294 Staatsrecht.

par la loi. Le but de celle ci est, à la vérité, un facteur important
d'interprétation, mais c'est au législateur qu'il appartient en première
ligne de decider comment ce but doit ètre atteint. Du moment que la loi
declare nettement que le traitement permanent determine l'incompatibilité,
l'autorité cantonale sort des limites d'une interpretation permise
en substituant à ce critére de solution un critère different. De fait,
elle modifie le texte constitutionnel, ce à quoi elle n'est pas autorisée
(v. BO 49 I p. 542/543).

Si la disposition constitutionnelle ne répond plus aux besoins actuels, le
seul reméde à cet état de choses doit étre cherché dans une révision. Tant
que l'article unique de la loi de 1901 subsiste tel quel, le recourant
a le droit garanti par la _constitution cantonale de gai-der son mandat
de deputé, puisqu'il n'a pas été nommè à une fonction incompatible.

Le Tribunal fédéral pronunce : Le recours est admis et l'arrèté attaqué
est annulé.

IV. INT ERKANTONALES ARMENRECHT ASSISTANCE GRATUITE INTERCANTONALE

47Urteil vom 27. Dezember 1924 i. S. Zürich gegen Solothurn.

Pflicht der Kantone zur Unterstützung von transportfähigen armen
Angehörigen anderer Kantone oder Staaten in Notfällen. Voraussetzungen
des Rechts des Rückgriffs auf einen andern Kanton.

A. Die mittellose, ledige Alice Brandt von Le Locle gab Ende Juli 1924
ihre Stelle in St. Gallen auf und begab sich mit ihrem dreijährigen
Kinde am 3. August zu ihrer verheirateten SchWester Frau Mathys in Zuchwil

InterkamtonalesArmenrecht. N' 47. 295

(Solothurn). Dort gebar sie am l. Oktober ein zweites Kind. Da
ihre Schwester sie nicht mehr für längere Zeit beherbergen konnte,
suchte sie Zuflucht .bei der Heilsarmee und erschien am 16. Oktober
mit ihren Kindern in deren Kinderheim Paradies in Mettmenstetten
(Zürich). Die Kinder wurden hier aufgenommen ; sie selbst aber fand
im Frauenasyl der Heilsarmee in Zürich Unterkunft. Die zürcherische
Armendirektion setzte den Behörden des Heimatkantons Neuenburg eine
Frist zur Übernahme der drei Personen an, die am 6. November ablief,
und übernahm die Zahlung der Unterhaltskosten, die vom 16. Oktober bis
zu diesem Zeitpunkt entstanden. Sie verlangte sodann erfolglos deren
Ersatz vom Armendepartement des Kantons Solothurn.

B. Mit staatsrechtlicher Klage vom 27. November 1924 hat der
Regierungsrat von Zürioh namens des Kantons Zürich beim Bundesgericht
das Begehren gestellt: Es sei der Kanton Solothurn zur Vergütung
der Unterstützungsauslagen für die Alice Brandt und deren Kinder
und der Heimschaffungskosten für die Strecke Solothurn-Le Locle zu
verpflichten. ZurBegründung wird angebracht : Die Kantone seien
verpflichtet, nicht nur den transportunfähigen, sondern auch den
transportfähigen armen Angehörigen anderer Kantone Nothilfe zu gewähren
bis zur Übernahme durch den Heimatkanton. Diese Pflicht treffe denjenigen
Kanton, auf dessen Gebiet die Unterstützungsbedürftigkeit entstehe
und derart zutage trete, dass die öffentliche Fürsorge einzutreten
habe. Und diese Pflicht könne nicht einem andern Kanton zugeschoben
werden. Geschehe es dennoch, so sei der letztere'Kanton berechtigt,
vom erstem Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen. Nun sei die
Bedürftigkeit der Alice Brandt im Kanton Solothurn in die Erscheinung
getreten, sodass dort die öffentliche Fürsorge sich ihrer hätte annehmen
sollen. Nur weil das nicht geschehen sei, habe Züricheinsprin-

296 ' Stats:-echt.

gen miissen. Es habe daher in Vertretung von Solothurn gehandelt,
und in analoger Anwendung der in der bundesgerichtlichen Praxis
aufgestellten . Grundsätze sei Solothurn . zum Kostenersatz verpflichtet.
Die Unterstützungspflicht dieses Kantons gegenüber der Alice Brandt
folge schon aus dessen eigenem Armengesetz, § 34.

C. Der Regierungsrat von Solothurn hat namens des Kantons Solothurn
die Abweisung der Klage beantragt. Er bestreitet, dass die
Unterstützungsbedürf--

tigkeit der Brandt im Kanton Solothurn zutage getreten .

sei und dass die solothumischen Behörden irgend welche Veranlassung
oder Pflicht gehabt hätten, sich ihrer unterstützend anzunehmen. Diesen
sei der Aufenthalt der Brandt in Zuchwil gar nicht bekannt gewesen. Die
Brandt habe dort Unterkunft und Unterhalt bei ihrer Schwester gehabt,
sie sei also gar nicht subsistenzlos gewesen, Wie sie auch in" Zuchwil
niemals Unterstützung verlangt habe. Sie habe den "Kanton Solothurn
aus freien Stücken verlassen, ohne Mitwirkung oder Wissen irgend
einer Amtsperson. Wenn sie hiezu von der Hebamme und von Angehörigen
der Heilsarmee veranlasst worden sei, so sei zu bemerken, dass diesen
Personen keinerlei öffentlicher Charakter zukomme. Die Brandt müsse
auch das nötige Reisegeld gehabt haben. Ihre Bedürffigkeit sei erst
in Zürich eingetreten, eventuell sei sie schon in st. Gallen vorhanden
gewesen. Die vom Regierungsrat von Zürich angerufene bundesgericht-liche
Praxis treffe nicht zu, und von einer Kostenersatzpflicht von Solothurn
könne nicht die Rede sein.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Der Regierungsrat von Zürich geht mit Recht davon aus, dass die Kantone
verpflichtet sind, auch solche arme Angehörige anderer Kantone (und
auch Ausländer), die transportfähig sind, in Notfällen zu unterstützen,
und dass die Pflicht demjenigen Kanton obliegt,

Interkantonales Armenreeht. N° 47. ZW-

auf dessen-Gebiet der Notfall sich ergibt und in die Erscheinung
tritt. Diese Pflicht beruht zwar nicht; wie. diejenige der. Fürsorge
transportunfähiger unbemittelter Personen auf ausdrücklicher
bundesrechtlicher Vorschrift (BG vom 22. Brachm. 1875, Staatsverträge),
sondern sie ist eine allgemein menschliche, aus der Zweckbestimmung
und dem Wesen des modernen Staates unmittelbar entspringende Pflicht
(BGE 40 I 416). Wenn Zürich die bedürftige Brandt und ihre Kinder bis zur
Heimschaffung' in ,den Heimatkanton unterstützt hat, so hat es inErfüllung
der genannten Pflicht gehandelt ;denn auf seinem Gebiet befand sich die
Brandt in einem Zustande der. Bedürftigkeit, der das Einschreiten der
Armenfürsorge dringend erheischte. Ein Kostenersatzansprach von Zürich
gegenüber Solothurn könnte, nach den Grundsätzen öffentlichrechtlicher
Geschäftsführung nur dann in Frage kommen, wenn der Notfall der
Unterstützung der Brandt schon eingetreten wäre, als diese sich in
Zuchwil befand, und wenn daher jene Unterstützungspflicht den Kanton
Solothurn getroffen hätte. In diesem Falle Wäre bei pflichtgemässem
Handeln der sol'othurnischen Behörden Unterstützung und Anordnung
der. Heimschaffung die Fürsorgepflicht von Zürich gar nicht zur Entstehung
gelangt; die Pflicht von Zürich Wäre der primären von Solothurn nicht
gleichwertig, und insofern könnte gesagt werden, Zürich habe mit an
Stelle des säumigen Solothurn die Unterstützung gewährt. Allein jene
Voraussetzung trifft nicht zu. Die Brandt war freilich schon mittellos,
als sie sich in Zuchwil zu vorübergehendem (und übrigens rein zufälligem)
Aufenthalt befand. Aber ihre Lage war nicht derart, dass Veranlassung
zu öffentlicher Unterstützung vorgelegen hätte. Sie hatte Unterkunft und
Verpflegung bei ihrer Schwester, sie verlangte keinerlei Unterstützung,
die Abreise, erfolgte mit Hilfe von Privatpersonen, die ihr offenbar auch
das Reisegeld gegeben haben. Dass _ die dortigen Behörden dabei ,irgendwie

293 staat-recht

mitgewirkt oder dass sie von der Sache auch nur Kenntnis gehabt hätten,
wird von Zürich nicht behauptet, und es ist auch nicht ersichtlich,
dass diese Unkenntnis auf irgend einer Pflichtwidrigkeit der Behörden
oder wenigstens auf einem Mangel oder einer Unstimmigkeit beruhen Würde,
die von Solothurn zu vertreten waren. Wenn die Gemeindebehörde von Zuchwil
in der Vaterschaftsangelegenheit nach St. Gallen gelangt sein sollte, so
folgt daraus noch nicht, dass es sich um einen armenrechtlichen Notfall
im gedachten Sinn gehandelt habe und die Behörde von Zuchwil das gewusst
habe oder hätte Wissen sollen. Es liegt daher keinerlei Verhalten der
Behörden im Kanton Solothurn vor, das Zürich berechtigen Würde, seine
Unterstützungspflicht gegenüber der Brandt und ihren. Kindern bis zu
deren Heimschaffung im Verhältnis zum Kanton Solothurn als eine bloss
sekundäre und nachgehende zu betrachten, wobei ein Rückgriffsrecht auf
Solothurn für die entstandenen Kosten in Betracht kommen könnte. Die
von Zürich angerufenen Fälle aus der bundesgerichtlichen Praxis treffen
denn auch auf den vorliegenden Tatbestand nicht zu. Alle die zitierten
Urteile, in denen im interkantonalen Verhältnis eine armenrechtliche
Kostenersatzpflicht ausgesprochen wurde, beruhen darauf, dass ein
Kanton durch Armenfürsorge eine Aufgabe erfüllt hatte, die nach der
bundesrechtlichen Ordnung der Materie und dem normalen Lauf der Dinge
einem andern Kanton obgelegen hätte, indem die Behörden des letztem
Kantons in nicht einwandfreier Weise die Fürsorge von sich abgeschoben
oder doch wenigstens diesen Erfolg durch ein im eigenen Interesse des
Kantons erfolgtes Dazwischentreten bewirkt haben (BGE 39 I 56; 43 1303; 46
I453; 47 I 324). Gerade an einer solchen Voraussetzung fehlt es aber nach
dem Gesagten hier. Auch die Berufung auf § 34 des soloth. Armengesetzes
von 1912 geht fehl. 'Wenn nach dieser Bestimmung die

Einwohnergemeinden für die in ihrem Gebiete wohnenden

Internationales Auslieferungsrecht. N° 48. 299

oder sich aufhaltenden Unterstützungsoder Versorgungsbedürftigen, welche
andern Kantonen oder auswärtigen Staaten angehören, zu sorgen haben, so
trifft sie auf den Fall der Alice Brandt nicht zu,_weil diese eben, wie
ausgeführt, solange sie in Zuchwil "war, sich nicht als auf öffentliche
Unterstützung angewiesen darstellte.

Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Klage wird abgewiesen.

V. INTERNATIONALES AUSLIEFERUNGSRECHTEXTRADITION AUX ÉTATS ÉTRANGERS

48. Sentenza 19 satte-di1924 nella causa Campo:-ini.

Estradizione richiesta per omicidio Volontario. Valutazione delle prove
(documenti) fornite dalle parti. _"La questione se 1 tribunali dello
Stato richiedente (cui, se la domanda fosse accolta, sarebbe deferito
l'estradando) siano da ritenerm imparziali, non è di competenza
del giudice di astradizione. Rifiuto dell'estradizione per l'indole
prevalentemente politica dell'imputazione. -

A. _ Il 6 aprile 1924 avvenivano in Italia i comizi generali per le
eleziòni al Parlamento. Come in molti altri Comuni, l'avvenimento diede
luogo anche in quello di Cureggio (Provincia di Novara) a disordini,
violenze e tumulti assai gravi. Verso sera, in una rissa svoltasi davanti
alla sezione di voto tra socialisti e fascisii, alla quale parteciparono
parecchi partigiani delle due fazioni, cadde, mortalmento colpito da arma
da fuoco, il fascista Modesto Tizzoni. Il presunto autore del delitto,
Vincenzo Camporini fu Francesco, nato il 5 aprile 1892, segretario del
partito socialista massimalista di Cureggio e già smdaco di quel paese,
riparava in isvizzera e si accassava presso dei parenti in Genevra.

AS 50 I 1924 21
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 50 I 294
Date : 27. Dezember 1924
Published : 31. Dezember 1925
Source : Bundesgericht
Status : 50 I 294
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 294 Staatsrecht. par la loi. Le but de celle ci est, à la vérité, un facteur important


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39-I-56 • 40-I-409 • 47-I-324
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