f 96 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 28.

26. MW vom 9. Juni ma i. s. zn.

SchKG Art. 69, Ziff. 1, und 274, Ziff. 1 : Arrestund Zahlungsbefehl
haben den Namen des einen oder der mehreren Gläubiger zu enthalten,
widfigenfalls sie (bezw. der Arrestvollzug) aufzuheben sind (Erw. 1).

SchKG Art. 275, 98 : Nichtigkeit der Arrestierung von Inhaberpapieren
(auch Inhaberpfandtiteln und Zinsen von solchen) ohne Inverwahrungnahme
(Erw. 2).

Am 18. April hewilligte die Arrestbehörde Obwalden dem Jos. Bucher, alt
Bürgergemeindepräsiderit, Kerns, für sich namens der Mitglieder des
Bürgergemeinderates Kerns und der Elektrizitätskommission, vertreten durch
Herrn alt Regierungsrat Otto Hess, Kerns, gestützt auf Art. 271 Ziff. 4
SchKG für eine Forderung von 500 Fr. laut Urteil des Obergerichts vom
18. März 1921 einen Arrest gegen Peter Zai in stresa auf Hypothekarische
Forderung des Schuldners an der Familie Egger, Kurhaus Melchtal, Kerns,
von 34,000 Fr. nebst Zins zu 5 V2 % seit 11. November 1921. In Vollziehung
dieses Arrestbefehls belegte das Betreihungsamt Kerns mit Arrest': Zins
à 5 V2 % von 34,000 Fr. Hypothekarforderung an Familie Egger Kurhaus
Melchtal seit 11. November 1921 oder eventuell wenn Frauengut Nutzniessung
des Ehemanns. Am 24. April hob Jos. Bucher, alt Bürgergemeindepräsident,
Kerns, für sich und namens des Bürgergemeinderates Kerns und der
Elektrizitätskommission, vertreten durch alt Reg.-Rat Otto Hess
in Kerns , Betreibung an. Gegen Arrest und Betreibung führte der
Schuldner Beschwerde, u. a. wegen ungenügender Gläubigerbezeichnung und
Unzulässigkeit der Arrestierung des Hypothekarzinses.

B. Durch Entscheid vom 13. Mai haben Landam-

mann und Regierungsrat des Kantons Unterwalden ob .

dem Wald die Beschwerde abgewiesen. C. Diesen am 23. Mai
zugestellten Entscheid hat Zai am 2. Juni an das Bundesgericht
weitergezogen.Schuldhetreibungsund Konkursreeht. N° 26. 97

Die Schuldbeirss und Kss'onkurskammer zieht in Erwägung :

_ 1. Gem'äss Art. 69 Ziff. I (in Verbindung mit Art. 67 Ziff.-1)
und Art. 274 Ziff. 1 SchKG haben sowohl der Arrestbefehl als
der Zahlungsbefehl den Namen (und den Wohnort) des Gläubigers zu
enthalten. Nehmen mehrere Gläubiger für eine ihnen gemeinsam zustehende
Forderung einen Arrest heraus und heben Betreibung an, was zulässig ist,
sofern sie, wie hier, einen gemeinsamen Vertreter haben (AS 35 I S. 819
f. Erw. 2 = SA 12 S. 292 f. Erw. 2), so si ist die Angabe von Namen
(und Wohnort) jedes

Gläubigers unerlässlich (a. a. O. S. 818 f. Erw. 1 bezw. S.

291 f. Erw. 1; AS 41 III S. 247 ff.; 43 III S. 177 f.). Dabei verschlägt
es nichts, ob Arrest und Betreibung von den sämtlichen Mitgliedern einer
Behörde ausgehen, deren Zusammensetzung leicht festgestellt werden
kann, oder ob sie sich auf ein gerichtliches Urteil gründen, welches
die Gläubiger als Streitgenossen erstritten haben, wobei sie in nach
kantonalem Prozessrecht zulässiger Weise unter einer Kollektivbezeichnung
auftraten, überhaupt ob dem Schuldner Namen und Wohnort der einzelnen
Gläubiger ohnehin bekannt sind oder nicht. Vielmehr ' muss dem
Schuldner wie dem Betreibungsbeamten aus Arrestund Zahlunngefehl
bezw. Betreibungsbegehren selbst ohne weiteres ersichtlich sein, in
wessen Namen und auf wessen Rechnung die Betreibung geführt wird. Hätte
auch nur der Zahlungsbefehl diesem Erfordernis nicht entsprochen, so
würde seine daherige

_ Aufhebung nach Art. 278 Abs. 4 SchKG auch den Hinfall

des Arrestes nach sich gezogen haben. Entspricht ihm aber, wie vorliegend,
schon der Arrestbefehl nicht, so

kann dieser, Weil von der den Aufsichtsbehörden nicht ' unterstellten
Arrestbehörde ausgehend, von diesen freilich nicht aufgehoben werden,
wohl aber der Arrestvoll-

' zug, welchen vorzunehmen das Betreibungsamt angesichts

der Mangelhaftigkeit des Arrestbefehls f bis zu deren Behebung
richtigerweise hätte verweigern sollen.

ASUNI 1922 7'

98 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 26.

2. Der Rekurrent ficht den Arrestvollzng im weitem mit der Begründung
an, die Hypothekenforderung, deren Zinsen arrestiert worden sind, sei
eine in den Händen seiner mit ihm zusammenlebenden Ehefrau befindliche
Inhabergült. Ist dies der Fall, so wäre die Beschwerde auch aus diesem
Grunde gutzuheissen gewesen, und die Vorinstanz hätte deshalb, wenn jene
Behauptung schon vor ihr aufgestellt wurde, was aus den Akten nicht
ersichtlich ist, weil sie entgegen der Vorschriften der Art. 5Lund 7
der Verordnung über die Beschwerdeführung in Schuldbetreibungs und
Konkurssachen die Beschwerdeschrift nicht eingesandt hat, hierüber
eine Feststellung treffen sollen. Gemäss Art. 275 und 98 SchKG hat
nämlich die Arrestierung von Inhaberpapieren dadurch zu erfolgen,
dass das Betreibungsamt sie in Verwahrung nimmt. Dies ist nicht nur
Ordnungsvorschrift, sondern eine Bestimmung, deren Nichtbeachtung die
Nichtigkeit der Arrestierung zur Folge hat, und findet seine Begründung
darin, dass die bei der Forderungspfändung im allgemeinen vorgeschriebene
Mitteilung an den Schuldner des Betriebenen, dass er rechtsgültig nur noch
an das Betreibungsarnt leisten könne, bei der Pfändung von Inhaberpapieren
nicht zulässig ist (Art. 99 SchKG), weil er einem späteren Inhaber des
Titels unter Berufung hierauf die Zahlung doch nicht verweigern könnte und
überhaupt nur gegen Herausgabe desselben zu zahlen braucht (Art. 96 Abs. 2
SchKG, Art. 872 und 873 ZGB, 847 und 848 OR, sowie die Doktrin über die
Inhaberpapiere, deren unbestrittene Sätze allfällig auch auf Inhaberalt
gülten Anwendung finden dürften). Insbesondere enthebt Art. 862 ZGB,
wonach der schuldner einer Inhabergiilt, solange ihm keine Anzeige von
deren Uebertragung gemacht ist, Zinse an den bisherigen

Gläubiger entrichten kann, ihn nicht von der Verpflich

tung, den Zins an einen späteren Inhaber der Gült zu bezahlen, wenn ihm
die Uebertragung rechtzeitig mitgeteilt wird, was vorliegend jedenfalls
bis zu dessen erst be--Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 26. 99

vorstehender Fälligkeit noch möglich ist. I-Iievon abgesehen wäre das
Betreibungsamt Kerns zur Arrestierung der fraglichen Inhabergültzinsen
nicht zuständig gewesen, wie auch die Arrestbehörde von Obwalden nicht
zur Bewilligung des Arrestes auf sie, was übrigens allein schon die
Verweigerung des Arrestvollzuges gerechtfertigt

haben würde (Art. 272 und 275 bezw. 89 SchKG; AS ' 38 I S. 277 Erw. 1 =
SA 15 S. 94 Erw. 1). Forderungen aus lnhaberpapieren sind nämlich als
da befindlich anzusehen, wo die sie verkörpernden Urkunden, ohne welche
sie nicht geltend gemacht werden können, liegen, können

also, wenn diese sich im Ausland befinden, in der Schweiz

nicht arrestiert werden. Dabei kommt nichts darauf an, ob die Forderung
durch ein in der Schweiz liegendes Grundstück pfandversiehert ist,
weil nach dem Ausgeführten eine wirksame Arrestierung in der Schweiz
gleichwohl nicht möglich ist: -ein unvermeidliche-r Nachteil der
weitgehenden Mobilisierung des Bodenwertes. Insbesondere ergibt sich
nicht etwa das Gegenteil aus Art. 861 Abs. 2 ZGB, wonach sich der
Schuldner durch Hinterlegung bei der zuständigen Behörde am eigenen
Wohnsitze oder am früheren Wohnsitze des Gläubigers befreien kann,
wenn der Wohnsitz des Gläubigers zu seinem Nachteil verlegt worden ist
; denn es ist keineswegs der Sinn dieser Vorschrift, die Forderung am
Wohnsitz des Schuldners oder am früheren Wohnsitze des Gläubigers, die
im vorliegenden Falle mit dem Betreibungsort freilich zusammenzufallen
scheinen, zu lokalisieren. Wie es sich in allen diesen Beziehungen
verhält, wenn die Hypothekenforderung wohl eine Gült, nicht aber eine
Inhabergült ist, soll nicht weiter erörtert werden.

Demnach erkennt die Schuldbetr.und Konkurskanuner :

Der Rekurs wird begründet erklärt und Arrest und Betreibung aufgehoben.
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 48 III 96
Data : 07. gennaio 1922
Pubblicato : 31. dicembre 1922
Sorgente : Tribunale federale
Stato : 48 III 96
Ramo giuridico : DTF - Diritto delle esecuzioni e del fallimento
Oggetto : f 96 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 28. 26. MW vom 9. Juni ma i. s. zn.


Registro di legislazione
CC: 861  862  872  873
LEF: 67  69  96  98  99  271  272  274  275  278
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
debitore • decreto di sequestro • titolo al portatore • casale • diritto delle esecuzioni e del fallimento • precetto esecutivo • interesse • ufficio d'esecuzione • obwaldo • esecuzione del sequestro • consiglio di stato • nullità • libro • famiglia • contratto di deposito • decisione • coniuge • motivazione della decisione • dichiarazione • rimedio di diritto cantonale • incontro • ufficiale esecutore • autorità inferiore • tribunale federale • domanda d'esecuzione • dottrina • numero • foro d'esecuzione • uomo • atto di ricorso • prescrizione d'ordine
... Non tutti