244 . staatsrecht-

gergerneinde somit sich die Armensteuer auf Rechnung ihres. Bürgers
von der Korporation bezahlen lässt, was in Bezug auf ausser dem
Kanton wohnende Bürger dem bundesrechtlichen Doppelbesteuerungsverbot
zuwiderläuft Der Bürgergemeinde Zug fehlt also die Befugnis, den Betrag
der zu Lasten der Rekurrenten veranlagten Armensteuer sich von der
Korporationsgemeinde Zug ausrichten zu lassen.

Dagegen ist, wie bereits erwähnt, damit noch nicht entschieden,
ob die letztere berechtigt sei, im Sinne von § 8 ihrer Statuten bei
Nichtbezahlung der Armensteuer den Korporationsnutzen gegenüber in andern
Kantonen wohnenden Genossen zurückzuhalten.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird irn Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

. 34. Urteil vom 13. Juli 1923 i. s. nascion gegen Graubünden.

Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV. Unzulässigkeit der Besteuerung ausländischer
Liegenschaften und ihres Ertrags. Anwendung dieses Grundsatzes bei
Personen, die im Ausland Weinberge besitzen und mit dem daraus gezogenen
Wein an ihrem Wohnsitz in der Schweiz Handel _treiben. Zulässigkeit der
Besteuerung ihres Einkommens, soweit es sich als Ertrag dieses Handels
darstellt ; der Umstand, dass der. Wein zollfrei eingeführt werden kann,
darf aber bei der Berechnung dieses Einkommensteils nicht berücksichtigt
werden.

A. Der Rekurrent Mascioni, der Weinhändler in Campascio bei Brusio
ist, besitzt, wie eine Reihe anderer Bewohner des Puschlav, Weinberge
im Veltiin. Den aus diesen Weinbergen bezogenen Wein transportiert
der Rekurrent nach Campascio wenigstens geschah das in dem hier in
Betracht kommenden Zeitraum und verkauft ihn von da gleich dem andern
Wein, den er von Veltliner Weinbauern kauft. F fir den eigenen Wein
mussDoppelbesteuerung N° 34. 245 '

er dabei keinen Zoll bezahlen zufolge einer Vergünstigung, die für die
Puschlaver Besitzer von Veltliner landwirtschaftlichen Grundstücken
besteht. Bei der Erwerbssteuereinschätzung pro 1921 (Oktober 1920 bis
Oktober 1921) wurde auch der Gewinn, den der Rekurrent aus dem eigenen
Wein zieht, berücksichtigt. Die Kreissteuerkommission von Brusio nahm in
ihrem Entscheide vom 9. September 1922 an, der Rekurrent habe im genannten
Steuerjahr einen steuerbaren Erwerb von 35,000 Fr. gehabt, den sie wie
folgt berechnete: Der Rekurrent hat 1517 hl Veltlinerwein eingeführt;
der Gewinn pro hl ist auf 20 Fr. anzuschlagen; von dem eingeführten Wein
sind 673 hl eigene Produktion, auf denen der Rekurrent, weil er keinen
Zoll bezahlen musste, einen weitern Gewinn von 8 Fs. pro hl gemacht hat.

Der Rekurrent zog den Entscheid der Kreissieuerkommission an die
kantonale Rekurskommission weiter, indem er geltend machte . Der Ertrag
der Weinberge im Veil-lin unterstehe in keiner Weise der Steuerhoheit
des Kantons Graubünden. . . . Die Einfuhrbegünstigung werde durch die
vermehrten Kosten der Bewirtschaftung der Güter jenseits der Grenze
wettgemacht. .

Die kantonale Rekurskommission wies den Rekurs am 2. März 1923 ab. In
der Begründung wird bemerkt : Auswärtige Grundstücke unterlagen im
Kanton weder der Vermögensnoch der Erwerbsbesteuerung. Dagegen könne
das in den Kanton eingeführte Produkt einer auswärtigen Liegenschaft
für die Besteuerung in Betracht fallen, und zwar dann, wenn es sich um
eine händlevrische Verwertung des Produktes handle, dieses nicht dem
Unterhalt einer Familie diene. Die Weinberge des Rekurrenten im Veltlin
bildeten mit seinen Liegenschaften im Kanton keine Einheit und ihr Ertrag
werde zu händlerischen Zwecken verwendet. . . . Die Zollbegünstigungen,
die der Rekurrent für den eigenen Wein geniesse, seien freilich nicht
als solche steuerbar, sondern sie kämen als Hilfsmittel in Betracht zur
Ermittlung des steuerbaren Erwerbes des Bekurrenten.. -

246 Staatsrecht.

B. Gegen den Entscheid der kantonalen Rekurskommission hat Mascioni
den staatsrechtlichen Rekurs ergriffen mit dem Antrag: 1. Es sei die
Besteuerung der im Veltlin gelegenen Liegenschaften des Rekurren-ten,
sowie die Besteuerung ihres Ertrages durch den Kanton Graubünden auf
Grund von Art. 46
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
,2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
1    Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
2    Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
3    Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
4    Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.
und Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV als unzulässig zu erklären und es sei
die Veranlagung vom 9. September 1922 aufzuheben 2. Eventuell: Es sei
die kantonale Steuerbehörde zu veranlassen, eine neue mit Art. 46
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
,2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
1    Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
2    Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
3    Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
4    Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.
und
Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV vereinbare Veranlagung vorzunehmen. Es wird ausgeführt: Die
Besteuerung des Rekurrenten für den Ertrag seiner Veltliner Weinberge
bedeute eine unzulässige Doppelbesteuerung, zumal da der Rekurrent für
diese Liegenschaften und deren Ertrag in Italien besteuert werde. . . . Es
handle sich bei dem streitigen Wein um landwirtschaftlichen Erwerb,
möge auch der Rekurrent daneben noch Handel mit gekauftem Wein treiben;
denn jener Erwerb sei dadurch charakterisiert, dass er sich darstelle
als Erlös aus dem ersten Verkauf sebstgezogener Produkte. . . .

C. Die kantonale Rekurskommission und der Kleine Rat von Graubünden
haben die Abweisung des Rekurses beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. .Nach der bundesrechtlichen Praxis über das Verbot der
Doppelbesteuerung darf der Eigentümer im Ausland gelegener Liegenschaften,
der in der Schweiz wohnt, hier für diese nicht besteuert werden, wobei
kein Unterschied gemacht wird zwischen der Besteuerung der Liegenschaften
als Vermögensobjekt und derjenigen des Ertrages als Einkommen (BGE
48 I 192 f.). Dabei wird freilich im Gegensatz zum interkantonalen
Verhältnis als weitere Voraussetzung der Steuerfreiheit des Eigentümers
der Liegenschaft verlangt, dass er im Ausland auch Wirklich inbezug auf
die letztere besteuert werde, welches Erfordernis aber beim,Rekurrenten,
was seine

Doppelbesteuerung N° 34. 247

Weinberge im Veltlin anlangt, unbestrittenermassen erfüllt ist. Das
bündnerische StG steht übrigens in Hinsicht auf auswärtige Liegenschaften
auf keinem andern Boden als das Bundesrecht : sie werden nicht zur
Steuer herangezogen nach Art. 2 Ziff. 1, und der Vorbehalt auswärtiger
Besteuerung wird dabei nicht einmal aufgestellt (er bezieht sich nach
dem Wortlaut nur auf die auswärtigen Betriebsfonde ).

Fragt es sich nun, ob die Einschätzung des Rekursirenten auf einen
steuerbaren Erwerb von 35,000 Fr. eine unzulässige Besteuerung für
seine Veltliner Liegenschaften in sich schliesse, so kann das von
vornherein nur für den kleinem Teil der Einschätzung in Frage kommen,
nämlich soweit in ihr der Gewinn aus dem auf jenen Liegenschaften
gezogenen Wein (673 hl) berücksichtigt worden ist, nicht aber soweit
es sich um Gewinn aus gekauftem Wein handelt (844 hl). Was aber den
selbstgezogenen Wein des Rekurrenten anbetrifft, so verstösst seine
Heranziehung bei der Steuerveranlagung grundsätzlich nicht gegen das
Verbot der Doppelbesteuerung. Zwar ist als Ertrag einer ausländischen
Liegenschaft, der in der Schweiz nicht mit Steuer belegt werden darf,
nicht nur das zu verstehen, was der Eigentümer in Form von Pachtund
Mietzinsen daraus zieht, sondern auch das Ergebnis der auf eigene Rechnung
erfolgten landWirtschaftlichen Bewerbung (5. das zitierte Urteil),
indem hier die Bedeutung des Grundstückes als Einkommensquelle diejenige
der gewerblichen Tätigkeit, die an sich zu einer andern Regelung führen
Würde, überwiegt. Allein es ist beim Rekurrenten doch zu beachten, dass
er neben dem landwirtschaftlichen Betrieb seiner Veltliner Weinberge und
unabhängig davon an seinem Wohnort einen Weinhandel betreibt und dass der
Gewinn, den er aus dem selbstgezogenen Wein erzielt, nur zum Teil auf der
landwirtschaftlichen Produktion, die sich im Veltlin abspielt, beruht, zum
andern Teil aber das Ergebnis des ikommerziellen Betriebes in Campascio
ist. Jener Wein st in dem Zeitpunkt, da er aus dem Veltlin als-transpor-

248 Staàtsrecht.

tiert wird,'zweifellos nicht mehr wert als Wein gleicher Qualität aus
andern Veltliner Reben, die Einheimischen gehören, und speziell als
entsprechender Wein, den der Rekurrent selber im Veltlin kauft. Nach
dem damaligen Wert, d. h. auf der Grundlage des Veltliner Marktpreises,
wird sich daher bestimmen, welche Rendite die Weinberge des Rekurrenten
als solche abgeworfen haben.

Der weitere Gewinn aber, der dann aus dem Verkauf

sich ergibt, ist nicht mehr die Folge der landwirtschaftlichen Bewerbung
der Liegenschaften, sondern diejenige der kaufmännischen Tätigkeit
des Rekurrenten, indem er von der Leitung, den Einrichtungen und
der Organisation des kommerziellen Betriebes abhängt und zwar genau
in gleicher Weise wie der Gewinn aus dem gekauften Wein. Dabei ist
auch möglich, dass der eingeführte Wein im Weingeschäft in Campascio
auch noch einer gewissen technischen Behandlung bedarf. Die Spaltung
des Gewinnes, ' den der Rekurrent aus dem eigenen Wein gezogen hat,
in landwirtschaitlichen und händlerischen und die Heranziehung des
letzteren zur Besteuerung im Kanton Graubünden ist daher an sich ,nicht
zu beanstanden. Und es ist auch dagegen nichts einquenden, dass zur
Bestimmung des händlerischen Gewinns von dem Veltlinermarktpreis für
Wein gleicher Qualität ausgegangen wird, wie das bei der angefochtenen
Einschätzung des Rekurrenten geschehen ist. Dagegen ,war es unrichtig,
dass dem steuerbaren Gewinn auch _die Zollvergünstigung auf dem eigenen
Wein des Rekurrenten angerechnet wurde. Diese Zollvergünstigung soll wohl
einen Ausgleich dafür bieten, dass der im Puschlav wohnende Eigentümer von
Veltliner Grundstücke n bei deren Bewirtschaftung zufolge der Entfernung,
der Transportkosten usw. grössere Kosten hat als der im Veltlin wohnende
Eigentümer. Der Rekurrent geniesst die Vergünstigung zweifellos nicht
als Händler, sondern ausschliesslich als Weinbaner, undsie ist daher
bei der Abgrenzung des Gewinns dem landwirtschaftlichen und nicht dem
kaufmännischen Betrieb ,gutzui

B s W .

,.. Am... .-

Doppelbesteuerung. N° 34. 249 schreiben. Mit dem letztem Vorgehen
haben die kaum.. nalen Behörden über die Steuerhoheit des Kantons
hinausgegriiien. Aus der der Einschätzung des Rekurrenten zugrunde
liegenden Gewinnberechnung ist somit der Posten 673 hl à 8
Fr. (Zellersparnis) Zu streichen.

Bei der Regelung des vorliegenden Steuerkonfliktes im angegebenen-Sinn
liegt denn auch eine Doppelbesteuerung des Rekurrenten tatsächlich nicht
vor. Es ist gewiss anzunehmen der Rekurrent behauptet nicht das Gegenteil
, dass bei seiner Besteuerung im Veltlin auf die durchschnittliche
landwirtschaftliche Rendite von Weinbergen dieser Art abgestellt wird,
wie sie sich aus den dortigen Markt-preisen des Weines ergibt, und wie sie
auch der Rekurrent dank der Zollvergünstigung wohl erzielen wird. Damit
ist aber der Gewinn, den der Rekurrent dann zufolge seines kommerziellen
Betriebs aus dem Wein weiterhin zieht, nicht besteuert, wie denn ja auch
dieser Betrieb territorial rein dem Kanton Graubünden angehört.

2. ................... . ..... .................

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid der kantonalen
Rekurskommission von Graubünden vom 2. März 1923 in dem Sinne aufgehoben,
dass bei der Einschätzung des Rekurrenten die Zollvergünstigungnicht
berücksichtigt Werden darf.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 49 I 244
Date : 13. Juli 1923
Published : 31. Dezember 1924
Source : Bundesgericht
Status : 49 I 244
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 244 . staatsrecht- gergerneinde somit sich die Armensteuer auf Rechnung ihres. Bürgers


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BV: 2  4  46
BGE-register
48-I-175
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