152 Schuidbetreibungsund Konkani-echt. N° 43.

diesem Gedanken ist die Durchführung einer gewöhnlichen Betreihung
nicht vereinbar, sei es, dass sie auf Pfändung oder (bei Eintragung im
Handelsregister) auf Konkurs fortzusetzen Wäre, letzteres nicht, weil
dadurch dem Bundesrat die Möglichkeit genommen würde, Massnahmen zur
Abwendung desselben zu treffen, ersteres nicht, weil sie die vorzugsweise
Befriedigung des pfändenden Glàubigssfrs aus dem anfällig in der 'Schweiz
vorhandenen kautionsfreien Vermögens des Versicherers zur Folge haben
würde. Die Rekursgegnerin kann also ihre Forderung nur auf dem Wege der
Betreibung auf Rfandverwertung geltend machen.

Demnach erkennt die Schuldbetr.und Konkurskammer :

Der Rekurs wird ,begründet erklärt und die Betreibung Nr. 90,575
aufgehoben.

43. Anat du 10 octobre 1922 dans la cause Willener.

Insai sissabilité relative des salaires {art 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
LP). L'art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
LP
s'applique aux revenus procurés par la location d'un appartement,
lorsque la jouissance de cet appartement est accordée au débiteur,
dans un contrat de travail, pour tenir lieu de rémunération pécuniaire.

Dame Willener, concierge de deux maisons, sises Rue de Carouge 69 ct
Rue Barthelemy Menu 4, à Genève, est rétribuée par l'ailocation d'un
salaire annue] de 75 fr. et par la jouissance d'un petit appartement
dans chacun des immeubles. Elle occupe elle-meme un de ces logements,
et sous-loue l'autre à 'un nonimé Fuchs, à raisou de 25 francs par mois.

Requis par la créancière, dame Martin, de continuer la poursuite N° 40
072 contre dame'Willener, l'Office a constaté le 12aoùt 1922 ce qui suit:
La debitrice ne possède pas de biens mobiliers saisissables. Le montant-

_-. . .. W... _...Schuldbetreibungs und Konkumecht. N° 43. 153

de la location consentie à M. Fuchs à raison de 25 fr. par mois
constituant la seule ressource que possède la debitrice pour contribuer
à sa subsistance, n'a pas été -saisie. ,

La créancière a recouru à l'Autorité de surveillance, qui, statuant le
23 septembre 1922, a annulé la décision de l'Office, en'admettant que
le produit de la location d'une chambre ne rentrait pas dans les cas
prema à l'art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
LP.

Dame Willener a formé un recours au Tribunal fédéral. en concluant à la
mise à néant du pronunce cantonal.

Conside'rant en droit :

L'art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
LP, prescrit que les salaires (Lohnguthahen), traitements
et autres revenus provenant d'emplois, (Diensteinkommen jeder Art)
ne peuvent ètre saisis que déduction faite de ce que le préposé estime
indispensable au débiteur ou à sa famille. La jurisprudence

' actuelle étend le bénéfice de cette disposition à toutes les

sommes qui représentent essentiellement la rétribution d'un travail
personnel du débiteur (Archiv für Schuldhetreibung u. Konkurs II
p. 110; BO 23 II p. 1299; JAEGER, ad art. 93 note 1). Dès lors elle
declare partiellement insaisissable la créance de pension (qui comprend
le dédommagement pour les prestations ssdu maître), et le produit, des
sous-locations, dans la mesure où il s'agit de la rétribution des services
personneis fournis par le bailleur _(Handelsrechtliche Entschei-dungen20
11.199; Monatsbl. für Betreibung und Konkurs IV 1). 21). '

La créance de dame Willener semble etre, il est vrai, une simple créance
de oner. Mais, le droit aux logements lui ayant été concédé en place
de salaire, ce droit de jouissance participe de l'insaisissabilité
relative prévue _ä Part. 93 LP. En effet, puisqu'un salaire payé en
demées, marchandises ou autres biens queiconques échappe à la saisie,
au méme titre qu'une somme d'argent dès

AS 48 II] _ 1922 n

154 Schuldbetreihungsund Konkursrecht. N° 43.

,qu'il' est indispensable à l'entretien du débiteur ou de

sa famille, rien ne permet de statuer différemment ,'lorsqu'il s'agit
d'un droit de jouissance stipulé dans un contrat de travail pour tenir
lieu de rémunération pécuniaire, et, partant, des revenus que ce droit
peut procurer (cf. R0 23 II p. 1980). ,

La recourante ne fait, en sous-louant l'un des deux appartements
mis a sa disposition, que réaliser le salaire auquel elle a droit en
contre-partie de ses services personnels. Saisir'intégralement le prix
de la sous location ssèquivaut donc à la priver de son salaire, dans la
mesure où il lui est fourni en nature. En déniant au loyer dù par Fuchs
le caractère de revenu provenant d'emploi , l'Autcrité de surveillance
s'est attachée exclusivemeut à la nature juridique du bien à saisir. Or
le Tribunal fédéral a déclaré maintes fois que, pour examiuer si l'on
se trouve en présence d'un salairc.... etc., au sens de l'art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
LP,
il faut se placer, non pas tant au point de vue juridique qu'au point
de vue économique. Le juge doit dès lors se préoccuper, moins de la
nature du contrat qui donne naissance au revenu, que de la source de ce
revenu, c'est à-dire qu'il doit réchercher avant tout si ce dernier est
le produit d'un travail ou d'un autre facteur de production (capital,
credit, etc.) (RO 33 I p. 437; ed. sp. X p. 103). -

Le recours de dame Willener est donc fondé. Il n'est pas nécessaire de
renvoyer la cause à l'instance cantonale, car la somme de 25 fr. par
mois due par Fuchs apparaît d'emblée comme insaisissable au regard de
l'art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
LP.

La Chambre des Poursuiies et des Faillites pronome :

Le recours est admis. En conséquence le prononcé de l'Autosirité de
surveillance des offices de poursnites pour dettes et de faillite du
canton de Genève, du 23 septembre 1922, est annulé et la décision du
préposé, du 12 aofit 1922, maintenue.Schuldbetreibungs und Konkursreeht N°
44. 155

44. Entscheid 14. Oktober 1922 i. 3. Blech.

SchKG Art. 281, 112: Das Recht des Arrestglànbigers'zum Anschluss an die
Pfändung wird dadurch nicht ausgeschlossen dass der pfändende Gläubiger
selbst die Gegenstände vor.her hatte mit Arrest belegen lassen.

A. Am 16. Januar hob der RekurrentssAdolf Bloch gegen Frau Bopp,
Handlung in Moosseedorf, für seine Forderung von 1215 Fr. 05
Cts. Betreibung an. Die Schuldnerin erhob Rechtsverschlag; doch
gewährte der Gerichtspräsident von Fraubrunnen erstinstanzlich
durch Entscheid vom 9. Mai und der Appellationshof des Kantons Bern
zweitinstanzlich durch Entscheid vom 13., zugestth am 22. Juni, für
den Teilbetrag von 1256 Fr. 30 Cts. provisorische Rechtsöffnung. Da
die Schuldnerin. unterdessen nach Berlin übergesiedelt war, stellte
Bloch am 23. Juni beim Gerichtspräsidenten von Fraubrunnen das Gesuch
um Arrestierung ihrer (privilegierten Frauenguts Worderung an der
Konkursmasse ihres Ehemannes Gustav Bopp; der Arrest wurde bewilligt und
am 24. Juni vollzogen. Gleichen Tages stellte Bloch auch das Begehren
um Fortsetzungiseiner Betreibung ; jedoch wurde die Pfändung wegen der
Schwierigkeit ihrer Ankündigung erst am 20. Juli vollzogen. Unterdessen
hatte auch der Reknrsgegner A. Gähwiler das Gesuch um Anestierung der
Frauengutsforderung für seine Forderung von 6287 Fr. 85 Cts. gestellt,
und der Arrest war am 30. Juni vollzogen worden. Infolgedessen liess das
Betreibungsamt in Anwendung von Art. 281 SchKG Gähwiler an der für Bloch
vollzogenen Pfändung teilnehmen. Hiegegenfgführte Bloch Beschwerde mit dem
Antrag auf Aufhebung dieser Verfügung und Feststellung, dass er einziger
Gläubiger in seiner Gruppe ist . Dabei machte er wesentlich geltend,
Art. 281 SchKG könne im Verhältnis zweier Arrestpfändungsgläubiger
untereinander
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 48 III 152
Date : 10. Oktober 1922
Published : 31. Dezember 1922
Source : Bundesgericht
Status : 48 III 152
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : 152 Schuidbetreibungsund Konkani-echt. N° 43. diesem Gedanken ist die Durchführung


Legislation register
SchKG: 93
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