230 Civilrechtspflege.

sperrt, und es waren auch keine Warnungstaseln angebracht, die den
Vorbeisahrenden auf das Bestehen des Bockgerüstes und die Notwendigkeit,
sich beim Vorbeifahren darnach einzurichten, aufmerksam gemacht
hätten. Es kann sich deshalb nur darum handeln, ob nicht Augsburger,
als er des Gerüstes ansichtig wurde, verpflichtet gewesen wäre, eine
grössere Vorsicht anzuwenden, als es thatsächlich geschehen ist. Dass
er nun etwa hätte erkennen sollen, dass unter den gegebenen Umständen
die Stelle für ihn gar nicht passirbar set, ohne den Kläger auf seinem
Gerüste zu gefährden, wird von der Vorinstanz nicht angenommen, und
kann mit Grund nicht gesagt werden, da ja der Kläger selbst angibt, die
Strasse sei immerhin noch auf eine Breite von mindestens 4 Meter frei
gewesen. Es konnte also dem Augsburger offenbar nicht zugemutet werden,
etwa geradezu umzukehren; dagegen gebot

allerdings die erforderliche Sorgfalt jedenfalls, die Stelle in lang

fumer Gangart zu passieren Aus den Akten geht nun aber nicht hervor,
dass Augsburger mit dem Fuhrwerk einen zu raschen Gang eingehalten
habe. Der Zeuge Noth hat hierüber in der Strafuntersuchung ausgesagt,
der Bereiter sei im Trab gefahren bis zum Gerüste, dann habe er die
Pferde angehalten im Schritt, allein der Durchpass sei eng gewesen,
die rechten Räder seien auf Steine gekommen, und so sei der Hinterwagen
nach links geschoben worden, Nach dieser Aussage, die die kantonalen
Jnstanzen nicht als unglaubwiirdig bezeichnen, und die, weil sie die
Wahrnehmung des einzigen Augenzeugen wiedergibt, massgebend sein muss,
kann dem Angsburger nicht vorgeworfen werden, dass er den Unsall durch zu
rasches Fahr-en verursacht habe; es geht aus derselben vielmehr hervor,
dass er die Gangart der Pferde den Umständen entsprechend eingerichtet
hat, und dass der Wagen nur deshalb mit dem Gerüst in Berührung gekommen
ist weil ein aus der Strasse liegender Stein den Hinterwagen auf die
Seite geschoben hat. Da der Gerüstbock, wie die Vorsitstanz thatsächlich
feststellt, wenn nicht gerader über das Trottoir hinaus, so doch bis an
die äusserste Grenze desselben reichte, so konnte derselbe in der That
aus diese Weise von dem Wagen, auch bei ganz langsamer Gangart, gestreift
und zum Umstürzen gebracht werden, und es ist auch nicht ersichtlich,
wieso dieserll. Obligationenrecht. N° 27. 231

Unfall eher hätte verhütet werden können, wenn der Bereiter oder
sider Knecht abgestiegen wären. Erfahrungsgemäss verursacht unter
iderartigen Umständen das Absteigen und Führen der Pferde bei diesen
oft mehr Unruhe, als wenn sie vom Wagen aus geleitet werden, und es kann
daher dem Augsburger auch deshalb, weil er nicht sofort abgestiegen ist,
oder den Knecht hat absteigen lassen, eine Fahrlässigkeit nicht zur Last
gelegt werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung des Klägers wird als unbegründet abgewiesen, diejenige
der Beklagten dagegen als begründet erklärt, und daher, in Abänderung
des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau room 15. März 1901,
die Klage abgewiesen

27. Urteil vom 22. Juni 1901 in Sachen Schweitzer gegen Hypothekarbank
Zürich

,Bilanz von Akiiengesetischaften. Kenya auf Anfechtung einer
solcke-n Beta-nz. Streitwert, Art. 59 Org.-Ges. Aktibund Passiv-
legitt'mateîon. Behandlung von Schuldbriefen in Biéanzen von
Akéiengesellschaflen, Art. 656 Zi/f. 4 emd 5 0.32.

A. Durch Urteil vom 4. April 1901 hat das Handelsgericht des Kantons
Bite-ich die Klage abgewiesen

B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht
ergrifer mit den Anträgen: Es sei in Gutheissung der Klage zu erkennen:

1. Die Bilanz der Beklagten per 31. Dezember 1900 laut pag. 9 des
Jahresberichtes sei statutenwidrig und ungesetzlich

2. Ein Reingewinn pro 1900 sei nicht vorhanden.

3. Es sei eine Dividende pro 1900 nicht vorhanden, und es seien demgemäss
die Beschlüsse der Generalversammlung vom i. März 1901 aufzuheben.

C. 'n der heutigen Hauptverhandlung beantragt der Kläger Gutheissung
der Berufung, der Anwalt der Beklagten beantragt, dieselbe abzuweisen

xxvu, 2. 1904 16

232 Givilrechtspflege.

Bandes eri t zieht in Erwägung:

Zuge beklaggte Flktiengesellschaft,· welche im Jahre 1893 betgründet
wurde, und ein Grundkapital von. 3 cFlällionen esttz wovon indessen
vorläufig bloss 2 Millionen m Jnhaberakktienszir Ausgabe gelangt find,
hat %?thng tgeeikaäxlf Tau SESSI?

' e den Verkehr m! o , _ Inkägijxsgn Verkehr versteht sie, lwie der
Jahresberichtstur 1333 zeigt, speziell: Vorschüsse gegen Hinterlage von
Wertschris WDC: besondere von Schuldbriefen und Hypothekarobligationeifi,
an: lehen auf Grundpsand, Anund Bettan von Schuldbri: en,Rech: nahme von
Geldern gegen Obligationenv und in kaufen Er im; nung. Nach § 33 der
Statuten ist bezuglich der. Ausst; ?SkiJahresrechnung und der Bilanz,
sowie der Vierteilung e uns

ewinnes bestimmt: Die Aufstellung der sascihresrechnimg _ gder Bilanz
hat nach den Vorschriften des leigationenrechts zu. geschehen. Von
dein sich ergebenden Reingewinn werden a) dbm; ah mindestens 10 o()
zur Bildung und Aussnung des or en -

"ltchen Reservefonds; b) der Restbeirag zur Atäsrichtung Azinet

deutlichen Dividende bis aus 5 0/0 verwendet. Der nach zug,

ärger beiden Verwendungen verbleibende Saldo wird folgendgw ·"massen
verteilt: c) 20 0/0 werden dem Berwaltungsrat Und 5 fa

den Beamten der Gesellschaft als Gewinnanteil zugewiesen; d) der

MRest bleibt zur Verfügung der Generalversammlung

Nach dem vom Verwaltungs-rate deL-* Geneîalversansim unîgîîi

1 März 1901 vorgelegten Geschäftsberichte sur ndas dealär Saldo . sich für
dieses Jahr ein Reingeivtnnc(abz:;igl(ischcsz eDer Verder letztjährigen
Rechnung) von 163,141 gr. 9 tR ewefondgss waltnngsrat beantragte,
hievon 20,000 g: dem te; einem zuzuweisen, 50/0 Dividenden mit 100,000
gr. aiäszsi ei gis @@ sisiDelcrederezKonw 33,000 Ins zuztxkeejitsedixiäd
Täbgoszgr 50 Cis

s ° s Tantiemen au zur si , _ . '

Eins Îîue/gîiecîzîmng vorzutragen. In dem Geschastsbertcht ist dazu

bemerkt Leider mussten auch wir den widrigen Zeitverhältmssen ' !!

unsern Tribut zollen, indem auf mehreren Pgsten TäTeTilXLttTatthi !I'
"V. ' n si Gesamtbetrage Von 42,o-:)0 Fr. 50 Cis-, von ene

. . , i [3 .E ] ] If I g

ergabIl. Obligationenrecht. N° 27. 233

,nisse beantragen wir Ihnen die Schaffung eines DelcredereKonto und die
Ausrichtung einer Dividende von 0 0/Ö gegenüber 51/2 O/0 im Borjahre. Nach
der vorgelegten Bilanz belies sich san 31. Dezember 1900 von den
Aktiven unter anderm der Schuldbrieskonto aus 2,024,420 Fr. 20 (m., der
Obligo-DarlehenKonto auf 2,150,050 Fr., der Kontokorrent-DebitoreusKonto
auf 1,459,595 Fr. 35 Cts.; von den Passiven der ReservefondsKonto aus
140,000 Fr., Deleredere-Konto 33,000 Fr., Kontokorrent-Kreditoren-Konto
ans 1,230,269 Fr. 55 Cts. Nach einer Aufstellung der beklagtischen Bank,
welche unter anderm auch die im Jahre 1900 eingetretenen Verluste einzeln
auszahlt, war der Betrag sdes Schuldbries-Konto per 31. Dezember 1900
aus 2,056,420 Fr. 20 Cts. eingestiegen, wogegen der SchuldbriesKonto
laut Bilanz infolge Rückstellung vou 32,000 Fr. bloss auf 2,024,42.0
Fr. 20 Cts. angegeben ist In der Generalversammlung stellte der Kläger
durch einen Vertreter den Antrag, die vom Verwaltungsrate aufgestellte
Traktandenliste nicht zu genehmigen und vielmehr zu beschliessen,
eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberusen, welcher eine
Untersuchungs-komission Bericht über den Stand der Bank zu erstatten
habe. Dieser Antrag wurde abgelehnt Zn der gepflogenen Diskussion hatte
der Präsident des Verwaltungsrates unter anderm daraus hingewiesen, dass
der Kläger darnach trachte, sich mit allen Mitteln in den Besitz der Bank
zu setzen. Im Namen der Rechnungsrevisoren hatte Herr Sulzberger erklärt,
die Rechnungsrevisoren haben, veranlasst durch die kritischen Seiten, es
sich zur Pflicht gemacht, die Rechnung nicht nur aus ihre arithmetische
Richtigkeit hin zu prüfen, sondern sie haben die abgeschlossenen Geschäfte
auch auf ihre Bonität untersucht Sie seien in Anbetracht der Reserven zu
dein Schlusse gekommen, die Bank dürfe 5 W ruhig auszahlen. Der Aktionär
Bankpräsident Graf hatte bemerkt, er wisse, dass bei der Bank vorsichtig
und äusserst gewissenhast gearbeitet werde. Bei der Beratung über die
vom Verwaltungs-rat vorgelegten Traktanden wurde hieraus, entgegen dem
Antrage des Klägers, Geschäftsbericht, Jahresrechnung und Bilanz pro
1900 genehmigt, und die vom Verwaltungsrate beantragte Verteilung des
Reingewinns mit einer Dividende von 5 % gutgeheissen. Gegen beide

234 Civilrechtspflege.

Beschlüsse protestierte der Vertreter des Klägers zu Protokoll und
wahrte die Rechte seines Klienten. Letzterer leitete hierauf Klage beim
Handelsgericht des Kantons Zürich gegen die beklagte Aktiengesellschaft
ein. Seine Rechtsbegehren, so wie er sie im Laufe des Prozesses, in der
Hauptverhandlung, formuliert hat, gehen dahin:

Es sei zu erkennen:

1. Die Bilanz der Beklagten per 31. Dezember 1900 laut pag. 9 des
Jahresberichts sei statutenwidrig und unstatthaft.

2. Ein Reingewinn pro 1900 sei nicht vorhanden.

3. Es sei keine Dividende auszuschütten, und es seien demgemäss die
Beschlüsse der Generalversammlung vom 1. März 1901

aufzuheben. Die Beklagte trug auf Abweisung der Klage an, und die Vor-

instanz hat durch ihr eingangs angesührtes Urteil diesem Antrage

gemäss erkannt.

2. Die Voraussetzungen der bundesgerichtlichen Kompetenz sind gegeben. Jn
Frage kommen kann nur, ob der gesetzliche Streitwert gegeben sei. Denn die
streitige Ansechtungsklage betrifft nicht etwa einen Streitgegenstand, der
seiner Natur nach keiner vermögensrechtlichen Schätzung unterläge (Art. 61
Org.-Ges.), sondern sie bewegt sich durchaus aus vermägensrechtlichem
Gebiete, da sie ja unter anderm die Aufhebung des von der beklagten
Aktiengesellschaft gefassten Gewinnfeststellungsund Verteilungsbeschlusses
für das Jahr 1900 verlangt; die Berufung ist daher allerdings nur
dann statthaft, wenn der Streitgegenstand den für vermögensrechtliche
Streitigkeiten zur Berufung an das Bundesgericht (in dem durch die
Berufungserkiärung eingeleiteten mündlichen Verfahren) geforderten
Streitwert von 4000 Fr. erreicht. Für die Streitwertberechnung bei
Anfechtungsklagen der in Frage stehenden Art, bei welchen die Gutheissung
der Klage präjudiziell wii-ft, d. h. den angesochtenen Beschluss in toto
gegenüber der Aktiengesellschaft und sämtlichen Aktionären aufhebt, ist
nun aber, wie das Bundesgericht in seiner Entscheidung vom 17. Dezember
1897 (Amtl. Samml. der bundesger. Entsch., Bd. XX111, 2, S. 1828 f.,
Erw. 2 f.) in Sachen Sparund Leihkasse Zosingen contra Gras und Konsorten
ausgesprochen und seither konstantIl. Obligationenrecht. N° 27. 235

festgehalten hat, das Interesse der beklagten Aktiengesellschaft, welche
die Gesamtheit der Aktionäre vertritt, massgebend, und dieses übersteigt
offenbar in concreto den gesetzlichen Minimalstreitwert bei weitem. si
3. Jst also die Kompetenz des Bundesgerichts gegeben, so ist auch die
Aktivlegitimation des Klägers wie die Passivlegitimation der beklagten
Aktiengesellschaft anzuerkennen Letztere ergibt sich ohne weiteres daraus,
dass ein von der Generalversammlung dem obersten stellvertretenden
Organe der beklagten Gesellschaft, in deren Namen gefasster
Gesellschafts-beschluss angefochten wird, und die Aktivlegitimation
des Klägers ergibt sich aus dem Rechte auf gesetzund statutenmässige
Verwaltung, welches dem Aktioan als Einzelrecht zusteht. Kraft dieses
Rechtes ist der einzelne Aktionär befugt, gesetzoder statutenwidrige
Beschlüsse der Gesellschaftsorgane, speziell der Generalversammlung, durch
gerichtliche Klage anzufechten, wie dies in der Praxis (s. Entsch. des
Bundesger. i. S. Ruf und Genossen gegen N.-O.-B. vom 19. Oktober 1894,
Amtl. Samml., Bd. XX, S. 950 ff., Erw. 6 ff.) anerkannt ist und auch
grundsätzlich von der Beklagten nicht bestritten wird. Die Beklagte hat
vor der kantonalen Instanz anscheinend geltend gemacht, der Kläger sei
zu der von ihm angestellten Anfechtungsklage deshalb nicht berechtigt,
weil er der nunmehr von ihm bekämpften Art der Bewertung der Schuldbriefe
früher, als Mitglied des Verwaltungsrates und des leitenden Ausschusses
der beklagten Aktiengesellschaft, selbst beigestimmt habe. Allein dass
der Kläger der Einstellung der nunmehr von ihm bemängelten Ansätze
in die Schlussbilanz für das Jahr 1900 und dem hieraus gestützten
Dividendenbeschlusse jemals zugestimmt habe, hat die Beklagte nicht
behauptet und nicht behaupten könn en, und es kann dem Kläger daher das
Recht, die betreffenden Schlussnahmen wegen Gesetzoder Statutenverletzung
anzufechten, nicht bestritten werden. Der Umstand, dass er durch diese
Anfechtung sich in mehr oder weniger ausgesprochenen Widerspruch mit
früher von ihm bethätigten Ansichten setzen mag, ist natürlich für
sein Recht, die sireitigen Beschlüsse, denen er nie zugestimmt hat,
anzufechten, ohne Bedeutung. Dagegen kann er selbstverständlich die
Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse nur wegen Gesetzesoder

236 Civiîrechtspflege.

Statutenverletzung, nicht dagegen aber wegen blosser Unzweckmässigkeit
oder Unangemessenheit verlangen und ist seine Klage, sofern eine
Gesetzesoder Statutenverletzung in den Beschlüssen nicht liegt,
ohne weiteres abzuweisen. (Die Frage aber, ob eine Gesetzesoder
Statutenverletzung vorliege, bildet den Gegenstand der Entscheidung in
der Hauptsache, und ist nicht anlässlich der Prüfung der Aktivlegitimation
zu erörtern.) -

è. Die Anfechtungsklage wird nun wesentlich damit begründetdie von der
beklagten Aktiengesellschaft erworbenen Hypothekartitel seien, auch soweit
sie mit Einschlägen erworben worden seien, zu ihrem vollen Nominalwerte in
die Aktiven der Bilanz eingestellt worden, während sie, wie nach richtigen
Grundsätzen kaufmännischer Buchführung, so auch nach dem Gesetz höchstens
zum Anschafsnngswerte hätten eingestellt werden dürfen; werde anstatt
des Nominalwertes der Anschasfungswert der Schuldbriefe in die Bilanz
eingestellt, so ergebe sich kein Reingewinn, gegenteils ein Defizit. Der
Rechtssatz, dass die Schuldbriefe höchstens zum Anschaffungswerte in die
Bilanz dürfen eingestellt werden, wird einerseits aus Art. 656 Ziff. 4
und 5 O.-R., anderseits aus Sinn und Geist des Gesetzes abgeleitet, indem
ausgeführt wird, dass, wenn auch die angeführten Gesetzesbestimmungen den
gedachten Rechtssatz nicht direkt enthalten sollten, derselbe doch aus den
dem Obligationenrecht zu Grunde liegenden Grundsätzen über die Gestaltung
der Bilanz der Aktiengesellschaft sich ergebe. Ausdrücklich ist dabei,
speziell in der Replik des Klägers, betont worden, dass dieser nicht
etwa eine Abschätzung des Schuldbriesbestandes der Beklagten, also die
Einstellung des Schatzungswertes der Schuldbriese in die Bilanz verlange,
sondern vielmehr die Ermittlung des Anschasfungspreises derselben
und die Einstellung dieses Preises in die Bilanz. Die Klage, so wie
sie begründet worden ist, beruht also wesentlich auf der Behauptung,
dass die Schuldbriese in die Bilanz höchstens zum Anschafsungspreise
eingestellt werden dürfen.

5. Dieser Satz kann nun aber zunächst nicht aus dem dafür in erster Linie
angerufenen Art. 656 Biff. 4 O.-R. abgeleitet werden. Art. 656 Ziff. 4
cit. stellt für Warenvorräte den Grundsatz auf, dass sie höchstens zum
Kostenpreis, und falls dieser höherll. Ohligationenrecht. N° 27. 237?

als der Markt-preis stehen sollte, höchstens zu diesem angesetzt werden
dürfen. Diese Vorschrift kann ihrem klaren Wortlaute nach auf Forderungen
nicht bezogen werden, denn es ist doch kgewiss völlig unmöglich, den
Besitz einer Aktiengesellschaft an Forderungen, speziell an hypothekarisch
versicherten Schuldbriefsorderungen unter der Bezeichnung Warenvorräte
(nad) ss-Îranzòsischem Text approvisionnements de marchandises)
mitszuverstehen Schon aus der Wortverbindung Warenvorräte ergibt sich
deutlich, dass das Gesetz dabei nur körperliche Sachenderen Wert in ihrer
Substanz selbst liegt, nicht dagegen Wertpapiere und Forderungen im Auge
hat; es versteht übrigens überhaupt das Obligationenrecht durchgängig
unter Warm" nur die körperlichen Handelsobjekte, unter Ausschluss
von Wertpapieren u. s. w. Richtig ist allerdings, dass der Verkehr in
Schuldbriefen, deren Anschafsung und Veräusserung, den Hauptgeschäftszweig
der beklagten Aktiengesellschaft bildet und dass also die Schuldbriefe
für die beklagte Aktiengesellschaft Gegenstand des Handels, also Waren
in diesem Sinne sind. Allein daraus folgt natürlich nicht, Tdass nun
die für hie bilanzmässige Bewertung von Warenvorräten aufgestellte
Sondervorschrist des Art. 656 Ziff. 4 O.-R. auch für hie Bewertung der
Schuldbriefbestände gelte, für welche sie nach dem klaren Wortlaute
des Gesetzes gar nicht aufgestellt ist. Die Regel, dass Warenvorräte
höchstens zum Anschafsungswerte m die Bilanz eingestellt werden dürfen,
ist denn übrigens auch keineswegs etwa eine selbstverständliche, die auch,
abgesehen von besonderer Vorschrift, sich von selbst ergeben weirde. Noch
der vom Justizdepartement vorgelegte Entwurf des Obligationenrechts von
1879 hatte diese Bestimmung nicht enthalten, sondern im Gegenteil in
Ziffer 4 des damaligen, dem nunmehrigen Art. 656 entsprechenden Art. 664
bestimmt, dass Warenvorräte höchstens zu ihrem der-zeitigen Marktwerte
in die Bilanz eingestellt werden dürfen.

s. Ebensowenig wie auf Art. 656 Ziff. 4 O.-R. kann die Klage auf Art. 656
Ziff.5 gestützt werden, wonach die Gesamtsumme der zweifelhaften Posten
und die Gesamtsumme der vorgenommenen Abschreibungen anzugeben find. Diese
GesetzesVorschrist enthält keine materielle Vorschrift darüber-, inwieweit

238 Civilrechtspflege.

Abschreibungen vorgenommen werden müssen und in welcher Weise zweifelhafte
Posten in die Aktiven der Bilanz eingestellt werden dürfen, sondern
nur die formelle Vorschrift, dass die Gesamtsummen der Abschreibungen
und zweifelhaften Posten anzugeben seien Dieser Vorschrift war nun,
soweit es die Angabe der abgeschriebenen Verluste anbelangt, im
vorliegenden Falle ent:sprochen, dagegen hätte sich fragen können,
ob die Aktionäre nichtberechtigt feiert, auch eine besondere Angabe
der Gesamtsumme der zweifelhaften Posten zu verlangen, oder ob die in
Bilanz undGeschäftsbericht gegebenen Daten genügen. Allein der Kläger
hatweber in der Generalversammlung noch im Prozesse ein dahinzielendes
Begehren gestellt, sondern vielmehr ohne weiteres Aufhebung des
Bilanzgenehmigungsund Dividendenbeschlusses dev Generalversammlung
verlangt. Dass nun aber diese Anträge durch-

die Berufung auf Art. 656 Ziff. 5 O.-R. nicht begründet wet: _

den können, ergibt sich nach dem Ausgesührten von selbst.

7. Wenn demgemäss die vom Kläger angerufenen Spezialbestimmungen über die
Bilanz der Aktiengesellschaft die Anfechtungsklage nicht zu begründen
vermögen, so muss sich fragen, obs dieselbe etwa nach allgemeiner aus
dem Zusammenhang des Gesetzes und der Natur der Sache sich ergebenden
Grundsätzen als begründet erscheine In dieser Richtung ist grundsätzlich
zu bemerken: Auch insoweit das Gesetz besondere Bestimmungen über die
Bewertung einzelner Bilanzposten nicht aufstellt, bestehen immerhin hiefür
die aus dem Zwecke der Bilanzaufftellung sich ergebenden, allgemeinen
Regeln, an welche die Gesellschaftsorgane gebunden sind. Die Bilanz hat,
wie in Abs. 1 des Art. 656 O.-.R besonders betont wird, die Aufgabe,
den Aktionäre-n einen möglichst sichern Einblick in die wirkliche
Vertnögenslage der Gesellschaft zirgewähren. Die mit der Aufstellung
der Bilanz beauftragten Gesellschaftsorgane sind also (wie dies übrigens
den allgemeinenAnforderungen rationellen und redlichen Geschäftsbetriebs
entspricht) verpflichtet, die Bilanz in einer, der wirklichen Vermögensund
Geschäftslage entsprechenden Weise aufzustellen; sie sind nicht
berechtigt, Vermögensgegenstände in willkiirlicher Weise zu bewerten und
danach z. B. non valeurs in der Bilanz als wirkliche Werte auszuführen,
sondern ihre Pflicht ist vielmehr, dieII. Obligationenrecht. N° 27. 239

Ermittlung des wirklichen Wertes der Vermögensgegenstände an:zustreben
und den auf Grund einer solchen Ermittlung gefundenen wirklichen Wert,
nicht einen willkürlichen, der Wirklichkeit nicht entsprechenden
Weriansatz in die Bilanz einzustellen Sofern ein Wertansatz letzterer
Art eingestellt wird, so sieht nicht nur (sofern auf Grund der
unrichtigen Bilanz die Verteilung einer nicht verdienten, sondern aus
dem Grundkapital zu schöpfenden Dividende beschlossen werden sollte) den
Gesellschaftsgläubigern, wie dies das Bundesgericht in der Entscheidung in
Sachen Gesellschaft für Begründung einer rechtsufrigen Zürichseebahn gegen
N.-O.-) . vom 10, April 1886 (Arntl. Samml. der bundesger. Entsch Bd. XII,
S. 365 s., Erw. 5 ff.) grundsätzlich anerkannt hat ein Einspruchsrecht
zu, sondern auch dem einzelnen Aktionär. Denn letzterm steht ja, wie
oben ausgeführt, ein Recht auf gesetzund statutenmässige Verwaltung zu,
welches durch eine falsche Bilanz verletzt wird, und es ist auch durchaus
nicht richtig, wenn etwa angenommen wird, eine allzu hohe Bewertung
von Aktiven inder Bilanz und eine damit verbundene Verteilung fiktiver
Dividenden könne nicht dem Aktionär, der ja gegenteils die nicht verdiente
Dividende ausbezahlt erhalte, sondern nur den Gesellschaftsgläubigern
zum Nachteile gereichen. Vielmehr kann ja gewiss das dauernde Interesse
der Gesellschaft und das damit verbundene Interesse des dauernd in der
Gesellschaft verbleibenden Aktionärs durch Auszahlung sittiver Dividenden
aufs empfindlichste verletzt werden, während anderseits sehr wohl denkbar
ist, dass die Leiter der zeitweisen Mehrheit einer Generalversammlung
dennoch ein Interesse daran haben, fiktive, nicht verdiente Dividenden
auszuzahlen (um eine künstliche Hansse hervorzurufen und währendderselben
ihre Titel Vorteilhaft losschlagen zu können u· s. w.). Es ist also
der Rechtsgrundsatz festzuhalten, dass in der Bilanz der wirkliche und
nicht ein fiktiver Wert der Vermögensobjekte einzustellen ist, und dass,
wenn dieser Rechtsgrundsatz von den Gesellschaftsorganen, speziell
der Generalversammlung, verletzt wird, den einzelnen Attionären ein
Anfechtungsrecht gegen die betreffenden Beschlüsse zusteht. Soweit das
Gesetz nicht besondere Bewertungsgrundsätze für einzelne Vermögensobjekte
aufstellt, ist daran festzuhalten, dass als massgebender Wert derjenige
Wert

240 Civilrechtspflege.

erscheint, den das betreffende Aktivum als Bestandteil des
Gesellschaftsgeschiiftes hat. Die Taration dieses massgebenden Wertes
nun aber ist dem Ermessen der Gesellschaftsorgane, speziell der
Generalversammlung, anheimgegeben, und gegen eine Taxation, soweit es
sich dabei eben um blosse Taxation des massgebenden wirklichen Wertes
handelt, steht dem Einzelaktionär ein Einspruchsrecht offenbar nicht zu;
er muss vielmehr die von der Generalversammlung als dem massgebenden
Schätzungsorgan vorgenommene Taxation als richtig gelten lassen, sich,
wie in andern -Gesellschaftsangelegenheiten, dem Befinden und Ermessen
derselben unterwerfen. Ein Einspruchsrecht gegen die Taration der
Generalversammlung steht dem Einzelaktionär nur dann zu, wenn dieselbe
sich nicht mehr im Gebiete vernünftiger Erwägungen der massgebenden
Bewertungsfaktoren bewegt, sondern willkürliche Ansätze san Stelle des
nach dem Willen des Gesetzes zu ermittelnden wirk-

lichen Wertes setzt. In diesem Falle ist von der Gesellschaft allersi

sdings das Gesetz verletzt.

8. Fragt sich nun, ob nach Massgabe dieser Grundsätze die fraglichen
Bilanzfeststellungsund Dividendenbeschlüsse als an.fechtbar erscheinen,
so ist dies zu verneinen. Als anfechtbar möchten diese Beschlüsse
z. B. dann erscheinen, wenn nachgewiesen oder zum Beweise verstellt
wäre, dass Schuldbriefe erheblichen Nominalwertes aber zweifelhaftester
Güte, wie sie in Zeiten hypothekarischer Krisen so häufig um ganz
minime Beträge zn kaner find, von der beklagten Aktiengesellschaft
zu minimalen Preisen -angekauft, dagegen zu dem vollen Nominalwerte
in die Aktiven der Bilanz eingestellt worden seien. In diesem Falle
würde es sich allerdings nicht mehr um in den Grenzen vernünftigen
Ermessens sich bewegende Taration eines Vermögensobjektes, sondern um
die Einstellung eines, zum mindesten grossen Teils fiktiven Wertes in
die Bilanz handeln. Allein ein derartiger Thatbestand ist vom Kläger
weder nachgewiesen, noch behauptet worden; er hat sich vielmehr auf
die Behauptung beschränkt, dass Schnldbriefe mit Einschlägen gekauft,
dagegen zu vollem Nominalwerte in die Bilanz eingestellt worden seien,
während nach dem Gesetze, gleich wie bei Warenvorräten, höchstens der
Anschaffungswert eingesetzt werden dürfe. Dieser Satz folgt aber durchaus
nicht aus dem demu. obligationenrccht. N° 27. 241

Obligationenrecht zu Grunde liegenden Prinzip, dass die Bilanz-aufstellung
die Darstellung der wirklichen Vermögenslage der Gesellschaft zu geben
habe. Richtig ist allerdings, dass das neu-e deutsche Handelsgesetzbuch
(gleich wie schon die Aktiennovelle von 1884) in § 261 Biffi vorschreibt,
dass wie Wertpapiere und Warm, die einen Börse-noder Marktpreis haben,
so auch andere Vermögensgegenstände höchstens zu dem Anschasfungsoder
Herstellungspreis anzusetzen seien, so dass also nach deutschem Rechte
sder Standpunkt des Klägers allerdings begründet wäre; es mögen auch
vielleicht, speziell in betreff der Bilanz der Aktiengesellschaft
slegislative Gründe für denselben sprechen. Allein dem geltenden

schweizerischen Rechte ist die Regel, dass der Anschaffungspreis

der höchste zulässige Bilanzwert sei, als eine allgemeine fremd, und es
ist ja auch klar, dass nicht behauptet werden kannif der

wirkliche Wert eines Vermögensgegenstandes, speziell einer Schuld-

briefforderung, könne den Betrag des Anschaffungspreises nicht
übersteigen. Im Gegenteil geht natürlich gerade beim Ankaufe
IvonSchuldbriefen zur Weiterveräusserung der Käufer des Schuldbriefes
gewiss davon aus, dass der von ihm bezahlte Ankunfspreis eden
Wert, welchen der Schuldbrief in seinem Geschäfte darstelle, nicht
erreiche. Wenn der Kläger behauptet hat das Gesetz verlange für die Bilanz
der Aktiengesellschaft die Einsetzung des niedrigsten Wertes-, also davon
ausgeht, es dürfe in die Bilanz der Aktiengesellschaft nicht der volle
Wert eingesetzt werden, so ist dies nicht richtig; soweit das Gesetz nicht
Sonderbestimmungen für einzelne Bilanzposten aufstellt, darf in die Bilanz
der Aktiengesellschaft der volle Wert der Vermögensgegenstände eingesetzt
werden. Dass im übrigen die für den Schuldbriefbestand in die Bilanz
eingesetzten Wertansätze sich nicht in den Grenzen einer nach vernünftigem
Ermessen unter Würdigung aller Umstände angenommenen Schätzung des Wertes
dieser Briefe bewegen, hat der Kläger weder bestimmt behauptet, noch
weniger zum Beweise 'nerstellt, und es erscheint dies überhaupt nach den
Akten als ausgeschlossen Schon nach den vorliegenden Akten ergibt sich,
obschon darüber eine Beweiserhebung nicht stattgefunden hat, dass die
Schuldbriefe nicht schlechthin zu ihrem Nominalwerte in die Ak-

Liven der Bilanz eingesetzt find; denn es ist jedenfalls daran die

M Civilrechtspflege.

sogenannte innere Reserve von 32,000 Fr., um welche nach der
unbestrittenen Angabe der Beklagten der in die Aktiven der Bilanz

eingesetzte Schuldbriefbestand infolge Rüclstellung gemindert-

wurde, in Abzug gebracht, in diesem Umfange also eine Abschreibung
vorgenommen worden. Sodann steht dem auf der Aktivseite der Bilanz
eingetragenen Bestande des Schuldbrief-Kontos auf der Passivseite das
Delcredere-Kouto mit 38,000 Fr. gegenüber, welches (f. Simon, S. 137 ss.),
wenn auch in anderer Form der Buchung, materiell die gleiche Wirkung
ausübt, wie eineAbschreibung, also thatsächlich eine Abschreibung von
dem auf der Aktivseite eingesetzten Werte der Forderungen bedeutet, auch,
da die Bilanzansätze für die übrigen Forderungen nicht beanstandet sind,
speziell auf den Schuldbrief-Konto zu beziehen ist. Nimmt man dazu noch,
dass der Reservefonds mit Beträgen gespeist

worden ist, welche die zur Tilgung allfälliger bilanzmässiger Ver.

luste vorgeschriebenen Minimaleinlagen weit übersteigen und dassein
nicht unerheblicher Betrag zur Verfügung der Generalversammlung auf
neue Rechnung übertragen worden ist, so kann durchaus nicht gesagt
werben, dass bei Berücksichtigung der entsprechenden Einträge auf der
Passivseite der Bilanz der Schuldbriefbestand zu einem Betrage als Aktivum
gewertet sei, welcher die Grenzen einer in vernünftigen Schranken sich
bewegendenAbschätzung überschreite. Wenn der Kläger heute noch darauf
absteilte, es sei die sofortige Buchung der Einschläge als Gewinn im
Provisions-Konto unzulässig, so ist darauf zu erwidern, dass diesem
Punkte selbständige Bedeutung gar nicht zukommt. Entscheidend isf, zu
welchem Betrage die Schuldbriefe in die Aktiveu der Bilanz eingestellt
werden dürfen, woraus sich dann nach Vergleichung der Aktiven mit den
Passiven der Reingewinn ohne weiteres von selbst ergibt. Demnach hat
das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das Ur-: teil des
Handelsgerichts des Kantous Zürich vom 4. April 1901 in allen Teilen
bestätigtlll. Erfindungspatente. N° 28. 243

III. Erfindungspatente. Brevets d'invention.

28. Urteil vom 10. Mai 1901 in Sachen J. M. Neher & Söhne gegen
Carpentier.

Nîchtigkes'tsklage gegenüber einem Patent für ein Register für
69schdfésàe'icher. Legitimation zur Klage, Art. 10 Abs. 2 Pat. Ges.
Erfindung .

A. Durch Urteil vom 18. Januar 1901 hat der Appellationsund Kassationshof
des Kantons Bern erkannt:

Dem Kläger ist sein Klagsbegehren zugesprochen-

B. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen, und die Abänderungsanträge gestellt:

1. Es sei der Kläger mit dem Rechtsbegehren seiner Klage abzuweisen.

2. Eventuell, es sei die Klage insoweit abzuweisen, als der Patentanspruch
der Beklagten angefochten wird in Bezug auf seine Verwendung auf
Kopierbücher und es sei das Patent der Beklagten wenigstens insoweit
aufrecht zu erhalten und zu schützen, als die patentierte Erfindung für
Kopierbücher verwendet wird. In prozessualer Hinsicht wird für den Fall,
als das Bundesgericht es für thunlich erachten sollte, die Anordnung einer
Oberexpertise.verlangt, unter Hinweis auf die Divergenz der Ausführungen
der (äusserten.

Jn der heutigen Hauptverhandlung vor Bundesgericht beantragt der Anwalt
der Beklagten Gutheissung der Berufung. Der Anwalt des Klägers beantragt,
dieselbe abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 11. Oktober 1895 erhielt Friedrich Schubert in Zürich an seine
Verantwortlichkeit und ohne Gewährleistung des Borhandenseins, der
Neuheit oder des Wertes der Erfindung- vom
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 27 II 231
Datum : 15. März 1901
Publiziert : 31. Dezember 1902
Quelle : Bundesgericht
Status : 27 II 231
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 230 Civilrechtspflege. sperrt, und es waren auch keine Warnungstaseln angebracht,


Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
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