858 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Staatsverträge.

reconventionneliement, toutes celles qu'il aurait pu avoir & formuler
contre la recourante qui ent été alors demanderesse principale, pourvu
qu'il y eùt entre ces diverses réelamations le degré de connexité
nécessaire. Le for de la, poursuite pour une réclamation en dommages
intéréts du genre de celle dont il s'agit ici, se justifie donc de
la... meme manière que le for de l'action principale pour la, demande
reconventionnelle (connexe) ou le for du séquestre pour l'action en
dommages-intéréts de l'art. 273 LP. (Voir les arréts du Tribunal fédéral,
des 4 mai 1878, Dériveau contre Métrel, RO4 n° 51 consid. 6 p. 267;
2 octobre 1895, Olivero contre Bürger 2l n° 135 consid. 2 p. 1015 et
suiv.; et surtout, 10 juillet 1895, Caudéran contre Nanzer, ibid. n°
93 consid. 7 p. 712 et suiv.)

Par ces motifs, Le Tribunal fédéral

prononce : Le recours est écarté.

II. Auslieferung. Extradition.

Vertrag mit Deutschland. Traité avec I'Allemagne.

56. guten vom 16. Juni 1908 in Sachen Zielka

Auslieferuflg wegen emz-t'ichtiger Einsiedler-wen mit Kindern unter
H' Jahren, S 176 RStrGB. Verjährung ? Die Eimsiede beurteilt sich
hier einzig nach dem Rechte des Zeefluchtssmeeèes. gg 52, 53 zar-ch.
StrGB. Unterbrechzmg, 355 eod. Auslieferung von Effelcleez, Art. 9 Audi.

Das Bundesgericht hatt auf Grund folgender Tatsachen: A. Mit Note vom
17. Mai 1908 hat der kaiserlich deutsche

Gesandte in Bern beim Bundesrat die Auslieferung der Petspn des am
10. Mai 1908 auf Veranlassung der Staatsanwaltsctht

ll. Auslieferung. Vertrag mit Deutschland. N° 56. 359

heim Landgericht zu Glatz (Schlesien) in Usier verhasieten und seither in
Zürich in Hast befindlichen, 1844 gebotenen deutschen und amerikanischen
Staatsangehörigen Franz Pietsch, sowie die Ansantwortung der etwa
in seinem Besitze befindlichen Gelder und sonstigen Gegenstände-i
nachgesucht, zum Zwecke der Durchführung folgender, in Deutschland gegen
ihn eingeleitete: Straf·untersuchung: Pietsch ist, laut vorliegendem
Haftbesehl des Amtsgerichts zu Reimerz (Schlesien), vom 9. Mai 1908,
beschuldigt, im Jahre 1896 in Rückers, in der preussischen Provinz
Schlesien, mit 7 (mit Namen ausgeführten) Mädchen im Alter von 8 bis
13 Jahren, also mit Personen unter 14 Jahren, wiederholt unzüchtige
Handlungen vorgenommen bezw. sie zur Duldung unzüchtiger Handlungen
verleitet und sich so des in den §§ 176, Ziffer 3, und 74 StrGB für das
deutsche Reich unter Strafe gestellten wiederholten Verbrechens wider
die Sittlichkeit schuldig gemacht zu haben. Er lockte wie der Haftbesehl
den ihm zur Last gelegten Tatbestand des näheren angibt die Mädchen

.in seine Wohnung und zwar meist unter dem Vorwande, sie

sollten ihm eine Besorgung machen. Wenn sie dann bei ihm er,schienen,
nahm er sie auf die Kniee, hob ihnen die Röcke hoch und kitzelte sie an
den Geschlechtsteilen Andere Male knöpste er sich seine Weste auf und
verlangte, dass sie ihm an den Brustwai-zen saugten. Auch ersuchte er die
Mädchen wiederholt, sein Glied, das er aus dem Hosenschlitz hervorgeholt
hatte, anzuWien. Einige der Mädchen hat er mehrmals auf das Sofa gelegt,
ihnen die Röcke in die Höhe gehoben, sich auf sie gelegt und wenn auch
vergeblich versucht, sein Glied in ihren Geschlechtsteil zu stecken. Dem
Haftbefehl ist eine Aufstellung der wegen der begangenen Straftaten gegen
den Beschuldigten gerichteten richterlichen Handlungen beigefügt, welche
umfasst: zunächst Beschlagnahme und Eröffnung von Brieer, Erlass. eines
Haftbefehls, Ladung Und Vernehmlassung von Zeugen, in der Zeit vom
25. November 1896 bis 13. Januar 1897; ferner Vorladung und Einvernahme
von drei Zeugin-nen, je in besonderen Terminen, zwischen dem 30. August
und dem 'l. Oktober 1901; endlich Veschlagnahme und Eröffnung weiterer
Briefe, seit

März 1908, die zum Erlass des vorliegenden Haftbefehls geführt

360 A Staatsrechtliehe Entscheidungen. lV. Abschnitt. Staatsverträge.

haben. Das Auslieferungsgesuch wird gestützt auf die
Gegen-rechtserklärung, laut Note zum Falle Jeschke vom 1. August 19i)1,
und auf Art. 9 des Auslieferungsvertrages zwischen der Schweiz und dem
deutschen Reiche, vom 24. Januar 1874. Der Auge-, schuldigte Pietsch
hat in der nach seiner Verhastung in garza, erfolgten Einvernahme
zugegeben, im Sommer s1896 in seiner Wohnung in Rückers, wo er sich
als alleinstehender Partikular aufgehalten habe, mehrere Male mit
Nachbarskindern im Altervon unter 14 Jahren unzlichtige Handlungen,
die hauptsächlich in Berührung der Geschlechtsteile, jedoch nicht in
beischlafähnlichen Handlungen bestanden hätten, vorgenommen zu haben; er
hat sich jedoch seiner Auslieferung widersetzt, da er die Angelegenheit
als verjährt betrachte. Diesen Rechtsstandpunkt hat er in einer dem
eidg. Justizund Polizeidepartement eingereichten Eingabe vom 29. Mai
1908 des nähern begründet.

B. Mit Zuschrift vom ES./4. Juni 1908 hat das eidgenössische Justizund
Polizeidepartement die Akten des Falles dem Bundesgericht zum Entscheide
über die Auslieferungseinsprache eingesaudt, unter Beilage eines
Gutachtens der Bundesanwaltsrhaft vom 2. Juni 1908, welches zu dem
Schlusse gelangt, es sei die Auslieferung wegen der dem Angeschuldigten
zur Last gelegten beischlafähnlichen Handlungen gegenüber unreifen Kindern
zu bewilligen, im übrigen aber abzuweisen, weil die Strafversolgung nach
dem Gesetz des Zufluchtkantons zufolge Verjährung hinfällig geworden
sei; --

in Erwägung:

1. Nachdem laut Mitteilung des Bundesrates in seinem Geschäftsbericht
pro 1902 (BVI 1903 I S. 576 Biff. 3) im Laufedieses Jahres durch
Gegenrechtserklärung mit Deutschland, auf welche sich die von
der kaiserlich deutschen Gesandtschaft erwähnteNote bezieht, die
gegenseitige Auslieferung wegen Vornahmeunzüchtiger Handlungen mit
Kindern unter 14 Jahren vereinbart worden ist, liegt ohne weiteres
klar, dass das Verbrechen des § 176 Ziffer 3 RStrGB, dessen sich der
Angeschuldigte Pietsch wiederholt schuldig gemacht haben soll, als
schweizerisch-deutsches Auslieferungsdelikt zu betrachten ist Denn die
fragliche deutsche

Gesetzesbestimmung lautet: Mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren ss

ll Auslieferung. Vertrag mit Deutschland. N° 58. 361

wird bestraft, wer mit Personen unter 14 Jahren unzüchtige Handlnngen
vornimmt oder dieselben zur Verübung oder Dulbung unzüchtiger Handlungen
verleitet. Es bedarf also die Frage keiner Erörterung mehr, ob dieser
Straftatbestand nicht schon nach dem in dieser Hinsicht vorliegend
auch nicht angerufenen Auslieferungsvertrag zwischen der Schweiz und
Deutschland vom 24. Januar 1874, weil unter den Begriff der in Art. 1
Ziff. 8 daselbst ausgeführten Notzurht fallend, die Auslieferungspflicht
begründen würde (vergl. die früheren bundesgerichtlichen Präsudizien:
AS 12 am. 16 Emo. 2 S. 139 f. und 18 Nr. 34 Erw. 8 S. 185 f., sowie
den zuftimmenden Entscheid der deutschen Reichsregierung im Falle Weh,
laut BBl 1888 II S, 816 f.).

2. Es steht ausser Zweifel und ist auch nicht bestritten, dass die dem
Angeschuldigten Pietsch im Haftbefehl des Amtsgerichts zu Reimerz zur Last
gelegten Handlungen unter den Tatbestand der unzüchtigen Handlungen mit
Kindern unter 14 Jahren fallen. Die Auslieferung ist daher zu bewilligen,
sofern nicht die

rem Angeschuldigten erhobene Einrede der Verjährung der Straf-

verfolgung begründet sein sollte. Fragt es sich dabei zunächst,
nach welchem Rechte diese Einrede zu beurteilen fei, so fällt in
erster Linie die einschlägige Regelung des schweizerisch-dentschen
Auslieferungsvertrages in Betracht, welcher für die Auslieferung-Ide-
dingungen im Verhältnis der beiden Vertragsstaaten das grundlegende
Bundes-Auslieferungsgesetz vom 22. Januar 1892 ersetzt. Denn durch die
den Fall beherrschende Gegenrechtserklärung ist lediglich die Reihe
der im Auslieferungsvertrage selbst vereinbarten Auslieferungsdelikte
erweitert worden, indem die Meinung der beiden Staatsregierungen bei
Austausch jener Erklärung offenbar einfach dahinging, die Anwendbarkeit
des Anslieferungsvertrages in seinen allgemeinen Bestimmungen über die
Auslieferungspflicht und das Auslieferungsverfahren für die Zukunft auch
auf das den Gegenstand der Erklärung bildende Delikt auszudehnen. Nun
ist in Art. ö des Vertrages (abweichend von der Norm des Art. 6 des
Bundes-Auslieferungsgesetzes, wonach die Auslieferung zu verweigern
wäre im Falle der Verjährung der Strafklage nach der Gesetzgebung des
Zufluchtskantons oder nach derjenigen des

ersuchenden Staates) bestimmt: Die Auslieferung soll nicht

362 A. staatsrechtliche Entscheidungen. l" Abschnitt. Staatsverträge

siattfinden, wenn seit der begangenen strafbareu Handlung oderber letzten
gerichtlichen Handlung im Strafverfahren . ... nach dem Gesetze desjenigen
Landes, in welchem der Verfolgte zur "Beit, wo die Auslieferung beantragt
wird, sich aufhält, Verjährung der strafgerichtlichen Verfolgung
.... eingetreten ist Somit beurteilt sich die in Rede stehende
Verjähruttgseinrede ausschliesslich nach der Strafgesetzgebung des
Kantons Zürich, und zwar ist, da § 1 des zùrck). StrGB die Rückwirkung
der Strafgesetze vorbehaltlos ausschliesst, schlechthin massgebend das
zur Zeit der Begehung der fraglichen Auslieferungsdelikte, im Jahre 1896,
geltende Recht, d. h. das zürch. StrGB in seiner Ausgabe vom 8. Januar
1871 (im folgenden kurz: StrGB), ohne Berücksichtigung der in der heutigen
Neuausgabe desselben vom 6. Dezember 1897 enthaltenen Abänderungen der
die Sittlichkeitsvergehen beschlagenden Strafsatzungen. Danach fallen die
im Haftbefehl zunächst erwähnten Handlungen: dass der Angeschuldigte die
in seiner Wohnung erschienenen Mädchen auf seine Kniee genommen,ihnen
die Röcke hochgehoben und sie an den Geschlechts-teilen gekitzelt,
oder aber von ihnen verlangt habe, dass sie ihm an den Brusttvarzen
saugten oder sein aus dem Hosenschlitz hervorgeholtes Glied anfassten
unter den auch vom Angeschuldigten selbst als anwendbar erachteten §
123 StrGB, lautend: Wer durch unzüchtige Handlungen öffentliches Ärgernis
erregt oder sich solche in Gegenwart von Kindern erlaubt. . .', wird mit
Gefängnis.,verbunden mit Busse, bestraft. In schwereren Fällen kann auch
Arbeitshaus verhängt werden Denn die Praxis hat unbestrittenermassen unter
den Tatbestand der in Gegenwart- von Kindern vorgenommenen unzüchtigen
Handlungen stets auch die mit bezw. an Kindern selbst begangenen
derartigen Handlungen subsumiert, auf welche die Strafbestimmung
dann in der Strafgesetznovelle vom Jahre 1896 ausdrücklich ebenfalls
bezogen worden ist (g 124 StrGB in seiner Neuausgabe von 1897). Das dem
Angeschuldigten im Haftbefehl weiterhin noch zur Last gelegteVerhalten
dagegen: dass er einige der Mädchen mehrmals auf das Sofa gelegt,
ihnen die Röcke in die Höhe gehoben, sich auf si? gelegt und, wenn auch
vergeblich, versucht habe, sein Glied in

ihren Geschlechts-teil zu stecken entspricht nicht nur dem
Tat-szIl. Auslieferung. Vertrag mit Deutschland. N° 56. W

bestand des vom Angeschuldigten auch hiefür anerkannten § 123, sondern
erfüllt auch denjenigen der schwereren Spezialstrafdrohung des § 111
StrGB, wonach die (im vorangehenden § 110 normierte) Strafe, der Notzncht
nämlich, schon im einfachen nicht squalisizierten Falle, Zuchthaus
bis zu 10 Jahren, womit Busse verbuner werden kann", auch ver-wirkt,
wer ein unreier Mädchen zum Beischlaf missbraucht oder zu missbrauchen
versucht. Denn der Versuch dieser strasbaren Handlung, welchen das
Gesetz bezüglich der Strafbarkeit dem vollendeten Vergehen gleichstellt,
liegt hier unzweifelhaft vor. Als grundlegende Verjährungsnorm aber
kommt folgende Bestimmung des § 52 StrGB in Betracht: Bei Verbrechen,
die von staates-wegen verfolgt werden, verjährt die Strafklage2

a) .....

b) in fünfzehn Jahren bei den im Maximum mit Zuchthaus wbedrohten
Verbrechen;

c) in zehn Jahren bei den im Maximum mit Arbeitshans ,bedrohten
Verbrechen;

d) in fünf Jahren bei allen andern Vergehen.

Die Verjährung beginnt mit dem Tage der begangenen Tnt."

Danach gilt für den, wie ausgeführt, unter § 111 StrGB zu beziehenden
Anschuldigungstatbestand, der dortigen Strafdrohung gemäss, die
fünfzehnjährige Verjährungsfrist des § 52 litt. b StrGV, und es erscheint
deshalb mit Bezug hierauf die Verjährung ohne weiteres als ausgeschlossen,
da jene Frist zur Zeit unter keinen Umständen abgelauer ist. Nun könnte
allerdings eingewendet werden der Angeschuldigte hat diesen Einwand wohl
nur unterlassen, weil er den § 111 StrGB gar nicht in Betracht gezogen hat
, dass die Verjährungsnorm des § 52 auf diese Strafbestitnmung überhaupt
nicht zutreffe, da die nach § 111 StrGB strafbaren Handlungen laut §
113 daselbst im Ramon Zürich nur auf Antrag des Inhabers der elterlichen
Gewalt der beteiligten unmündigen Kinder verfolgbar gewesen wären,
wobei dieser private Strafantrag, gemäss § 53 StrGB, zur Vermeidung des
Erlöschens der Strafbarkeit spätestens zwei Jahre nach der Begehung der
strafbaren Handlung hätte gestellt werden follett, während ein solcher
Antrag gegebenenfalls, soweit die Akten

As 34 I 1908 u

364 A Staatsrechlliche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Staatsverträge.

" ni t etellt worden ist und zur Strafverfolgiing
Txkegxillschclyieikzusiflgegdfes Ofsizialcharakters des Verbrechens nach §
176 Ziff. 3 RStrGV auch nicht erforderlich war. Allen; dasBundesgericht
hat schon wiederholt mit einiaszlicher Beg2iiunSnjägd an welcher durchaus
festzuhaltenist,f entschieden PMS ( WEB und dortiges Sim), dass der
in Rede stehende § OZ. zur )À t; ,gkeine besondere Verjährung der
Strafversolgung bet. den n ag . delikten, sondern lediglich die hievon
inhaltlich verschiedenespnzenn auch, wie die Strafverfolgungsverjahrung,
tin Sinnelder Street; barkeitsaufhebuug wirkende sog.Antragsver1ahruiig
statinetr undeshalb für die Frage des Untergangs des staatlichen Erspan
spruchs durch Verjährung der Strafverfolgung auszeiewig fällt. Und
ferner hat das Gericht in konstanten neuestens {'. s Stephany
(AS 32 1 Nr. 47 Erw: 3 S. 332) bestatigter Pisain festgestellt,
dass nach dem schweizerisch-deutschen .Aus·lieselrung ff; trage
die Auslieferungspflicht, soweit sie nicht im eiixzesneuI der-c
drücklich von der Strafbarkeit desszAusliefeinngsdeli te ia : beiden
kontrahierenden Staaten abhangig gemacht ist, diese mf: barkeit nur in
dein die Auslieferung nachsucheuden Staate tät-Triaussetzt. Für die der
Notzucht gleichgestellte Strafrat desckgr n- zürch. StrGB aber enthält der
Auslieferungsvertrag, Iga )d-sssig gemässer Berücksichtigung seines Art. 1
Ziff: 8 (oergl. u er die ekz. B. AS 12 Nr. 16 Erw. 1 S. 1-39). einen
solchen aus ru3 lichen Vorbehalt nicht. Folglich schliesst die Bestimmung
des § Zeri StrGB, obschon danach der Angeschuldigte zur fZeit wegkn ehr
fraglichen Handlungen im Kanton Bunch allerdings mchV Fal}: verfolgt
werden könnte, dizgorstJTndesAnwendung der es

° des 52 Str ' m au . ruräkxxogxi übrigen, von der Strasdrohung des §
123 StrGBs

umfassten Anschuldigungstatbestand aber ist die zehnjährige Ver: _

" i s rit des § 52 litt. c StrGB anwendban Der Ange: säzldiggtefbjzeichnet
mit Unrecht die bloss funfjahrige Versahrungäs frist der litt. d
daselbst als hinsichtlich Jener Stiafdrohulngmzkesr treffend, indem
er geltend macht, dass in § 123 als "Norma è) _ dem nur Gefängnis-,
nebst Busse, angedroht. sei. Denn [lta Euren System des § 52 StrGB
hängt die Einreihungder srase iesi Handlungen in die verschiedenen
Verjährungskategoriem wie fp zH. Auslieferung. Vertrag mit Deutschland. N°
56. 365

die Vorschriften der litt. b und c ausdrücklich angeben, von dein auf
die einzelnen Handlungen gesetzten Strafmaximum ah, und da § 123 in
schwereren Fällen die Verhängung von Arbeitshans zulässt, so gehört sein
Tatbestand eben zu den im Maximum mit Arbeiishaus bedrohten Verbrechen des
§ 52 litt. c. Demnach wären die unter § 123 StrGB fallenden Handlungen
aus dem Jahre 1896, mit letztem anschliessenden Untersuchungsakt
vom 13. Januar 1897, immerhin der gegenwärtigen, erst im Jahre 1908
aufgenommenen Strafverfolgung zufolge Verjährung entgegen, wenn die
zehnjährige Verjährungsfrist nicht in der Zwischenzeit rechtswirksam
unterbrochen worden sein sollte.

3. Die Frage der Verjährungsunterbrechung beurteilt sich -wie
die Verjährungsfrage überhaupt, laut Art. 5 des massgebenden
Auslieferungsvertrages nach dem Rechte des Kantons Zürich als des
Betretungsstaates, doch fallen dabei naturgemäss auch die in Deutschland
als dem ersuchenden Staate vorgenommenen Strafverfolgungshandlungen in
Betracht, soweit sie nach zürch Rechte zur Unterbrechung der Verjährung
geeignet sind (vergl. AS 20 Nr. 12 Erw. 2 S. 56 f., und dortiges Zitat).
Nun bestimmt § 55 ziirch. Str-(HB: Die Verjährung wird unterbrochen
durch jede Handlung des Richters, welche wegen der begangenen Tat gegen
den Täter gerichtet ist. Im Falle der Unterbrechung läuft von dem Tage
der letzten richterlichen Handlung an eine neue Verjährungsfrist.
Dein Erfordernis solcher Unterbrechungshandlungen aber ist nach
den an sich nicht bestrittenen Angaben des vorliegenden Haftbefehls
Genüge geleistet. Denn die darin ausgeführten Strafverfolgungsakte in
Betracht fallen speziell diejenigen des Jahres 1901 sind ausdrücklich
als richterliche und wegen der begangene-n Straftaten gegen den
Angeschuldigten Pietsch gerichtete Handlungen bezeichnet. Zwar wendet der
Angeschuldigte ein, dass jene Handlungen dem § 55 Skt-(HB deswegen nicht
entsprachen, weil dieser gemäss der zur Zeit seines Erlasses geltenden
zürcherischen Strafprozessgesetzgebung (StrPO vom Jahre 1866) nur die
nach der Einreichung der provisorischen oder definitiven Strafklage
beim Gerichte vorgenommenen Verfolgung-satte welche damals allein in
der Kompetenz richterlicher Beamter-, im Gegensatz zu den polizeilichen
Voruutersuchungs-

366 A. staats-rechtliche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Staatsverträge.

organen, gelegen hätten, im Auge haben könne, während hier lediglich
solche Voruntersuchungshandlungen im Sinne des zürcherischen
Prozessrechts in Frage ständen. Dieser Einwand geht jedoch fehl; denn
die sog. Voruntersuchung der §§ 15 ss. StrPO von 1866, welche allerdings
von Verwaltungs-: und Polizeibehörden (Gemeindeammann, Statthalter,
Staatsanwaltschaft) geführt wurde, ging nur so weit, den objektiven
Tatbestand einer strafbaren Handlung festzustellen und in subjektive-r
Hinsicht mindestens so viel zu ermitteln, um eine bestimmte Person
als mutmasslichen Täter bezeichnen zu können ("§ 17), und sie konnte
nach erfolgter provisorischer Überweisung der Sache (% 19) ergänzt
werden durch den Gerichtspräsidenten oder ein als Untersuchungsrichter
bezeichnetes Mitglied des Gerichte-Z (§ 23). Der Begriff Handlung des
Richters in § 55 StrGB umfasst somit auch Untersuchungshaudlungen, die
wenigstens vor der definitiven Anklagestellung liegen konnten. Die hier
fraglichen deutschen Untersuchungshandlungen aber tragen zweifellos nicht
den Charakter blosser adminisirativer oder polizeilicher Erhebungen im
Sinne des § 17 zürch StrPO: es handelt sich dabei nicht um wesentlich
objektive Tatbestandsfeststellungen, sondern vielmehr um gegen den der
Natur der Sache nach von Anfang an als Täter bekannten Augeschuldigten
gerichtete Untersuchungsmaszregeln. Jusbesondere kann den im Jahre 1901
durchgeführten Zeugeneinvernahmen (die offenbar dem in § 784 zürch RPflG
vorgesehenen förmlichen Uittersuchungsverfahren entsprechen, wobei der
Angeschuldigte, weil flüchtig geworden, natürlich keinen Anspruch auf
Mitwirkung an diesem Verfahren hatte) an sich die Bedeutung richterlicher
Handlungen, wie § 55 zürch. StrGB sie voraussetzt, schlechterdings nicht
abgesprochen werden. Durch diese letztgenannten Untersuchungshandlungen
konnte daher die seit dem 13. Januar 1897 laufende Verjährungsfrist
von 10 Jahren für die in Rede stehenden Delikte unterbrochen und so
berFristablauf vor der gegenwärtigen Wiederaufnahme der Strafverfolgung
verhindert werden. Die Verjährungseinrede des Angeschuldigten wäre somit
auch in dieser Hinsicht ohne weiteres, d. h. ohne dass zunächst noch die
vom Angeschuldigten beantragte Aktenergänznng durch Emsorderung der die
fraglichen Untersuchungshandlungen ver-urkun-II. Auslieferung. Vertrag
mit Deutschland. N° 56. 367

denden Akten erforderlich ware, abzuweisen, sofern nicht sein
nachstehendes weiteres Einredeargument begründet sein sollte.

4. Der Angeschuldigte macht nämlich ferner noch geltend und wird
hierin durch das Gutachten der Bundesanwaltschaft unterstützt, dass die
ftreitigen Untersuchungshandlungen nicht ernsthaft auf feine Verfolgung
gerichtete, sondern lediglich zum Selbstzweck der Verjährungsunterbrechung
vorgenommene Akte dar-stellten und auf eine sog. künstliche, im
Gegensatz zur natürlichen Verjährungsunterbrechung abzielten, die
nicht nur von der deutschen juristischen Doktrin ziemlich einmütig
(z. vergl. Lammasch, Verhandlungen des 24. deutschen Juristentages
[1898] II S. 118; Bornhak, Deutsche Juristenzeitnng 6 [1901] S. 489 ff.;
Frank, Kommentar zum RStrGB [1907] zu § 68; Kress, im GS 71 [1907]
S. 85 ff.) verurteilt merde, sondern jedenfalls nach zürcherischer
Gerichtspraxis nicht zulässig sei und im Sinne des zürcherischen
Gesetzes nicht als rechtswirksam anerkannt werden könne. Nun
braucht aber die Frage der Rechtswirksamkeit dieser künstlichen"
Verjährungsunterbrechung nach Massgabe des schweizerischideutschen
Auslieferungsvertrages vorliegend nicht erörtert zu werden: Es mag
dahingestellt bleiben, ob eine nachgewiesenertnassen bloss zum Zwecke
der Verjährungsunterbrechung vorgenommene richterliche Handlung aus
diesem Grunde anslieferungsrechtlich schlechthin als rechtsunwirksam zu
betrachten wäre, wie z. B. Kress, a. a. O S. 101 ff., für die interne
deutsche Strafrechtspflege annimmt, oder ob sie nicht gleichwohh im
Sinne der Ausführungen Vornhaks, a. a. O S. 4.91, schon wegen ihres
formellen Bestandes berücksichtigt werden müsste. Denn der Nachweis
solcher Künstlichkeit der hier in Frage kommenden Untersuchungshandlungen
der Vorladungeu und Einvernahmen der drei Zeuginnen im Jahre 1901 kann,
entgegen der Auffassung des Angeschuldigten und der Bundesanwaltschaft,
nicht als erbracht gelten. Der Angeschuldigte beschränkt sich in dieser
Hinsicht auf die naturgemäss überhaupt nicht beweisfähige und schon
deshalb unerhebliche Behauptung, dass jene Untersuchungshandlungen vom
Zürcher Richter nicht vorgenommen worden waren. Die Argumentation der
Bundesanwaltschaft aber, welche dahin geht, dass der Inhalt sowohl,
als auch die Häusigkeit und

368 A. staats-rechtliche Entscheidungen. N Abschnitt. Staatsverträge.

zeitliche Aufeinanderfolge der fraglichen richterlichen Akte diese
zur Evideuz als bloss künstliche Unterbrechungsmassregeln erscheinen
liessen, ist jedenfalls mit Bezug auf die mehrerwähnten Beweiserhebungen
des Jahres 1901 keineswegs schltissig Denn Zeugeneinvernahmen gehören
zu den bedeutsamsten Untersuchungshandlungen im Strafprozesse, und es
spricht daher einer solchen gegenüber, auch wenn sie erst lange nach der
Einleitung des Untersuchungsverfahrens durchgeführt wird, die Vermutung an
sich gewiss eher für als gegen die Ernstlichkeit der Untersuchung Und was
die Häufigkeit der drei Einvernahmefälle des Jahres 1901 betrifft, bildet
der Umstand, dass die betreffenden drei Zeuginnen einzeln vorgeladen
und einvernommen worden sind, gegenteils ein Jndiz für die Annahme ihres
ernstlichen Untersuchungscharakters, da ja für den blossen Scheinzweck
schon ein einziger Untersuchungsakt genügt hätte. Von künstlicher
Verjährungsunterbrechung könnte die Rede nur sein, wenn festftände,
dass die Zeugeneinvernahmen des Jahres 1901 für die Untersuchung des
Straffalles tatsächlich, und zwar von vorneherein erkennbar-, überflüssig
gewesen seien. Dies aber hat der Angeschuldigte selbst nicht behauptet,
und es bieten denn auch die Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür, die
Ernfthaftigkeit jener Untersuchungshandlungen in Zweifel zu ziehen,
so dass auch ans diesem Gesichtspunkte keine Veranlassung vorliegt,
dem vom Angeschuldigten gestellten Aktenergänznngsgesuch betreffend
Einforderung der bezüglichen Untersuchungsakten Folge zu geben.

5. Jst nach dem Gesagten die Auslieferung der Person des Angeschuldigten
wegen des gesamten, ihm zur Last gelegten Tatbestandes zu bewilligen,
so bleibt noch zu prüfen, ob auch dem weitern im vorliegenden
Auslieferungsbegehren enthaltenen Gesuche um Ausantwortung der
im Vesitze des Angeschuldigten befindlichen Gelder und sonstigen
Gegenstände zu entsprechen sei. Laut dem Effektenverzeichnis des
Arreftationsrapportes sind nämlich dem Angeschuldigten bei seiner
Verhaftung in Uster abgenommen worden: Ein amerikanischer Reifepass, eine
amerikanische Bürgerrechtsurkunde, ein Urlaubs-pass, ein Besitzzeugnis,
eine Brille, zwei Schlüssel, 640 Fr. 60 Cts., ein Portemonnaie,
eine Taschenabe, 25,70?) Fr. 05 Cis. in Wertpapieren, MOC Mk. in
Wert-ll. Auslieferung. Vertrag mit Deutschland. N° 56. 369

wpapieren." Nun hat sich allerdings der Angeschuldigte der
Herausgabe dieser Gegenstände an die deutschen Behörden nicht
speziell widersetzt, allein seine Einsprache gegen die nachgesuchte
Auslieferung umfasst implicite auch dieses Nebenbegehren. Der Entscheid
des Auslieferungsrichters hat sich daher im Sinne des Art. 24 des
Bundes-Auslieferungsgesetzes auch hierauf zu erstrecken. Mass-gebend für
diese Sachanslieserung ist nach dem früher ausgeführten wiederum nicht
die einschlägige Bestimmung (Art.27) des Bundes-Auslieferungsgesetzes,
sondern der im Auslieferungsbegehren angerufene Art. 9 des
schtveizerisch-deutschen Auslieferungsvertrages, welcher, soweit
hier von Belang, vorschreibt: Die entwendeten oder im Besitze des
. . . Angeschuldigten vor,gefundenen Gegenstände, die Gerätschaften und
Werkzeuge, deren er sich zur Verübung seines Verbrechens oder Vergehens
bedient hat, sowie alle andern Beweisstiicke sollen gleichzeitig mit
der Auslieferung der verhafteten Person ausgefolgt werden. Der Wortlaut
dieser Bestimmung könnte auf den ersten Blick zu der Annahme führen,
dass alle im Besitze des Auszuliefernden gefundenen Gegenstände
unterschiedslos auslieferungspslichtig sein sollen. Allein bei der
Bedeutung der Auslieferung als eines internationalen Rechtshiilfeaktes
auf dem Gebiete der Strafrechtspflege muss die bezügliche gegenseitige
Rechtshülfepslicht der Staaten der Natur der Sache nach beschränkt sein
auf Massnahmen, welche aus dem Gesichtspunkte des Strafversolgungszweckes,
zur Klarstellung oder Durchsetzung eines staatlichen Strafanspruchs als
solchen, erforderlich sind. Folglich kann sich insbesondere die Pflicht
zur Aushingabe von Gegenständen mit der Person des Auszuliefernden nach
der naturgemässen Willensmeinung der Auslieferungsverträge offenbar
nur auf Gegenstände beziehen, welche mit dem Auslieferungsdelikt in
irgendwelchem, direkten oder wenigstens indirekten, tatsächlichen
Zusammenhange stehen, wie nament- lich die sog. carpora delicati,
als Mittel oder Objekte des Deliktes, oder anderweitige für den
Deliktsnachweis bedeutsame Gegenstände Eine derartige Beschränkung der
Sachauslieferung ist denn auch sowohl im Bundesauslieferungsgesetz vom
22. Januar 1892 (Art. 27), als auch in der überwiegenden Mehrzahl der
von der Schweiz abgeschlossenen Auslieferungsverträge soweit die

370 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Slaatsverträge.

Sachauslieferung darin nicht überhaupt völlig dem Ermessen
des ersuchten Staates anheimgegeben ist (Verträge mit Russtand,.
mit Gross-Britannien und mit den Niederlanden) in unzweideutiger Weise
ausdrücklich vor-gesehenEs ist daher auch die fragliche Bestimmung des
schiveizerisch-deutschen Auslieferungsvertrages, die sich ähnlich nur
noch in den beiden ältern Verträgen der Schweiz mit Italien vom Jahre
1868 (Art. 11) und mit Portugal vom Jahre 1873 (Art. 13) findet,
vernünftigerweise, nach Sinn und Geist des Auslieferungsrechtes,
nicht anders auszulegen, d. h. dahin, dass ihre Bezeichnung der im
Besitze des . . . Angeschuldigten vorgefundenen Gegenstände-· als
durch die Fortsetzung des Textes: die Gerätschaften und Werkzeuge
. . . ze. näher erläutert erachtet wird (vergl. in diesem Sinne,
allerdings ohne nähere Begründung, schon AS 1 Nr. 108 Erw. 1 SALI,
sowie Töndury , Die Austieferungsverträge der Schweiz und die
Bundespraxis in Auslieferungssachen, S. 120). Dass aber die erwähnten,
dem Angeschuldigten Pietsch abgenommenen Gegenstände mit dem ihm zur Last
gelegten Auslieferungsvergehen in keinerlei Zusammenhange stehen, ist ohne
weiteres klar; ihre Anshingabe ist daher nicht zu bewilligen; erkannt:

Die Einsprache des Franz Pietsch gegen seine Auslieferung an Deutschland
wird in dem Sinne abgewiesen, dass die Auslieferung seiner Person
stattzufinden hat, die Aushingabe der ihm bei der Verhaftung abgenommenen
Gegenstände dagegen zu verweigern istB. STRAFRECHTSPFLEGE ADMINISTRATlON
DE LA JUSTICE PÉNALEI. Bundesstrafrecht. Code pénal fédéral.

57. Arten des Entfernen-tiefes vom 27. Mai 1908 in Sachen
Ziundesauwaltsrhast, Raff.-KL, gegen Yhetuet, Kass.-Bekl.

' Art. 61 BStrR: Die Falschbeurkundung (faux immatér-iel) fällt nicht

unter diese Gesetzesbestimmzmg.

(A.-E. wird, als zum Verständnis des Falles nicht notwendig, nicht
abgedruckt.)

Der Kassationshos zieht in Erwägung:

1. (Formetles.)

2. In tatsächlicher Beziehung ist zu bemerken: Der Kassationsbeklagte
ist geständig, als Postlehrling im November 1907 Unterschlaguugen
von einkassierten Postgeldern im Gesamtbetrage von 2264 Fr. 50 Cis
begangen zu haben. Dabei hat er hinsichtlich verschiedener Beträge
(190 Fr. aus Checkverkehrz 860 Fr. aus internem Geldanweisnngsverkehrz
190 Fr. aus internationalem Geldanweisungsverkehr) unrichtige
Eintragungen im Einzahlungsregister gemacht, indem er einen geringem
Betrag als den eingezahlten eingetragen hat, nämlich den nach Abzug des
unterschlagenen Betrages verbleibenden Rest. In dieser Handlung erblickt
die Kassationsklägerin eine Fälschung von Bundesakten gemäss am. 61 BStrR,
und sie hält, da die Einstellungsverfügnug diese Auffassung zurückgewiesen
hat, die angeführte Gesetzesbestimmung für verletzt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 34 I 358
Datum : 16. Juni 1908
Publiziert : 31. Dezember 1908
Quelle : Bundesgericht
Status : 34 I 358
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 858 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Staatsverträge. reconventionneliement,


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