186 Schuldbetreibnngsund Konkursrecht. N° 37.

rufung einer solchen, sofern sie nur nicht auf Kosten der Masse erfolgt,
nichts im Wege. Der Kridar hat bis zum Schlusse des Konkursverfahrens
das Recht, einen Nachlassvertrag vorzuschlagen. Nimmt er die Kosten
einer III. Gläubigerversammlung zu diesem Zwecke auf sich, so ist nicht
einzusehen, weshalb das Konkursamt sich dem widersetzen sollte. Aber
natürlich kann die Versammlung nur dann einberufen werden, wenn, wie die
Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, der Kridar einen Nachlassvertrag
auch Wirklich vorschlägt, sodass sich die Abhaltung einer weitem
Gläubigerversammlung im Hinblick auf die Bestimmungen des Gesetzes über
den Nachlassvertrag nicht schon zum vorneherein als unnötig erweist. Im
vorliegenden Falle konnte nun aber dem Nachlassvorschlage der Rekurrentin
nicht nur nichts darüber entnommen werden, wie sich die Gläubiger zu
ihm stellten, sondern das Konkursamt hatte in der Tat, nachdem es ihm
nicht gelungen war, eine Erklärung der Drittperson, mit deren Hilfe
der Nachlassvertrag hätte ermöglicht werden ,sollen, beizubringen,
alle Veranlassung, in die Ernsthaftigkeit den Vorschlages Zweifel
zu setzen. Die Weigerung des Amtes, gestützt auf diesen mangelhaften
Nachlassvertragsvorschlag eine neue Gläubigerversammlung einzuberufen,
war also zur Zeit berechtigt. Ergänzt die Rekurrentin ihren Vorschlag
derart, dass er den daran -zu stellenden Anforderungen entspricht, so
kann sie, mit dem notwendigen Kostenvorschuss, ihr Begehren immer wieder
erneuern. Inzwischen ist aber das Amt an der Verwertung der Masse nicht
gehindert. -Schuldbetreibungs und Konkursrecht'. N° 38. 137"

38. Entscheid vom 20. September 1922 i. S. Schweizerische Bankgesellschaft
und Karren SchKG Art. 256 Abs. 2: Verpiàndung von Schuldbriefen durch
eine Kommanditgesellschaft, die auf einer Liegenschaft des unbeschränkt
haftenden Gesellschafters lasten. Anspruch des Faustpfandgläubigers
auf Versteigerung der S c h u l d b r i e f e im Gesdlschaftskonkurs,
auch wenn

der Grundeigentümer mit der sofortigen Durchführung der
Grundpfandbetreibung gegen ihn einverstanden ist.

A. Der Schweizerischen Bodenkreditanstalt. in' Frauenfeld sind
seinerzeit von der Kommanditgesellschaft Karrer & Cle zur Sicherung
einer Forderung von (heute). rund 220,000 Fr. drei Schuldbriefe im
Betrage von zusammen 250,000 Fr. verpfändet worden, welche auf einer
Liegenschaft des unbeschränkt haftenden Gesellschafters A. Karrer
lasten. Im Konkursverfahren über die Gesellschaft ,erklärte A. Karrer,
um der Konkursverwaltung zu ermöglichen, die Schuldbriefe durch
Grundpfandverwertung geltend zu machen anstatt sie, zu versteigern, sie
dürfe die übrigens bereits gekündigten Schuldbriefe als fällig betrachten,
und er sei mit einer Abkürzung der für die Grundpfandverwertungsbetreibung
gesetzten Fristen einverstanden. Da jedoch die Schweizerische
Bodenkreditanstalt ausdrücklich die Versteigerung der Schuldbriefe
verlangte, ordnete die Konkursverwaltung sie an. Hiegegen führten die
Konkursgläubigerin Schweizerische Bankgesellschaft in St. Gallen und
A. Karrer Beschwerde mit demssAntrag, das Konkursamt sei zu verpflichten,
eventuell wenigstens zu ermächtigen, die pfandversicherte Forderung von
nominell 250,000 Fr. durch Grundpfandverwertung geltend zu machen .

B. Durch Entscheid vom 9. August hat die Auf-' sichtsbehörde des Kantons
St. Gallen die Beschwerde ,_ abgewiesen. si

As 48 III 1922 10

138 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 38.

C. Diesen am 12. August zugesteliten Entscheid haben die Beschwerdeführer
am 21. August an das Bundesgericht weitergezogen.

Die Schufdbetreibungsund Konkurskammer zieht

in Erwägung :

Das Schicksal des Rekurses hängt von der Entscheidung der Frage ab, ob
Schuldbriefe als Guthaben im Sinne des Art. 243
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 243 - 1 Unbestrittene fällige Guthaben der Masse werden von der Konkursverwaltung, nötigenfalls auf dem Betreibungswege, eingezogen.
1    Unbestrittene fällige Guthaben der Masse werden von der Konkursverwaltung, nötigenfalls auf dem Betreibungswege, eingezogen.
2    Die Konkursverwaltung verwertet ohne Aufschub Gegenstände, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind, einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder unverhältnismässig hohe Aufbewahrungskosten verursachen. Zudem kann sie anordnen, dass Wertpapiere und andere Gegenstände, die einen Börsen- oder einen Marktpreis haben, sofort verwertet werden.442
3    Die übrigen Bestandteile der Masse werden verwertet, nachdem die zweite Gläubigerversammlung stattgefunden hat.
SchKG anzusehen sind,
Welche, sofern sie fällig sind und nicht bestritten werden, von der
Konkursverwaltung, nötigenfalls auf dem Wege der Betreihung, einzuziehen
sind, oder aber als Vermögensstüeke im Sinne des Art. 256 Abs. 2 l. c.,
welche, wenn sie verpfändet sind, nur mit Zustimmung des Pfandglänbigers,
anders als durch Verkauf an öffentlicher Versteigerung verwertet werden
dürfen. Diese Frage ist im letzteren Sinne zu lösen, wobei nichts darauf
ankommt, ob man dem Begriff der Vermögensgegenstände eine weite, die
Forderungen mitumfassende Auslegung geben will. Denn die Schuldbriefe
sind, gleichgültig, ob sie auf den Namen des Gläubigers oder auf den
Inhaber lauten, worüber vorliegend freilich nichts festgestellt ist,
Wertpapiere

(AS 43 II S. 767), und auf Wertpapiere, auch diejenigen, _

welche Forderungen verkörpern, werden, soweitsie nicht besonderen
Vorschriften unterworfen sind, die Normen des materiellen Zivilrechts
sowohl als des Schuldbetreihungsund Konkursrechts über bewegliche Sachen
und nicht diejenigen über die Forderungen angewendet, es sei denn, dass
letztere der Natur der Sache nach unbedingt angewendet werden müssen. So
erfolgt die Pfändung

von Schuldbriefen gleich derjenigen beweglicher Wert--

sachen (Art. 98
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 98 - 1 Geld, Banknoten, Inhaberpapiere, Wechsel und andere indossable Papiere, Edelmetalle und andere Kostbarkeiten werden vom Betreibungsamt verwahrt.215
1    Geld, Banknoten, Inhaberpapiere, Wechsel und andere indossable Papiere, Edelmetalle und andere Kostbarkeiten werden vom Betreibungsamt verwahrt.215
2    Andere bewegliche Sachen können einstweilen in den Händen des Schuldners oder eines dritten Besitzers gelassen werden gegen die Verpflichtung, dieselben jederzeit zur Verfügung zu halten.
3    Auch diese Sachen sind indessen in amtliche Verwahrung zu nehmen oder einem Dritten zur Verwahrung zu übergeben, wenn der Betreibungsbeamte es für angemessen erachtet oder der Gläubiger glaubhaft macht, dass dies zur Sicherung seiner durch die Pfändung begründeten Rechte geboten ist.216
4    Die Besitznahme durch das Betreibungsamt ist auch dann zulässig, wenn ein Dritter Pfandrecht an der Sache hat. Gelangt dieselbe nicht zur Verwertung, so wird sie dem Pfandgläubiger zurückgegeben.
und 99
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 99 - Bei der Pfändung von Forderungen oder Ansprüchen, für welche nicht eine an den Inhaber oder an Order lautende Urkunde besteht, wird dem Schuldner des Betriebenen angezeigt, dass er rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt leisten könne.
SchKG und AS 45 II S. 738), und wenn sie von
Dritten beansprucht werden, so ist für die Art und Weise der Einleitung
des Widerspruchsverfahrens der Gewahrsam an der Urkunde selbst massgebend
und nicht wie bei gewöhnlichen Forderungen der Quasigewahrsam, d. h. die
rein tatsächliche Mög-Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 38. 139

lichkeit, über sie zu verfügen (vgl. JAEGER, Note 2 am Schluss zu
Art. 106). Ein anderes ergibt sich auch nicht etwa aus Art, 75 KV,
der die Versteigerung der vom Gemeinschuldner verpfändeten Pfandtitel
über auf seiner Liegenschaft grundversicherte Forderungen unzulässig
erklärt. Schon aus seinem Wortlaut, der sich ausdrück-

lich nur auf die auf eigenen Liegenschaften lastenden si Pfandtitel
bezieht, ist zu folgern, dass er der Versteigerung der übrigen vom
Gemeinschuldner verpfändeten Pfandtitel nicht entgegensteht. Doch
schliessen insbesondere auch sachliche Ueberlegungen seine analoge

Anwendung aus. Jenes Verbot findet seine Recht--

fertigung darin, dass es sinnlos wäre, die dem Gemeinschuldner
selbst gehörenden, von ihm verpfändeten Grundpfandtitel im
Konkursverfahren zu versteigern, während doch die dadurch belasteten
Liegenschaften, Weil ebenfalls zur Konkursmasse gehörend, im gleichen
Konkursverfahren versteigert werden müssen und daher einfach ihr Erlös
zur Bezahlung der Faustpfandforderungen verwendet werden kann. Bedarf
es aber zur Verwertung der Liegenschaft zunächst noch eines Grund _
pfandverwertungsbetreibungsverfahrens gegen einen Dritten, das, auch
wenn dieser vorerst sein Einverständnis damit erklärt hat, durch ihn
selbst oder aber durch andere daran Beteiligte in die Länge gezogen
werden kann, so würde die Rechtsstellung des Faustpfandgläuhigers im
wesentlichen auf diejenige eines Grundpfandgläubigers zurückgeführt,
was gegen seinen Willen nicht zugelassen werden darf.

Demnach erkennt die Schuldbelr.und Konkurskammer : Der Rekurs wird
abgewiesen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 48 III 137
Date : 20. September 1922
Published : 31. Dezember 1922
Source : Bundesgericht
Status : 48 III 137
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : 186 Schuldbetreibnngsund Konkursrecht. N° 37. rufung einer solchen, sofern sie nur


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SchKG: 98  99  243
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