116 ' Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 29.

Rekurrent selber zugibt, dass das Hauptaktivurn der drittschuldnerisehen
Bank die in Frage stehenden Aktien und Obligationen einer
Minengesellsehaft sind, so lagen zur Beurteilung ihres Wertes genügend
Anhaltspunkte vor, um die Schätzung vor dem Vorwurf zu bewahren, sie sei
ohne genügende Sachkenntnis erfolgt. Die Vorinstanz stützte sich auf den
Bericht der American Express Company, wonach die fraglichen Titel nicht
voll eingesetzt werden können. Ferner steilte sie auf die Tatsache ab,
dass gegen die Bank in jüngster Zeit zahlreiche Betreibungen in namhaften
Beträgen erhoben worden sind. Endlich darf auch angenommen werden,
die Verhältnisse einer Bank wie der in Frage stehenden, deren Bilanzen
übrigens der Vorinstanz vorlegen, seien auf dem Platze Zürich auch dem
Obergericht nicht vollständig unbekannt. Wie sich der Rekurrent zudem die
Vornahme des sachverständigen Untersuches über den Wert der in Betracht
fallenden Minengesellschait, deren Mine in Schweden und deren Hauptkapital
in England liegt, vorstellt, hat er zu sagen unterlassen. Die Kosten
eines solchen Untersuches ständen voraussichtlich in keinem __ Verhältnis
zum Wert der gepfändeten Forderung. J edenfalls Iwäre der Rekurrent
für diese Kosten vorschusspflichtig, und es ist wohl kaum anzunehmen,
dass er zu einem solchen Vorschuss im Stande Wäre. Auf Grund der von
ihm vorgelegten Zeitungsberichte, die schliesslich als Grundlage der
Schätzung bleiben würden, wäre selbstverständlich keine zuverlässigere
Schätzung möglich, als wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat.

Demnach erkennt die Schuldbelr. und Konkursknmmer :

Der Rekurs wird abgewiesen.Seinfldhetreibungsund Konkursreeht. N° 30. 117

30. Entscheid vom 30. Juni 1925 i. s. Schweiz-mh. Weils-use

Die Arrestlegung setzt, gleich der Pfändung. zu ihrer Gültigkeit die
genaue Umschreibung der vom Beschlag erfassten Objekte voraus. Die blosse
Bezeichnung WertschriftenDepots ist ungenügend. -

Das Betreibungsveriahren in einer Arrestbetreibung kann sich nur auf
die Liquidation der arrestierten Objekte beziehen. Eine Nachpfändung,
wie eine Ergànzungspfàndung, ist somit ausgeschlossen rücksichtlich von
Objekten, die nicht mit Arrest belegt worden sind.

SchKG Art. 52, 275, 278.

A. Am 5. Juli 1924 erwirkte die Schweizerische Bankgesellschaft in Basel
gegen die Allgemeine Depositenbank, rien, bei der Arrestbehörde von
Basel-Stadt gestützt auf Art. 271 Ziffer 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469
1    Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469
1  wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2  wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3  wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4  wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2    In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3    Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007473 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.474
SchKG einen Arrest (Nr. 123
/1924) für eine Forderung von 210,820 Fr. 45 Cts. Als Arrestgegenstände
wurden in der Arresturkunde aufgeführt : Guthaben in Kontokorrent und
Depositenrechnungen, Giround Checkkonti in inund ausländischer Währung,
Wertschriftendepots und andere Guthaben der Schuldnerin bei nachfolgenden
, ss'

Banken ...... (folgen die Namen von 16 Banken auf dem Platze Basel,
worunter derjenige des Schweizerischen Bankvereins) ......

Trotdem keine nähere Spezifikation der Arrestob-' jekte erfolgt war,
vollzog das Betreibungsamt BaselStadt am 8. Juli 1924 den Arrest und
erklärte die im Arrestheiehl angeführten Objekte bei sämtlichen 16 Banken
als beschlagnahmt. Nach einem Vermerk auf der Arresturkunde hatten von
den 16 Banken, worunter auch der Schweizerische Bankverein, erklärt, dass
sie weder Guthaben, Wertschriftendepots noch irgendwelche Vermögenswerte
der Schuldnerin besässen. Eine weitere Bank verweigerte jede Auskunft.

Als die Schweizerische Bankgesellschaft in der in der

AS 51 III 1925 10

118 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 30.

Folge eingeleiteten Betreibung die Pfändung begehrte, stellte ihr das
Betreibungsamt am 3. September 1924 die Pfändungsurkunde aus, wonach
die im Arresthefehl angeführten Objekte bei den 16 Banken als gepfändet
bezeichnet Wurden.

B. Am 6. März 1925 erwirkte die Schweizerische Kredjtanstalt in Basel
die nachherige Zedentin der Niederösterreichischen Escomptegesellschaft
Wien (in der Folge kurz mit Escomptegesellschaft bezeichnet) ihrerseits
bei der Basler Arrestbehörde einen Arrest (Nr. 26 /1925) gegen die
ssABgemeine Depositenhank, · Wien, für eine Forderung von 150,000 Fr. Als
Arrestobjekte wurden bezeichnet: 37,500 Stück Aktien der Kontinentalen
Gesellschaft für angewandte Elektrizität, beim Schweizerischen
. Bankverein in Basel liegend. Der Bankverein machte darauf geltend, diese
Aktien seien ihm im Dezember 1923 verpiändet worden, weshalb er sich zu
einer Berichtigung seiner dem Betreibungsamt, anlässlich der Arrestnahme
durch die Schweizerische Bankgesellschaft, abgegebenen Erklärung (dass
er keine Wertschriften der Niederösterreichischen Escomptegesellschaft
besitze) veranlasst sehe.

C. Als der Schweizerischen Bankgesellschaft durch diese Arrestnahme der
Schweizerischen Kreditanstalt die Existenz der beim Bankverein liegenden,
der Allgemeinen Depositenbenk, Wien, gehörenden 37,500 Aktien bekannt
wurde, verlangte sie als Arrestund Pfandgläubigerin (gemäss dem Arrest
vom 5. Juli 1924 und der Pfändung vom 3. September 1924) mit Schreiben
vom 18. März 1925 vom Betreibungsamt den Einbezug dieser Aktien in ihre
Pfändung. Diese Wertschriften seien schon im Momente des Vollzuges
des Arrestes der Kreditanstalt und deren Pfändung für ih r e (der
Bankgesellschait) Betreibung beim Schweizerischen Bankverein gelegen, sie
seien daher auch von ihrem Arrest und ihrer Pfändung mitbetroffen werden.

Das Betreibungsamt schloss sich dieser Ansicht ansehnt-Meinigme
Keinem-second No 30. 119

und erliess daher am 24. März 1925 folgende Verfügung : Durch den
Arrest Nr. 123 Vom 5. Juli 1924 sowie durch die Pfändung Nr. 2636 seien
11. a. die beim Schweizerischen Bankverein liegenden Wertschriften der
Schuldnerin beschlagnahmt worden. Infolgedessen seien die erst später
vom Bankverein angegebenen, aber schon damals in seinem Besitz gewesenen
37,500 Aktien der Continentalen Gesellschaft für angewandte Elektrizität
vom Arrest und von der Pfändung erfasst werden. Arrest Nr. 123 sowie
die Pfändungsurkunde Nr. 2636 seien daher in dem Sinne zu. e r gä n z e
11, dass die erwähnten Aktien darin aufgeführt werden. Den Gläubigern,
welche im März 1925 ebenfalls Arrest auf diese Aktien erwirkt haben, sei
mitzuteilen, dass diese Aktien schon in der Betreihung Nr. 55,460, Gruppe
Nr. 2636, haften und dass in jener Betreibung das Verwertungsbegehren
gestellt sei.

Am 26. März wurde daher gemäss dieser Verfügung in der Pfändungsurkunde
der Schweizerischen Bankgesellschaft die entsprechende Ergänzung
angebracht und den Vertretern der damaligen anderweitigen Arrestund
Betreibungsgläubiger hievon Anzeige gemacht.

D. Gegen diese Verfügung des Betreibungsamtes vom 24. März 1925 beschwerte
sich die Escomptegesellschaft, als Zedentin der Schweizerischen
Kreditanstalt in Basel, bei der kantonalen Aufsichtsbehörde mit dem
Begehren : es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Pfändung
der streitigen 37,500 Stück Aktien zu Gunsten der Schweizerischen
Bankgesellschaft rückgängig zu machen. Eventuell seien diese Aktien im
Wege einer selbständigen Pfändung zu pfànden, und es sei die Pfändung
der Rekurrentin gemäss Art. 281
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 281 - 1 Werden nach Ausstellung des Arrestbefehls die Arrestgegenstände von einem andern Gläubiger gepfändet, bevor der Arrestgläubiger selber das Pfändungsbegehren stellen kann, so nimmt der letztere von Rechtes wegen provisorisch an der Pfändung teil.
1    Werden nach Ausstellung des Arrestbefehls die Arrestgegenstände von einem andern Gläubiger gepfändet, bevor der Arrestgläubiger selber das Pfändungsbegehren stellen kann, so nimmt der letztere von Rechtes wegen provisorisch an der Pfändung teil.
2    Der Gläubiger kann die vom Arreste herrührenden Kosten aus dem Erlöse der Arrestgegenstände vorwegnehmen.
3    Im Übrigen begründet der Arrest kein Vorzugsrecht.
SchKG von Amtes wegen an diese Pfändung
der Bankgesellschaft anzuschliessen.

E. Mit Urteil vom 5. Juni 1925 wurde die Beschwerde gutgeheissen,
die Verfügung des Betreibungsamtes vom 24. März 1925 gegenüber der
Beschwerdeführerin auf-

120 Schuldbetreibungs und Konkssurarecht. N° 30.

gehoben und zugleich festgestellt, dass die hiedurch verfügte Ausdehnung
der Pfändung für die Gruppe 2636 auf die beim Schweizerischen Bankverein
liegenden 37,500 Aktien dem Arrest der Beschwerdeführerin gegenüber
unwirksam sei.

F. Gegen diesen Entscheid hat die Schweizerische Bankgesellschaft,
Basel, rechtzeitig den Rekurs an das Bundesgericht erklärt mit dem
Antrag: es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, die Beschwerde
der Escomptegesellschaft in ihrem Hauptund Eventualantrag abzuweisen,
und es seien damit die 37,500 Aktien als unter den Arrest Nr. 123 [1924
und die Pfändungsgruppe Nr. 2636 der Schweizerischen Bankgesellschaft
fallend zu belassen.

Die Schuldbetreibungsand Konkurskammcr zieht in Erwägung :

1. Die Rekurrentin bestreitet der Escomptegesellschaft in erster
Linie die Legitimation zur B e s c h w e r d e. Zu Unrecht. Diese
Beschwerde richtet sich dagegen, dass der Escomptegesellschaft, resp.
ihrer Rechtsvorgängerinfder Schweizerischen Kreditanstalt in Basel,
durch dasBetreibungsamt ein Pfand:recht an den von ihr am 6. März 1925
verarrestierten Aktien nur für den nach der Befriedigung der Rekurrentin
noch verbleibenden Überschuss zuerkannt wurde, da die Pfändungsrechte
der Rekurrentin den Exekutionsansprüchen der Escomptegesellschaft,
wegen ihrer früheren Begründung, vorzustellen seien. Dass nun durch
diese Vorstellung von Pfändungsrechten der Rekuxrentin, wenn solche
nicht bestehen sollten, die Escomptegesellschaft in ihren Rechten auf
das schwerste beeinträchtigt wird, liegt auf der Hand. Es muss ihr daher
selbstverständlich zuerkannt werden, sich hiegegen zur Wehr zu setzen,
d. h. die Frage nach dem Bestande derartiger Rechte der Rekurrentin
abklären zu, lassen. SWM-ibanezund Kommt-sucht. N° 30. 121

Dass die Escomptegesellschaft seinerzeit nicht legitimiert gewesen wäre
zu einer Anfechtung des von der Rekurrentin erwirkten Arrestes sowie
der Pfändung, und dass damals auch von anderer Seite keine Beschwerde
erhoben werden ist, spielt im vorliegenden Falle nur insofern eine Rolle,
als die Escomptegeselischaft die Rechtslage, so wie sie zur Zeit ih r
e r Arrestnahme bestand, gegen sich gelten lassen muss. Das hat aber
mit der Frage ihrer Aktivlegitimation zur Anfechtung der Voranstellung
der Pfändungsrechte der Rekurrentin vor den ihrigen nichts zu tun. Die
Aktivlegitimation ist daher, nachdem die Zession durch die Schweizerische
Kreditanstalt in Basel an sich nicht bestritten ist, gegeben.

2. Die Beschwerde, die sich wie erwähnt gegen die Verfügung des
Betreibungsamtes vom 24. März 1925 und nicht gegen den von der
Rekurrentin erwirkten Arrestbefehl und die in der Folge am 3. September
1924 vorgenommene Pfändung richtet, kann daher auch nicht als verspätet
erachtet werden, da diese Verfügung der Escomptegesellschaft am 26. März
1925 zur Kenntnis gebracht wurde, die Frist somit (da der 5. April ein
Sonntag war) am 6. April, an welchem Tage die Beschwerde eingereicht
worden, abgelaufen ist.

3. In materieller Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass davon keine
Rede sein kann, dass die in Frage stehenden Aktien bereits durch die
am 3. September 1924 erfolgte Pfändung für die Rekurrentin gepfändet
worden seien. Denn-nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesgerichtes
(vgl. AS 50 III S. 194 f.) ist für eine rechtsgültige Pfändung nothendig,
dass die Pfandgegenstände (im vorliegenden Falle die Wertpapiere) s p e
z i f i z i e r t in die Pfändungsurkunde aufgenommen werden. Geschieht
dies nicht, sondern werden einfach, wie dies hier geschehen ist,
Guthaben aller Art sowie Wertschriften-Depots als gepfändet erklärt,
so vermag dies überhaupt keine Rechtswirkungen zu

erzeugen. Aus der absoluten Nichtigkeit einer solchen

1-22 Schuldbetreibungs und Konkm'srecht. N° 30.

Pfändung folgt aber, dass diese auch, entgegen der Ansicht der
Rekurrentin, nicht durch die Nichterhebung einer Beschwerde konvaleszieren
kann, etwa in dem Sinne, dass dann alle die bei der betreffenden Bank
liegenden Guthaben und Werttitel als gepfändet zu gelten hätten, wie dies
hier durch die nachträgliche Verfügung vom 24. März 1925 festgestellt
werden wollte.

4. Es fragt sich nun aber, ob allenfalls in dem Schreiben der Rekurrentin
vom 18. März 1925, worin sie um Einbezug der in Frage stehenden Aktien in
ihre Pfändung ersuchte, ein Begehren um n a c h t r ä glic h e Pfändung
der Aktien zu erblicken sei, sodass das Betreibungsamt verpflichtet
gewesen wäre, wenigstens eine neue, d. h. eine N a c h pfändung dieser
Gegenstände zu Gunsten der Rekurrentin vorzunehmen, unter provisorischer
Teilnahme der Escomptegesellschaft gemäss Art. 281
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 281 - 1 Werden nach Ausstellung des Arrestbefehls die Arrestgegenstände von einem andern Gläubiger gepfändet, bevor der Arrestgläubiger selber das Pfändungsbegehren stellen kann, so nimmt der letztere von Rechtes wegen provisorisch an der Pfändung teil.
1    Werden nach Ausstellung des Arrestbefehls die Arrestgegenstände von einem andern Gläubiger gepfändet, bevor der Arrestgläubiger selber das Pfändungsbegehren stellen kann, so nimmt der letztere von Rechtes wegen provisorisch an der Pfändung teil.
2    Der Gläubiger kann die vom Arreste herrührenden Kosten aus dem Erlöse der Arrestgegenstände vorwegnehmen.
3    Im Übrigen begründet der Arrest kein Vorzugsrecht.
SchKG. Auch das ist
indessen mit Rücksicht auf den besonderen Charakter der Arrestbetreibung
zu Verneinen. Wie das Bundesgericht in ständiger Rechtssprechung
entschieden hat, setzt die Arrestlegung, gleich der Pfändung, zu ihrer
Gültigkeit sidie genaue Umschreibung der vom Beschlag erfassten Objekte
bezw.'Rechte voraus (vgl. AS 36 I S. 160; 40 III S. 167/8 und S. 21?; 44
III S. 184 f. Erw. 3; 46 III S. 101 f.). Dieses Erfordernis erfüllt aber
eine Arresturkunde, die, wie dies hier der Fall war, als Arrestobjekte
Wertschriften-Depots ohne jegliche, nähere Spezifikation aufführt, nicht
(ähnlich AS 46 II S. 102). Es liegt also keine gültige Verarrestierung der
hier in Frage stehenden Aktien durch die Rekurrentin vor. Nun kann sich
aber das Betreibungsverfahren in einer Arresthetreibung notwendigerweise
nur auf die Liquidation der arrestierten Objekte beziehen, und es
erscheint daher auch eine Nachpfändung (wie eine Ergänzungspfändung)
ausgeschlossen rücksiehtlieh von Objekten, die nicht ebenfalls mit
Arrest belegt werden sind (vgl. JAEGER, Kommentar zu Art. 52 Note 3
S. 114;Sehuidbetreibangsund Konkursrecht. N° 30. 123

AS 47 III S. 30). Der Arrest beruht auf dem Gedanken, dass es
der Gläubiger ist, welcher die ArrestgegenStände entdeckt und den
Arrestbehörden als ExekutionsObjekte namhaft macht. Dabei können, wie
dies hier der Fall war, verschiedene Gläubiger miteinander in Konkurrenz
treten, wobei der eine mehr, der andere weniger ig ist und daher
mehr oder weniger entdeckt. Würde

man zulassen, dass ein Arrestgläubiger mit einem vorgehenden Arreste
nach Monaten eine Nachpfändung auf ,im Arrestbefehl gar nicht namhaft
gemachte Gegenstände

verlangen könnte, die unterdessen ein späterer Gläubiger aufgetrieben
hat und arrestieren lies, so könnte er immer mit diesem im gleichen
Rechte partizipieren, d. h. er würde die Früchte der Tätigkeit
des Andern in Anspruch nehmen, ohne dass ihm selber irgendwelche
Verdienste an der Entdeckung dieser Gegenstände zukämen, was nicht
im Willen des Gesetzgebers gestanden haben kann. Das führt dazu,
dass eine Gruppenbildung im Sinne von Art. 110
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 110 - 1 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
1    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
2    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung.
3    Bereits gepfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden, jedoch nur so weit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein wird.
SchKG am Arrestorte
überhaupt als ausgeschlossen erklärt werden muss (ausgenommen den von
der Praxis, vgl. AS 36 I S. 150 f., zugelassenen Sonderfall des Art. 111
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 111 - 1 An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1    An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1  der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners;
2  die Kinder des Schuldners für Forderungen aus dem elterlichen Verhältnis und volljährige Personen für Forderungen aus einem Vorsorgeauftrag (Art. 360-369 ZGB232);
3  die volljährigen Kinder und die Grosskinder des Schuldners für die Forderungen aus den Artikeln 334 und 334bis ZGB;
4  der Pfründer des Schuldners für seine Ersatzforderung nach Artikel 529 OR234.
2    Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft, des elterlichen Verhältnisses oder der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags oder innert eines Jahres nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitgerechnet. Anstelle der Kinder oder einer Person unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes kann auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anschlusserklärung abgeben.235
3    Soweit dem Betreibungsamt anschlussberechtigte Personen bekannt sind, teilt es diesen die Pfändung durch uneingeschriebenen Brief mit.
4    Das Betreibungsamt gibt dem Schuldner und den Gläubigern von einem solchen Anspruch Kenntnis und setzt ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Bestreitung.
5    Wird der Anspruch bestritten, so findet die Teilnahme nur mit dem Recht einer provisorischen Pfändung statt, und der Ansprecher muss innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes klagen; nutzt er die Frist nicht, so fällt seine Teilnahme dahin. ...236

SchKG). Die Rekurrentin hätte also auch dadurch nicht etwa eine Teilnahme
an der Pfändung der streitigen Aktien i m g l e i c h e n Range wie
die Eseomptegesellschaft erwirken können, wenn sie nach Kenntnisnahme
vom Vorhandensein der streitigen Aktien am 18. März 1925 die Ergänzung
ihres Arrestes durch Spezifikation der Arrestobjekte verlangt und dann
gestützt darauf die Pfändung anbegehrt hätte.

Aus all diesen Gründen ist somit das der Rekurrentin durch Verfügung des
Betreibungsamtes vom 24. März 1925 auf Grund der Pfändung vom 3. September
1924 zuerkannte Pfandrecht an den streitigen Aktien aufzuheben.

Demnach erkennt die Schuldbelr.und Konkurskammer : Der ,Rekurs wird
abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 51 III 117
Datum : 30. Juni 1925
Publiziert : 31. Dezember 1925
Quelle : Bundesgericht
Status : 51 III 117
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 116 ' Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 29. Rekurrent selber zugibt, dass das


Gesetzesregister
SchKG: 110 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 110 - 1 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
1    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
2    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung.
3    Bereits gepfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden, jedoch nur so weit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein wird.
111 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 111 - 1 An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1    An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1  der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners;
2  die Kinder des Schuldners für Forderungen aus dem elterlichen Verhältnis und volljährige Personen für Forderungen aus einem Vorsorgeauftrag (Art. 360-369 ZGB232);
3  die volljährigen Kinder und die Grosskinder des Schuldners für die Forderungen aus den Artikeln 334 und 334bis ZGB;
4  der Pfründer des Schuldners für seine Ersatzforderung nach Artikel 529 OR234.
2    Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft, des elterlichen Verhältnisses oder der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags oder innert eines Jahres nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitgerechnet. Anstelle der Kinder oder einer Person unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes kann auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anschlusserklärung abgeben.235
3    Soweit dem Betreibungsamt anschlussberechtigte Personen bekannt sind, teilt es diesen die Pfändung durch uneingeschriebenen Brief mit.
4    Das Betreibungsamt gibt dem Schuldner und den Gläubigern von einem solchen Anspruch Kenntnis und setzt ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Bestreitung.
5    Wird der Anspruch bestritten, so findet die Teilnahme nur mit dem Recht einer provisorischen Pfändung statt, und der Ansprecher muss innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes klagen; nutzt er die Frist nicht, so fällt seine Teilnahme dahin. ...236
271 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469
1    Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469
1  wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2  wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3  wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4  wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2    In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3    Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007473 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.474
281
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 281 - 1 Werden nach Ausstellung des Arrestbefehls die Arrestgegenstände von einem andern Gläubiger gepfändet, bevor der Arrestgläubiger selber das Pfändungsbegehren stellen kann, so nimmt der letztere von Rechtes wegen provisorisch an der Pfändung teil.
1    Werden nach Ausstellung des Arrestbefehls die Arrestgegenstände von einem andern Gläubiger gepfändet, bevor der Arrestgläubiger selber das Pfändungsbegehren stellen kann, so nimmt der letztere von Rechtes wegen provisorisch an der Pfändung teil.
2    Der Gläubiger kann die vom Arreste herrührenden Kosten aus dem Erlöse der Arrestgegenstände vorwegnehmen.
3    Im Übrigen begründet der Arrest kein Vorzugsrecht.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
betreibungsamt • frage • arresturkunde • bundesgericht • vorinstanz • wert • schuldbetreibungs- und konkursrecht • pfand • basel-stadt • arrestbefehl • entscheid • nichtigkeit • kenntnis • wertpapier • schuldbetreibung • verwertungsbegehren • begründung des entscheids • sicherstellung • frist • monat
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