500 Obligationenrecht. N° 77.

'3. Nun ist es freilich der Klägerin möglich gewesen, ihre Aktien
innert der angesetzten Frist zu hinterlegen und auf Grund des erlangten
Auswesses an der :Versammlung teilzunehmen, sodass sie persönlich
durch die getroffene Massnahme in der Ausübung ihres Stimmrechts
nicht beeinträchtigt werden ist. Hieraus kann jedoch gegen ihre
Legitimation zur Anfechtungsklage nichts hergeleitet werden. Jeder
Aktionär hat ein wohlerworbenes Recht darauf, dass das Gesetz und die
Statuten eingehalten werden, und kann sie verletzende Beschlüsse der
Generalversammlung anfeehten, auch wenn die Verletzung nicht gegen ihn
persönlich gerichtet ist, sofern er nur ein Interesse daran hat, dass sie
nicht erfolgte (vgl. AS 27 II 235; 29 II 463 ; STAUB, Komm. N. 3 zu §
271 DHGB). Dieses Interesse bestand vorliegend für die Klägerin darin,
dass diejenigen Aktionäre, die gegen die ,Kapitalerhöhung stimmen
wollten, daran nicht verhindert wurden. Wenn die Beklagte einwendet,
das Ergebnis der Generalversammlung ,wäre auch bei Einräumung einer
längern Hinterlegungsfrist kein anderes gewesen, so trifft sie hiefür die
Beweislast. Diesen Nachweis aber hat sie nicht erbracht. Da nicht einmal
die. Hälfte aller Aktien an der Versammlung vertreten war, erscheint es
jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die Mitwirkung der verhinderten
Aktionäre von Einfluss auf das Abstimmungeergebnis gewesen wäre. Den'
Einwand endlich, die Hinterlegungsfrist habe nicht den Sinn gehabt,
dass bei Nichteinhaltung derselben die Mitwirkung eines Aktionnärs an
der Generalversammlung unter allen Umständen ausgeschlossen sein sollte,
hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung zurückgewiesen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des
Kantons Zürich vom 14. März 1924 bestätigt.educational-echt. N° 78. , 591.

78. M der I. Zivilabteilung vom 8. Dezember 1924 i. S. Schuler
gegen Kenner. Aussergerichtlicher Nachlassvertrag: Rechtsnatur. Die
Bevorzugung eines Gläubiger-s ist dann unsitflieh, wenn sie den andern
Gläubigern vorenthalten wird und diese durch Täuschung zum Beitritt zum
Naehlassvertrage bewegen werden.

A. Der Beklagte Messmer hatte dem Kläger Schuler verschiedene
Speditionsaufträge erteilt und war ihm bis Mitte 1920 Fr. 18,827 schuldig
geworden. Im Jahre 1920 bot er seinen Gläubigern einen aussergerichtlichen
Naehlassvertrag an, und zwar zu folgenden Bedingungen : 10% jeder
Forderung sollten bis 31. Juli 1920 bezahlt werden und für den Rest
sollten die Gläubiger bis 15. August 1920 "für 1 Sehweizerfranken 3 Mark
erhalten. In der Zustimmungserklärung war bemerkt : Die Erklärung hat nur
Gültigkeit, wenn sämtliche Gläubiger zustimmen. Der Kläger stimmte diesem
Nachlassvertrage zu, nachdem ihm der Beklagte noch eine Markgarantie
zugesichert hatte. Mit Schreiben vom 22. Juli 1920 bestätigte dieser
die Zusicherung Wie folgt: Uri-_ terzeichneter erklärt dafür, dass er
an E. Schuler folgende Garantie gibt : Sollte die Mark innert 2 Jahren
ab heute ,. nicht 33 Cts. im Wert sein, so erklärt sich Unterzeichneter
bereit, für die Differenz, welche durch die über-nommenen Mark. bis
22. Juli 1922 entstehen könnte, aufzukommen Also wäre die Mark nur
25 Cts. am 22. ' Juli 1922, so müsste ich pro Mark, die Sie von mir
übernommen haben, Ihnen eine Differenz von 8 Cts. vergüten ...... Obige
Erklärungen haben nur Gültigkeit, wenn mein Vorhaben mit den Gläubigern
zustandekommt. und diese Abmachung streng diskret behandelt wird. .

Nach dem Zustandekommen des Nachlassvertrages erhielt der Kläger am
11. September 1920 von der Schweiz. Volksbank in St. Gallen, die für
den Beklagten

502 Obligationenrecht. N ° 78.

die Auszahlung der Betreffnisse besorgte, seine Barquote von 1882
Fr. 70 Cts., sowie für die restlichen 16,944 Fr. 40 Cts. einen Check von
50,833'Mark 20'Pfg, auf Berlin. Gestützt auf diese Auszahlung erteilte
er Saldoquittung. .

Am 22. Juli 1922 waren diese Mark beim damaligen Kurse von zirka 1 nur
noch 508 Fr. 33 Cts. wert, während der Beklagte für einen fWert von
16,774 Fr. 95 Cts. garantiert hatte, sodass sich eine Kursdifferenz von
16,266 Fr. 62 Cts. ergab. Der Beklagte verweigerte'die Bezahlung dieses
Betrages, indem er sich auf den Standpunkt stellte, dass die von ihm
eingegangene Garantieverpflichtung gemäss Art. 314
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 314 - 1 Im Nachlassvertrag ist anzugeben, wieweit die Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten und wie die Verpflichtungen des Schuldners erfüllt und allenfalls sichergestellt werden.
1    Im Nachlassvertrag ist anzugeben, wieweit die Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten und wie die Verpflichtungen des Schuldners erfüllt und allenfalls sichergestellt werden.
1bis    Die Nachlassdividende kann ganz oder teilweise aus Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten an der Schuldnerin oder an einer Auffanggesellschaft bestehen.559
2    Dem ehemaligen Sachwalter oder einem Dritten können zur Durchführung und zur Sicherstellung der Erfüllung des Nachlassvertrages Überwachungs-, Geschäftsführungs- und Liquidationsbefugnisse übertragen werden.
SchKG ungültig sei. '

B. Mit der vorliegenden Klage fordert der Kläger diese Kursdifferenz
von 16,266 Fr. 60 Cts. nebst 5% Zins seit 22. Juli 1922, eventuell
16,944 Fr. 30 Cts. nebst 5% Zins seit 22. Juli 1920. Zur Begründung
macht er geltend : Das Kursgarantieversprechen des Beklagten vom
22. Juli 1920 sei rechtsgültig, da es sich um einen aussergerichtlichen
Nachlassvertrag handle, auf den Art. 314
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 314 - 1 Im Nachlassvertrag ist anzugeben, wieweit die Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten und wie die Verpflichtungen des Schuldners erfüllt und allenfalls sichergestellt werden.
1    Im Nachlassvertrag ist anzugeben, wieweit die Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten und wie die Verpflichtungen des Schuldners erfüllt und allenfalls sichergestellt werden.
1bis    Die Nachlassdividende kann ganz oder teilweise aus Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten an der Schuldnerin oder an einer Auffanggesellschaft bestehen.559
2    Dem ehemaligen Sachwalter oder einem Dritten können zur Durchführung und zur Sicherstellung der Erfüllung des Nachlassvertrages Überwachungs-, Geschäftsführungs- und Liquidationsbefugnisse übertragen werden.
SchKG weder direkt noch analog
Anwendung _finde. Massgebend seien vielmehr die allgemeinen Bestimmungen
des Obligatienenrechts.. Ob dieses Versprechen allenfalls für andere
Gläubiger einen Grund zur Anfechtung des Nachlassvertrages bilde, sei
unerheblich. Sollte es als nichtig erklärt werden, so Wäre jedenfalls
auch das Nachlassversprechen des Klägers ungültig, da er dieses

ausdrücklich nur gestützt auf diese Kursgarantie abge-_

geben habe. In diesem Falle würde seine ursprüngliche Forderung von 18,827
Fr. Wieder aufleben, sodass er unter Abrechnung der erhaltenen 1882 Fr. 70
Cts. noch 16,944 Fr. 30 Cts. zu fordern hätte, wogegen er den empfangenen
Check von 50,833 Mark 20 Pfg. dem Beklagten wieder zur Verfügung stelle.

Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage: Der Kläger habe seinerzeit
Saldoquittung erteilt und damit auch auf-die streitige Kursgarantie
verzichtet. EventuellOhr.-....iionenrecht. N° 78. , 503

sei das Garantieversprechen gemäss Art. 314
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 314 - 1 Im Nachlassvertrag ist anzugeben, wieweit die Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten und wie die Verpflichtungen des Schuldners erfüllt und allenfalls sichergestellt werden.
1    Im Nachlassvertrag ist anzugeben, wieweit die Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten und wie die Verpflichtungen des Schuldners erfüllt und allenfalls sichergestellt werden.
1bis    Die Nachlassdividende kann ganz oder teilweise aus Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten an der Schuldnerin oder an einer Auffanggesellschaft bestehen.559
2    Dem ehemaligen Sachwalter oder einem Dritten können zur Durchführung und zur Sicherstellung der Erfüllung des Nachlassvertrages Überwachungs-, Geschäftsführungs- und Liquidationsbefugnisse übertragen werden.
SchKG, der'auf
aussergerichtliche Nachlassverträge analog Anwendung finde, nichtig,
jedenfalls aber gemäss Art. 20
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1    Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2    Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
OR, da sich der Kläger in unsittlicher
Weise habe bereichern wollen.

C. Mit Urteil vom 30. Juni 1924 hat das Handelsgericht des Kantons
St. Gallen die Klage abgewiesen.

D. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht
erklärt mit dem Antrag auf Gut-

heissung der Klage. · Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Die Einrede, der Kläger habe mit der Erteilung der Saldoquittung auch
auf seine Rechte aus der Kursgarantie verzichtet, ist vom Beklagten in der
Berufungsinstanz nicht mehr aufrechterhalten werden; sie wäre übrigens aus
den zutreffenden Gründen im angefochtenen Urteil haltlos. Fragen kann es
sich nur, ob dieses Kursgarantieversprechen, wie er weiter geltend macht,
nach Art. 314
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 314 - 1 Im Nachlassvertrag ist anzugeben, wieweit die Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten und wie die Verpflichtungen des Schuldners erfüllt und allenfalls sichergestellt werden.
1    Im Nachlassvertrag ist anzugeben, wieweit die Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten und wie die Verpflichtungen des Schuldners erfüllt und allenfalls sichergestellt werden.
1bis    Die Nachlassdividende kann ganz oder teilweise aus Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten an der Schuldnerin oder an einer Auffanggesellschaft bestehen.559
2    Dem ehemaligen Sachwalter oder einem Dritten können zur Durchführung und zur Sicherstellung der Erfüllung des Nachlassvertrages Überwachungs-, Geschäftsführungs- und Liquidationsbefugnisse übertragen werden.
SchKG ungültig sei. Hiebei ist davon auszugehen, dass diese
Gesetzesbestimmung, wonach jedes Versprechen, durch welches der Schuldner
einem Gläubiger mehr zusichert, als was ihm nach dem Nachlass-. vertrage
gebührt, nichtig ist, den gerichtlichen Nachlassvertrag beschlägt, der
einzig im SchKG eine Regelung erfahren hat. Nun verfolgt allerdings der
private Nachlassvertrag inhaltlich und dem Zwecke nach das gleiche
Ziel wie der gerichtliche : den Schuldner vor dem finanziellen
Zusammenbruch auf dem Wege zu retten, dass die Gläubiger auf einen
Teil ihrer Forderungen verzichten. Allein nicht nur das Verfahren ist
ein wesentlich anderes, sondern vor allem auch die rechtliche Natur
des Rechtsaktes, der hier wie dort als Nachlassvertrag bezeichnet
wird. Der aussergerichtliche Nachlassvertrag ist ein gewöhnlicher Vertrag
im Sinne des Obligationenrechtes, durch den kraft übereinstimmender
Willenserklärung von Gläubiger und Schuldner das zwischen ihnen

504 Obli'gationenrecht. N° 78.

bestehende Rechtsverhältnis in dem sinne modifiziert wird, dass der
Gläubiger dem Schuldner in bestimmter Weise einen Nachlass gewährt. Die
Rechtswirkungen dieses Rechtsgeschäfts bleiben ausschliesslich auf die
Beteiligten beschränkt. Auch wenn der Schuldner mit seinen sämtlichen
Gläubigern zu den gleichen Bedingungen einen Nachlass vereinbart,
handelt es sich nicht um einen Kollektivvertrag, um ein einheitliches
Rechtsgeschäit, sodern um eine Mehrzahl selbständiger Einzel-verträge.
Beim gerichtlichen Nachlassvertrag dagegen handelt es sich nicht um einen
eigentlichen Vertrag, sondern um eine Institution öffentlichrechtlichen
Charakters, die sich als Surrogat des Konkurses darstellt, nämlich um
ein gesetzlich geordnetes, unter Mitwirkung der staatlichen Organe
stattfindendes modifiziert-es Zwangsnachlassverkahren (vgl. JAEGER,
Komm. N. 2 zu Art. 293
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 293 - Das Nachlassverfahren wird eingeleitet durch:
a  ein Gesuch des Schuldners mit folgenden Beilagen: eine aktuelle Bilanz, eine Erfolgsrechnung und eine Liquiditätsplanung oder entsprechende Unterlagen, aus denen die derzeitige und künftige Vermögens-, Ertrags- oder Einkommenslage des Schuldners ersichtlich ist, sowie ein provisorischer Sanierungsplan;
b  ein Gesuch eines Gläubigers, der berechtigt wäre, ein Konkursbegehren zu stellen;
c  die Überweisung der Akten nach Artikel 173a Absatz 2.
SchKG und dort zit. Rutsch). Die für diese
gemilderte Art der Zwangsvollstreckung aufgestellten Bestimmungen,
speziell Art. 314
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 314 - 1 Im Nachlassvertrag ist anzugeben, wieweit die Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten und wie die Verpflichtungen des Schuldners erfüllt und allenfalls sichergestellt werden.
1    Im Nachlassvertrag ist anzugeben, wieweit die Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten und wie die Verpflichtungen des Schuldners erfüllt und allenfalls sichergestellt werden.
1bis    Die Nachlassdividende kann ganz oder teilweise aus Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten an der Schuldnerin oder an einer Auffanggesellschaft bestehen.559
2    Dem ehemaligen Sachwalter oder einem Dritten können zur Durchführung und zur Sicherstellung der Erfüllung des Nachlassvertrages Überwachungs-, Geschäftsführungs- und Liquidationsbefugnisse übertragen werden.
SchKG, können daher auch nicht ohne weiteres auf den
privaten, vom-Obligationenrecht beherrschten Nachlassvertrag Anwendung
finden. Massgebend für die Gültigkeit desselben ist vielmehr Art. 20
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1    Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2    Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
OR,
und es könntesich nur fragen, ob nicht die Bestimmung des Art. 314
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 314 - 1 Im Nachlassvertrag ist anzugeben, wieweit die Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten und wie die Verpflichtungen des Schuldners erfüllt und allenfalls sichergestellt werden.
1    Im Nachlassvertrag ist anzugeben, wieweit die Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten und wie die Verpflichtungen des Schuldners erfüllt und allenfalls sichergestellt werden.
1bis    Die Nachlassdividende kann ganz oder teilweise aus Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten an der Schuldnerin oder an einer Auffanggesellschaft bestehen.559
2    Dem ehemaligen Sachwalter oder einem Dritten können zur Durchführung und zur Sicherstellung der Erfüllung des Nachlassvertrages Überwachungs-, Geschäftsführungs- und Liquidationsbefugnisse übertragen werden.
SchKG
im Sinne einer analogen Anwendung insofern angerufen werden könne, als
sie einen besondern Anwendungsfall des Art. 20
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1    Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2    Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
OR enthalte, was indessen
dahingestellt bleiben kann, da ' die streitige Vereinbarung ohnehin auf
Grund dieser allgemeinen obligationenrechtlichen Vorschrift als ungültig
zu erklären ist.

2. Während die gleichmässige Behandlung und Befriedigung aller Gläubiger
beim gerichtlichen Nachlassvertrag nach seiner rechtlichen Natur als
eines Konkurssurrogates als stillschweigende und selbstverständliche
Voraussetzung erscheint, folgt beim privaten Nachlassvertrag, dem jede
Zwangswirkung abgeht, aus der Tatsache seines Abschlusses an sich noch
nicht, dass deronus-Konsument N° 78. _ 505

Schuldner den Gläubiger-n Parität schulde. Da sich die Parteien bei
diesem auf dem Boden des gewöhnlichen Vertragsrechtes bewegen, steht es
ihnen grundsätzlich frei, den Vertragsinhalt beliebig festzusetzen. Wenn
es daher dem Schuldner nicht gelingt, alle Gläubiger in gleicher Weise
zu einem teilweisen Aufgeben ihrer Forderungen zu bewegen, die zu Gebote
stehenden Mittel aber ausreichen, um die ablehnenden in weiterem Umfangs,
oder sogar ganz 'zu befriedigen, so steht an sich nichts im Wege, diese
weitergehende Befriedigung nur ihnen zu gewähren. Rechtsunwirksam, weil
gegen die guten Sitten verstossend, ist dagegen eine solche Besserstellung
emzelner Gläubiger dann, wenn sie den andern vorenthalten wird und diese
durch Erweckung des Anscheins, als ob sich der bevorzugte Gläubiger
um eine geringere Summe habe abfinden lassen, gleichfalls zu einer
geringern__A_bfindung verleitet werden sollen (vgl. KOHLER, Lb.___d_e_s
Konkursrechtes S. 486, N. 3). Mit einem Tatbestande dieser Art hat manäes
vorliegend zu tun. Durch die Zustimmungserldärung des Klägers sind die
übrigen Gläubiger, die auf Grund der an sie gerichteten gleichen

Offerte, worin die Wirksamkeit der Einigung mit dern s einen abhängig
gemacht war von der Einigung zu den

gleichen Bedingungen mit allen übrigen, ohnehin zur

Annahme berechtigt waren, der Schuldner werde die

ihm verbleibenden Mittel gleichmässig unter alle zur ' Verteilung bringen,
zu der irrigen Meinung veranlasst worden, dass sich auch der Kläger mit
der gleichen Nachlassquote zufrieden gebe. Dass die Vereinbarung mit der
Absicht geheim gehalten wurde, die Gläubiger durch Täuschung in diesem
Sinne zur Annahme des niedrigem Angebotes zu bestimmen, ergibt sich mit
aller Deutlichkeit daraus, dass deren Gültigkeit von der Bewahrung
strengster Diskretion abhängig sein sollte. Wie aus einem Briefe des
Beklagten vom 19. Juli 1920 hervorgeht, worin er dem Kläger u. a. schrieb
: ...... ich hatte den Leuten gesagt, dass Sie auch mitmachen, und

506 Obligationenrecht. N° 78.

nun muss ich die Sache vorlegen ...... auf unserer mündlichen Abmachung
bleibts.._..... hat der Beklagte die durch die Bevorzugung erwirkte
Zustimmung des Klägers auch tatsächlich zu Täuschungszwecken' aus .
genutzt. Wenn sich daher der Kläger, Wie danach nicht zweifelhaft
sein kann, in Kenntnis-der Tatsache, dass die Vereinbarung künden
Beklagten minim Hinblick auf diesen mit der Geheimhaltung bezweckten
Täu-schungserfolg ein Interesse hatte, die Erreichung dieses unsittlichen
Zweckesfür ihn m. a. W., eine Grundlage des Geschäftes war, zum
Vertragsschlusse herbeigelassen, so hat er sich damit zum Teilnehmer an
dieser gegen die guten Sitten verstossenden Handlung ,gemacht, und es
ist deshalb dieses Abkommen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als
nichtig zu erklären-

3. Aus dieser Nichtigkeit ergibt sich nun aber nicht die vom Kläger
unter Berufung auf Art._ 20 Abs. 2'OR eventuell gezogene Konsequenz,
dass damit auch das Nachlassversprechen dahinfalle und er Wieder
seine ursprüngliche Forderung geltend machen könne. Entgegen der
Auffassung des Handelsgerichts ist allerdings anzunehmen, dass er seine
Zustimmungserklärung zum Nachlassvertrag ohne die Markgarantie nicht
erteilt hätte. Nicht nur hat der Beklagte die dahingehende Behauptung der
Klage in der Antwort nicht bestritten, sondern selber auch ausgeführt,
dass die Zustinunungserklärung erst auf die Garantieverpflichtung hin
erfolgt sei. Allein aus dem Umstande, dass dieses Kursgarantieversprechen
der Beweggrund zum Abschluss des Nachlassvertrages war, folgt an sich
noch nicht, dass es sich um ein einheitliches Rechtsgeschäft gehandelt
habe. Wie dem aber auch sei, selbst bei Annahme eines solchen könnte
sich der Kläger keinesfalls auf die Nichtigkeit dieser gegen die guten
Sitten verstossenden Vereinbarung im erwähnten Sinne berufen, um sich
auf diese Weise Vorteile zu verschaffen, die er ohne die erfolgte
Täuschung der Gläubiger nicht erlangt hätte, nachdem er in
vollerObfigaflonenrecht. N° 79. , 5074

Kenntnis des mit seiner heimlichen Bevorzugung vom Beklagten verfolgten
unsittlichen Zweckes zum Ahkommen Hand gehoten hat.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des
Kantons St. Gallen vom 30. Juni

1924 bestätigt.

79. ma de la. II° Section civile du 10 décembre 1924 dans la cause
Hausner contre Banque internationale de Commerce de Petrograd.

Société par actions russe. Succursale créée à Genève. Nationalisation
des hanques en Russie soviétique. Conséquence

our la succursale. ' L'îxistence de la succursale est subordonnee à
celle de la

maison mère. Lors donc que la société par actions cesse d'exister à
teneur de la loi étrangére qui la régrt, sa succursale située en Suisse
perd du mème coup sa personnahté

et ne peut plus ester en justice.

A. Par acte de nantissement du 21 décembre 1916, : Ignace Hausner,
àsi Paris, a remis en gage à la succursale de Genève de la Banque
Internationale de Commerce de Petrograd divers titres comme garantie d'un
credit en compte courant. ll fut stipulé qu'en cas de base des cours,
Hausner maintiendrait une marge de 20 % en faveur de la Banque, soit par
la remise en gage de nouveaux titres, seit par un versement en _espéces,
faute de quoi, la créance entiére'serait immediatement exigible et le
gage réalisable. Ce contrat fut soumis aux dispositions du droit suisse
et Hausner fit électmn de domicile attributif de juridiction à Genève. _

De 1917 à 1920, Hausner fit avec la Banque plusleurs Operations à la
suite desquelles il resta son dèblteur. Le 20 novembre 1920, la Banque,
constatant, que la marge de 20 % entre le gage et la ereance nexrstait
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 50 II 501
Date : 14. März 1924
Published : 31. Dezember 1925
Source : Bundesgericht
Status : 50 II 501
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : 500 Obligationenrecht. N° 77. '3. Nun ist es freilich der Klägerin möglich gewesen,


Legislation register
OR: 20
SchKG: 293  314
BGE-register
27-II-231 • 29-II-452
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
defendant • debtor • nullity • commercial court • federal court • out-of-court inheritance settlement • verification statement • estate agreement by order of the court • condition • value • knowledge • lower instance • check • question • interest • contract conclusion offer • secrecy • authorization • contents of the contract • custom • number • action of opposition • decision • payment • autonomy • contract conclusion • statement of reasons for the adjudication • declaration • dismissal • wage • planned goal • purpose • formation of real right • character • uri • reception • presentation • undertaking • duly acquired rights • dust • contract law • legal nature • advantage • soot • letter • debt enforcement • burdon of proof • position • motivation • hamlet • asia • legitimation • time limit • preference of a creditor
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