 50 III p. 13) qu'il n'y a
aucune raison d'admettre que les féries et suspensions aient pour effet
de proroger le
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 51 III 135
Datum : 10. September 1925
Publiziert : 31. Dezember 1925
Quelle : Bundesgericht
Status : 51 III 135
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 134 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 35. werden müssen, ungewiss sei, ob die


Gesetzesregister
SchKG: 37 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 37 - 1 Der Ausdruck «Grundpfandrecht» im Sinne dieses Gesetzes umfasst: die Grundpfandverschreibung, den Schuldbrief, die Grundpfandrechte des bisherigen Rechtes, die Grundlast und jedes Vorzugsrecht auf bestimmte Grundstücke sowie das Pfandrecht an der Zugehör eines Grundstücks.63
1    Der Ausdruck «Grundpfandrecht» im Sinne dieses Gesetzes umfasst: die Grundpfandverschreibung, den Schuldbrief, die Grundpfandrechte des bisherigen Rechtes, die Grundlast und jedes Vorzugsrecht auf bestimmte Grundstücke sowie das Pfandrecht an der Zugehör eines Grundstücks.63
2    Der Ausdruck «Faustpfand» begreift auch die Viehverpfändung, das Retentionsrecht und das Pfandrecht an Forderungen und anderen Rechten.
3    Der Ausdruck «Pfand» umfasst sowohl das Grundpfand als das Fahrnispfand.
91 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 91 - 1 Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet:
1    Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet:
1  der Pfändung beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen (Art. 323 Ziff. 1 StGB179);
2  seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist (Art. 163 Ziff. 1 und 323 Ziff. 2 StGB)180.
2    Bleibt der Schuldner ohne genügende Entschuldigung der Pfändung fern und lässt er sich auch nicht vertreten, so kann ihn das Betreibungsamt durch die Polizei vorführen lassen.
3    Der Schuldner muss dem Beamten auf Verlangen Räumlichkeiten und Behältnisse öffnen. Der Beamte kann nötigenfalls die Polizeigewalt in Anspruch nehmen.
4    Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, sind bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.
5    Behörden sind im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.
6    Das Betreibungsamt macht die Betroffenen auf ihre Pflichten und auf die Straffolgen ausdrücklich aufmerksam.
93 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
211 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 211 - 1 Forderungen, welche nicht eine Geldzahlung zum Gegenstande haben, werden in Geldforderungen von entsprechendem Werte umgewandelt.
1    Forderungen, welche nicht eine Geldzahlung zum Gegenstande haben, werden in Geldforderungen von entsprechendem Werte umgewandelt.
2    Die Konkursverwaltung hat indessen das Recht, zweiseitige Verträge, die zur Zeit der Konkurseröffnung nicht oder nur teilweise erfüllt sind, anstelle des Schuldners zu erfüllen. Der Vertragspartner kann verlangen, dass ihm die Erfüllung sichergestellt werde.375
2bis    Das Recht der Konkursverwaltung nach Absatz 2 ist jedoch ausgeschlossen bei Fixgeschäften (Art. 108 Ziff. 3 OR376) sowie bei Finanztermin-, Swap- und Optionsgeschäften, wenn der Wert der vertraglichen Leistungen im Zeitpunkt der Konkurseröffnung aufgrund von Markt- oder Börsenpreisen bestimmbar ist. Konkursverwaltung und Vertragspartner haben je das Recht, die Differenz zwischen dem vereinbarten Wert der vertraglichen Leistungen und deren Marktwert im Zeitpunkt der Konkurseröffnung geltend zu machen.377
3    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze über die Auflösung von Vertragsverhältnissen im Konkurs sowie die Bestimmungen über den Eigentumsvorbehalt (Art. 715 und 716 ZGB378).379
229 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 229 - 1 Der Schuldner ist bei Straffolge (Art. 323 Ziff. 5 StGB413) verpflichtet, während des Konkursverfahrens zur Verfügung der Konkursverwaltung zu stehen; er kann dieser Pflicht nur durch besondere Erlaubnis enthoben werden. Nötigenfalls wird er mit Hilfe der Polizeigewalt zur Stelle gebracht. Die Konkursverwaltung macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.414
1    Der Schuldner ist bei Straffolge (Art. 323 Ziff. 5 StGB413) verpflichtet, während des Konkursverfahrens zur Verfügung der Konkursverwaltung zu stehen; er kann dieser Pflicht nur durch besondere Erlaubnis enthoben werden. Nötigenfalls wird er mit Hilfe der Polizeigewalt zur Stelle gebracht. Die Konkursverwaltung macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.414
2    Die Konkursverwaltung kann dem Schuldner, namentlich wenn sie ihn anhält, zu ihrer Verfügung zu bleiben, einen billigen Unterhaltsbeitrag gewähren.
3    Die Konkursverwaltung bestimmt, unter welchen Bedingungen und wie lange der Schuldner und seine Familie in der bisherigen Wohnung verbleiben dürfen, sofern diese zur Konkursmasse gehört.415
232
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 232 - 1 Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.423
1    Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.423
2    Die Bekanntmachung enthält:
1  die Bezeichnung des Schuldners und seines Wohnortes sowie des Zeitpunktes der Konkurseröffnung;
2  die Aufforderung an die Gläubiger des Schuldners und an alle, die Ansprüche auf die in seinem Besitz befindlichen Vermögensstücke haben, ihre Forderungen oder Ansprüche samt Beweismitteln (Schuldscheine, Buchauszüge usw.) innert einem Monat nach der Bekanntmachung dem Konkursamt einzugeben;
3  die Aufforderung an die Schuldner des Konkursiten, sich innert der gleichen Frist beim Konkursamt zu melden, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 2 StGB426);
4  die Aufforderung an Personen, die Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzen, diese Sachen innert der gleichen Frist dem Konkursamt zur Verfügung zu stellen, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 3 StGB) und darauf, dass das Vorzugsrecht erlischt, wenn die Meldung ungerechtfertigt unterbleibt;
5  die Einladung zu einer ersten Gläubigerversammlung, die spätestens 20 Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung stattfinden muss und der auch Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie Gewährspflichtige beiwohnen können;
6  den Hinweis, dass für Beteiligte, die im Ausland wohnen, das Konkursamt als Zustellungsort gilt, solange sie nicht einen anderen Zustellungsort in der Schweiz bezeichnen.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
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