174 . Staatsrecht. '

sein. Die Gründe, die für eine solche Spaltung der Bezüge eines
Gesellschafters in Arbeitsentgelt und Gewinnanteil sprechen (s. namentlich
das Urteil Brandeis,' AS 34 I S. 673), treffen gleicherweise auch zu,
Wenn alle Gesell-

' schafter am Sitze der Gesellschaft wohnen, es aber für die Abgrenzung
der Steuerhoheit gegenüber einem Kanton, wo ein sekundäres Steuerdomizil
der Gesellschaft besteht, auf jene Unterscheidung und Spaltung ankommt.
Das Wesentliche und Entscheidende ist dabei eben das, dass bundesrechtlich
zwar der Steuerort des Gesellschaftssitzes, was Kapital und Ertrag der
Gesellschaft anlangt, dem. Steuerort des Wohnsitzes des Gesellschafters
vorgeht, dass aber der letztere massgebend bleibt, soweit die Bezüge des
Gesellschafters sich als Arbeitsentgelt daristellen. Handelt es sich nur
um einen Kanton, so ist es gleichgiltig, ob er aus dem Gesichtspunkt
des Gesellschaftssitzes oder des Wohnortes des Gesellschafters
besteuert. Die Unterscheidung wird aber bedeutsam, sobald mehrere Kantone
mit konkurrierenden Steueransprüchen in Frage stehen. Daher muss im Fall
der Rekurrentin festgestellt werden, dass Zürich nicht sowohl als Kanton
des Sitzes der Gesellschaft, sondern als Wohnorts-kanton "der beiden
Gesellschafter berechtigt ist, deren Bezüge zum Teil als Arbeitsentgelt
zu besteuern, dass dieser Teil steuerrechtlich infolgedessen für die
Gesellschaft nicht zum Reingewinn, sondern zu den Unkosten gehört, und
dass daher Bern; das als Nebensteuerort der Gesellschaft nur eine Quote
des Reingewinns zur Steuer heranziehen kann, sich der Besteuerung jenes
Betrages zu enthalten hat.

3. Was sodann die Höhe des Betrages anbetrifft, der aus dem angegebenen
Grunde unter die zürcherische Steuerhoheit fällt, so sind zwar interne
Abmachungen der Gesellschafter über ihre Saläre für die interkantonale
Steuerabgrenzung nicht unbedingt massgebend; es besteht aber auch kein
Grund, sich davon zu entfernen, wenn sie als den Verhältnissen ungefähr
angemessen er--Doppelbesteuemng. N° 25. 175

scheinen, Das ist hier der Fall. Bei einem Geschäft von der Grösse und
Bedeutung des von der Rekurrentin betriebenen und mit Rücksicht auf die
heutigen Geldverhältnisse ist eine Entschädigung der beiden Gesellschafter
für ihre Tätigkeit im Geschäft von je 12,000 Fr. als keineswegs übersetzt
zu bezeichnen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird gutgeheissen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern vom 12. September 1921, soweit angefochten, aufgehoben und
die Heranziehung der von den beiden Gesellschaft-ern der Rekurrentin
bezogenen Saläre von zusammen 24,000 Fr. zur Besteuerung im Kanton Bern
als unzulässig erklärt.

25. Urteil vom 12. Mai 1922 i. S. Hahnloser gegen Zürich
Steuer-Ober-Rekurskommission.

Besteuerung eines Kantonseinwohners für ein im Auslande betriebenes
Erwerbsunternehmen bezw. seinen Anteil als Gesellschafter daran._
Zulässigkeit nach kantonalem (zürcherischen) Steuerrecht. Das aus Art. 46
Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV folgende Verbot der Besteuerung ausländischer Grundstücke
eines Kantonseinwohners erstreckt sich auch auf den Grundstücksertrag.
Begriff des Ertrages in diesem Sinne. Erklärt das kantonale Steuergesetz
nur einen bestimmten Bruchteil des in einem ausländischen Unternehmen
investierten Kapitals und des Gesamtreingewinnes desselben als im Kanton
steuerpflichtig, so darf auch dieser Bruchteil nur von dem beweglichen
Geschäftsvermögen und dem auf es entfallenden Gewinne unter Ausschluss
des Liegenschaftsbesitzes und -ertrages berechnet werden, gleichgültig
welche Quote der Gesamtaktiven die Liegenschaften ausmachen. ss s

A. Der Rekurrent Dr. A. Hahnloser, Augenarzt in Winterthur, ist
'Kommanditär mit 30,000 L. E. (Livres Egyptiennes) unter. Beteiligung
am Gewinn und Verlust '

176 Staatsrecht.

bei der Kommanditgesellschaft P. Hahnloser & C13 in Alexandria und
Teilhaber zu 1/3 bei der Paul Hahnioser Estate in Alexandria. Zweck
der ersteren Gesellschaft ist der Handel in Rohbaumwol le; daneben
ist sie an einer Entkörnungsfabrik in Alexandria beteiligt ; der
Wert der betreffenden Liegenschaften soll im Jahr 1918 zirka 3000
L. E. betragen haben : der Geschäftsbetrieb spielt sich unbestrittermassen
ausschliesslich in Aegypten ab. Über die Paul Hahnloser Estate machte
der Rekurrent im kantonalen Verfahren gegenüber der Finanzdirektion des
Kantons Zürich folgende Angaben : Paul Hahnloser Estate in Alexandrien
ist eine ' einfache Gesellschaft mit drei gleichberechtigten Teilhabern,
Dr. A. Hahnloser in Winterthur, Gustav Adolf Hahnloser in Zürich _ und
Dr. jur. E. Hahnloser in Alexandria. Der Gesellschaft gehören Grundstücke
sowie Wertpapiere. Hauptzweck ist die Verwertung der Grundstücke :
dazu kommt noch der Handel mit Wertpapieren. Alle drei Gesellschafter
sind am Gewinn und Verlust beteiligt und beziehen keine Zinsen für
ihre Anteile. Alle Aktiven liegen in Aegypten. Im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht hat er dazu ergänzend ausgeführt :
Die Gesellschaft besitzt seit langem verschiedene Liegenschaften, darunter
die Hälfte pro indiuiso an dem grossen landwirtschaftlichen Gute Melha von
zirka 860 feddans Grundfläche (lfeddan .: 4000 mz). Dieses Hauptäktivum
gehörte seit über zehn Jahren zum Estate und dessen Verwertung bestand
darin, dass es in jahrelanger mühevoller Arbeit amelioriert wurde, bis es
schliesslich als Pflanzland für Baumwollplantagen zu gebrauchen war und
dadurch mit Gewinn verkäuflich wurde. Daneben wurden allerdings gelegent-

lich noch Liegenschaften hinzugekauft und verkauft..

Das neue Steuergesetz des Kantons Zürich vom 25. November 1917 bestimmt im
Abschnitt B. Besteuerung der natürlichen Personen: 1. Einkommenssteuer,
in . EUR10. Kantonseinwohner, die ausserhalb des Kantons

. ,__... ___.____si..._...si-

Deppelbestenernng. N° 25. 177

Liegenschaften besitzen oder in anderen Kantonen ein Erwerbsunternehmen
betreiben, können von ihrem Gesamteinkommen denjenigen Betrag in
Abzug bringen, für den sie nach dem Bundesrecht betr. das Verbot der
Doppelbesteuerung am Orte ihres Grundbesitzes oder Geschäftsbetriebes
steuerpflichtig sind.

Kantonseinwohner, die im Ausland ein Erwerbsunternehmen betreiben, können
von ihrem Gesamteinkommen die Quote in Abzug bringen, die dem Verhältnis
ihres auswärtigen Geschäftsertrages zu ihrem Gesamtgeschäftsertrag
entspricht, mit der Beschränkung jedoch, dass mindestens ein Drittel
ihres ganzen Reingewinnes aus Geschäftsbetrieb im Kanton Zürich steuer
pflichtig bleibt.

Analog heisst es im Abschnitt B. 2. Ergänzungs(Ver-' mögens-)steuer in

§ 23. Kantonseinwohner, die ausserhalb des Kantons Liegenschaften
besitzen oder in anderen Kantonen ein Erwerbsunternehmen betreiben,
können von ihrem Rein-

'Vermögen diejenige Quote in Abzug bringen, für die

sie nach dem Bundesrecht betreffend das Verbot der

,Doppelbesteuerung am Orte ihres Grundbesitzes oder

Geschäftsbetriebes steuerpflichtig sind.

Kantonseinwohner, welche im Auslande ein Erwerbsunternehmen betreiben,
können von ihrem Reinvermögen eine Quote in Abrechnung bringen, die dem
Ver? hältnis ihres auswärtigen beweglichen Geschäftskapitals zu ihren
gesamten beweglichen Geschäftsaktiven entspricht, mit der Einschränkung
jedoch, dass mindestens ein Drittel ihres reinen Ges'chäftsvermögens im
Kanton Zürich steuerpflichtig bleibt.

Bei der ersten Einschätzung auf Grund dieses Gesetzes vertrat der
Rekurrent in seiner Steuer Erklärung den Standpunkt, dass er für
seine Beteiligungen an den Gesellschaften P. Hahnloser & Cie und Paul
Hahnloser Estate im Kanton Zürich weder der Einkommenssteuer noch? der
Ergänzungssteuer unterliege, und" be

178 Staatsrecht.

gründete dies im weiteren Verlaufe gegenüber den zur Entscheidung
über Steuerpflichtfragen zuständigen Behörden (Finanzdirektion und
Oberrekurskommission) wie folgt : §§ 10 Abs. 2 und 23 Abs. 2 des
Steuergesetzes, aus denen die Steuerpflicht einzig hergeleitet werden
könnte, bezögen sich nur auf Erwerbsunternehmungen, die teils im Kanton
Zürich, teils im Auslande betrieben werden, sich über das Gebiet jenes
u n d eines auswärtigen staates erstrecken. Denn nur in diesem Falle
könne von einem Verhältnis zwischen ausländischem Geschäftsertrag
und Gesamtgeschäftsertrag, bezw. ausländischen Ge 'schäftsaktiven und
Gesamtgeschäftsaktiven gesprochen werden. Nur unter dieser Voraussetzung
könne deshalb auch der Grundsatz Anwendung finden, dass mindestens 1/3 des
ganzen Reingewinns aus Geschäftsbetrieb und mindestens 1/3 des'gan'zen
Geschäftskapitals im Kanton Zürich steuerpflichtig bleibe. Aus Abs. 1
der beiden Paragraphen in Verbindung mit dem feststehenden Grundsatze
der bundesrechtlichen Doppelbesteuerungspraxis, wonach Liegenschaften
auch im internationalen Verhältnis der Besteuerung am Orte ihrer Lage und
nicht des Wohnsitzes des Eigentümers unterstehen, sowie aus der Fassung
von § 23 Abs. 2 selbst, folge ferner eventuell, dass mit dem fraglichen
Dritte] bei reinen Auslandgeschäften auf alle Fälle nur der dritte Teil
des beweglichen Geschäftsvermögens bezw. des auf dieses entfallenden
Teiles des Geschäftsertrages gemeint sein könne und die zum Unternehmen
gehörenden Liegenschaften sowie ihr Ertrag ausser Betracht fallen
müssten. Es könnte daher der Ergänzungssteuer jedenfalls höchstens
unterworfen sein : 15'3 des Anteils des Rekurrenten am beweglichen
Gesellschaftsvermögen der Paul Hahnloser Estate. und 1/3 seiner
Kommandite bei der Firma ssP. Hahnloser & Cie nach Abzug des Anteils
des Rekurrenten am Liegenschaftsbesitze dieser Firma. Ent-sprechend wäre
eventuell bei Berechnung des steuerpflichtigen Drittels vom Reingewinn
aus Geschäftsbetrieb vor-zugebenDoppelbesteuerung N ° 25. 1 79

Die kantonale Finanzdirektion lehnte jedoch diese Auffassung ab und
verfügte am 29. Dezember 1921, der Rekurrent habe einen Drittel seines
Anteils am (gesamten) Kapital und Gewinn der Firma Paul Hahnloser Estate
und einen Drittel seiner Kommanditeinlage und seines Gewinnanteils bei
der Firma P. Hahnloser & C.ie im Kauton Zürich zu versteuern. Umfang
und Wert dieser Kapitalund Gewinnanteile zu bestimmen, werde Sache der
Einschätzungsorgane sein, denen der Rekurrent zu diesem Zwecke die
Auskunft zu geben habe, welche nötig sei, um die Wertbestimmung den
Vorschriften des zürcherischen Steuerrechts entsprechend treffen zu
können, es sei dennsser übernehme das Risiko über' schätzt zu werden.

Einen dagegen gerichteten Rekurs verwarf die Oberrekurskommission am
27. Mai 1921 mit der Begründung : Der Rekurrent wohnt im Kanton Zürich
und hat daher nach §§ 2, 8 und 16 StG im Kantone seine gesamten

,Einkünfte und sein ganzes Vermögen zu versteuern,

gleichgültig worin es bestehe und wo es liege. Einschränkungen bestehen
nur, soweit sie durch andere Bestimmungen des Steuergesetzes oder durch
die bundes-

gerichtliche Praxis betreffend das Verbot der Doppel-

besteuerung gegeben sind. Das Steuergesetz enthält in der Tat in § 10 Abs
2 und § 23 Abs. 2 solche Einschränkungen der Steuerpflicht zu Gunsten von
Kantonseinwohnern, die im Ausland ein Erwerbsunternehmen betreiben. Wenn
diese Ausnahmsbestimmungen auf den Rekurrenten, wie er behauptet, nicht
zutreffen ' würden, so wäre die Folge nicht, dass er im Kanten Zürich
für sein ausländisches Vermögen und Einkommen nicht steuerpflichtig wäre,
sondern dass er dafür, vorbehaltlich der Bestimmungen des Bundesrechts,
im ganzen Umfang steuerpflichtig wäre. Diese Ausnahmebestimmungen treffen
aber hier zu. Allerdings hat der Gesetzgeber bei ihrer Formulierung
in erster Linie ein Erwerbsunternehmen vor Augen gehabt, das teils im
Kanton Zürich und teils im Ausland betrieben

180 " U sie-Me-

wird. Allein sein Gedanke, dem im Gesetz ein unvollständiger Ausdruck
gegeben werden ist,_ging weiter. Es ist nicht daran zu zweifeln, dass
der Fall einbezogen werden wollte, dass das Unternehmen ganz im Ausland
betrieben wird ; denn es lässt sich gar kein Grund denken, weshalb der
Gesetzgeber den Kantonseinwohner für ein solches Unternehmen so viel
ungünstiger hätte behandeln wollen, als für ein anderes, das zu einem
vielleicht verschwindend kleinen Teil auf den Kanton, im übrigen aber
auf das Ausland entfällt.

Was die Frage betrifft, ob der Rekurrent auch für im Auslande gelegene
Grundstücke und deren Ertrag steuerpflichtig sei, so geht aus § 23
Abs. 2 StG soviel mit Sicherheit hervor, dass unter allen Umständen ein
Drittel des reinen Geschäftsvermögens im Kanton Zürich zu versteuern
sei, mag dieses aus beweglichem oder aus beweglichem und unbeweglichen
Gut bestehen. Mehr als einen Drittel, genauer gesprochen: mehr als den
gesellschaftsmässigen Anteil des Rekurrenten an einem Drittel, wollen die
Steuerbehörden aber nicht heranziehen. Sie haben also keineswegs noch
Abzüge mit Rücksicht auf Liegenschaftenbesitz zu machen. Solche Abzüge
können nur dann in Frage kommen, wenn sich der steuer-ansprach auf mehr
als einen Drittel des reinen Geschäftsvermögens richtet. Hinsichtlich der
Besteuerung des Geschäftsertrages macht § 10 Abs. 2 StG überhaupt keinen
Unterschied zwischen Ertrag von beweglichem und Ertrag von unbeweglichem
Vermögen, sodass auch die Steuerbehörden keinen zu machen haben.

Auch das bundesrechtliche Verbot der Doppelbesteuerung, soweit es
sich auf internationale Verhältnisse erstrecke so wird im weiteren
ausgeführt fordere

keine andere Lösung. Zweck der Gesellschaft Paul Hahnloser Estate ist
nach den Ausführungen des Rekurrenten die Verwertung der Grundstücke
und der Handel mit Wertpapieren. Da eine andere Art der Ver-LKW-......

Doppelbesteuerung. N° 25. 181

wertung nicht genannt wird, darf angenommen werden, dass die Gesellschaft
Handel mit Grundstücken und Wertpapieren treibe. Dann aber sind diese
Grundstücke lediglich Gegenstände ihres Handelsverkehres, und der
aus ihrem Umsatz erzielte Geschäftsgewinn ist Handelsgewinn, nicht
Ertrag aus Grundstücken, weder landwirtschaftlicher noch industrieller,
auch nicht Gewinn aus Wertzuwachs (BE 321 Nr. 38 ; 46 I Nr. 32 ; 45 I
Nr. 3.7). Dieser Handelsgewinn unterscheidet sich seiner Natur nach
durchaus nicht von demjenigen aus dem Umsatz von beweglichen sachen
und braucht deshalb, auch wenn er im Ausland gemacht wird, nicht
steuerfrei gelassen zu werden. Ebensowenig ist das der Fall mit dem
' Kapitalwert dieser Grundstücke, die lediglichals Waren und nicht als
Betriebsaulagen, in denen das Kapital der Gesellschaft dauernd investiert
wäre, erscheinen. Im übrigen ergibt sich aus der Bilanz der Gesellschaft
Paul Hahnloser Estate, dass der Kapitalwert dieser Grundstücke weniger
als ein Drittel des gesamten Reinvermögens der Gesellschaft ausmachen
soll, sodass, wenn die Grundstücke von der Besteuerung

auszunehmen wären, vom Standpunkt des Bundes-

rechts aus immer noch mehr als zwei Drittel der Steuerberechnung zu
Grunde gelegt werden dürften, während die zürcherischen Steuerbehörden,
wie bereits hervorgehoben, nicht mehr als den gesellschaftsmässigen
Anteil des Rekurrenten an einem Drittel des gesamten Reinvermögens zu
Grunde legen wollen. Also ist mit Rücksicht auf Liegenschaften von Paul
Hahnloser Estate auch bundesrechtlich kein Abzug zu machen.

Anders könnte die Sache mit Bezug auf Grundeigentum von P. Hahnloser &
Cie liegen. Nach den Angaben des Rekurrenten betreibt diese Gesellschaft
eine Entkörnungsfabrik, sowie Handel in Rohbaumwolle. Sie soll also
ein Fabrikgrundstück besitzen, aus dem sie einen industriellen Ertrag
bezieht. Nun ist aber der Rekurrent nach seinen *Angaben an diesem Unter-

182 _ Staatsreeht.

nehmen nur als Kommanditär mit einer festen Kapitaleinlage beteiligt, die
ihm Zins und Gewinnanteil einträgt. Auf dem Gebiet des Zivilrechts kann
darüber gestritten werden, ob der Kommanditär als Gesamteigen-tümer Anteil
an den Aktiven der Gesellschaft, also auch an ihren Liegenschaften habe
(ZR 3 Nr. 49; 7 Nr. 37). Wirtschaftlich und steuerrechtlich aber erscheint
er als an einem fremden Unternehmen beteiligt, dessen Grundeigentum nicht
sein Grundeigentum ist (ZELLER, Kornmentar zu OR Art. 590 Nr. 1);J Daraus
folgt, dass auch mit Rücksicht auf Liegenschaften von P. Hahnloser &
Cie bundesrechtlich kein Abzug zu machen ist.

Die zu der grundsätzlichen Frage der Anwendbarkeit von § 10 Abs. 2 und
23 Abs. 2 StG auf reine Auslandsgeschäfte angerufenen §§ 2, 8 und 16
dieses Gesetzes lauten : ' '

g 2. Steuerpflichtig sind:

1. natürliche Personen, die im Kanton wohnen;

2. juristische Personen, die ihren Sitz im Gebiete des Kantons haben ,

3. auswärts domizilierte natürliche und juristische Personen.

a) die Inhaber, Teilhaber und Kommanditäre von im Kanton bestehenden
Erwerbsunternehmen sind,

b) die Eigentum oder Nutzniessung an im Kanton gelegenem Grundeigentum
haben,

c) die Eigentum oder Nutzniessung an im Kanton von Behörden verwaltetem
Vermögen haben, soweit das Bundesrecht betreffend Verbot der
Doppelbesteuerung eine solche Besteuerung zulässt.

g 8. Als steuerpflichtiges Einkommen gelten die gesamten Einkünfte
eines Steuerpflichtigen aus Erwerbstätigkeit, Vermögensertrag oder
anderen Einnahme-

' quellen, insbesondere ; ,

1. ...................Doppelbesteuerung. N° 25. 183

4. Einkünfte aus dem Betriebe eines Geschäftes oder Gewerbes und aus
der Bewirtschaftung von Grundeigentum;

5. Kapital-, Pachtund Mietzinse;

6. .......................

7. der Kapitalgewinn auf Vermögensobjekte-n insbesondere Grundstücken
und Wertpapieren ,

8. und 9 ....................

§ 16. Der Ergänzungssteuer unterliegt das reine Vermögen des
Steuerpflichtigen nach dem Verkehrswerte. B. Gegen den Entscheid der
Oberrekurskommission hat Dr. A. Hahnloser die staatsrechtliche Beschwerde
_ ans Bundesgericht ergriffen. Er hält daran fest, dass die Einkommensund
Ergänzungssteuerpflicht für ausschliesslich im Ausland betriebene
Erwerbsunternehmungen eines Kantonseinwohners weder aus den §§ 10 Abs. 2
und 23 Abs. 2 noch aus gg 2, 7 und 16 des StG hergeleitet werden könne,
eventuell dass dabei jedenfalls der ausländische Liegenschaftsbestand
eines solchen Unternehmens und dessen Ertrag ausscheiden müssten,
und ficht die entgegengesetzte Auffassung der Oberrekurskommission
als willkürlich, im Hauptpunkte überdies in ihren Folgen die formelle
Rechtsgleichheit und hinsichtlich der Behandlung des Immobilienbesitzes
und ertrages Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV verletzend an. Da die letztere Frage für
die Berechnung des eventuell steuerpflichtigen Anteils des Rekurrenten
bei der Firma P. Hahnloser & Cie praktisch nur geringe Bedeutung besitze,
werde immerhin hier auf das Eventualbegehren, dass der Drittel nur vom
Anteil des Rekurrenten am beweglichen Vermögen dieser Firma berechnet
werden dürfe, verzichtet, womit indessen die auf die Ablehnung dieses
Antrages bezüglichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides nicht als
richtig anerkannt sein sollen.

Die Rekursanträge lauten: es sei in Aufhebung des. Entscheides der
Oberrekurskcmmission bezw. der Ver-

AS 48 I 1922 13

184 . Staaurecht.

fügung der Finanzdirektion zu erkennen, der Rekurrent sei für Seine
Beteiligungen an den beiden ägyptischen Gesellschaften im Kanton Zürich
in keiner Beziehung steuerpflichtig, eventuell er habe hier einen Drittel
seines Anteils am Kapital und Gewinn der Firma Paul Hahnloser Estate und
einen Drittel seiner Kommanditeinlage und seines Gewinnanteiles bei der
Firma P. Hahnloser & Cie zu versteuern, wobei jedoch der Drittel des
Anteils, am Kapital und Gewinn der Paul Hahnloser Estate lediglich vom
beweglichen Vermögen dieser Gesellschaft und seinem Ertrag berechnet
werden dürfe.

_C. Die Oberrekurskommission hat auf Gegenbemerkungen Verzichtet. Der
Regierungsrat, von Zürich hat namensdes Kantons Zürich auf _Abweisung der
Beschwerde angetragen und dabei zum Eventualstandpunkte hinsichtlich der
Behandlung des Anteils am Grundstückbesitze und -ertrage der P. Hahnloser
Estate ausgeführt; . Gegenüber den Bemerkungen der Rekursschrift halten
wir daran fest, dass die Paul Hahnloser Estate mit ihren Grundstücken
Handel treibt. ,Diese Grundstücke und der mit ihrem Handel erzielte Gewinn
haben daher nicht den Grundsätzen über die Besteuerung des unbeweglichen
Vermögens zu folgen. Eventuell wäre massgebehd, ob wir uns damit, dass
wir einen Drittel des ausländischen Gesehäftsvermögens und -ertrages
besteuern, der Besteuerung. von ausländischem Grundeigentum schuldig
machen oder nicht. Das aber bestreiten Wir im vorliegenden Falle
unbedingt, da die beweglichen Aktiven und ihr Ertrag grösser als ein
Drittel ist. Sollte immerhin im Einschätzungsverfahren _festgestellt
werden, dass der Vermögenswert der Liegenschaften und ihr Anteil am
Reinertrag grösser als zwei · Drittel ist, so würden wir dann unter
Vorbehalt unseres ersten Standpunktes anerkennen, dass wir insoweit
unsere Steueransprüche ermässigen müssten.

Im übrigen wird auf den Inhalt der Bes'chwerdebe-Doppelbesteuerung N°
25. 185

gründung, der Antwort sowie einer von den Parteien erstatteten Replik
und Duplik, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen Bezug
genommen werden.

Das Bundesgerichi zieht in Erwägung :

1. Die. Frage, ob und inwiefern, die zürcherische Steuergesetzgebung die
Besteuerung eines Kantonseinwohners für seine Auslandsunternehmungen,
bezw. seine Beteiligungen an solchen gestattet, kann vom Bundesgericht
nicht frei, sondern nur aus dem Gesichtspunkte des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV, der Willkür
(Verletzung klaren

_ Rechtes) und, . rechtsungleichen. Behandlung geprüft

werden. Ein solcher Verstoss gegen klares Recht kann aber in der
analogen Anwendung der Art. 10 Abs. 2
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 10 - 1 Für Beteiligungsrechte ist die Gesellschaft oder Genossenschaft abgabepflichtig.64 Für die beim Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten (Art. 5 Abs. 2 Bst. b) geschuldete Abgabe haftet der Veräusserer der Beteiligungsrechte solidarisch.
1    Für Beteiligungsrechte ist die Gesellschaft oder Genossenschaft abgabepflichtig.64 Für die beim Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten (Art. 5 Abs. 2 Bst. b) geschuldete Abgabe haftet der Veräusserer der Beteiligungsrechte solidarisch.
2    ...65
3    und 4...66
und 23 Abs. 2
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 23 - Die Abgabeforderung entsteht mit der Zahlung der Prämie.
StG auch auf diesen
Tatbestand dann von vorneherein-nicht erblickt werden, wenn andernfalls
die Folge die wäre, dass der Pflichtige den ga nz e n Kapitalwert seiner
Beteiligung an dem betreffenden Unternehmen und den ganzen Gewinnanteil
daran im Kanton zu. versteuern hätte. Da alsdann die Heranziehung der
erwähnten Vorschriften, (1. h. die Beschränkung der Besteuerung auf
einen Drittel beider, für ihn eine Ver-, gfinstigung enthält dje durch
die Wesensgleichheit des Falles mit den in § 10 Abs. 2 undi23 Abs. 2
unmittelbar geregelten gefordert sein mag,. aber tatsächlich eben doch
dazu führt, ihn vor einer sonst nach dem. Gesetz eintretenden noch
stärkeren Belastung zu bewahren, kann er sich darüber mit Grund nicht
beklagen. Jene Voraussetzung, von der der angefochtene Entscheid ausgeht,
ist aber aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV nicht anfechtbar. Wenn der Rekurrent dagegen
einwendet, dass die §§ 8 und 16 StG, auf welche dafür u. a. verwiesen
wird, nur den steuerrechtlichen Begn'ff des Einkommens bezw. der der
Ergänzungssteuer unterliegendeniWerte in sachlicher Beziehung umschreiben,
keine Regel über die territoriale Abgrenzung der Steuerhoheit aufstellen
wollen, so übersieht er, dass die Oberrekurskommission sich für

186 Staatsrecht.

ihre Ansicht auch nicht bloss auf diese Bestimmungen, sondern in erster
Linie auf den § 2 Ziff. l des Gesetzes gestützt hat. Die Auffassung,
dass durch die letztere Vorschrift der Kantonseinwohner grundsätzlich
unter Vorbehalt von Ausnahmen, die in den nachfolgenden speziellen
Bestimmungen des Gesetzes gemacht werden oder durch das Bundesrecht
bedingt sind hinsichtlich alle 3 dessen, was sachlich zu seinem Einkommen
oder Vermögen gehört, ohne Rücksicht auf die geographische Lage des
letzteren und Herkunft des ersteren, im Kanton steuerpflichtig erklärt
werde, lässt sich aber sehr wohl vertreten. Sie findet eine Stütze darin,
dass die Steuerpflicht dieser Kategorie von Personen in § 2 Ziff. 1
ohne jede Einschränkung oder erläuternden Zusatz ausgesprochen wird,
während hinsichtlich der auswärts domizilierten Ziff. 3 jeweilen
noch die Eigenschaft, in der sie der zürcherischen Steuerhoheit
unterstehen sollen Inhaber, Teilhaber oder Kommanditäre von im Kanton
bestehenden Erwerbsunternehmungen, Eigentümer oder Nutzniesser von im
Kanton gelegenen Grundstücken oder im Kanton von Behörden verwaltetem
Vermögen genau angibt. Darin kann aber ohne Willkür zugleich auch
schon eine Beschränkung-der Steuerberechtigung auf die betreffenden
Werte und deren Ertrag und damit eine interkantonale und internationale
Kollisionsregel in dem von der Oberrekurskommission angenommenen und
vom Rekurrenten bestritten-en Sinne erblickt werden, aus der sich per
urgumentum e confrario der beanstandete Schluss hinsichtlich der Stellung
des Kantonseinwohners ergibt. Es spricht dafür auch die allgemeine
Betrachtung, dass überhaupt bei Subjektssteuern wie der allgemeinen
Einkommensund Reinvermögenssteuer unter Vorbehalt gewisser durch die
Natur der Sache gebotener

Ausnahmen und soweit nicht Rücksichten auf das ,

bundesstaatliche Verhältnis zwischen Kantonen und auf einen billigen
Ausgleich ihrer widerstreitenden Interessen oder auf die Vermeidung
übermässiger Be-Doppelbesteuemng. N° 25. 187

lastung des Pflichtigen'eine andere Regelung erheischen die Anknüpfung
der Steuerberechtigung an die persönliche Zugehörigkeit des Vermögensund
Einkommensträgers und nicht der einzelnen Vermögensund Einkommensteile zum
Staatsgebiet als das dem Wesen der Abgabe Entsprechende erscheint. Ferner
dass ein vernünftiger Grund nicht ersichtlich ist, der den Gesetzgeber
hätte bestimmen können, Unternehmungen eines Kantonseinwohners, die
irgendwie, wenn auch nur zu einem ganz kleinen Teile auf das Gebiet des
Kantons übergreifen, hier für mindestens einen Drittel der Ge-

si samtaktiven und des Gesamtertrages steuerpflichtig

zu erklären, die Steuerpflicht dagegen vollständig entfallen zulassen,
wenn sich der Geschäftsbetrieb ausschliesslich im Auslande abspielt. Auch
kann natürlich daraus, dass das Gesetz hinsichtlich des umgekehrten
Falles im Kanton bestehender Erwerbsunternehmungen auswärts wohnender
Personen, um sie ebenfalls steuerrechtlich erfassen zu können, dem
Territorialund nicht dem Domizilprinzip folgt ( § 2 Ziff. 3, 11, 24),
nicht, die Pflicht für den Gesetzgeber hergeleitet werden, das-' selbe
hinsichtlich der Auslandunternehmungen von Kantonseinwohnern zu tun. Die
verschiedene Behandlung der beiden Tatbestände durch den Gesetzgeber
recht r fertigt sich vom Standpunkte des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV hinlänglich dadurch,
dass jene auswärts wohnenden Pflichtigen zum Kanton eben nur durch
das betreffende Unternehmen in Beziehung stehen, während der im Kanton
wohnende ihm mit seiner ganzen Person angehört und infolgedessen hier
auch Vorteile geniesst, die für den auswärtigen Geschäftsinhaber ausser
Betracht fallen. Es kann daher auch die gerügte Verwendung zweier
widerstreitender Prinzipien bundesrechtlich solange und in dem Umfange
nicht beanstandet werden, als nicht das Bundesrecht gegen die Ausdehnung
der internen Steuerhoheit auf das in auswärtigen Unternehmungen angelegte
Kapital und das daraus fiiessende Einkommen als solche wegen

188 staatsrecht-

der Kollision mit den besser begründeten SteueranSprüchen des betreffenden
auswärtigen Staates aus dem anderen Gesichtspunkte der Doppelbesteuerung
Schutz gewährt.

Nun wendet freilich der Rekurrent noch ein, dass die Anwendung der §§
10 Abs. 2 und 23 Abs. 2 StG auf reine Auslandsbetriebe überdies zu
einer ungleichen steuerlichen Belastung der Kantonseinwohner selbst bei
gleicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und damit wiederum zu einem
Verstoss gegen die Rechtsgleichheit führe. Während der Kantonseinwohner,
der neben dem Auslandsgeschäfte noch ein solches im Kanton betreibe,
danach für das erstere, selbst wenn beide Betriebe nichts miteinander
zu tun hätten, tatsächlich keine Steuern zu entrichten brauche, sobald
das im inländischen Geschäfte angelegte Vermögen und dessen Ertrag mehr
als 2]3 des Gesamtkapitals und -ertrages beider Unternehmungen ausmache,
bleibe der Angehörige eines freien Berufes, dem das Gesetz eine solche
Zusammenrechnung von Berufseinkommen und Gewinn aus Beteiligung an einer
ausländischen Unternehmung nicht gestatte, in allen Fällen einfach für
einen Drittel des letzteren neben dem Berufseinkommen steuerpflichtig.
Es sei dies die notwendige Folgerung daraus, dass § 10 Abs. 2 StG nur
einen Drittel des ganzen Reingewinns aus Geschäftsbetrieb und nicht etwa
des Reingewinns aus dem ausländischen Geschäftsbetrieb schlechthin als
mindestens im Kanton versteuerbar erkläre. Der Schluss ist aber sofort
nicht mehr zwingend, wenn man mit dem oben Gesagten davon ausgeht,
dass eben die Bestimmung überhaupt so, wie sie gefasst ist, zunächst
nur den Fall internationaler, über das Gebiet des Kantons u n d eines
auswärtigen Staates sich erstreckender ein-

heitlicher Unternehmungen im Auge hat und treffen ,

kann und ihre Anwendung auf reine, selbständige Auslandsgeschäfte daher
keine unmittelbare,_ sondern nur eine analoge sein kann, die sich zur
Vermeidung einer

'si' faDoppelbesteuerung. N° 25. 189

sonst für den Pflichtigen eintretenden noch stärkeren Belastung
aufdrängt, da alsdann nichts entgegensteht, auch die Zusammenrechnung von
ausländischem und inländischem Geschäftsertrag zur Berechnung des minimal
im Kanton steuerbaren Drittels auf jenen ersten Fall zu beschränken,
sodass sie da nicht mehr verlangt werden kann, wo man es mit zwei
selbständigen, von einander sachlich unabhängigen Geschäftsbetrieben zu
tun hat. Von einer Verletzung der formellen Rechtsgleichheit könnte daher
nur dann die Rede sein, wenn die rekursbeklagten Behörden (Finanzdirektion
und Oberrekurs--

. kommission) tatsächlich in der Praxis anders vorge-

gangen wären, d. 11. auch in derartigen Fällen die Zusammenfassung des
Ertrages beider Geschäfte zu einer Einheit und die Beschränkung der
Steuerpflicht auf einer Quote dieser Gesamtsumme zugelassen, nicht den
gesamten Ertrag des Inlandsgeschäftes plus einen Drittel desjenigen
des Auslandsgeschäftes als steuerpflichtig erklärt hätten. Dass dies
zutreffe, vermag aber der Rekurrent selbst nicht zu behaupten. Selbst wenn
es der Fall wäre, würde übrigens daraus nicht folgen, dass er nach dem
Rekursantrage für seine Beteiligungen an den Gesellschaften P. Hahnloser
& Cle und Paul Hahnloser Estate im Kanton Zürich überhaupt, schlechthin
steuerfrei zu lassen Wäre, sondern nur dass ihm als Angehörigen eines
freien Berufes die gleiche Stellung eingeräumt werden müsste wie dem
Inhaber eines Erwerbsunternehmens im Kanton, d. h. dass die für den
Fall des Zusammentreffens eines solchen mit einem Auslandsuntemehmen
aufgestellten Grundsätze auch auf ihn Anwendung finden müssten.

2. Anders verhält es sich mit dem Eventualbegehren des Bekurrenten,
dass der steuerpflichtige Drittel seiner Beteiligung an der Firma
Paul Hahnloser Estate nur vom Anteil am beweglichen Vermögen dieser
Gesellschaft und dessen Ertrage und nicht an den Gesamtaktiven und dem
Gesamtertrage berechnet werden dürfe.

190 s Staatsrecht.

Es muss schon auf Grund von Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV geschützt werden, sodass
die Frage, ob nicht in der abweichenden Behandlung dieses Punktes durch
die Oberrekurs--

kommission zugleich ein willkürlicher Verstoss gegen die-

Vorschriften des kantonalen Steuerrechts selbst liegt, unerörtert
bleiben kann. Wenn das Bundesgericht in ständiger Praxis der erwähnten
Verfassungsvorschrift insofern auch internationale Bedeutung zuerkannt
hat, als es gestützt darauf die Besteuerung eines schweizerischen
Einwohners durch den Wohnsitzkanton für im Ausland gelegenen Grundbesitz
ausschlass, falls dieser bereits dort versteuert werden muss, eine
Voraussetzung, deren Zutreffen hier nicht bestritten ist und durch die
vom Rekurrenten beigebrachten Belege als nachgewiesen gelten muss so
liess es sich dabei nicht nur durch das Bestreben leiten, den Inländer
vor übermässiger Steuerbelastung zu schützen. Es war dafür auch die
Rücksicht auf eine sachgemässe Abgrenzung der Steuerhoheiten massgebend
(AS 44 I S. 24 Erw. 1). Der Grund aber, der von diesem Gesichtspunkte
aus dazu führen muss, das Besteuerungsrecht in Bezug auf Liegenschaften
ausschliesslich dem Staate ihrer Lage zuzusnrechen, besteht in ihrer
Eigenschaft als Teil des Gebietes des betreffenden Staates, einer
territorialen Beziehung, die wegen ihrer Stärke und Unveränderlichkeit
auch die Besteuerung hier als das Gegebene und allein Natürliche
erscheinen lässt (Ebenda 46 I S. 239). Dieses für die Ausscheidung der
Steuerhoheit massgebende Kriterium bleibt bestehen, gleichgiltig zu
welchem Zwecke der Pflichtige die Grundstücke erworben hat, ob er sie zu
behalten und selbst zu bewerben oder hei' erster günstiger Gelegenheit
weiterzuveräussern, damit Handel zu treiben beabsichtigt, sodass auch
für die Zuteilung

des Besteuerungsrechtes ein Unterschied danach nicht

gemacht werden kann, wie denn die Auffassung der Oberrekurskommission,
wonach im letzteren Falle das Grundstück steuerrechtlich wie ein Mobile
(als Ware) zuDoppelbesteuerungN° 25. un

behandeln wäre, in der bundesgerichtlichen Doppelbesteuerungspraxis
keinerlei Stütze findet. Es muss daraus weiter gefolgert werden,
dass auch da, wo die kantonale Steuergesetzgebung, wie in Zürich,
den Kantonseinwohner grundsätzlich nicht für das ganze in einem
Auslandsunternehmen angelegte Kapital, sondern nur für einen Bruchteil
desselben als im Kanton steuerpflichtig erklärt, dieser Bruchteil wiederum
nur von den beweglichen Aktiven des Unternehmens unter Ausschluss des
dazu gehörenden Liegenschaftenbesitzes berechnet werden darf, ohne
Rücksicht darauf,

. welche Quote der Gesamt-aktiven der letztere ausmacht.

Selbst wenn sie kleiner sein sollte als diejenige ideelle Quote der
Gesamtaktiven, die nach dem Gesetze grundsätzlich steuerfrei bleiben
soll, liegt doch in der Berechnung der steuerpflichtigen Summe in einem
Bruchteil des Gesamtkapitals eine Einbeziehung auch der Liegenschaften
in die Steuerveranlagung, die wegen der ausschliesslichen Steuerhoheit
des ausländischen Staates über diese als unzulässig betrachtet werden
muss. Dazu kommt entscheidend, dass der entgegengesetzte Standpunkt,
welchen die zürcherischen Behörden eventuell zur Rechtfertigung des
heute streitigen Steueranspruchs vertreten, im Erfolge auch eine mit
Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV nicht vertragliche Situation schaffen müsste, indem dabei der
Umfang der Steuerpflicht trotz gleicher Höhe der allein der inländischen
Besteuerung zugänglichen beweglichen ausländischen Geschäftsaktiven für
den einzelnen Pflichtigen ein ganz verschiedener würde, je nachdem das
Wert-verhältnis der ausserdem zu dem betreffenden Unternehmen gehörenden
Liegenschaften zu jenen sich gestaltet. Dieser Einsicht scheint sich denn
auch der zürcherische Gesetzgeber nicht verschlossen zu haben. Allerdings
erklärt § 23 Abs. 2 in fine allgemein mindestens einen Drittel des reinen
Geschäftsvermögens als im Kanten steuerpflichtige. Nachdem zuvor in
Abs. 1 hinsichtlich aller ausserhalb des Kantons also auch

192 Staatsrecht.

der im Ausland, nicht nur der in einem andern Kanton gelegenen
Liegenschaften das bundesrechtliche Doppelbesteuerungsverbot
vorbehalten ist, muss aber doch wohl angenommen werden, dass es sich
dabei nur um eine ungenaue Ausdrucksweise handelt und bloss das im
Kanton gelegene bewegliche und unbewegliche plus dem ausländischen
beweglichen Geschäftsvermögen gemeint ist. Nur aus der Tatsache,
dass die ausländischen Liegenschaften auf Grund des Abs. 1 Von
vorneherein ausscheiden sollen, lässt es sich ferner wohl erklären,
dass Abs. 2 dem Vorbehalt des Schlussatzes vorangehend lediglich vom
Abzug derjenigen Quote, welche dem Verhältnis des 'auswärtigen b e
w e g l i c h e n Geschäftskapitals zu den gesamten b e w e g l i c h
e n Geschäftsaktiven, und nicht derjenigen, welche dem Verhältnis der
ausländischen Geschäftsaktiven überhaupt zu den gesamten Geschäftsaktiven
entspricht, redet. Jedenfalls hätte es zur Widerlegung dieser Argumente,
welche der Rekurrent schon im kantonalen Verfahren geltend gemacht *hatte,
eingehenderer Ausführungen bedurft. Durch die blosse Berufung auf den
Wortlaut des Abs. 2 Schlussatz können sie unter diesen Umständen noch
nicht als entkräftet gelten.

Das Gesagte gilt zunächst jedenfalls für die Vermögens(Ergänzungs-)steuer.
Es muss Sich aber auch beziehen auf die Einkommenssteuer in dem Sinne,
dass auch hier der Besteuerung im Kanton Zürich nur ein Drittel des auf
das bewegliche Vermögen der Paul Hahnloser Estate entfallenden Teiles
des Gesamtreingewinns, bezw. des Anteiles des Rekurrenten h i e r a 11,
unter Ausschluss des Ertrages aus Liegenschaftsbesitz, unterworfen sein
kann. Auch bei der Versteuernng des Ertrages eines Grundstückes so gut
wie bei derjenigen seines Wertes ist

Steuerobjekt das Grundstück, nur die Art der Berechnung _

der Steuer ist verschieden (AS 41 I S. 181). Wenn das Bundesgericht
von dieser grundsätzlichen Betrachtung ausgehend im interkantonalen
Verhältnis angenommen

"* !

,_fiDoppelbesteuerung. N° 25. 193

hat, dass die bessere Steuerberechtigung des Liegenschaftskantons nicht
nur die Besteuerung des Liegenschaftswertes, sondern auch das daraus
fliessende Einkommen umfasse, so muss dieser Grundsatz deshalb in ganz
gleicher Weise auch für internationale Konfliktsfälle gelten. Die im
angefochtenen Entscheide der Oberrekurskommission angeführten Urteile
widersprechen dem nicht. Es wird darin lediglich ausgeführt, dass
da, wo das streitige Einkommen nicht aus dem Grundbesitze als solchem
fliesst, sondern das Ergebnis ein mittelst desselben unter Zuhilfenahme
darauf angebrachter maschineller Einrichtungen ausgeübten in d u s
t r i elle n Betriebes ist, eine Spaltung des Geschäftsgewinnes in
Liegenschaftserträgnis und Ertrag der gewerblichen Tätigkeit nicht
beansprucht Werden könne, sondern jener in seiner Gesamtheit als
Erwerbseinkommen nach den für solches geltenden Reggln behandelt werden
dürfe. Dass aber ein derartiger Tatbestand hier vorliege, behaupten
auch die Finanzdirektion und die Oberrekurskommission nicht. Als
Liegenschaftsertrag, der nach dem Gesagten für die Berechnung des im
Kanton Zürich steuerbaren Drittels vom Gesellschaftsgewinn, bezw. vom
Anteile des Rekurrenten am letzteren ausser Ansatz bleiben muss, hat dabei
nicht nur die Grundrente im engeren Sinne (Pachtund Mietzinse), sondern
auch das Ergebnis auf eigene Rechnung erfolgter landwirtschaftlicher
Bewerbung der Grundstücke zur Gewinnung irgendwelcher Bodenerzeugnisse
(AS 46 l S. 239 ff.) sowie ein bei der Veräusserung allenfalls
erzielter Mehrerlös (Wertzuwachs) zu gelten (a. a. O. 45 I S. 285),
letzteres unter allen Umständen insoweit, als derselbe die Folge
einer auf die Wertsteigerung des Objektes während der Eigentumsdauer
verwendeten Tätigkeit (Ameliorierung) ist. Inwieweit vielleicht für reine
Spekulationsgewinne aus gewerbsmässigem Anund Verkauf von Liegenschaften,
die nicht auf die erwähnte Ursache zurückgeführt werden können, eine
andere Behandlung

194 Staatsrecm.

am Platze wäre, d. h. sie wenigstens internationalrechtlich einem
gewöhnlichen Gewinn aus Handelsbetrieb gleichgestellt werden könnten,
mag für heute dahingestellt bleiben. Denn einmal steht nicht fest,
dass die Firma Paul Hahnloser Estate Wirklich den rein spekulativen
Handel mit Grundstücken in dem erwähnten Sinne zu ihrem Zwecke habe :
die Angaben des Rekurrenten vor der Finanzdirektion rechtfertigen diesen
Schluss noch nicht und die dagegen sprechenden Ausführungen, welche im
staatsrechtlichen Rekursverfahren über die Natur des Geschäftsbetriebes
gemacht worden sind, können durch blosse Bestreitung nicht beseitigt
werden : sie konnten, soweit es sich um die Beurteilung des Streites
aus Art. 46
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV handelt, ohne Rechtsnachteil erst vor Bundesgericht
angebracht werden, weil für Doppelbesteuerungsheschwerden das Erfordernis
der Erschöpfung der kantonalen Instanzen nicht gilt. Sodann lässt
sich auch die Frage selbst nicht wohl allgemein beantworten. Es wird
dafür, sofern man überhaupt eine solche Unterscheidung zulassen will,
immer auf die Verhältnisse des einzelnen Falles ankommen, die erst
dem Verkaufserlös seinen näheren Charakter ausdrücken Es wird Sache
der kantonalen Einschätzungsorgane sein, die Verhältnisse in dieser
Beziehung abzuklären, festzustellen, ob sich unter den Einkünften der
Firma während der Veranlagungsperiode auch solche befinden, die in die
letzterwähnte Kategorie eingereiht werden können und gegebenenfalls zu
der Frage der Steuerpflicht derselben im Kanton neuerdings Stellung
zu nehmen, bezw. einen Entscheid der Finanzdirektion darüber zu
provozieren. Gegenüber einer dem Rekurrenten ungünstigen Lösung bleibt
ihm die Befugnis, neuerdings das Bundesgericht anzurufen, gewahrt.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Das Hauptbegehren der Beschwerde wird abgewiesen, das Eventualhegehren
dagegen im Sinne der195

Erwägungen gutgeheissen und demgemäss der Entscheid der
Oberrekurskommission vom 27. Mai 1921 und die Verfügung der
Finanzdirektion vom 29. Dezember 1920

Gerichtsstand. N' 26.

, insoweit aufgehoben.

VI. GERICHTSSTAND

FOR

26. Urteil vom 10. Februar 1922 i. S. Zingg gegen Richtersmt III Born.
' ' Zeit der EinArt. 59 BV : Massgebend ist der Wohnsitz zur leitung
des Prozesses. Die Frage, mit welcher Handlung

' als eingeleitet des Kla ers bezw. Richters der Prozess . gilt undgder
Gerichtsstand fixiert wird, beantwortet Sich

nach kantonalem Prozessrecht.

Der Rekurrent Zingg ist, nachdem er einer ihm an seinem gegenwärtigen
Wohnorte Waltenschwfl, Kanton Aargau, zugestellten Vorladung keine Folge
geleistet hatte, durch Kontumazialurteil des Gerichtspräsidenten III
von Bern vom 26. September, zugestellt

4. Oktober 1921, auf Klage des heutigen Rekursbe-

klagten Joder verpflichtet worden, an. den Kläger 220 Fr. samt Zins seit
15. März 1921 sowie die Kosten des Verfahrens zu bezahlen.

Durch Eingabe vom 26. November 1921 hat er gegen dieses Urteil die
staatsrechtliehe Beschwerde ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage
auf Aufhebung. Er macht geltend, dass es sich um eine personhche Ansprache
(Kaufpreisforderung) handle, für die er nach Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV in Waltenschwil,
wo er seit dem Fruhjahr 1921 wohne,. hätte gesucht werden müssen.

Der Gerichtspräsident III von Bern und der Re-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 48 I 175
Datum : 12. Mai 1922
Publiziert : 31. Dezember 1922
Quelle : Bundesgericht
Status : 48 I 175
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 174 . Staatsrecht. ' sein. Die Gründe, die für eine solche Spaltung der Bezüge eines


Gesetzesregister
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
46 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
StG: 10 
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 10 - 1 Für Beteiligungsrechte ist die Gesellschaft oder Genossenschaft abgabepflichtig.64 Für die beim Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten (Art. 5 Abs. 2 Bst. b) geschuldete Abgabe haftet der Veräusserer der Beteiligungsrechte solidarisch.
1    Für Beteiligungsrechte ist die Gesellschaft oder Genossenschaft abgabepflichtig.64 Für die beim Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten (Art. 5 Abs. 2 Bst. b) geschuldete Abgabe haftet der Veräusserer der Beteiligungsrechte solidarisch.
2    ...65
3    und 4...66
23
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 23 - Die Abgabeforderung entsteht mit der Zahlung der Prämie.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • frage • doppelbesteuerung • steuerhoheit • bruchteil • grundeigentum • unternehmung • wert • wertpapier • bewegliches vermögen • treffen • verhältnis zwischen • spaltung • ausserhalb • kapitalwert • umsatz • kantonales verfahren • juristische person • eigentum • kommanditeinlage
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