182 . ' Familienrecht. N° 27.

un mariage tel que celui de B. (cf. RO 43 II p. 742; 47 Il. p. 125
et ,suiv.; EGGER, Familienrecht p. 29; Zeitschr. f. schw. Recht,
année 1917 p. 233 et suiv.). Que les défendeurs, ainsi que l'observe
le jugement attaqué, continuent à vivre ensemble et que la possibilité
existe de transmettre les tares de l'un d'eux 'à leurs descensi dants,
cette circonstances ne peut étre prise en consideration pour justifier
la consécration par le mariage d'une situation de fait eontraire à
l'intérét social et qui, dans plusieurs cantons, serait en out-re
contraire à la loi pénale. Il est sans intérét au point de vue de
l'unité de l'applicaticn dudroit fédéral que la législation vaudoise
ne eontienne aucunedisposition réprimant le concubinage qui diminue,
dans une certaine mesure, les effets de l'interdiction de maxi-age.

6. Le mariage étant prohibé par l'art. 97 al. 2, il n'y a pas lieu
de recherches s'il ne devrait pas etre interdit également pour cause
d'incapacité de discernement du fiancé.

Par ces moiifs, le Tribùnal fédéral pronunce :

1. Il n'est pas entre en matiere sur le recours de la Commune de Dizy. -

2. Le reeours du Ministerepublic vaudois est admis et le jugement
attaqué réiormé en ce sens qu'il ne pourra étre procédé au mariage des
defendeurs.27. Urteil der II. Zivilabteilung vom 11. Mai 1922

1. S. Stadtrat und Regierungsrat Zürich gegen Hänigeen. Die Ehe kann
nur aus den in ZGB Art. 120 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 120 - 1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
1    Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
2    Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird.
3    Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war.
. aufgeführten Gründen, nicht aber wegen
Simulation oder gestützt auf Art. 20
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1    Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2    Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
OR oder Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB oder wegen
Gesetzesumgehung

ungültig erklärt werden.

A. Am 27. Mai 1920 entzog der Stadtrat von Zürich gestützt auf Art. 46
in Verbindung mit Art. 44 desFamilienrecht. N° 27. 183

Bundesratsbeschlusses betreffend Bekämpfung der Mietund Wohnungsnot vom
9. April 1920 der dort wohnenden Beklagten Nr. 2 die Niederlassung mit
der Begründung, sie veriolge mit ihrer Wohnsitznahme in Zürich keinen
schutzwürdigen Zweck, indem sie ihren Unterhalt teilweise aus der Hingabe
zum. Geschlechtsverkehr, speziell an Kohlenhändler X. und Redakteur
Y. ziehe. Die gegen diesen Beschluss an die Baudirektion, alsdann
an den Regierungsrat und schliesslich an das Bundesgericht erklärten
Rekurse wurden abgewiesen, vom Bundesgericht am 6. November 1920. Am
12. November verehelichte sich die Beklagte Nr. 2 mit dem Beklagten
Nr..1, der Bürger der Stadt Zürich ist, jedoch als Hausbursche eines
Hotels auf dem Uetliberg in der Gemeinde Stallikon wohnt. Doch nahmen
die Beklagten das Zusammenleben nicht auf; im Gegenteil verbrachte die
Beklagte Nr. 2 die folgenden Weihnachtsund Neujahrsferien mit Dr. Y. in
einem Hotel in St. Moritz, der sie dort als seine Frau anmeldete. Infolge
ihrer Heirat mit einem Stadthürger sah der Stadtrat von Zürich davon
ab, die Beklagte Nr. 2 auszuweisen. Als aber der Beklagte Nr. 1 schon
im Frühjahr 1921 Eheseheidungsklage erhob, strengte der Stadtrat die
vorliegende Eheniehtigkeitsklage an. .Der Regierungsrat des Kantons
Zürich trat als Nebenintervenient der Klage bei.

B. Durch Urteil vom 23. November 1921 hat das Obergericht des Kantons
Zürich die Klage abgewiesen.

C. Gegen dieses am 26. Januar angestellte Urteil haben am 14. Februar
der Regierungsrat des Kantons Zürich und am 15· Februar der Stadtrat von
Zürich die Berufung an'das Bundesgericht eingelegt mit den Anträgen auf
Gutheissung der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung : l. Der Kläger und sein
Nebenintervenient wollen die Klage nicht nur als Klage auf
Nichtigerklärung der Ehe im" Sinne der Art. 120
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 120 - 1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.
1    Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.
2    Geschiedene Ehegatten haben zueinander kein gesetzliches Erbrecht.198
3    Unter Vorbehalt einer abweichenden Anordnung können Ehegatten keine Ansprüche aus Verfügungen von Todes wegen erheben:
1  nach der Scheidung;
2  nach dem Tod eines Ehegatten während eines Scheidungsverfahrens, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt.199
fi. ZGB, sondern eventuell

z84 . Familienrecht. N° 27.

auch als negative Feststellungsklage aufgefasst wissen und führen
zur Begründung der Zulässigkeit einer solchen Klage aus, sie müsse
z. B. auch dann erhoben werden können, wenn die Ehe nur vermeintlich
vor einem Zivilstandsbeamten geschlossen worden ist, weil dies-keinen
Grund zur Nichtigkeitsklage im Sinne der genannten Bestimmungen
abgebe. Allein dabei übersehen sie gänzlich, dass die Ehe überhaupt
nur vor dem Zivilstandsbeamten geschlossen werden kann, ohne Erfüllung
dieses Formerfordernisses also gar nicht existiert (Art. 131
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 131 - 1 Erfüllt die verpflichtete Person die Unterhaltspflicht nicht, so hilft eine vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle der berechtigten Person auf Gesuch hin bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs in geeigneter Weise und in der Regel unentgeltlich.
1    Erfüllt die verpflichtete Person die Unterhaltspflicht nicht, so hilft eine vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle der berechtigten Person auf Gesuch hin bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs in geeigneter Weise und in der Regel unentgeltlich.
2    Der Bundesrat legt die Leistungen der Inkassohilfe fest.
ZGB),
was bei Bedürfnis freilich durch negative Feststellungsklage muss
geltend gemacht werden können. Haben aber die Nupturienten die Ehe
vor einem Zivilstandsbeamten geschlossen, indem sie dessen Frage,
ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, bejahten, so sieht
das Gesetz die Ehe als bestehend an, auch wenn sie an einem Mangel
leidet, welcher ihre Ungültigkeit nach sich zieht, mit der Massgabe,
dass nur die durch Nichtigkeitsoder Anfechtungsklage zu erwirkende
gerichtliche Ungültigkeitserklärung sie wieder aufzuheben vermag, so
zwar, dass die Ungültigkeit erst wirksam wird, nachdem das Gericht die
Ungültigerklärung ausgesprochen hat (Art. 132
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 132 - 1 Vernachlässigt die verpflichtete Person die Erfüllung der Unterhaltspflicht, so kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise an die berechtigte Person zu leisten.
1    Vernachlässigt die verpflichtete Person die Erfüllung der Unterhaltspflicht, so kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise an die berechtigte Person zu leisten.
2    Vernachlässigt die verpflichtete Person beharrlich die Erfüllung der Unterhaltspflicht oder ist anzunehmen, dass sie Anstalten zur Flucht trifft oder ihr Vermögen verschleudert oder beiseite schafft, so kann sie verpflichtet werden, für die künftigen Unterhaltsbeiträge angemessene Sicherheit zu leisten.
ZGB). Kann sonach von einer
Klage auf Feststellung der Nichtexistenz einer vor dem Zivilstandsbeamten
geschlossenen Ehe keine Rede sein, so ist nur zu prüfen, ob die vorliegend
angefochtene Ehe an einem Mangel leidet, welcher deren gerichtliche
Ungültigerklärung im erwähnten Sinne nach sich zu ziehen vermag, genauer:
welcher einen Nichtigkeitsgrund abgibt, weil der Kläger (,wie auch der
Nebenintervenient) nur einen solchen geltend zu machen legitimiert ist
(Art. 121
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 121 - 1 Ist ein Ehegatte wegen der Kinder oder aus anderen wichtigen Gründen auf die Wohnung der Familie angewiesen, so kann das Gericht ihm die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag allein übertragen, sofern dies dem anderen billigerweise zugemutet werden kann.
1    Ist ein Ehegatte wegen der Kinder oder aus anderen wichtigen Gründen auf die Wohnung der Familie angewiesen, so kann das Gericht ihm die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag allein übertragen, sofern dies dem anderen billigerweise zugemutet werden kann.
2    Der bisherige Mieter haftet solidarisch für den Mietzins bis zum Zeitpunkt, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann, höchstens aber während zweier Jahre; wird er für den Mietzins belangt, so kann er den bezahlten Betrag ratenweise in der Höhe des monatlichen Mietzinses mit den Unterhaltsbeiträgen, die er dem anderen Ehegatten schuldet, verrechnen.
3    Gehört die Wohnung der Familie einem Ehegatten, so kann das Gericht dem anderen unter den gleichen Voraussetzungen und gegen angemessene Entschädigung oder unter Anrechnung auf Unterhaltsbeiträge ein befristetes Wohnrecht einräumen. Wenn wichtige neue Tatsachen es erfordern, ist das Wohnrecht einzuschränken oder aufzuheben.
im Gegensatz zu Art. 123 bis
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 121 - 1 Ist ein Ehegatte wegen der Kinder oder aus anderen wichtigen Gründen auf die Wohnung der Familie angewiesen, so kann das Gericht ihm die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag allein übertragen, sofern dies dem anderen billigerweise zugemutet werden kann.
1    Ist ein Ehegatte wegen der Kinder oder aus anderen wichtigen Gründen auf die Wohnung der Familie angewiesen, so kann das Gericht ihm die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag allein übertragen, sofern dies dem anderen billigerweise zugemutet werden kann.
2    Der bisherige Mieter haftet solidarisch für den Mietzins bis zum Zeitpunkt, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann, höchstens aber während zweier Jahre; wird er für den Mietzins belangt, so kann er den bezahlten Betrag ratenweise in der Höhe des monatlichen Mietzinses mit den Unterhaltsbeiträgen, die er dem anderen Ehegatten schuldet, verrechnen.
3    Gehört die Wohnung der Familie einem Ehegatten, so kann das Gericht dem anderen unter den gleichen Voraussetzungen und gegen angemessene Entschädigung oder unter Anrechnung auf Unterhaltsbeiträge ein befristetes Wohnrecht einräumen. Wenn wichtige neue Tatsachen es erfordern, ist das Wohnrecht einzuschränken oder aufzuheben.
128 ZGB).

2. Nun können aberandere als die in Art. 120
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 120 - 1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.
1    Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.
2    Geschiedene Ehegatten haben zueinander kein gesetzliches Erbrecht.198
3    Unter Vorbehalt einer abweichenden Anordnung können Ehegatten keine Ansprüche aus Verfügungen von Todes wegen erheben:
1  nach der Scheidung;
2  nach dem Tod eines Ehegatten während eines Scheidungsverfahrens, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt.199
ZGB aufgeführten
Ehenichtigkeitsgründe nicht anerkannt werden. Dies ergibt sich zunächst
daraus, dass sie in scharfer Umschreibung aufgezählt sind; eine solche
Aufzählung

muss als erschöpfend betrachtet Werden. Vor allem zwin Familienrecht. N'
27. 185

gend aber ist der Schluss aus dem materiellen Inhalt der Vorschriften
über die Gründe der Nichtigkeit und der Anfechtbarkeit der Ehe,
indem sich daraus ersehen lässt, dass entgegen der Regel des Art. 7
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 7 - Die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechtes6 über die Entstehung, Erfüllung und Aufhebung der Verträge finden auch Anwendung auf andere zivilrechtliche Verhältnisse.

ZGB die allgemeinen Bestimmungen über die Entstehung und Aufhebung der
Verträge auf die Ehe nicht Anwendung finden. Während nach Art. 18
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 18 - Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbeizuführen.
ZGB
der Urteilsunfähige durch seine Handlungen im allgemeinen überhauptkeine
rechtliche Wirkung herbeiznführen vermag, miissen sich Dritte die von
einer urteilsunlähigen Person geschlossene, von dieser selbst, wn ihren
Eltern oder ihrem Vormunde nicht angefochtene Ehe entgegenhalten lassen,
wenn jene nur aus einem vorübergehenden Grunde bei der Trauung nicht
urteilsiähig gewesen oder wenn die Urteilsunfähigkeit seither gehoben ist
(Art. 123
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 123 - 1 Die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden hälftig geteilt.
1    Die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden hälftig geteilt.
2    Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Einmaleinlagen aus Eigengut nach Gesetz.
3    Die zu teilenden Austrittsleistungen berechnen sich nach den Artikeln 15-17 und 22a oder 22b des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993202.
, 122 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.
, 128
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 128 - Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
ZGB), und der Ehegatte selbst, welcher bei
der Trauung nur aus einem vorübergehenden Grunde nicht urteilsiähig war,
ist an die Ehe gebunden, wenn sie nicht auf Anfechtungsklage seiner
Eltern oder seines Vormundes hin ungültig erklärt worden ist, bevor
er mündig oder die Frau schwan-v ger geworden ist, und er selbst die
Anieehturrgsfrist hat verstreichen lassen (Art. 123, 127, 128 2613}; Und
während nach Art. 19
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 19 - 1 Urteilsfähige handlungsunfähige Personen können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben.14
1    Urteilsfähige handlungsunfähige Personen können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben.14
2    Ohne diese Zustimmung vermögen sie Vorteile zu erlangen, die unentgeltlich sind, sowie geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens zu besorgen.15
3    Sie werden aus unerlaubten Handlungen schadenersatzpflichtig.
ZGB 1 Weils-fähige unmkinidige oder entmjsindigte
Personen sich; im allgemeinen nur riin Zusi' bug ihrer gesetzlichen
Vertreter durch ihre Handlungen verpflichten können, dagegen Rechte
auszuüben vermögen, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen,
ist die von einer solchen Person ohne Einwilsi ligung der Eltern oder des
Vormundes geschlossene Ehe für jene selbst verbindlich, kann aber von den
Eltern oder dem Vormunde angefochten werden, doch nur solange, ais jene
nicht inzwischen mündig oder die Frau schwanger geworden ist (Art. 128
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 128 - Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.

ZGB). Endlich ist auch der Anfechtung der Ehe wegen Willensmängeln ein
viel beschränkterer Umfang gezogen als der Anfechtung der Verträge im
allgemeinen (Art. 124
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 124 - 1 Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung.
1    Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung.
2    Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss.
3    Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann.
-127
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 127 - Die Ehegatten können in der Vereinbarung die Änderung der darin festgesetzten Rente ganz oder teilweise ausschliessen.
ZGB im Gegensatz zu Art. 23
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 23 - Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat.
-31
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 31 - 1 Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
1    Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
2    Die Frist beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täuschung mit der Entdeckung, in den Fällen der Furcht mit deren Beseitigung.
3    Die Genehmigung eines wegen Täuschung oder Furcht unverbindlichen Vertrages schliesst den Anspruch auf Schadenersatz nicht ohne weiteres aus.
OR). Mit dieser
der Ungültigerklärung 186 Familienrecht. N° 27.

der Ehe engste Grenzen ziehenden sonderregelung liesse es sich schlechthin
nicht vereinbaren, die übrigen allgemeinen Bestimmungen des OR bezw. des
,Zivilrechts überhaupt über die Ungültigkeit von Verträgen auf die Ehe
anzuwenden, was übrigens angesichts ihres teilweise öffentlichrechtlichen
Charakters sachlich auch gar nicht zu rechtfertigen wäre. Hieraus einzig
lässt sich denn auch die Vorschrift des Art. 108 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 108 - 1 Die Ungültigkeitsklage ist innerhalb von sechs Monaten seit Kenntnis des Ungültigkeitsgrundes oder seit dem Wegfall der Drohung einzureichen, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Eheschliessung.
1    Die Ungültigkeitsklage ist innerhalb von sechs Monaten seit Kenntnis des Ungültigkeitsgrundes oder seit dem Wegfall der Drohung einzureichen, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Eheschliessung.
2    Das Klagerecht geht nicht auf die Erben über; ein Erbe kann jedoch an der bereits erhobenen Klage festhalten.
ZGB erklären,
wonach der Einspruch gegen die, Eheschliessung nur auf den Mangel der
Ehefähigkeit oder ein gesetzliches Ehehindernis ,gestützt werden kann,
welche gemäss Art. 120 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 120 - 1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.
1    Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.
2    Geschiedene Ehegatten haben zueinander kein gesetzliches Erbrecht.198
3    Unter Vorbehalt einer abweichenden Anordnung können Ehegatten keine Ansprüche aus Verfügungen von Todes wegen erheben:
1  nach der Scheidung;
2  nach dem Tod eines Ehegatten während eines Scheidungsverfahrens, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt.199
. ZGB allein die. Gründe der Nichtigkeit
oder Anfechtbarkeitder Ehe abgeben. Zu Unrecht glaubt der Kläger, aus
Art. 129
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
1    Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
2    Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist.
3    Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben.
-131
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 131 - 1 Erfüllt die verpflichtete Person die Unterhaltspflicht nicht, so hilft eine vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle der berechtigten Person auf Gesuch hin bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs in geeigneter Weise und in der Regel unentgeltlich.
1    Erfüllt die verpflichtete Person die Unterhaltspflicht nicht, so hilft eine vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle der berechtigten Person auf Gesuch hin bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs in geeigneter Weise und in der Regel unentgeltlich.
2    Der Bundesrat legt die Leistungen der Inkassohilfe fest.
ZGB, wo gewisse Gründe aufgeführt werden, aus welchen die
Ehe ni c h t für ungültig erklärt werden kann, folgern zu dürfen, dass
noch weitere Eheungültigkeitsgründe bestehen, mit der Argumentation,
jene Vorschriften wären sonst überflüssig. Denn sie haben ohnehin den
guten Sinn, von vorneherein jeden Zweifel über das rechtliche Schicksal
von trotz Vorliegens der in Art. 100 Ziff.3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 100 - Die Trauung kann innerhalb von drei Monaten stattfinden, nachdem der Abschluss des Vorbereitungsverfahrens mitgeteilt wurde.
und 103
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 103 - Der Bundesrat und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Kantone erlassen die nötigen Ausführungsbestimmungen.
f. ZGB genannten
Ehehindernisse oder ,aber unter Verletzung von Formvorschriften, welche
im. allgemeinen die Ungültigkeit des Vertrages nach sich zieht (Art. 11
Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 11 - 1 Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt.
1    Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt.
2    Ist über Bedeutung und Wirkung einer gesetzlich vorgeschriebenen Form nicht etwas anderes bestimmt, so hängt von deren Beobachtung die Gültigkeit des Vertrages ab.
OR), geschlossenen Ehen auszuschliessen, bekräftigen also geradezu,
dass die AufZählung der Ehenichtigkeitswie auch der Eheanfechtungsgründe
erschöpfend ist.

3. Danach kann die Ehe nicht etwa wegen Simulation nichtig erklärt
werden. Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers erscheint es übrigens
ausgeschlossen, dass die Beklagten nur zum Schein die Ehe eingehen
wollten, weil der Zweck, auf den sie es abgesehen hatten, nämlich der
Beklagten Nr. 2 das Bürgerrecht der Stadt Zürich zu verschaffen, nur durch
eine gültige Ehe erreicht werden konnte. Hievon abgesehen lässt sich nicht
schon deswegen auf Simulation schliessen, weil die Beklagten eheliches
Zusammenleben offenbar gar nie ins Auge ge-Familienrecht. N° 27. 187

fasst haben. Denn das Gesetz sieht die Willensrichtung auf eheliches
Zusammenleben nicht als unerlässliches Requisit des Eheschliessungswillens
an, wie sichdaraus ergibt, dass es den Nupturienten im Falle
tätlicher Erkrankung des einen, welche doch die Aufnahme des ehelichen
Zusammenlebens ausgeschlossen erscheinen lässt, den Eheschluss noch
besonders erleichtert (Art. 115
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 115 - Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann.
ZGB). ss ,

Ferner lässt sich danach die Nichtigkeit der Ehe auch nicht aus Art. 20
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1    Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2    Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.

OR herleiten, wonach ein Vertrag, der einen widerrechtlichen Inhalt hat
oder gegen die guten

si Sitten verstösst, nichtig ist. Uebrigens kann der Inhalt

der Ehe, der ja vom Gesetz umschrieben ist, unter keinen Umständen
widerrechtlich sein (sondern höchstens die Nebenabreden, durch welche
jener teilweise wegbedungen werden will). Dagegen ist von Bedeutung,
dass die Ehe von jener Vorschrift auch dann nicht getroffen wird,
wenn der mit ihrem Abschluss verfolgte Zweck gegen die guten Sitten
Verstösst, wie es hier, aber freilich auch- noch in zahlreichen anderen
Fällen zutrifft (wobei dahingestellt bleiben mag, ob jene Vorschrift
wirklich dahin auszulegen ist, dass schon der gegen die guten Sitten _
verstossende Zweck den Vertrag nichtig macht; vgl. einerseits OSER,
Bem. IV 2 c zu Art. 20, anderseits BECKER, Noten 16 ff. zu Art. 19). ,7

4. Im weiteren kann aber auch M 2 ZGBAnicht zur . Anwendung
gelangen. Abgesehen davon, dass die Versagung des Rechtsschutzes nicht
in der Ungültigerklärung von Verträgen, sondern gegebenenfalls nur darin
bestehen kann, dass die Ausübung oder die Geltendmachung vertraglicher
Rechte gegenüber dem Vertragsgegner ausgeschlossen wird, ezieht sich Eese
Vorschrift? ixlxrhauptszzxioht auf den Missbrauch öffentlicher Hechte wie
des versIsÎungîîrîèîS'sîHèîrRechtsssZîîî'EhèîssWr hier allein in Frage
steht. Unbehelflich ist endlich der Hinweis darauf, dass der angefochtene
Eheschluss einer Gesetzesumgehung dieneFällt dieser Gesichtspunkt bei der

188 Familienrecht. N° 28.

Frage der Gültigkeit der" Ehe zwar in Betracht, so doch nur dann, wenn es
sich um die Umgehung der Ehenichtigkeitsgründe handelt (N 11. AG Art. 7
f.). Die Umgehung von Vorschriften des Verwaltungsrechts zu verunmöglichen
aber ist Aufgabe des Verwaltungsrechts selbst und seiner Rechtsprechung.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 23. November 1921 bestätigt.

28. Urteil der II. Zivilabteiiung vom 18. Mai 1922 i. S. Knabenhans und
Gemeinde Wädenswil gegen Heiliger. Art. 312
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 312 - Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge:423
1  wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen;
2  wenn sie in eine künftige Adoption des Kindes durch ungenannte Dritte eingewilligt haben.
ZGB: Recht der Heimatgemeinde'
zur Berufung

gegen ein die Vaterschaft mit Standesiolge znsprechendes Urteil
(Erw. 1). .

Art. 323
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 323 - 1 Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung.
1    Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung.
2    Lebt das Kind mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft, so können sie verlangen, dass es einen angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt leistet.
ZGB : Zusprechung eines ausserehelichen Kindes mit
Standesiolge auf Grund des von einem Bevormundeten ' gegebenen
Eheversprechens. Gutgläubigkeit der Geschwän gerten. Bevormundung der
Gesohwängerten selbst hindert deren Gutgläubigkeit nicht ohne weiteres
(Erw. 2).

Beweis der Urteilsunfähigkeit des Schwängerers (Erw. 3).

A. -si Mit Urteil vom 16.· Januar 1922 hat das Obergericht des Kantons
Zürich den Beklagten, der mit der Klägerin, nachdem er ihr die Ehe
versprochen hatte, im Herbst und Winter 1920 geschlechtlich verkehrte,
als Vater des von dieser am 13. Juli 1921 in Zürich ausserehlich geborenen
Knaben Gottlieb erklärt, ihm diesen mit Standesiolgen zugesprochen und
ihn verhalten, der Klägerin 200 Fr. für die Entbindungskosten und

monatlich wenigstens 25 Fr. an den Unterhalt des Kin _

des bis zu dessen erfülltem 18. Altersjahr zu entrichten. B. Gegen dieses
Urteil hat sowohl der Vormund des Beklagten als auch dessen Heimatgemeinde
Wä-Familienreeht. N° 28. 189

densudl, Sie sich auf Grund von Art. 312 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 312 - Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge:423
1  wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen;
2  wenn sie in eine künftige Adoption des Kindes durch ungenannte Dritte eingewilligt haben.
ZGB als
Nebenintervenientin am Prozess beteiligte, die Berufung an das
Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag, das Begehren um Zusprechung mit
Standesfolgen sei abzuweisen, eventuell seien die Akten zur Beweiser-'
hebung darüber an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass der Beklagte
zur Zeit, als er der Klägerin die Ehe versprochen habe, urteilsunfähig
gewesen sei.

Das Bundesgericht Zieht in Erwägung : 1. Als Nebenintervenientin ist
die Gemeinde Wä-

denswil berechtigt, Berufung an das Bundesgericht

einzulegen, wenn ihr nach der kantonalen Prozessordnung Parteirechte
zukommen (OG 66, BGE 1918, II 209). Dies ist hier nach der Feststellung
der Vorinstanz der Fall, weshalb auch auf ihre Berufung einzutreten ist.

2. Der Beklagte anerkennt, die Klägerin geschwängert und ihr vorher
die Ehe versprochen zu haben. Doch halten die Berufungskiäger das
Eheversprechen deshalb für rechtlich bedeutungslos, weil der Beklagtezur
Zeit der Abgabe dieses Versprechens bevormundet gewesen sei und daher ein
rechtlich relevantes Eheversprechen nicht habe abgeben können, und weil
in diesem Zeitpunkte auch die Klägerin unter Vormundschaft gestanden und
deshalb ein Eheversprechen ohne Zu; stimmung ihres Vormundes nicht habe
entgegennehmen können. Das Eheversprechen, wie es Art. 323
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 323 - 1 Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung.
1    Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung.
2    Lebt das Kind mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft, so können sie verlangen, dass es einen angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt leistet.
ZGB vorsieht,
hat indessen seine Bedeutung darin, dass dadurch in der Mutter Hoffnung
auf spätere Legitimation des Verhältnisses begründet und ihr Wille
zur Hingabe beeinflusst wird. Diese Beeinflussung liegt auch dann vor,
wenn das Eheversprechen nicht ein verbindliches im Sinne des Art. 90
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 90 - 1 Das Verlöbnis wird durch das Eheversprechen begründet.
1    Das Verlöbnis wird durch das Eheversprechen begründet.
2    Minderjährige werden ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters durch ihre Verlobung nicht verpflichtet.165
3    Aus dem Verlöbnis entsteht kein klagbarer Anspruch auf Eingehung der Ehe.

ZGB ist, sofern nur die Mutter den die Verbindlichkeit ausschliessenden
Mangel nicht kannte, sich also gut-gläubig im Vertrauen auf die künftige
Ehehingegeben hat. Das Bundesgericht hat mehrfach
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 48 II 182
Datum : 11. Mai 1922
Publiziert : 31. Dezember 1922
Quelle : Bundesgericht
Status : 48 II 182
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 182 . ' Familienrecht. N° 27. un mariage tel que celui de B. (cf. RO 43 II p. 742;


Gesetzesregister
OR: 11 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 11 - 1 Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt.
1    Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt.
2    Ist über Bedeutung und Wirkung einer gesetzlich vorgeschriebenen Form nicht etwas anderes bestimmt, so hängt von deren Beobachtung die Gültigkeit des Vertrages ab.
20 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1    Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2    Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
23 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 23 - Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat.
31 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 31 - 1 Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
1    Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
2    Die Frist beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täuschung mit der Entdeckung, in den Fällen der Furcht mit deren Beseitigung.
3    Die Genehmigung eines wegen Täuschung oder Furcht unverbindlichen Vertrages schliesst den Anspruch auf Schadenersatz nicht ohne weiteres aus.
120
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 120 - 1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
1    Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
2    Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird.
3    Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war.
ZGB: 2 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
7 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 7 - Die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechtes6 über die Entstehung, Erfüllung und Aufhebung der Verträge finden auch Anwendung auf andere zivilrechtliche Verhältnisse.
18 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 18 - Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbeizuführen.
19 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 19 - 1 Urteilsfähige handlungsunfähige Personen können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben.14
1    Urteilsfähige handlungsunfähige Personen können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben.14
2    Ohne diese Zustimmung vermögen sie Vorteile zu erlangen, die unentgeltlich sind, sowie geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens zu besorgen.15
3    Sie werden aus unerlaubten Handlungen schadenersatzpflichtig.
90 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 90 - 1 Das Verlöbnis wird durch das Eheversprechen begründet.
1    Das Verlöbnis wird durch das Eheversprechen begründet.
2    Minderjährige werden ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters durch ihre Verlobung nicht verpflichtet.165
3    Aus dem Verlöbnis entsteht kein klagbarer Anspruch auf Eingehung der Ehe.
100 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 100 - Die Trauung kann innerhalb von drei Monaten stattfinden, nachdem der Abschluss des Vorbereitungsverfahrens mitgeteilt wurde.
103 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 103 - Der Bundesrat und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Kantone erlassen die nötigen Ausführungsbestimmungen.
108 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 108 - 1 Die Ungültigkeitsklage ist innerhalb von sechs Monaten seit Kenntnis des Ungültigkeitsgrundes oder seit dem Wegfall der Drohung einzureichen, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Eheschliessung.
1    Die Ungültigkeitsklage ist innerhalb von sechs Monaten seit Kenntnis des Ungültigkeitsgrundes oder seit dem Wegfall der Drohung einzureichen, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Eheschliessung.
2    Das Klagerecht geht nicht auf die Erben über; ein Erbe kann jedoch an der bereits erhobenen Klage festhalten.
115 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 115 - Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann.
120 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 120 - 1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.
1    Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.
2    Geschiedene Ehegatten haben zueinander kein gesetzliches Erbrecht.198
3    Unter Vorbehalt einer abweichenden Anordnung können Ehegatten keine Ansprüche aus Verfügungen von Todes wegen erheben:
1  nach der Scheidung;
2  nach dem Tod eines Ehegatten während eines Scheidungsverfahrens, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt.199
121 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 121 - 1 Ist ein Ehegatte wegen der Kinder oder aus anderen wichtigen Gründen auf die Wohnung der Familie angewiesen, so kann das Gericht ihm die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag allein übertragen, sofern dies dem anderen billigerweise zugemutet werden kann.
1    Ist ein Ehegatte wegen der Kinder oder aus anderen wichtigen Gründen auf die Wohnung der Familie angewiesen, so kann das Gericht ihm die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag allein übertragen, sofern dies dem anderen billigerweise zugemutet werden kann.
2    Der bisherige Mieter haftet solidarisch für den Mietzins bis zum Zeitpunkt, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann, höchstens aber während zweier Jahre; wird er für den Mietzins belangt, so kann er den bezahlten Betrag ratenweise in der Höhe des monatlichen Mietzinses mit den Unterhaltsbeiträgen, die er dem anderen Ehegatten schuldet, verrechnen.
3    Gehört die Wohnung der Familie einem Ehegatten, so kann das Gericht dem anderen unter den gleichen Voraussetzungen und gegen angemessene Entschädigung oder unter Anrechnung auf Unterhaltsbeiträge ein befristetes Wohnrecht einräumen. Wenn wichtige neue Tatsachen es erfordern, ist das Wohnrecht einzuschränken oder aufzuheben.
122 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.
123 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 123 - 1 Die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden hälftig geteilt.
1    Die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden hälftig geteilt.
2    Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Einmaleinlagen aus Eigengut nach Gesetz.
3    Die zu teilenden Austrittsleistungen berechnen sich nach den Artikeln 15-17 und 22a oder 22b des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993202.
123bis  124 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 124 - 1 Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung.
1    Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung.
2    Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss.
3    Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann.
127 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 127 - Die Ehegatten können in der Vereinbarung die Änderung der darin festgesetzten Rente ganz oder teilweise ausschliessen.
128 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 128 - Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
129 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
1    Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
2    Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist.
3    Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben.
131 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 131 - 1 Erfüllt die verpflichtete Person die Unterhaltspflicht nicht, so hilft eine vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle der berechtigten Person auf Gesuch hin bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs in geeigneter Weise und in der Regel unentgeltlich.
1    Erfüllt die verpflichtete Person die Unterhaltspflicht nicht, so hilft eine vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle der berechtigten Person auf Gesuch hin bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs in geeigneter Weise und in der Regel unentgeltlich.
2    Der Bundesrat legt die Leistungen der Inkassohilfe fest.
132 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 132 - 1 Vernachlässigt die verpflichtete Person die Erfüllung der Unterhaltspflicht, so kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise an die berechtigte Person zu leisten.
1    Vernachlässigt die verpflichtete Person die Erfüllung der Unterhaltspflicht, so kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise an die berechtigte Person zu leisten.
2    Vernachlässigt die verpflichtete Person beharrlich die Erfüllung der Unterhaltspflicht oder ist anzunehmen, dass sie Anstalten zur Flucht trifft oder ihr Vermögen verschleudert oder beiseite schafft, so kann sie verpflichtet werden, für die künftigen Unterhaltsbeiträge angemessene Sicherheit zu leisten.
312 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 312 - Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge:423
1  wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen;
2  wenn sie in eine künftige Adoption des Kindes durch ungenannte Dritte eingewilligt haben.
323
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 323 - 1 Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung.
1    Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung.
2    Lebt das Kind mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft, so können sie verlangen, dass es einen angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt leistet.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
ehe • beklagter • bundesgericht • nichtigkeit • weiler • vormund • regierungsrat • wille • simulation • gemeinde • frage • trauung • anfechtungsklage • mutter • vorinstanz • gesetzesumgehung • sitte • vater • verfahren • jahreszeit • wirkung • formmangel • begründung des entscheids • entscheid • ungültigkeitsklage • geschlechtsverkehr • legitimation • errichtung eines dinglichen rechts • wissen • wohnungsnot • charakter • ehehindernis • geschlecht • einspruch gegen die eheschliessung • monat • not • verhalten • ehegatte • gesetzliche vertretung • zweifel • aussereheliches kind
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