354 Strafrecht.

verlangt _ und eine objektive Möglichkeit, die Urteilsgründe bekannt zu
geben, nach {der Art des Prozessverfahrens vorhanden ist (vergl. BBG 33
I s, 657 Erw. 2 und 35 I S. 177 Erw. 2). Auch Art. 153 OG spricht für
bestimmte Arten von Straffällen von der vollständigen schriftlichen
Ausfertigung des Urteils, und Art. 155 OG sieht vor, dass der Bundesrat
die unentgeltliche Einsendung von Strafurteilen an ihn für bestimmte
durch Bundesgesetz geregelte Materien verfügen kann. 'In all diesen
Fällen ist es ohne weiteres klar, dass das Gesetz unter Urteil ein
motiviertes Urteil versteht. Auch bei der Regelung der Formalien der
Kassationsbeschwerde geht das Gesetz davon aus, dass das angefochtene
Urteil motiviert sei. Nach Art. 166 OG hat die kantonale Amtsstelle,
deren Erkenntnis durch die Kassationsbeschwerde angefochten wird, dem
Kassationshof eine Abschrift des angefochtenen Urteils oder Entscheides
einzusenden, worunter wiederum nur die Abschrift eines motivierten
Erkenntnisses ver standen werden kann,.wenn dessen Einsendung überhaupt
einen Sinn haben soll. Bei Erkenntnissen, die nicht motiviert sind,
kann die Richtigkeit ihrer Gesetzesanwendung nicht überprüft werden. Es
liegen bei ihnen somit die Voraussetzungen des Art. 173 OG vor. Danach
ist das Gericht befugt das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache
zur Feststellung des Tatbestandes und zur rechtlichen Begründung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

Demnach erkennt der 'Kassationshof :

. Die Urteile des Appellationsgerichts des Kantons _ Baselstadt vom
18. Juli und 7. Oktober 1924 werden fim Sinne von Art. 173 OG aufgehoben,
und die Sache wird zur Feststellung des Tatbestandes und zur rechtlichen
Begründung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

OFOAG Offset-, Formularund Fotodruck AG 3000 Bem

STAATSREGHT DBOIT PUBLIC

I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ. (BECHTSVERWEIGERUNG)EGALITÉ DEVANT LA LOI
(DEN! DE JUSTICE)

58. Urteil vom 16. Juli 1924 i. S. Steinheim

gegen Graubünden, Kantonale Steuerrekurskommission. Kantonales Steuerrecht
(Graubünden). Nachhebung von

Steuern, wenn zu wenig versteuert wurde oder eine Veran-

lagung unterblieben ist. Sie ist nur zulässig, wenn und soweit

es für bestimmte Fälle gesetzlich verordnet ist. Verneinung

des Zutreffens dieses Erfordernisses für den vorliegenden.

Tatbestand.

Der Rekurrent Sternheim, von Beruf Schriftsteller, wohnte seit 1912 in
eigener Besitzung in La Hulpe, Belgien und blieb dort auch während des
Krieges. Nach dem Abmarsch der deutschen Truppen musste er als deutscher
Staatsangehöriger Belgien verlassen und begab sich im Frühjahr 1919 mit
seiner Familie (Frau und zwei Kindern) über Holland nach der Schweiz,
nachdem ihm die eidgen. Zentralstelle für Fremdenpolizei ein auf drei
Monate befristetes, mit dem 25. Juni 1919 ablaufendes Einreisevisum
zum Kuraufenthalt in Thun ausgestellt hatte. Nach dem vorliegenden
Passe der Ehefrau Sternheim. überschritt die Familie am 25. März die
Schweizergrenze bei Basel und begab sich dann von dort über Bern nach
Thun, wo sie ein gemietetes Chalet bezog. Am 1. Juni 1919 reichte der
Rekurrent der Polizeidirektion des Kantons Bern unter Hinweis auf die Not-

AS 50 I 1924 25

356 Staatsrecht. wendigkeit, seine durch die Kriegserlebnisse in einem

besetzten Lande völlig zerrüttete Gesundheit wiederher-

zustellen, was ihm bei den unruhigen Zuständen in Deutschland dort
unmöglich wäre, ein Gesuch "um Bewilligung der Nie derlassu ng im
Kanton (Thun) ein und bat die kantonale Behörde, eine entsprechende
Verlängerung des Einreisevisums bei der Zentralstelle für Fremdenpolizei
zu befürworten. Schon am 15. Juni wendete er sich dann aber direkt mit
einer-Eingabe'an

die letztere Amtsstelle, worin er ausführte, dass er sich

infolge eines akuten Rückfalles seines Nervenleidens veranlasst gesehen
habe, einen thurgauischen Nervenarzt zu konsultieren, und in der Absicht
dauernd in dessen Nähe zu ziehen, Verhandlungen über den Ankauf eines
Grundstückes in Uttwil am Bodensee (Kt. Thurgau) und den Bau eines Hauses
darauf angeknüpft habe; er ziehe demnach sein Begehren vom 1. Juni
zurück und ersuche ihm statt dessen die Bewilligung zum Aufenthalt
in Thun bis nach Beendigung jenes Hausbaues zu verlängern. Und am
12. Juli 1919 ersetzte sein Anwalt dieses Gesuch wiederum durch ein
solches um _Verlängerung des Visums für den Aufenthalt in Graubünden
(Celerina), da ein weiterer beigezogener Arzt zur Besserung des Leidens
des Rekurrenten einen längeren (einjährigen) Aufenthalt im Hochgebirge
als unerlässlich bezeichnet habe. Schon vorher, am 1. Juli 1919 hatte
der Rekurrent selbst an den Gemeindevorstand von Celerina von Thun aus
nachstehende Zuschrift gerichtet: Nachdem ich, wie Sie aus beiliegendem
ärztlichen Attest ersehen, einen mindestens einjährigen Aufenthalt
im Hochgebirge für meine Gesundheit benötige, habe ich mich wegen der
einjährigen Miete eines Chalets in Celerina in Unterhandlungen begeben,
die vor dem Abschlusse stehen. Ich bitte mir daher einen einjährigen
Aufenthaltin ihrer Gemeinde für mich u. meine Familie zu genehmigen.
In der Eingabe vom 12. Juli an die Zentralstelle für Fremdenpolizei war
bemerkt, dass derGleichheit vor dem, Gesetz. N° ss. _ _ ' 357

Rekurrent deshalb seine Absicht zur Niederlassung in Uttwil nicht
aufgegeben habe, sondern nach wie vor für die Zeit nach Abschluss seiner
Kur im Gebirge. daran festhalte, und es wurden tatsächlich auch die
Verhandlungen darüber mit den thurgauischen Behörden zur Erlangung der
kantonalen Zustimmung zur Niederlassung während der ganzen Zeit nach
dem 15. Juni fortgesetzt. Am 18. Juli verlängerte die Zentralstelle
für Fremdenpolizei das Einreisevisum zum Aufenthalt in Celerina bis
30. Dezember 1919. Nachdem der Rekurrent sich von Ende Juli an mit
seiner Familie zunächst einige Zeit in einem Hotel in St. Moritz
aufgehalten hatte, bezog er in der Folge das Chalet in Celerina. Am
9. August 1919 erhielt er vom dortigen Gemeindevorstand, gestützt auf
die kantonale Niederlassungsbewilligung Nr. 629 die formelle Erlaubnis
zur Niederlassung in der Gemeinde. Und am 5. November 1919 gelang es
ihm von der Zentralstelle für Fremdenpolizei eine weitere Verlängerung
des Visums für ein Jahr zum Aufenthalt in Uttwil zu erwirken, wohin er
im Februar 1920 übersiedelte und wo er seither seinen Wohnsitz hat.

In Thun hatte, er, am 19. April 1919 eine Selbstschatzungserklärung
für die Einkommenssteuer ,des Jahres 1919 ausgefüllt, worin er
ein Einkommen I. Klasse (aus ErWerb) von 8000 Fr. und ein solches
II. Klasse(ausKapitalien irgendwelcher Art) von 6800 Fu angab; Die
bernischen Behörden wollten ihn gestützt darauf zu Handen von staat
und Gemeinde Thun für das ganze Jahr 1919 besteuern. Durch Urteil vom
30. Dezember . 1921 hob indessen das Bundesgericht als Staatsgerichtsbei
die Steuerauflage mit Ausnahmeder vier Monate von Ende März bis Ende
Juli 1919, für welche die Abgabe ' einer Selbstschatzung ohne Willkür als
Anerkennung der subjektiven Steuerpflicht babe behandelt werden können,
auf : hinsichtlich der Monate Januar-März weil es als willkürlich
erscheine, der Selbstschatzung die gleiche Wirkung auch für einen
Zeitabschnitt bei-

358 Staatsrecht.

zulegen, während dessen sich der Rekurrent überhaupt noch nicht in der
Schweiz und im Kanton Bern befunden habe, hinsichtlich der Zeit vom August
1919 an aber, weil von da an nur Graubünden und nicht Bern zur Besteuerung
befugt sein könnte. Lege man der Niederlassung in Thun die Bedeutung
einer Wohnsitznahme bei, so müsste dasselbe auch für die Niederlassung
in Celerina gelten. Und gebe man davon aus, dass es sich an beiden Orten
um einen blossen Aufenthalt gehandelt habe, so komme es auch für. die
Zuscheidung der Steuerhoheit nur darauf an, zu welchem der beiden Kantone
der Rekurrent in dem streitigen Zeiträume in den stärkeren tatsächlichen
Beziehungen gestanden habe. Dies sei aber zweifellos Graubünden. Ob
der Kanton Graubünden nach seiner internen Gesetzgebung den Rekurrenten
wirklich besteuern könne, d. h. ob die Verbindung des Rekurrenten mit
celerina danach zur Begründung eines Steuerdomizils ausreiche, sei zur
Zeit nicht zu unterSuchen. Es genüge festzustellen, dass jedenfalls
dem Kanton Bern vom August 1919 an nach interkantonalem Steuerrecht
(Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV) kein Besteuerungsrecht mehr zustehen könne.

Am 10. September 1923 schrieb darauf die Finanzverwaltung des Kantons
Graubünden dem Rekurrenten : Gemäss dem bundesgerichtlichen Entscheide
ist das bessere Recht zur Besteuerung Ihres Vermögens und Erwerbes ab
1. August 1919 bis zu der Ende Januar 1920 erfolgten Abreise von Celerina
dem Kanton Graubünden und der Gemeinde Celerina zugestanden worden.
Ihre Selbstdeklaration gegenüber der Steuerbehörde des Kantons Bern
lautete auf 8000 Fr. Einkommen (aus Erwerb) und 6800 Fr. Einkommen aus dem
Ertrag von Kapitalien. Da unser Kanton die reine (will sagen allgemeine)
Einkommenssteuer nicht kennt, haben wir den letzteren Betrag mit 4 1/2 %
kapitalisiert und in Steuervermögen umgesetzt. Die bezügliche Rechnung
legen wir hier bei und ersuchen Sie den Betrag vonGleichheit vor dem
Gesetz. N° 58. 359

1169 Fr. 20 Cts. bis zum 1. Oktober a. c. bei der Standeskasse in Chur
einzuzahlen. Nach der beigefügten Rechnung der Gemeinde Celerina für
Herrn Carl Sternheim setzt sich die geforderte Summe zusammen aus 326
Fr. 63 Cts. und 253 Fr. 97 Cts. Kantonssteuer auf 151,100 Fr. Vermögen
und 8000 Fr. Erwerb für 6 Monate, sowie 326 Fr. 63 Cts. und 253 Fr. 97
Cts. Gemeindesteuer auf den gleichen Faktoren für den gleichen Zeitraum.

Der Rekurrent lehnte die Bezahlung dieser Beträge ab. Ebenso, nachdem
die kantonale Finanzdirektion darauf die Angelegenheit der zuständigen
Kreissteuerkommission Oberengadin zur Erledigung im ordentlichen Verfahren
überwiesen hatte, die Ausfüllung eines ihm von der Kommission zugestellten
Selbsttaxationsformulares. Durch Verfügung vom 20. November 1923 schätzte
darauf die Kreissteuerkommission den Rekurrenten von Amtes wegen für
das bereits von der kantonalen Finanzverwaltung eingestellte Vermögen
und Erwerbseinkommen und den in deren Schreiben vom 10. September 1923
genannten Zeitraum ein und hielt an dieser Einschätzung auch gegenüber
einer Einsprache des

.Pflichtigen nach Art. 37 des Steuergesetzes fest. Der

Rekurrent zog den Einsprachentscheid an die kantonale Rekurskommission
weiter, indem er, wie schon gegenüber der Finanzverwaltung und der
Kreissteuerkommission bestritt, dass der ausschliesslich Kurzwecken
dienende und von vorneherein zeitlich beschränkte Aufenthalt in
Celerina" für ihn eine Steuerpflicht dort habe begründen können,
die Voraussetzungen, die das kantonale Steuergesetz dafür aufstelle,
erfüllt seien. Unter allen Umständen hätte ein eventuell bestehender
Steueranspruch damals oder doch noch im Laufe des betreffenden
Steuerjahres geltend gemacht und im gesetzlichen Veranlagungsverfahren
festgestellt werden müssen. Heute, nachdem die Steuerperiode, auf die
sich der Anspruch erstrecke, längst abgelaufen sei, sei dies nicht mehr
möglich. Daran änderten auch die von der Finanzver--

360 Staatsrecht.

waltung und der Kreissteuerkominission angerufenen Art. 55 und 58 des
graubündnerischen Steuergesetzes nichts. Sie bezogen sich ausschliesslich
auf die Steuerhinterziehung, d. h. unrichtige Angaben des Pflichtigen in
der Selbsttaxation oder im Einschätzungsverfahren, die eine zu niedrige
Einschätzung zur Folge gehabt haben, gäben dagegen keine Grundlage, um
eine von der Steuerbehörde unterlassene Veranlagung für eine bestimmte
Periode nachzuholen.

Die Artikel 55 58 des zitierten Gesetzes lauten:

Art. 55. Ergiebt sich früher oder später, dass ein Steuerpflichtiger
sein Vermögen oder seinen Erwerb nicht voll versteuert hat, so haben er
selbst oder seine Erben den vorenthaltenen Steuerbetrag samt Zins zu 5
% nachzuzahlen.

,. Art. 56. Der Steuerpflichtige oder seine Erben, letztere bei
Unterlassung der rechtzeitigen Anmeldung des vollen Erbschaftsbetrages zur
Besteuerung an die Steuerkommission, haben ausserdem eine Steuerbusse bis
auf .den fünffachen Betrag der Nachsteuer samt Zins zu 'gentrichten. Die
Steuerbusse ist nicht zu bezahlen, wenn nachgewiesen wird, dass keine
wissentliche steuer-hinterziehung stattgefunden hat. _

Art. 57. In allen Fällen, wo eine Nachsteuer mit oder ohne Busse
erhoben wird; haben der Fehlbare oder dessen Erben auch sämtliche
Untersuchungskosten zu tragen. -

Art. 58. Nachsteuerund Steuerbussforderungen verjähren in zehn Jahren. Die
Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuerhinterziehung
stattgefunden hat. -

Die kantonale Rekurskommission wies den Rekurs am 7. März 1924 ab,
mit der Begründung : die erwähnten Vorschriften des Steuergesetzes
hätten allerdings nach ihrer Fassung zunächst die Fälle im Auge,
wo sich nachträglich herausstellt- dass die wirklichen Vermögensoder
Erwerbsverhältnisse mit der Selbsttaxation des

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 58. 361

Pflichtigen nicht übereinstimmen. Das kantonale Steuerrecht beruhe
eben auf der obligatorischen Selbsteinschätzung, woraus sich erkläre,
dass das Gesetz auch hier von dem Vorliegen einer solchen als der
Regel ausgehe. Daraus folge aber keineswegs, dass das gänzliche
Fehlen einer Selbsteingabe nicht auch einen Fall unrichtiger
Versteuerung im Sinne des Art. 55 bilde. Es könne unmöglich der
Wille des Gesetzgebers gewesen sein, denjenigen, der' bewusst und
absichtlich die Selbsttaxation unterlässt, um die Aufmerksamkeit
der Steuerorgane nicht auf sich zu lenken, besser zu stellen als den
andern, der lediglich in seiner Steuererklärung Vermögen und Erwerb
nicht voll angegeben habe. Damit solle keineswegs angedeutet sein,
dass beim heutigen Rekurrenten eine derartige Absicht zur Hinterziehung
bestanden habe. Es bedürfe ihrer aber auch für die Nachbesteuerung
nicht. Vielmehr genüge dazu schon die Tatsache, dass objektiv zu wenig
versteuert wurde. Das ergebe sich aus Art. 56 Abs. 2, der zwischen
wissentlicher und unabsichtlicher Steuerhinterziehung unterscheide und
davon die Erhebung einer zur einfachen Nachbesteuerung hinzutretenden
Busse abhängen lasse. Der Rekurrent berufe sich demgegenüber zu Unrecht
darauf, dass die Periodizität der direkten Steuern ein solches Zurück-"
greifen auf abgeschlossene Steuerjahre ausschliesse. Da nach Art. 58
des Steuergesetzes Nachsteuerund Steuerbussforderungen erst in zehn
Jahren verjähren, stehe es dem Staate frei, während dieser Periode auf
frühere Veranlagungen zurückzukommen, sobald die Voraussetzungen der
Nachsteuerpflicht nach Art. 55 vorliegen. Was die Frage der subjektiven
Steuerpflicht des Rekurrenten in Celerina für die Periode betreffe, auf
welche die Nachveranlagung sich erstrecke, so könne sich der Rekurrent
jedenfalls nicht auf die in § 4 Ziff. lO des Gesetzes den Kuranten
zugestandene Steuerfreiheit berufen. Sie gelte, wie die Rekurskommission
früher schon entschieden habe, nur für im Gasthaus Wohnende

362 staatsrecht-

während der Rekurrent in Celerina in einer Mietwohnung eigenen Haushalt
geführt habe. Auch stelle das Steuergesetz für die Steuerpflicht
grundsätzlich nicht auf den zivilrechtlichen Wohnsitz, sondern auf die
Niederlassung im Kanton ab. Zur Begründung eines Steuerdomizils reiche
somit schon das blosse tatsächliche Nohnen hier aus, wenn daneben andere
festere Beziehungen zu einem andern Orte nicht bestünden und fortdauerten,
und es sich um einen Aufenthalt von gewisser, nicht rein vorübergehender
Dauer handle. Im Urteil AS 43 l S. 11 ff. habe denn auch das Bundesgericht
in einem ähnlichen Falle die Anknüpfung der Steuerpflicht an den
Aufenthalt als aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV nicht anfechtbar erklärt.

Gegen diesen Entscheid hat Sternheim neuerdings die staatsrechtliche
Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage auf Aufhebung.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen.

Gründe:

Wenn die Vermögensund Erwerbssteuerpflicht auch im Kanton Graubünden
wie überall insofern auf dem Gesetz beruht und beruhen muss, als es die
Gegenstände der Besteuerung und die Merkmale umschreibt, nach denen sich
der Kreis der Steuerpflichtigen bestimmt, so kann doch die Steuer von der
Verwaltungsbehörde nicht ohne weiteres schon auf Grund dieses gesetzlichen
Befehls erhoben werden. Es muss ein administratives Ermittlungsverfahren
vorausgehen, in dem die Personen, auf die jene Merkmale zutreffen, und
die Beträge, die von ihnen nach dem Gesetz als Steuer geschuldet sind,
festgestellt werden. Dieses Ermittlungsverfahren ist für den Kanton
Graubünden im Abschnitt III des Steuergesetzes Steuer-Ausmittlung
Art. 34-40 inVerbindung mit den vom Grossen Rat auf Grund der Ermächtigung
des Art. 71 ebenda erlassenen Ausführungsbestimmungen

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 58.' 383

geordnet. Es besteht darin, dass die Gemeindevorstände jedem Pflichtigen
ein Formular zur Selbsttaxation Zustellen: die eingegangenen Erklärungen
werden sodann von der Steuerkommission überprüft und entweder angenommen
oder, wenn sie zu niedrig scheinen oder eine Erklärung nicht abgegeben
worden ist, durch eine amtliche Taxation ersetzt: gegen die amtliche
Taxation steht dem Pflichtigen zunächst das Recht der Einsprache an die
Steuerkommission selbst und bei Abweisung der Einsprache die Beschwerde
an die kantonale Rekurskommission zu, die endgiltig entscheidet. An die
Ergebnisse des so gestalteten und durchgeführten Veranlagungsverfahren
ist nach seinem Wesen und Zweck nicht nur der Pflichtige, sondern
grundsätzlich auch die Steuerbehörde gebunden. Es stellt die dem
besteuernden Gemeinwesen für die Periode, auf welche die Veranlagung sich
bezieht, zustehenden Steueransprüche auch dann abschliessend fest, wenn
die Veranlagung hinter dem, was auf Grund des Gesetzes geschuldet wäre,
zurückbleibt. Ein Zurückkommen auf die Ergebnisse des Verfahrens und
Zurückgreifen auf die gesetzlichen Vorschriften über die Steuerpflicht
ist daneben nur noch zulässig, wenn und insoweit es für bestimmte Fälle
besonders gesetzlich verordnet ist. Das gilt nicht nur hinsichtlich
der Höhe der Steuerleistung da, wo diese infolge Unterlassung der
Selbsttaxation oder unrichtiger Angaben derselben zu niedrig bestimmt
worden ist, sondern auch da, wo das Ermittlungsverfahren überhaupt
nicht zu einer Einschätzung, Erhebung eines Steueranspruchs gegenüber
der betreffenden Person geführt hat, wenn

,es sich dabei wenigstens um eine eigentliche Unterlassung

der Einschätzung, und nicht um eine blosse etwelche Verzögerung derselben
über die Steuerperiode hinaus infolge starker Inanspruchnahme der Behörden
handelt. Das Bundesgericht hat denn auch nicht nur in dem vom Rekurrenten
angerufenen Urteile der Emmentalischen Mobiliarversicherungsgesellschaft
gegen Bern (AS 34 I

364
Staatsrecht.

S. 15 ff. ), sondern auch seither wiederholt eine derartige Nachholung
einer unterlassenen Veranlagung, selbst wenn sie mit keinerlei
Straffolgen, Steuerbussen verbunden war, ohne besondere gesetzliche
Ermächtigung als unstatthaft und dem Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV zuwiderlaufend er-

klärt Im vorliegenden Fall könnten als solche Grund-,

lage für die Nachhebung, wie auch die kantonalen Behörden annehmen,
nur die gg 55 und 58 des Steuergesetzes in Betracht fallen. Der
Rekurrent will aus der Fassung der ersteren Bestimmung ( nicht voll
versteuert hat ) herleiten, dass sie sich nur auf den Fall beziehe,
wo eine Veranlagung zwar von der Steuerbehörde vorgenommen worden, aber
infolge unrichtiger Angaben des Pflichtigen unter dem wirklichen Vermögen
oder Erwerb geblieben ist. Selbst wenn man diese wörtliche Auslegung als
dem wahren Willen des Gesetzes nicht entsprechend ablehnt und annimmt,
dass die Vorschrift grundsätzlich den anderen Fall mitumfasst, wo
ein Pflichtiger überhaupt kein Vermögen und keinen Erwerb versteuert
hat, obwohl er dafür steuerpflichtig war ( s. in diesem Sinne für den
gleichlautenden _Art. 45 des früheren luzernischen Steuergesetzes das
Urteil i. S. Sengenwald vom 21. Dez. 1923), so kann eine ,Nachholung
der Veranlagung auf diese Artikel aber doch nur dann gestützt werden,
wenn die frühere Unterlassung sich aus einem fehlerhaften Verhalten des
Steuerpflichtigen, der Nichtbeachtung ihm im Steuerverfahren obliegender
Pflichten erklärt. Keinesfalls dürfen die Bestimmungen dazu benützt
werden, eine frühere abweichende Auffassung der Steuerbehörde selbst über
die Frage der Steuerpflicht zu berichtigen Das ergibt sich schon aus
der Überschrift des Abschnittes: Folgen unrichtiger Versteuerung und
der Fassung des § 55 selbst, der als Voraussetzung der Nachbesteuerung
aufstellt, dass ein Pflichtiger nicht voll versteuert hat, nicht etwa,
dass er nicht vollständig besteuert worden ist, womit unzweideutig zum
Ausdruck gebracht ist,

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 58.v 365 -

dass es auf die ungenügende Erfüllung der steuerrechtlichen Pflichten
durch den Einzelnen, also jedenfalls mit auf ein subjektives
Moment ankommt; ferner aus Art. 58, wonach Nachsteuerforderungen,
wie Steuerbussforderungen nach zehn Jahren seit dem Ende des Jahres
verjähren, in dem die Hinterziehung stattgefunden hat, und aus Art. 57,
der den Nachsteuerpflichtigen als Fehlbaren bezeichnet. Es folgt
aber auch aus dem ganzen Zusammenhang der Art. 55-58 und allgemeinen
steuerrechtlichen Grundsätzen so zwingend, dass eine andere Auslegung
als ausgeschlossen und Willkürlich betrachtet werden muss.

Im vorliegenden Falle kann aber dem Rekurrenten ein solches für
die Unterlassung der Veranlagung kausales fehlerhaftes Verhalten
auch dann nicht zur Last gelegt werden, wenn man den Kreis der 'dem
Pflichtigen gegenüber den Steuerbehörden kraft Gesetzes oder allgemeiner
Rechtsgrundsätze obliegenden Pflichten noch so weit spannt und jede
Verletzung derselben, nicht nur die absichtliche, mag die Fahrlässigkeit
noch so leicht sein, für die Anwendung des Art. 55
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 55 - Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
StG genügen lässt.
Die Anwesenheit des Rekurrenten in Celerina war den Behörden aus den
vom Rekurrenten selbst gestellten Aufenthaltsgesuchen und der ihm
darauf erteilten kantonalen und kommunalen Niederlassungsbewilligung
bekannt. Ebenso wussten sie aus jenen Gesuchen und den damit verknüpften
Verhandlungen von Anfang an, dass es sich nicht nur um einen ganz kurzen,
sondern trotz des Zweckes gesundheitlicher Erholung um einen auf eine
gewisse Dauer (nach der ursprünglichen Angabe des Rekurrenten sogar ein
Jahr) berechneten Aufenthalt handeln sollte, dass der Rekurrent seinen
früheren festen Wohnsitz in Belgien als Deutscher hatte verlassen müssen
und seither einen solchen anderswo nicht begründet hatte. Trotzdem ist
ein Veranlagungsverfahren gegen den Rekurrenten damals nicht eingeleitet
worden, weder während seines Aufenthaltes in Celerina noch beim

366 Staatsrecht.

Wegzug bezw. der Abmeldung, obwohl Art. 65 des Steuergesetzes die
Gemeindevorstände verpflichtet im Falle Wegzugs von Steuerpflichtigen vor
dem allgemeinen Steuereinzuge eine vorläufige Feststellung des steuer-

pflichtigen Vermögens und Erwerbes vorzunehmen und,

die daraus sich ergebende Steuer rechtzeitig einzukassieren. Die
Gemeindebehörde ist aber auch bei diesem passiven Verhalten nicht
stehen geblieben, sondern positiv in einer Weise vorgegangen, die nur
aus der Auffassung erklärt werden kann, dass eine Steuerpflicht für den
Rekurrenten nach den Verumständungen und dem Zwecke seines Aufenthaltes
nicht bestehe, indem sie von ihm die Kurtaxe im Betrage von wöchentlich
20 Fr. bezog, die bei Kuraufenthaltern ohne Steuerdomizil im Kanton
an _Stelle der ordentlichen Steuern erhoben wird. Ein direkter Beweis
dafür liegt allerdings nur für die Zeit bis zum September 1919 bei
den Akten, während deren der Rekurrent im Hotel wohnte. Schon in der
EinsPrache an die Kreissteuerkommission und im Rekurse an die kantonale
Rekurskommission ist aber behauptet und unter Beweis gestellt worden,
dass die Taxe auf Grund einer Vereinbarung mit der Gemeindebehörde vom
Rekurrenten auch in den folgenden Monaten, in denen er eigenen Haushalt
führte, bis zu seiner Abreise gefordert und bezahlt worden sei, ohne dass
die Kreissteuerkommission, in der ein Vertreter der Gemeinde sitzt, dies
in ihrem EinSprachentscheid oder in der Vernehmlassung an die kantonale
Rekurskommission in Abrede gestellt hätte. Auch auf die Wiederholung der
Behauptung und des Beweisangebotes dafür im staatsrechtlichen Rekurs ist
eine Bestreitung in der Rekursantwort nicht erfolgt, sodass die Tatsache
jedenfalls hiedurch nach der mit der Aufforderung zur Rekursbeantwortung
verbundenen allgemeinen Androhung als zugestanden gelten muss, wenn
dieser Schluss nicht schon aus dem Verhalten der Behörde im kantonalen
Verfahren zu ziehen wäre.

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 58. 367

Nachdem die Steuerbehörden trotz Kenntnis der Verhältnisse des Rekurrenten
und ohne irgendwie durch unrichtige Angaben desselben dazu veranlasst zu
sein, ihn als nicht steuerpflichtig behandelten, konnte aber für ihn keine
Veranlassung und keine Pflicht bestehen, von sich aus bei der'Behörde
vorstellig zu werden und die Einleitung des Einschätzungsverfahrens
anzuregen, um darin die Frage der Steuerpflicht entscheiden zu
lassen. Dies umsomehr. als das Bestehen einer solchen, selbst wenn es
aus den nunmehr im angefochtenen Entscheide angeführten Gründen ohne
Willkür sollte bejaht werden können, doch keineswegs klar, sondern zum
mindesten sehr zweifelhaft war und der Rekurrent sie auch bei der ihm
zuzumutenden ernsthaften Prüfung sehr wohl als nicht gegeben ansehen
konnte. Einmal lautet schon die Fassung der Steuerbefreiungsbestimmung
des Art. 4 Ziff. 10 des Gesetzes ausser dem Kanton Wohnende, die sich
als Kuranten im Kanton aufhalten und hier keinerlei Gewerbe betreiben ,
so allgemein, dass daraus die Beschränkung auf Hotelgäste nicht entnommen
werden kann. Im Entscheide in Sachen LandisFierz, der übrigens erst lange
später, im Jahresssi1921 ergangen ist, hat sich denn auch die kantonale
Rekurskommission dafür nicht auf den Gesetzestext, sondern auf ausserhalb
desselben liegende Momente, Erklärungen bei der Gesetzesberatung
gestützt. Sodann besteht auch sonst keine ausdrückliche unzweideutige
Bestimmung im Gesetze, aus der sich ergäbe, dass schon ein Aufenthalt,
wie er hier in Frage steht, die Steuerpflicht nach sich ziehen soll. Von
selbst versteht sich dies keineswegs, wie denn das Bundesgericht in
dem von der ' Rekurskommission angerufenen Urteile AS 43 I 8.11 ff. die
Anknüpfung der Besteuerung an den blossen Aufenthalt auch bei Vorliegen
der im angefochtene-n Entscheide erwähnten Voraussetzungen nicht ohne
weiteres, sondern nur dann als zulässig erklärt hat, Wenn der Aufenthalt
nicht ein gezwungener oder von vorneherein,

368 Staatsrecht.

sei es durch einen bestimmten Zweck, der damit verfolgt wird, oder durch
andere Umstände, zeitlich beschränkter sei. Gerade in dieser Hinsicht
unterscheidet sich aber der ' vorliegende Fall, Wie der Rekurrent mit
Recht geltend macht und sich ohne weiteres aus den Feststellungen im
früheren Urteil vom 30. Dezember 1921 ergibt, wesentlich von dem in AS
43 I s. 11 ff. behandelten.

Die Nachholung der Veranlagung kann demnach nicht dazu dienen, die
Folgen eines den Staatsfinanzen nachteiligen, für die Unterlassung
der früheren Besteuerung ursächlichen pflichtwidrigen Verhaltens des
Rekurrenten zu beseitigen. Vielmehr kann es sich nur darum handeln, ein
von der Steuerbehörde nach ihrer Ansicht seinerzeit hegangenes Übersehen
gutzumachen und ihrer heutigen abweichenden Ansicht über das Vorliegen
der subjektiven Steuerpflicht zum Durchbruch zu verhelfen. Eine
Nachbesteuerung zu diesem Zwecke geht aber über den Rahmen der
Art. 55 u
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 55 - Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
. 58 StG offensichtlich hinaus und kann, weil es ihr bei
dem Nichtzutreffen dieser Bestimmungen an einer gesetzlichen Grundlage
überhaupt fehlt, vor Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV nicht standhalten. Da der Rekurs schon aus
diesem Grunde gutgeheissen werden muss, braucht deshalb auf die andere
Frage nicht eingetreten zu werden, ob nicht auch schon die Bejahung der
Steuerpflicht des Rekurrenten an sich für die Dauer seines Aufenthaltes'
in Celerina allenfalls aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV anfechtbar wäre.

Glaubensund Gewissensfreiheit. N° 59. 369

II. GLAUBENSUND ,GEWISSENSFREIHEIT

LIBERTÉ DE CONSCIENCE ET DE CROYANCE

59. Urteil vom 10. Juli 1924 i. S. Internationale Vereinigung Ernster
Bibelforscher und Mitbeteiligte gegen St. Gallen, Regierungsrat.

Religiöse Propaganda in der Form des Hausierens mit Werbeschriften. Vor
Art. 49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
und 55
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
BV zulässige Verweigerung von Hausierpatenten, weil nach
den vorliegenden Erhebungen mit dieser Werbetätigkeit generell eine das
erlaubte Mass überschreitende Belästigung des Publikums Verbunden ist.

A. Unter dem Namen der Ernsten Bibelforscher besteht eine religiöse
Bewegung anglo-sächsischen Ursprungs, die (nach der Rekursschrift) auf
die ganze kirchliche Dogmatik und theologische Wissenschaft verzichtet,
indem sie unmittelbar auf die Bibel zurückgreift und ihre Lehren und
Erkenntnisse allein auf Christus, die Apostel und Propheten stützt. 'Die
Bewegung vertritt namentlich die Auffassung, dass das in der Bibel der
Menschheit verkündete T ausendjahreszeitalter nunmehr in Erscheinung
trete, wodurch allen Menschen auf Grund des durch den Welterlöser
erbrachten Lösegeldes günstigste Gelegenheit gegeben werde, zur Erkenntnis
der Wahrheit zu kommen und durch Gehorsam gegen die göttlichen Gebote
der Liebe und Gerechtigkeit ewiges Leben zu erlangen ; nicht im Sinne
einer Unsterblichkeit im Himmel, sondern eines ewigen Lebens auf der
Erde in menschlicher Vollkommenheit, in einem reinen von Gott regierten
Universum. Der Verbreitung der Lehre dienen verschiedene Organisationen :
die Zion's Watch Tower und Tract Society, eine juristische Person nach
amerikanischem Recht, die ein zentraleuropäisches Bureau in Zürich
unterhält, und die Vereinigung ernster
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 50 I 355
Date : 07. Oktober 1924
Published : 31. Dezember 1925
Source : Bundesgericht
Status : 50 I 355
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 354 Strafrecht. verlangt _ und eine objektive Möglichkeit, die Urteilsgründe bekannt


Legislation register
BV: 4  46  49  55
OG: 153  155  166  173
StG: 55  55u
BGE-register
34-I-358 • 43-I-7
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
1919 • thun • federal court • municipality • month • question • behavior • duration • hamlet • drawn • intention • family • assessment procedure • thurgau • tax fraud • heir • position • belgium • authorization • declaration • forfeit • request to an authority • residence permit • interest • life • lower instance • obligation • circle • cantonal administration • household • court of cassation • decision • cantonal tax law • communication • knowledge • correctness • cantonal remedies • temporary • cantonal and municipal tax • copy • mountain • number • supplementary tax proceeding • residence • request for juridical assistance • basel-stadt • tax • end • appeal relating to public law • calculation • contract • misstatement • criminal investigation • repetition • germany • cantonal council • fiscal sovereignty • cantonal office • minority • meadow • chur • measure • truth • outside • recreation • doctor • legal entity • distress • ex officio • cantonal proceeding • due process of law • income • federal council of switzerland • visitor's tax • domicile • lake constance • author • taxation procedure
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