222 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 65.

65; Entscheid. vom 27. Dezember 1922 i. S. Kindhauser.

Art. 88 Abs. 2; 83 Abs. 1 SchKG: Auch bei bloss provisorischer Pfändung
kann nach Ablauf eines Jahres seit der Zustellung des Zahlungsbefehls
Nachpfändung nicht mehr verlangt werden.

A. Am 16. Juli 1921 hob P. O. Gross gegen Hans Kindhauser in Ragaz für
2978 Fr. 95 Cts. Betreibung an. Kindhauser schlug Recht vor und führte,
als Gross provisorische Rechtsöffnung erwirkte und gestützt darauf das
Fortsetzungsbegehren stellte, Aberkennungsklage, die noch nicht beurteilt
ist. Bei der am 28. September 1921 vorgenommenen Pfändung war kein

pfändhares Vermögen vorhanden; dagegen konnten am --

11. Oktober und am 16. Dezember 1921 einige Gegenstände gepfändet werden,
und das Betreibungsamt bemerkte daher auf der Pfändungsurkunde, sie
gelte für den ungedeckten Betrag von 2638 Fr. 45 Cts. als Verlustschein
im Sinne von Art. 115
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 115 - 1 War kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne des Artikels 149.
1    War kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne des Artikels 149.
2    War nach der Schätzung des Beamten nicht genügendes Vermögen vorhanden, so dient die Pfändungsurkunde dem Gläubiger als provisorischer Verlustschein und äussert als solcher die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 bezeichneten Rechtswirkungen.
3    Der provisorische Verlustschein verleiht dem Gläubiger ferner das Recht, innert der Jahresfrist nach Artikel 88 Absatz 2 die Pfändung neu entdeckter Vermögensgegenstände zu verlangen. Die Bestimmungen über den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) sind anwendbar.238
SchKG (provisorischer Verlustschein). Nachdem
Kindhauser nach Langnau i. E. übergesiedelt war, verlangte Gross am
28. Oktober 1922 eine Nachpfändung (durch das Betreibungsamt Langnau),
mit der Begründung: da die Pfändung gemäss Art. 88
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 88 - 1 Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
1    Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
2    Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still.
3    Der Eingang des Fortsetzungsbegehrens wird dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei bescheinigt.
4    Eine Forderungssumme in fremder Währung kann auf Begehren des Gläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortsetzungsbegehrens erneut in die Landeswährung umgerechnet werden.
SchKG noch in Kraft
steht . _ Das Betreibungsamt Ragai leitete das Begehren am

7. November an das Betreibungsamt Langnau weiter, und dieses nahm
am 15. November eine Lohnpfändung vor. Schon am Tage vorher hatte
Kindhauser gegen den Requisitionsauftrag Beschwerde geführt, mit dem
Antrag auf Aufhebung desselben. Zur Begründung machte er vor der oberen
Aufsichtsbehörde noch geltend, Nachpfändungsbegehren seien nach Ablauf
eines Jahres seit der Zustellung des Zahlungsbefehls nicht mehr zulässig.

B. Durch Entscheid vom 12. Dezember hat dieSchuldbetreibungs undd
Konkursrecht. N° 65. 223

Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen die Beschwerde abgewiesen. _

C. Diesen Entscheid hat Kindhauser an das Bundesgericht weiter-gezogen-

Die Schuldbeireibungsund Konkurskammer zieht

. in Erwägung :

Das Recht des Gläubigers zur Stellung des Pfändungsbegehrens erlischt
gemäss Art. 88 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 88 - 1 Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
1    Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
2    Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still.
3    Der Eingang des Fortsetzungsbegehrens wird dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei bescheinigt.
4    Eine Forderungssumme in fremder Währung kann auf Begehren des Gläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortsetzungsbegehrens erneut in die Landeswährung umgerechnet werden.
SchKG mit Ablauf eines Jahres seit der Zustellung
des Zahlungsbefehls. Und zwar gilt dies, wie das Bundesgericht be-reits
ausgesprochen hat, einerseits für das Begehren um provisorische
Pfändung gemäss Art. 83 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
1    Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2    Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.161
3    Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.162
4    Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.163
SchKG (AS 46 III S. 17), anderseits für
das Begehren um Nachpfändung (AS 25 I 8.152 = Sep.-Ausg. 2 S. 42) ;
dann kann aber für das Begehren um provisorische Nachpfändung nichts
anderes gelten. Insbesondere lässt sich die gegenteilige Auffassung
nicht auf die von der Vorinstanz beraugezogenen Art. 116
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 116 - 1 Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen und der andern Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, diejenige der gepfändeten Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangen.
1    Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen und der andern Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, diejenige der gepfändeten Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangen.
2    Ist künftiger Lohn gepfändet worden, und hat der Arbeitgeber gepfändete Beträge bei deren Fälligkeit nicht abgeliefert, so kann die Verwertung des Anspruches auf diese Beträge innert 15 Monaten nach der Pfändung verlangt werden.
3    Ist die Pfändung wegen Teilnahme mehrerer Gläubiger ergänzt worden, so laufen diese Fristen von der letzten erfolgreichen Ergänzungspfändung an.
und 118
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 118 - Ein Gläubiger, dessen Pfändung eine bloss provisorische ist, kann die Verwertung nicht verlangen. Inzwischen laufen für ihn die Fristen des Artikels 116 nicht.
SchKG
stützen, da diese Bestimmungen nur vorschreiben, wann frühestens und
spätestens das Verwertungsbegehren gestellt werden kann. Wenn danach der
Gläubiger, dessen Pfändung eine bloss provisorische ist, die Verwertung
nicht verlangen und infolgedessen das Betreibungsamt für solange auch
nicht gestützt auf Art. 145
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 145 - 1 Deckt der Erlös den Betrag der Forderungen nicht, so vollzieht das Betreibungsamt unverzüglich eine Nachpfändung und verwertet die Gegenstände möglichst rasch. Ein besonderes Begehren eines Gläubigers ist nicht nötig, und das Amt ist nicht an die ordentlichen Fristen gebunden.
1    Deckt der Erlös den Betrag der Forderungen nicht, so vollzieht das Betreibungsamt unverzüglich eine Nachpfändung und verwertet die Gegenstände möglichst rasch. Ein besonderes Begehren eines Gläubigers ist nicht nötig, und das Amt ist nicht an die ordentlichen Fristen gebunden.
2    Ist inzwischen eine andere Pfändung durchgeführt worden, so werden die daraus entstandenen Rechte durch die Nachpfändung nicht berührt.
3    Die Bestimmungen über den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) sind anwendbar.
SchKG eine Naehpfändung vornehmen kann,
so berechtigt doch nichts zum Schluss, dass jener auch noch nach Ablauf
eines Jahres seit der Zustellung des Zahlungsbefehis eine Nachpfändung
verlangen könnte, zu einer Zeit also, da das Recht zur Stellung des
Pfändungsbegehrens gemäss der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 88
Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 88 - 1 Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
1    Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
2    Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still.
3    Der Eingang des Fortsetzungsbegehrens wird dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei bescheinigt.
4    Eine Forderungssumme in fremder Währung kann auf Begehren des Gläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortsetzungsbegehrens erneut in die Landeswährung umgerechnet werden.
SchKG bereits erloschen ist. Insbesondere steht diese Vorschrift
der Auffassung des Bekursgegners entgegen, dass eine Nachpfändung jeder-

Azeitverlangt werden könne, solange die Pfändung in

Kraft steht. Die zeitliche Ausdehnung dieses Rechts würde die Rechte
der übrigen Gläubiger in einer im AS 48 m 1922 16

224 Schuldbetreihungsund Konkursrecht. N° 66.

Gesetz nicht vorgesehenen und daher unzulässigen Weise beeinträchtigen und
ist zum Schutze des Gläubigers auch nicht notwendig. da dieser gemäss
Art. 115
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 115 - 1 War kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne des Artikels 149.
1    War kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne des Artikels 149.
2    War nach der Schätzung des Beamten nicht genügendes Vermögen vorhanden, so dient die Pfändungsurkunde dem Gläubiger als provisorischer Verlustschein und äussert als solcher die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 bezeichneten Rechtswirkungen.
3    Der provisorische Verlustschein verleiht dem Gläubiger ferner das Recht, innert der Jahresfrist nach Artikel 88 Absatz 2 die Pfändung neu entdeckter Vermögensgegenstände zu verlangen. Die Bestimmungen über den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) sind anwendbar.238
SchKG, wenn er durch die Pfändung nicht genügend gedeckt
ist, allfällig erst nach Ablauf eines Jahres seit der Zustellung
des Zahlungshefehls neuentdeckte oder neuerworbene Vermögensstücke
mit Arrest belegen lassen kann. Das Betreibungsamt hätte daher dem
Nachpfändungsbegehren des Rekursgegners keine Folge geben dürfen. Die
Aufhebung seines Requisitionsauftrages zieht ohne weiteres den Hinfall
der gestützt darauf vorgenommenen Lohnpfändung nach sich.

Demnach erkennt die Schuldbetr.und Konkurskammer :

Der Rekurs wird begründet erklärt und die angefochtene Verfügung
aufgehoben.

66. Entscheid vom 27. Dezember 1922 i. S. Wolf & Wahlen.

Art. 262 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 262 - 1 Sämtliche Kosten für Eröffnung und Durchführung des Konkurses sowie für die Aufnahme eines Güterverzeichnisses werden vorab gedeckt.
1    Sämtliche Kosten für Eröffnung und Durchführung des Konkurses sowie für die Aufnahme eines Güterverzeichnisses werden vorab gedeckt.
2    Aus dem Erlös von Pfandgegenständen werden nur die Kosten ihrer Inventur, Verwaltung und Verwertung gedeckt.
SchKG: Ob eine nicht bestrittene Forderung
Konkursforderung oder M a s s e v e r b i n d ] i c h k e i 1: sei,
entscheiden die Aufsichtsbehörden im Beschwerdeverfahren. '

Eine während des Nachlassverfahrens eingegangene Verbindlichkeit ist im
nachfolgenden Konkurs nicht Masseverbindlichkeit, selbst wenn sie vom
Sachwalter eingegangen wurde. -

A. Während des Nachlassverfahrens über die Baufirma Adank, Vetter &
Cie lieferte ihr die Firma Wolf & Wahlen unter verschiedenen Malen
Baumaterialien, wofür der gerichtliche Sachwalter jeweilen in dem
Sinne Gutsprache auf die Neubauten, für welche die Materialien
Verwendung fanden, erteilte, dass er die Eingänge aus diesen
Neubauten für Arbeitsiöhne und Lieferantenrechnungen zu reservieren
und verhältnismässige Zahlung daraus zu leisten versprach. Im weiteren
lieferte die

Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 66. 225 '

Firma Wolf & Wahlen nach der später erfolgten 'Eröffnung des Konkurses
über Adank, Vetter & Cie noch Baumaterialien, die der (gewesene)
Sachwalter mit Vollmacht des Konkursamtes bestellt hatte. Für die
bezüglichen Fakturen im Gesamtbetrage von 2155 Fr.' 80 Cts. verlangte die
Firma Wolf & Wahlen von der Konkursverwaltung volle Bezahlung. Doch liess
diese die Forderung nur in fünfter Klasse zu. Hiegegen führten Wolf &
Wahlen Beschwerde mit dem Antrag, ihre Forderung sei als Massaschuld
anzuerkennen und zu behandeln.

B. Durch Entscheid vom 7. Dezember hat die Aufsichtsbehörde des
Kantons Bern die Beschwerde mit Bezug auf die Lieferungen nach der
Konkurser-öffnung, nämlich für den Betrag von 253 Fr. gutgeheissen,
im übrigen aber abgewiesen.

C. Diesen am 13. Dezember zugestellten Entscheid hat die Firma Wolf &
Wahlen am 21. Dezember an das Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht

in Erwägung :

1. Der Begriff der Masseverbindlichkeit ist dem Schuldbetreibungs
und Konkursgesetz nicht bekannt. Erhebt ein Gläubiger den Anspruch,
für seine Forderung aus der Konkursmasse vorweg bezahlt zu werden, so
vermag er sich hiefür nur auf Art. 262 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 262 - 1 Sämtliche Kosten für Eröffnung und Durchführung des Konkurses sowie für die Aufnahme eines Güterverzeichnisses werden vorab gedeckt.
1    Sämtliche Kosten für Eröffnung und Durchführung des Konkurses sowie für die Aufnahme eines Güterverzeichnisses werden vorab gedeckt.
2    Aus dem Erlös von Pfandgegenständen werden nur die Kosten ihrer Inventur, Verwaltung und Verwertung gedeckt.
SchKG zu stützen, wonach die
Konkurskosten vorab zu decken sind. Können Masseverbindlichkeiten somit
nur unter dem Gesichtspunkt anerkannt werden, dass sie Konkurskosten
im weiteren Sinne darstellen, so steht im Streitfall die Entscheidung
darüber, ob eine Forderung Konkursforderung oder aber Masseverbindlichkeit
sei, gleichwie nach Geb. T. Art. 10 und 15 die Entscheidung über die
Konkurskosten überhaupt, den Aufsichtsbehörden zu. Dazu kommt, dass,
wenn die Konkursverwaltung eine Forderung als Masseverbindlichkeit gelten
lässt, dies
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 48 III 222
Datum : 27. Dezember 1922
Publiziert : 31. Dezember 1922
Quelle : Bundesgericht
Status : 48 III 222
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 222 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 65. 65; Entscheid. vom 27. Dezember 1922


Gesetzesregister
SchKG: 83 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
1    Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2    Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.161
3    Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.162
4    Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.163
88 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 88 - 1 Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
1    Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
2    Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still.
3    Der Eingang des Fortsetzungsbegehrens wird dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei bescheinigt.
4    Eine Forderungssumme in fremder Währung kann auf Begehren des Gläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortsetzungsbegehrens erneut in die Landeswährung umgerechnet werden.
115 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 115 - 1 War kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne des Artikels 149.
1    War kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne des Artikels 149.
2    War nach der Schätzung des Beamten nicht genügendes Vermögen vorhanden, so dient die Pfändungsurkunde dem Gläubiger als provisorischer Verlustschein und äussert als solcher die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 bezeichneten Rechtswirkungen.
3    Der provisorische Verlustschein verleiht dem Gläubiger ferner das Recht, innert der Jahresfrist nach Artikel 88 Absatz 2 die Pfändung neu entdeckter Vermögensgegenstände zu verlangen. Die Bestimmungen über den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) sind anwendbar.238
116 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 116 - 1 Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen und der andern Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, diejenige der gepfändeten Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangen.
1    Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen und der andern Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, diejenige der gepfändeten Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangen.
2    Ist künftiger Lohn gepfändet worden, und hat der Arbeitgeber gepfändete Beträge bei deren Fälligkeit nicht abgeliefert, so kann die Verwertung des Anspruches auf diese Beträge innert 15 Monaten nach der Pfändung verlangt werden.
3    Ist die Pfändung wegen Teilnahme mehrerer Gläubiger ergänzt worden, so laufen diese Fristen von der letzten erfolgreichen Ergänzungspfändung an.
118 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 118 - Ein Gläubiger, dessen Pfändung eine bloss provisorische ist, kann die Verwertung nicht verlangen. Inzwischen laufen für ihn die Fristen des Artikels 116 nicht.
145 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 145 - 1 Deckt der Erlös den Betrag der Forderungen nicht, so vollzieht das Betreibungsamt unverzüglich eine Nachpfändung und verwertet die Gegenstände möglichst rasch. Ein besonderes Begehren eines Gläubigers ist nicht nötig, und das Amt ist nicht an die ordentlichen Fristen gebunden.
1    Deckt der Erlös den Betrag der Forderungen nicht, so vollzieht das Betreibungsamt unverzüglich eine Nachpfändung und verwertet die Gegenstände möglichst rasch. Ein besonderes Begehren eines Gläubigers ist nicht nötig, und das Amt ist nicht an die ordentlichen Fristen gebunden.
2    Ist inzwischen eine andere Pfändung durchgeführt worden, so werden die daraus entstandenen Rechte durch die Nachpfändung nicht berührt.
3    Die Bestimmungen über den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) sind anwendbar.
262
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 262 - 1 Sämtliche Kosten für Eröffnung und Durchführung des Konkurses sowie für die Aufnahme eines Güterverzeichnisses werden vorab gedeckt.
1    Sämtliche Kosten für Eröffnung und Durchführung des Konkurses sowie für die Aufnahme eines Güterverzeichnisses werden vorab gedeckt.
2    Aus dem Erlös von Pfandgegenständen werden nur die Kosten ihrer Inventur, Verwaltung und Verwertung gedeckt.
BGE Register
25-I-4
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
wolf • betreibungsamt • masseverbindlichkeit • bundesgericht • zahlungsbefehl • schuldbetreibungs- und konkursrecht • konkursverwaltung • konkursforderung • provisorische pfändung • verlustschein • verwertungsbegehren • entscheid • bern • fortsetzungsbegehren • begründung des entscheids • konkursamt • konkursmasse • lieferung • provisorische rechtsöffnung • maler
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