46 Schuldhe'tr'eibu'ngsund Konkursrecht. N° 10.

nach dem Kreisschreiben Nr. 10 die nachträgliche Zuteilung der
Konkursdividende aus dem ihm abgestrittenen Prozessgewinn, nur auf Grund
einer rechtskräftigen Zulassung seiner Wiederaufgelebten Forderung
im Kollokationsplan beanspruchen. Denn mit der Rückgängigmachung der
anfechtbaren Deckung einer Forderung ist nicht auch ohne weiteres
entschieden, dass jene Forderung überhaupt je bestanden hat, zumal in
der dem Deckungsgeschäft zugrunde gelegten Höhe, und dass sie nicht
etwa sonstwie untergegangen ist. Hierüber kann sich das Konkursamt
keine endgültige Entscheidung anmassen, wie es dies in der vorliegend
angefochtenen Verteilungsliste mit Bezug auf die wiederaufgelebte
Forderung der Firma Greuter und Lüber getan hat, indem es dieser von sich
aus die darauf entfallende Konkursdividende aus dem bei ihr erhobenen
Prozessergebnis vorweg zuwies, und

wie es dies laut der Beschwerdevernehmlassung auch mit --

Bezug auf die Wiederaufgelebte Forderung des Rekurenten zu tun
beabsichtigt. Vielmehr ist auch den Kon-

kursgläubigern, mindestens den an der Nachtragsver -

teilung interessierten Zessionaren, Gelegenheit zu geben, die
wiederaufgelebte Forderung durch Kollokationsklage zu bestreiten. Nachdem
das beschwerdebeklagte Amt das Kreisschreiben Nr. 10 nicht befolgt hat,
lässt sich nicht vermeiden, dass es über die wiederaufgelebte Forderung
des Rekurrenten jetzt nachträglich noch eine Kollokationsverfügung
trifft. Freilich braucht diese Abänderung des Kollokationsplanes
nicht Öffentlich bekannt gemacht, sondern nur den an der angefochtenen
Nachtragsverteilung des Prozessgewinns beteiligten Zessionaren unter
Ansetzung der zehntägigen Klagefrist mitgeteilt zu werden, und es steht
auch nichts entgegen, dass die neue Verteilungsliste damit verbunden
wird, mit dem Vorbehalt, dass sie nur gilt, wenn die Kollokation
der wiederaufgelebten Forderung in Rechtskraft tritt. Mit Bezug auf
die Höhe dieser Forderung mag angesichts der im Beschwerdeverfahren
zutage getretenen Meinungsverschiedenheit dem Konkursamt zu bedenken
gegebenSchuldbetreibungs und Korikursrecht. No 11. 47

werden, dass der Betrag einer durch anfechtbares Dekkungsgeschäft
getilgten, infolge Anfechtung nachträglich wiederauflebenden Forderung in
keiner Weise beeinflusst wird durch die Summe, welche bei der Verwertung
der zurückgeleisteten Deckung erzielt wird.

5 .......

Demnach erkennt die Schuldbetr.und Kankurskammer:

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt.

11. Entscheid vom 25. um 1924 i. S. Vormundschafiabehärde von Eggiwil.

SchKG Art. 110. Wann ist die Pfändung einer nicht durch ein Wertpapier
verkörperten Forderung vollzogen ?

A. In einer auf dem Ediktalwege eingeleiteten Betreibung der
Vormundschaftsbehörde von Eggiwil gegen Fritz Burger, damals unbekannten
Aufenthaltes, wurde am 22. November 1923 durch das Betreibungsamt
Signau in Langnau eine Forderung des Schuldners an Johann Schweizer in
Wolhusen gepfändet und dies am 23. November dem Drittsehuldner Schweizer
schriftlich mitgeteilt, welcher am 25. November den Empfang der Mitteilung
bestätigte. Dem betriebenen Schuldner wurde, nachdem seine Adresse bekannt
geworden, eine Abschrift der Pfändungsurkunde übersandt, die frühestens
am 24. Dezember zu seiner Kenntnis gelangte.

Am 12. Dezember 1923 erwirkte Fürsprecher O. Salvisberg für
eine ihm zustehende Forderung an Burger einen Arrest auf die
gepfändete Forderung. Am gleichen Tage leitete er Betreibung ein
und am 22. Dezember stellte er das Fortsetzungsbegehren. Auf die
Weigerung des Betreibungsamtes, ihn als Gruppengläubiger an der für die
Vormundschaftsbehörde von Eggiwil vorgenommenen Pfändung teilnehmen zu
lassen, erhob er für sich und namens des betriebenen Schuldners bei der
kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde mit dem Begehren, jene

48 Schuldbetreibungs undd Konkursrecht. N° 11.

Pfändung sei als ungesetzlich aufzuheben, eventuell sei der
Betreibnngsbeamte anzuweis'en, ihn mit der Vormundschaftsbehörde von
Eggiwil m eine Gruppe einzureihen.

B.Die Aufsichtsbehörde für den Kanton Bern hiess durch Entscheid-vom
28. Februar 1924 das Eventualbegehren gut mit der Begründung, die Pfändung
sei erst mit der amtlichen. Mitteilung der. Beschlagnahme an den Schuldner
rechtsgültig geworden und das Pfändungsbegehren des Beschwerdeführers
falle daher noch in die dreissigtägige Frist des Art. 110
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 110 - 1 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
1    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
2    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung.
3    Bereits gepfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden, jedoch nur so weit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein wird.
SchKG. --

C. Diesen Entscheid hat die Vormundschaftsbe __hörde von ngiW
rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Begehren, dass
der Beschwerdeführer nicht als Gruppengläubiger zugelassen werde. Die
Begründung geht dahin, die Pfändung sei vollzogen _mit dem Akt der
Beschlagnahme, über welchen die Originalpfändungsurkunde errichtet
werde, nicht erst mit der Zustellung von Abschrift-en dieser Urkunde
an den Gläubiger oder den Schuldner, und die dreissigtägige Frist für
' die Anschlusspfändung somit hier am 22. Dezember ausgelaufen, bevor
der Beschwerdeführer das Pfändungsbegehren habe stellen können.

Die Schuldbefreibungsund 'Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Da der Beschwerdeführer Salvisbergselbst nicht behauptet hat, dass
er schon auf Grund seines Arrestesizur Teilnahme an der Pfändung
berechtigt sei,braucht diese Frage nicht erörtert zusiwerden. Die
Entscheidung des Rekurses hängt somit einzig davon ab, wann die-ständung
einer nicht'durcheianertpapier verkörperten Forderung als vollzogen ,zu
gelten hat und demnach die dreissigtägige Frist des Art.; 110 SchKG zu
laufen beginnt.

Die Frage, durch welchen Akt ,die Pfändung bewirkt wird, ist weder im
Gesetze selbst entschieden, noch durch die bisherige Rechtsprechung
abschliessend beantwortet. Nach der Praxis des Bundesgerichts steht
soviel fest,schuldbareibungk und Konkursrecm. N° 11. 49

dass die Mitteilung der Pfändungsurkunde an den Schuldner kein
Erfordernis für die Gültigkeit der Pfändung, mithin kein Bestandteil des
Pfändungsaktes ist (Zitate bei JAEGER, N. 1 zu Art. 113
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 113 - Nehmen neue Gläubiger an einer Pfändung teil oder wird eine Pfändung ergänzt, so wird dies in der Pfändungsurkunde nachgetragen.
SchKG). In der
Tat kann dem Art. 113
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 113 - Nehmen neue Gläubiger an einer Pfändung teil oder wird eine Pfändung ergänzt, so wird dies in der Pfändungsurkunde nachgetragen.
SchKG nicht wohl etwas anderes entnommen werden ;
denn wenn nach der Pfändung Abschriften der Pfändungsnrkunde zugestellt
werden sollen, so gehört, eben diese Zustellung nicht mehr zur Pfändung
selbst, sondern sie folgt ihr nach. Zudem darf die Möglichkeit der
Pfändung nicht davon abhängen, ob dem Schuldner die Urkunde zugestellt
werden kann oder nicht. Auf der andern Seite wird die Pfändung nicht
allein schon bewirkt durch die Erklärung des Pfändungsbeamten in der
Pfändungsurkunde. Das hat die Praxis für gewisse Fälle bereits anerkannt,
indem sie zur gültigen Pfändung von Geld, Banknoten und Inhaberpapieren
mehr, nämlich die Inverwahrungnahme durch den Pfändungsbeamten verlangt
(AS 44 III S. 185; 46 III S. 3 ; 47 S. III 87 ; 48 III S. 98), es muss
aber allgemein gelten. Die Errichtung der Pfändungsurkunde ist nicht
die Pfändung selbst, sondern bloss deren urkundliche Feststellung
und bestenfalls nur ein Teil der als Pfändung zu bezeichnenden
Amtshandlung. Damit der Pfändungswille des Beamten Rechtswirkungen
hervorhringe, muss er nach aussen in die Erscheinung treten und dazu ist
erforderlich, dass er einer andern Person gegenüber erklärt wird. Diese
Person kann in der Regel nur der ss Schuldner sein oder derjenige,
welcher den Schuldner bei der Pfändung gültig vertritt. Zur Pfändung
von beweglichen Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden,
bedarf es also ausser der genauen Bezeichnung und Ausscheidung der zu
pfändenden Gegenstände einer . Erklärung des Beamten an den Schuldner
oder die ihn vertretende Person, dass diese Gegenstände gepfändet
seien. Eine ebensolche Erklärung ist aber auch notwendig zur Pfändung
einer nicht in einem Papier verkörperten Forderung, nur fragt es sich,
ob sie an den betriebenen AS 50 III 1924 , 4

50 Schuldbetrelbungsund Konkursrecht. N° 11.

Schuldner oder an den Schuldner der zu pfändenden Forderung oder an
beide ergehen muss, damit die Pfändung zustande kommt. Das französische
Recht (C. proc. civ. art. 565) steht auf dem ersten, das deutsche
Recht (ZPO § 829) auf dem zweiten Standpunkt. Mangels einer positiven
Gesetzesbestimmung hierüber wird nach unserem Recht mindestens dann,
wenn eine solche Erklärung/an den betriebenen Schuldner nicht möglich ist,

die Erklärung an den Drittschuldner genügen müssen, '

da ja auch durch sie die Pfändung nach aussen in die Erscheinung tritt und
dem betriebenen Schuldner die Verfügung über die Forderung entzogen wird.

Im vorliegenden Falle ist spätestens am 25. November 1923 dem
Drittschuldner die amtliche Mitteilung zugekommen, dass die Forderung
'gepfändet sei. Damit war nach dem Gesagten die Pfändung vollzogen
und die dreissigtägige Frist des Art. 110
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 110 - 1 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
1    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
2    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung.
3    Bereits gepfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden, jedoch nur so weit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein wird.
SchKG lief somit ab, bevor
der Beschwerdeführer Salvisberg in der von ihm am 12. Dezember 1923
eingeleiteten Betreibung ein Pfändungsbegehren überhaupt stellen konnte,
sodass seine Teilnahme an jener Pfändung ausgeschlossen ist.

Demnach erkennt die Schuldbetr.und Konkurskannner :

Der Rekui's wird begründet erklärt, der Entscheid der Aufsichtsbehörde
in Betreihungsund Konkurssachen für den Kanton Bern vom 28. Februar 1924
aufgehoben und die Beschwerde der Rekursgegner abgewiesen.

B. Sanierung um Hotelund Slickereiunlernehmungen.

lssainisssmant dis sntreprisas hotelières es das antraprisas da hruderie.

M..-

Vgl. Nr. 4. Voir n° 4.

OFDAG Offset-, Formularund Fotodruck A0 3000 Beml. Schuldbetnihunqsund
Kankursreebt. Poursnite et. Iaillila.

M

ENTSCHEIDUNGEN DER } Schuldbetreibungs und KONKURSKAMMER

ARRETS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES

12. Entscheid vom 29. Ein 1924 i. S. Lume:Kantonalbank und Konsorten.

Gutheissung der Kollokationsplananfechtungsklage eines nachgehenden
Grundpfandgläubigers mit dem Antrag auf Wegweisung von zugelassenen
vorgehenden Grundpfandrechten. Art und Weise sowie Zeitpunkt
der Berechnung des P r o z e s s g ew i n n s. Zuständigkeit der
Aufsichtsbehörden bei Streit hierüber, speziell ihre Stellung zum
Kollokationsurteil. Art. 250 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...447
und 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...447
SchKG.

Kollokation der während des Konkursverfahrens auflaufenden Pfandzinse
? Art. 209
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 209 - 1 Mit der Eröffnung des Konkurses hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf auf.
1    Mit der Eröffnung des Konkurses hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf auf.
2    Für pfandgesicherte Forderungen läuft jedoch der Zins bis zur Verwertung weiter, soweit der Pfanderlös den Betrag der Forderung und des bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Zinses übersteigt.
SchKG.

ArtundWeisederErstellungdesVe rteilu ngs planes für die Pfandgläubiger
im Konkurs bei getrennter Versteigerung mehrerer teils gemeinsam, teils
getrennt verpfändeter Grundstücke, speziell auch betreffend Zugehör
und Ertràgnisse.

Getrennte Versteigerung mehrerer als Einheit besteuerter
Liegenschaften. Art und

. Weise der Deckung der Steuerrorderung. (Art. 219 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 219 - 1 Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
1    Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
2    Hafteten mehrere Pfänder für die nämliche Forderung, so werden die daraus erlösten Beträge im Verhältnisse ihrer Höhe zur Deckung der Forderung verwendet.
3    Der Rang der Grundpfandgläubiger und der Umfang der pfandrechtlichen Sicherung für Zinse und andere Nebenforderungen bestimmt sich nach den Vorschriften über das Grundpfand.392
4    Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt:
a  Die Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elterlicher Gewalt dem Schuldner anvertraut war, für alles, was derselbe ihnen in dieser Eigenschaft schuldig geworden ist. Dieses Vorzugsrecht gilt nur dann, wenn der Konkurs während der elterlichen Verwaltung oder innert einem Jahr nach ihrem Ende veröffentlicht worden ist.
abis  Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen.
ater  Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind.
b  Die Beitragsforderungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946400 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959401 über die Invalidenversicherung, dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952402 und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982403.
c  Die Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung.
d  Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.
e  ...
f  Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934406.
5    Bei den in der ersten und zweiten Klasse gesetzten Fristen werden nicht mitberechnet:
1  die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens;
2  die Dauer eines Prozesses über die Forderung;
3  bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation.408
SchKG).

Pfandschuldenstundung nach der Verordnung betreffend Ergänzung und
Abänderung der Bestimmungen des SchKG betreffend den Nachlassvertrag vom
27. Oktober 1917 (PfStV) : Die zeitliche Beschränkung der Pfandsicherheit
für Zinsen nach Art. 24 Abs. 3 l. c. steht nicht entgegen, dass auch
während des Konkurses die Pfandzinsen weiterauflanfen, allfällig aber
nur als unversicherte Forderungen.

AS 50 III 1924 5
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 50 III 47
Datum : 25. Januar 1924
Publiziert : 31. Dezember 1925
Quelle : Bundesgericht
Status : 50 III 47
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 46 Schuldhe'tr'eibu'ngsund Konkursrecht. N° 10. nach dem Kreisschreiben Nr. 10 die


Gesetzesregister
SchKG: 110 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 110 - 1 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
1    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
2    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung.
3    Bereits gepfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden, jedoch nur so weit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein wird.
113 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 113 - Nehmen neue Gläubiger an einer Pfändung teil oder wird eine Pfändung ergänzt, so wird dies in der Pfändungsurkunde nachgetragen.
209 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 209 - 1 Mit der Eröffnung des Konkurses hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf auf.
1    Mit der Eröffnung des Konkurses hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf auf.
2    Für pfandgesicherte Forderungen läuft jedoch der Zins bis zur Verwertung weiter, soweit der Pfanderlös den Betrag der Forderung und des bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Zinses übersteigt.
219 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 219 - 1 Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
1    Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
2    Hafteten mehrere Pfänder für die nämliche Forderung, so werden die daraus erlösten Beträge im Verhältnisse ihrer Höhe zur Deckung der Forderung verwendet.
3    Der Rang der Grundpfandgläubiger und der Umfang der pfandrechtlichen Sicherung für Zinse und andere Nebenforderungen bestimmt sich nach den Vorschriften über das Grundpfand.392
4    Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt:
a  Die Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elterlicher Gewalt dem Schuldner anvertraut war, für alles, was derselbe ihnen in dieser Eigenschaft schuldig geworden ist. Dieses Vorzugsrecht gilt nur dann, wenn der Konkurs während der elterlichen Verwaltung oder innert einem Jahr nach ihrem Ende veröffentlicht worden ist.
abis  Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen.
ater  Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind.
b  Die Beitragsforderungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946400 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959401 über die Invalidenversicherung, dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952402 und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982403.
c  Die Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung.
d  Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.
e  ...
f  Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934406.
5    Bei den in der ersten und zweiten Klasse gesetzten Fristen werden nicht mitberechnet:
1  die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens;
2  die Dauer eines Prozesses über die Forderung;
3  bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation.408
250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...447
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schuldner • frist • konkursdividende • deckung • stelle • kollokationsplan • bundesgericht • burg • zessionar • frage • versteigerung • konkursamt • betreibungsamt • kenntnis • akte • rechtsbegehren • entscheid • bedürfnis • fortsetzungsbegehren • begründung des entscheids
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