klàgeriii eine ZuWiderhandlung' gegen litt. a und gegen litt. c des Art 24
MSchG. ' " (1) Es ist richtig, dass bei der Wortjnarke jegliche Wiedergabe
in Zeichen, jede Wiedergabe, die nicht rein lautlich, mündlich ist,
eine ic Naehmachung ist. Damit diese einen Eingriff in das geschätzte
Markenrecht entshalte, ist aber Weiter notWendig, dass sie markenmässig
erfolge, d'. h. auf der Ware oder deren Ver-packung angebracht sei,
und dass dadurch eine Verwechslungsgefahr geschaffen sei Es braucht
nicht unter-.sucht zu Werden, Wie es sichs im vorliegenden Fall mit dem
ersten Erfordernis verhalte, weil jedenfalls das zweite nicht erfüllt
ist. Die Auffassung der Kassat'ions klàgerin, die sie auf den Wortlaut
von Art. 24 litt
SR 232.11 Legge federale del 28 agosto 1992 sulla protezione dei marchi e delle indicazioni di provenienza (Legge sulla protezione dei marchi, LPM) - Legge sulla protezione dei marchi LPM Art. 24 Approvazione del regolamento - Il regolamento deve essere approvato dall'IPI. L'approvazione è concessa se sono adempite le condizioni dell'articolo 23. |
Nachahmung, eine Täuschungsund Verwechslungemöglichkeit'üb'erhaupt nicht
erforderlich sei, ist Offenbar rechtsirrtümliCh', "und mit-dem Geist
des Gesetzes nicht vereinbar. Das ganze Institut-des Markenschutzes,
wie das Weitere Gebiet ' des unlautem Wettbewerbs, beruht, neben dem
Schutz "des Individua'lrecht's des Berechtigten, auf dem Schutz Von
Treu und Glauben im Verkehr (vgl. 11. a Ädas in der Kassationsschrift
selbst angeführte Urteil BGE 33 I 209 Erw.'-5 i. f.). Das das Gesetz die
Verwechslungsmöglichkeit bei der Naehmachung, dem Wortlaut nach, nicht
erwähnt, beruht darauf, dass es, vom Nermalfall ausgehend, annimmt, eine
Verwechslungsmögiichkeit sei bei der Nachmachung ohne weiteres gegeben,
Während die Nachahmung nur dann als Markenrechtsdelikt strafbar sein
soll, wenn sie soweit geht, dass sie die Verwechslungsgefahr schafft,
im übrigen aber, bei genügender Unterscheidbarkeit, ein Eingriff in die
geschützte Marke nicht vorliegt. Nun ist klar, dass bei dem hierallein in
Frage stehenden Einzelakt des Verkaufs ans Dr. Thomann und der Aufschrift
Sedobrol auf der Düte von einer Verwechslungsgefahr ijikeiner Weise die
Rede sein kann, da ja der Käufer
Unterlassung der Zahlung des Militärpflichtersatzes. N° 46. 341 ,
genauz-wusste, dass er -Isatosez und nicht sedohrol bekomme. Was
mündlich zwischen ,ihm und Sch. "verhandelt werden ist, bedarf näherer
Aufklärung nicht, da blosse mündliche Versicherungen den Tatbestand
einer Markenrechtsverietzung nimmer erfüllen können.
b) Hieraus ergibt sich ohne weiteres,'dass' auch ein. Deliktnach Art. 24
litt
SR 232.11 Legge federale del 28 agosto 1992 sulla protezione dei marchi e delle indicazioni di provenienza (Legge sulla protezione dei marchi, LPM) - Legge sulla protezione dei marchi LPM Art. 24 Approvazione del regolamento - Il regolamento deve essere approvato dall'IPI. L'approvazione è concessa se sono adempite le condizioni dell'articolo 23. |
Demnach erkennt der Kessationsfief : Die Beschwerde. wird abgewiesen. -
II. UNTERLASSUNG DER ZAHLUNG. DES MILITÀRPFLICHTERSATZES
NON PAIEMENT-DE LLA" TAX-,E. 111111111115 :
" 46. Urteil des Kassäfionshafes vom 23. Dezember 1925
i. S. Bundesanwaltschaft gegen Spring. si schuldhafte Nichtbezahlung des
M il i t 51 r p_ i l'i (: h t e r _. 'satzes; Vermagdie nachträgliche
Zahlung Straflosigkeit herbeizuführen ?
Bundesgesetz vom 29. März 1901 betreffend. die Ergänzung desjenigen
über den Militärpflichtersatz vom 28. Juni 1878; Bundesgesetz über
das Bundesstrafrecht von 1853 Art. 32 litt. a; Militärorganisation vom
12. April 1907 Art. 1. "
A. Johann Spring wurde am 4, Mai 1925 vom Richteramt V Bern wegen
schuldhafter Niehtbezahlung des Militärpflichtersatzes für 1924
im Betrage von. 20 Fr; 40 Cts. zu einem Tage Haft und 24 Fr. 45
Cts. Kosten verurteilt, dagegen auf seine Appellation hin durch Urteil
der I. Strafkammer des Obergei'ichts des Kantons Bern vom 9. September
1925. freigesprochen, unter. Auferlegung weiterer Kosten von 17
Fr. 50 (Its... nachdem er inzwischen am 1. August den betreffenden
Militärpflichtersatz geleistet hatte.
342 ss Strafrecht.
B. Gegen letzteres Urteil hat das Eidgenössische Justizund
Polizeidepartement Kassationsbeschwerde eingelegt; sodann hat die
Bundesanwaltschaft den Antrag gestellt und schriftlich begründet,
der Freispruch v sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung
zurückzuweisen. '
. Der Kassationshof zieht in Erwägung :
Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass die Nichtentrichtung
des Militärpflichtersatzes ein Tatbestandsmerkmal des Deliktes der
schuldhaften Nichtbezahlung des Militärpflichtersatzes sei, und
hat angenommen, dass dieses Merkmal fehle und daher jenes Delikt
nicht vorliege, wenn der Pflichtersatz vor der strafgerichtlichen
Beurteilung geleistet wurde, sei es auch erst vor der Beurteilung der
mit Devolutiveffekt ausgestatteten Appellation. Diese Auffassung steht
im (bewussten) Widerspruch zu den Urteilen des Kassationshofes vom 22.
Mai 1925 in Sachen Müller und Ziegler, wo in Erw. 5 ausgeführt wurde :
Dass der Kassationskläger sodann seine Steuerschuld am..., also vor
dem Erkenntnis des Appellationsgerichts, jedoch n a c h demjenigen des
Polizeigerichtspräsidenten bezahlt hat, vermag ihn von der Bestrafung
nicht zu befreien ..... Mit dem erfolglosen Ablauf der ihm in der zweiten
Mahnung angesetzten Zahlungsfrist war sein Vergehen der schuldhaften
Nichtbezahlung des Militärpflichtersatzes vollendet. Da aber das
Ergänzungsgesetz vom 29. März 1901 (soil. Bundesgesetz betreffend
die Ergänzung des Bundesgesetzes über den Militärpflichtersatz vom
28. Juni 1878) über die Wirkung der nachträglichen Zahlung der Steuer
keinerlei Bestimmungen enthält, gelten die allgemeinen Vorschriften
des Bundesstrafgesetzes, und danach wirkt gemäss Art. 32 litt. a
die tätige Reue nur strafmildernd, nicht strafbefreiend. Hieran ist
festzuhalten. Freilich vermag sich die Vorinstanz darauf zu berufen,
dass ihre im angefochtenen Urteil zum Ausdruck gebrachte Auf--
Unterlassung der Zahlung des hlilitärpflichtersatzes. N° 46. 343
fassung auf das Kreisschreihen des Eidgenössischen Justizund
Polizeidepartements vom 19. Juni 1905 an die Kantonsregierungen
zurückgeht., worin diesen zuhanden der Gerichtsbehörden zur Kenntnis
gebracht wurde, dass die Vereinigte Bundesversammlung in. konstanter
Begnadigungspraxis das angeführte Gesetz dahin interpretiert habe,
dass Bestrafung wegen schuldhafter Nichthezahlung der Militärsteuer
nur dann eintreten solle, wenn die Schuld nicht bis zum gerichtlichen
Urteil getilgt werde, dass also auch nach erfolgter Überweisung bis zu
diesem Zeitpunkt die Zahlung vor Strafe schütze , mit der Begründung,
dass der Zweck des Gesetzes lediglich ein fiskalischer ist und darin
besteht, durch Strafandrohung die Ersatzpflichtigen zur . Bezahlung einer
ökonomischen Leistung zu verhalten, sofern dies in ihrem Vermögen liegt
. Allein der Ausgangspunkt dieser Begnadigungspraxis, dass nämlich der
Zweck des erwähnten Ergänzungsgesetzes lediglich ein fiskalischer sei,
trifft jedenfalls heute nicht mehr zu,nachdem die Militärorganisation
vom 12. April 1907 in Art. 1 die Militärsteuerpflicht ausdrücklich gleich
der Militärdienstpflicht als eine Art si der Wehrpflicht bezeichnet hat
(vgl. das Urteil vom heutigen Tage in Sachen der Kassationsklägerin
gegen Straumann und Kons., Erw. 3). sodann verbieten allgemein gültige
Sätze des Strafrechts, dass aus dieser Begnadigungspraxis etwas für die
Rechtsanwendung hergeleitet werde. Wird nämlich nach dem angeführten
Gesetz bestraft, wer schuldhafter Weise, ungeachtet zweimaliger Mahnung
durch die Militärbehörden, den Militärpflichtersatz nicht entrichtet
, so ist das Vergehen vollendet und der staatliche Strafanspruch zur
Entstehung gelangt, sobald die in der zweiten Mahnung gesetzte letzte
Zahlungsfrist abgelaufen ist, vorausgesetzt natürlich, dass der Ersatz-
.pflichtige die Steuer bis zu diesem Zeitpunkt zu bezahlen
vermochte, also sich schuldhaft verhielt, wenn er es nicht tat. Die erst
nach Ablauf jener Frist geleistete
344 Strafrecht. -
Zahlung vermag nichts mehr daran zu ändern, dass das Vergehen vollendet
ist, und vermöchte Straflosigkeit
nur unter dem Gesichtspunkt herbeizu'führen, dass Sie
' den entstandenen Strafanspruch zum Erlöschen brachte. Für eine derartige
Bedeutung der nachträglichen Zahlung gibt aber weder das Ergänzungsgesetz
von 1901 noch, wie in den früheren Urteilen ausgeführt, das Bundesgesetz
fiber das Bundesstrafrecht von 1853 einen Anhaltspunkt ah, und es kann
infolgedessen für die Auslegung jenes Gesetzes nichts darauf ankommen,
dass ihm die Bundesversammiung als Begnadigungsbehörde nachträglich
diesen Sinn beilegte, ohne übrigens ausnahmslos darauf zu bestehen
(vgl. Bundesblatt 1921 III deutsche Ausgabe S. 141 ff., franz. Ausgabe
S. 55 ff., 1925 II S. 366 f. bezw. 387 f.). Die Auffassung der Vorinstanz
gerät also mit allgemein anerkannten strafrechtlichen Grundsätzen in
Widerspruch, wenn sie die Vollendung des Vergehens der schuldhaften
Nichthezahlung des Militärpflichtersatzes bis zur strafrechtlichen
Verurteilung hinausschieben Will, ja sogar bis zur s Verurteilung durch
die zweite Instanz in denjenigen Kantonen, deren Strafprozessrecht für
Fälle solcher Art eine Appellation mit Devolutiveffekt vorsieht. Ferner
,begünstigt sie den Ersatzpfiichtigen in ganz ungerechtfertigter
Weisegegenüber dem Militärdienstpflichtigen, im Verhältnis zu welchem
jener ohnehin schon dadurch besser gestellt ist, dass er zunächst noch
zweimal zur Nachholung der versäumten Erfüllung der Wehrpflicht durch
Zahlung der Militärsteuer gemahnt wird, bevor er wegen Verletzung der
Wehrpflicht zur Strafe gezogen werden kann. Ausserdem lässt sie ausser
acht, dass die Strafandrohung hauptsächlich den Un-'
gehorsam treffen Will, als welcher sich die Nichterfüllung der Wehrpflicht
in der Form der Militärsteuerpflicht darstellt, und nur nebenbei als
(indirekt wirksames) Zwangsmittel zur Vollstreckung der Steuerforderung
in Betracht fällt, ansonst sie mit dem bundesverfassungs-
Unterlassung der Zahlung des Militärpflichtersatzes. N° 47. 345
mässigen Verbot des Schuldverhaftes kaum vereinbar wäre. Und endlich
vermag die Rechtsprechung der Vorinstanz auch gar nicht dem richtig
verstandenen Interesse der säumigen Ersatzpflichtigen zu dienen, da
die Kosten, welche sie ihnen verursacht, ausser jedem Verhältnis zur
Steuerschuld stehen können, wie gerade der vorliegende Fall zeigt. Damit
soll natürlich nicht bestritten werden, dass die nachträgliche,
Zahlung gegebenenfalls ein Indiz dafür abzugeben geeignet sein kann,
dass der Ersatzpflichtige die Steuer nicht früher zu bezahlen vermochte,
m. a. W. der Zahlungsverzug ihm nicht zum Verschulden angerechnet werden
darf ; allein ob sie unter diesem Gesichtspunkt die Freisprechung
rechtfertigt, iässt sich nur auf Grund der Prüfung der besonderen
Verhältnisse jedes einzelnen Falles entscheiden.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Beschwerde wird begründet erklärt und das angefochtene Urteil
aufgehoben.
_ 47, Urteil des Kassaüonshofes vom 23. Dezember 1925
i. S. Bundesanwaltschaft gegen Straumann und Konsorten.
Schuldhafte Nichthezahlung des MiIi-ss t ä r p l i c h t e r s a t
2 e s. Anwendbarkeit des Bundesgesetzes betreffend das Verfahren bei
Übertretungen fiskaliseher und polizeilicher Bundesgesetze von 1849
Verne-int, V e 1j ä h r u n g in drei Jahren gemäss Art. 84 litt. c des
Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht von 1853.
A. Die Kassationsbeklagten, welche (mindestens) zweimal an die Entrichtung
des Militärpflichtersatzes gemahnt worden waren, und zwar letztmals :
Straumann am 30. November 1923 für die Steuer pro
1920, Fr. 48, Schönenberger am 8. Dezember 1924 für den Rest der Steuer
pro 1923, Fr. 19,