108 .Ohligationenrecht. N° 15.

ist, dass beide Parteien von einem gewissen Sachverhaite, der sich nachher
als irrtümlich erweist, ausgegangen sind, oder dass die eine Partei mit
Wissen der andern Partei einen Sachverhalt irrtümlicherweise als gegeben
betrachtet hat (AS 20 H 92).

3. Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Falle nicht zu. Der
angebliche Irrtum der Kläger bezieht sich auf Tatsachen, die gegenteils
beim Vergleichsschluss als streitig betrachtet wurden, deretwegen
gerade der Vergleich notwendig war. Liesse man auch mit Bezug auf sie
die Irrtumsanfechtung zu, so Würden somit gerade 'die Fragen wieder
aufgeworfen, die die Erben in ihrer Vereinbarung erledigen wollten.

So können sich die Kläger nicht darauf berufen, sie hätten sich
über die Eigentumsverhältnisse an dem von ihnen bewohnten Teil des
Doppelwohnhauses geirrt. schon aus dem Inventar geht hervor, dass unter
den Erben über dieses Haus Streit bestand und der Vertrag vom 1. Februar
1916 selbst nimmt auf diese Streitigkeiten Bezug. Uebrigens wäre fraglich,
ob das Bundesgericht auf die Entscheidung der Eigentumsfrage durch die
Vorinstanz überhaupt eintreten könnte, da die Eintragung des Erblassers
als Eigentümer des Hauses in die Grundprotokolle unter der Herrschaft
des alten Rechtes vor sich gegangen ist.

Ebensowenig vermag der-von den Klägern behauptete Irrtum darüber, dass
die Forderung des Erblassers gegen die Erben des Alberto Zala zur Zeit des
Erbfalles noch nicht verjährt gewesen sei und daher mit den Erbansprüchen
dieser Erben hätte verrechnet werden können, die Aufhebung des Vergleiches
zu rechtfertigen. Auch diese Forderung bildete einen der Streitpunkte, die
durch den Vergleich erledigt werden sollten. Zudem hat in dieser Hinsicht
ein Irrtum überhaupt nicht bestanden. Wenn oie Vorinstanz annahm, die
Verjährung sei zur Zeit des Todes des Erblassers noch nicht eingetreten
gewesen, so geht sie dabei zu unrecht von derObligationenrecht. N° 16. 109

Ansicht aus, die Verjährung dieser ursprünglich grundpfandversicherten,
in der Grundpfandbetreibung dann aber zu Verlust gekommenen Forderung
habe erst mit der Löschung des Pfandrechtes im Grundbuch zu laufen
begonnen. Wie schon aus Art. 158
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 158 - 1 Konnte das Pfand wegen ungenügenden Angeboten (Art. 126 und 127) nicht verwertet werden oder deckt der Erlös die Forderung nicht, so stellt das Betreibungsamt dem betreibenden Pfandgläubiger einen Pfandausfallschein aus.317
1    Konnte das Pfand wegen ungenügenden Angeboten (Art. 126 und 127) nicht verwertet werden oder deckt der Erlös die Forderung nicht, so stellt das Betreibungsamt dem betreibenden Pfandgläubiger einen Pfandausfallschein aus.317
2    Nach Zustellung dieser Urkunde kann der Gläubiger die Betreibung, je nach der Person des Schuldners, auf dem Wege der Pfändung oder des Konkurses führen, sofern es sich nicht um eine Gült (Art. 33a SchlT ZGB318) oder andere Grundlast handelt. Betreibt er binnen Monatsfrist, so ist ein neuer Zahlungsbefehl nicht erforderlich.319
3    Der Pfandausfallschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82.320
SchKG hervorgeht, und wie übrigens in
der Doktrin allgemein anerkannt wird, ist nicht der Tag der Löschung,
sondern der Tag der Ausstellung des Pfandausfalischeines als dies a quo
zu betrachten (WIELAND, zu Art. 807; LEHMANN, N. I 1 zu Art. 807). Der
Pfandausfalischein wurde aber am 10. Januar 1905 ausgestellt, wogegen
der Erblasser am 19. Januar 1915 starb, sodass Art. 120 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 120 - 1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
1    Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
2    Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird.
3    Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war.
OR nicht
zur Anwendung gelangen kann.

Hinsichtlich der verschiedenen weiteren Ansprüche endlich, auf deren
Nichtberücksichtigung in der Convenzione die Kläger vor der kantonalen
Instanz ihre Vertragsanfechtung fernerhin gestützt haben, ist lediglich
darauf zu verweisen, dass das Bestehen dieser Ansprüche nach der
Feststellung der Vorinstanz nicht bewiesen werden konnte.

16. Urteil der I. Zivilabteilung vom 7. März 1922 i. S. Ruefli gegen
Gilomen.

Art. 339
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 339 - 1 Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
1    Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
2    Für Provisionsforderungen auf Geschäften, die ganz oder teilweise nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt werden, kann durch schriftliche Abrede die Fälligkeit hinausgeschoben werden, jedoch in der Regel nicht mehr als sechs Monate, bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung nicht mehr als ein Jahr und bei Versicherungsverträgen sowie Geschäften, deren Durchführung mehr als ein halbes Jahr erfordert, nicht mehr als zwei Jahre.
3    Die Forderung auf einen Anteil am Geschäftsergebnis wird fällig nach Massgabe von Artikel 323 Absatz 3.
OR. Haftung des Dienstherm gegenüber den Angestellten für
Betriebs-gefahren Voraussetzungen.

A. Der im Jahre 1899 geborene Kläger Ruefli trat im Frühjahr 1916
beim Beklagten als Knecht in Stellung. Anfangs Dezember 1916 wurde er
auf Verlangen der Eheleute Gutmann von seinem Dienstherrn diesen zur
Aushilfe beim Dreschen zur Verfügung gestellt. Seine Tätigkeit bestand
im Antreiben der am Göpel der Dreschanlage angespannten zwei Pferde. Am
8. Dezember 1916 erlitt er einen Unfall, indem er mit

LU) _ Obligatienenrecht. N° 16.

dem linken Fuss in die Kuppelung der Eisenstangen geriet, die den Göpel
mit der Dreschmaschine verbinden und durch denselben in rotierende
Bewegung gebracht werden. Er zog sich dabei eine schwere Verletzung
der Knochenweichteile zu, die eine mehrmonatliche Spitalbehandlung
erforderlich machte.

B. Mit der vorliegenden Klage verlangt er vom Beklagten als Dienstberrn,
gestützt auf Art. 339
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 339 - 1 Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
1    Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
2    Für Provisionsforderungen auf Geschäften, die ganz oder teilweise nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt werden, kann durch schriftliche Abrede die Fälligkeit hinausgeschoben werden, jedoch in der Regel nicht mehr als sechs Monate, bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung nicht mehr als ein Jahr und bei Versicherungsverträgen sowie Geschäften, deren Durchführung mehr als ein halbes Jahr erfordert, nicht mehr als zwei Jahre.
3    Die Forderung auf einen Anteil am Geschäftsergebnis wird fällig nach Massgabe von Artikel 323 Absatz 3.
OR eine richterlich zu bestimmende Entschädigung
für die Folgen dieses Unfalls, der auf das Fehlen genügender
Schutzv'orrichtungen gegen die Betriebsgefahren zurückzuführen sei. Den
Schaden schätzt er auf 7200 Fr.

Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage mit der Begründung, dass ihm
die Anbringung einer Schutzvorn'chtung an der Kuppelung billigerweise
nicht zugemutet werden kc'mnte. Eine solche wäre für den Betrieb
hinderlich und würde die Gefahren unter Umständen noch erhöhen. Den
Unfall habe der Kläger selbst verschuldet. Eventuell bestritt der
Beklagte die klägerische Schadensberechnung im Quantitativ, da es sich
für den Verunfallten jedenfalls nur um eine geringe Einbusse in seiner
Erwerbsfabigkeit handle.

C. Mit Urteil vom 4. November 1921 hat der Appellationshof des Kantons
Bern die Klage abgewiesen.

D. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das
Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf grundsätzliche Gutheissung
der Schadenersatzklage und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
Festsetzung der Entschädigung.

E. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers dieses
Begehren erneuert.

Der Vertreter des Beklagten hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung
des angefochtenen Urteils angetragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Art. 339
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 339 - 1 Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
1    Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
2    Für Provisionsforderungen auf Geschäften, die ganz oder teilweise nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt werden, kann durch schriftliche Abrede die Fälligkeit hinausgeschoben werden, jedoch in der Regel nicht mehr als sechs Monate, bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung nicht mehr als ein Jahr und bei Versicherungsverträgen sowie Geschäften, deren Durchführung mehr als ein halbes Jahr erfordert, nicht mehr als zwei Jahre.
3    Die Forderung auf einen Anteil am Geschäftsergebnis wird fällig nach Massgabe von Artikel 323 Absatz 3.
OR, auf den der Kläger
seine Schaden-Obligationenrecht. N° 16. 111

ersatzklage ausschliesslich stützt, verpflichtet den Dienstherrn, für
genügende Schutzmassregeln gegen Betriebsgefahren zu sorgen, soweit
es mit Rücksicht auf das einzelne Dienstverhältnis und die Natur der
Dienst-leistung ihm billigerweise zugemutet werden darf. Das Gesetz
verlangt mithin nicht eine absolute Sicherung der Dienstpflichtigen,
sondern lässt den Dienstherrn nur dann haften, wenn er die Anbringung
einer nach den Umständen ihm zuzumutenden Schutzvorrichtung verabsäumt,
die, wenn nicht zur Ausschliessung, so doch nach Möglichkeit zur
Herabminderung der Gefahr als nötig erachtet werden muss (vgl. AS 45
II 430
;. 46 II 466). Da nicht bestritten ist, dass der Beklagte den
Kläger dem Gutmann zur Aushilfe beim Dreschen zur Verfügung gestellt
hat, so haftet er als Dienstberr für die Missachtung der gemäss Art. 339
dem Dienstpflichtiger geschuldeten Sorgfalt wie wenn es sich um seinen
eigenen Betrieb handeln würde.

Für die Beurteilung der Frage nun, ob in der Unterlassung einer
Verkleidung an der Kuppelung eine Verletzung der Fürsorgepflicht zu
erblicken sei, ist davon auszugehen, dass nach der nicht aktenwidrigen
und daher für das Bundesgericht verbindlichen Feststellung der Vorinstanz
der vom Kläger ordentlicherweise einzuhaltende Marschweg hinter dem
Handpferd in einer Entfernung von 1,8 m und derjenige hinter dem äussern
Pferd in einer solchen von 75 cm an der Kuppelung vorbeiführt. Ueber
die Beschaffenheit dieser selbst geht aus den Akten nichts Bestimmtes
hervor. Nach den übereinstimmenden Ausführungen der Parteivertreter
ist aber als fest-stehend zu betrachten, dass es sich nicht um ein
eigentliches Räderwerk, sondern um die Verbindung von zwei Scheiben
handelt, also um eine weniger gefährliche Einrichtung. Dies bestätigen
denn auch die vom Vertreter des Beklagten heute eingelegten Photographien,
aus denen insbesondere weiter zu ersehen ist, dass die Kuppelung einen
verhältnis-

112 Obligationenrecht. N° 16.

mässig sehr kleinen Durchmesser hat. Nun war die Aufmerksamkeit des
Klägers dadurch stetig in Anspruch genommen, dass er bei jedem Umgang
die rotierende Stange überschreiten musste. Wenn er daher auch, wie er
behauptet, den normalen 1,8 m auswärts der Gefahrzone vorbeiführenden
Marschweg wegen des infolge Regenwetters aufgeweichten Bodens nach und
nach verlassen und einen immer grösser werdenden Weg beschritten hat,
so musste er der Natur der Sache nach beim jedesmaligen Ueberschreiten
der Stange umsomehr auf die Knppelung und die durch sie drohende
Gefahr aufmerksam werden. Die Unterlassung dieser Aufmerksamkeit muss
ihm als Verschulden angerechnet werden, es wäre denn, dass er die
hiefür nötige Einsicht nicht besass. Alsdann 'Würde dem Beklagten
ein Verschulden insofern zur Last fallen, als er den Kläger zur
Vorrichtung dieser Dienstleistung überhaupt verwendet oder es doch an der
erforderlichen Anweisung und Beaufsichtigung hätte fehlen lassen. Und
seiner Verantwortlichkeit könnte er sich dabei durch Berufung darauf,
dass zur Ausführung der dem Kläger übertragenen Arbeit üblicherweise
junge Leute, selbst Knaben von zehn Jahren verwendet werden, nicht
entschlagen. Wie nun aber im angefochtenen Urteil festgestellt wird,
fehlte diese Einsicht in die drohenden Gefahren dem Kläger nicht. Unter
diesen. Umständen konnte daher das Antreiben der Pferde für ihn nicht mit
grössern Gefahren verbunden sein, als wie sie die Besorgung alltäglicher
Arbeiten eines Knechts mitsichbringt. Hiemit steht im Einklang, dass nach
der Feststellung des Vorderrichters eine Verkleidung dieser Kuppelungen
übungsgemäss nicht vorgenommen wird. Vermöchte auch die Tatsache dieser
vom Vertreter des Klägers ausdrücklich anerkannten Uebung an sich die
Befreiung des Beklagten von seiner Haftung noch nicht zu begründen,
da auf die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt ahzustellen ist,
so bildet deren BestehenObligationenrecht. N° 16. 113

doch ein gewichtiges Indiz dafür, dass nach dem normalen Verlauf der
Dinge Unfälle der vorgekommenen Art nur in einem entfernten Bereiche der
Möglichkeit liegen. Dies umsomehr als auch der Dienstherr damit rechnen
darf, der Dienstpflichtige werde sich, wie jeder vernünftige Mensch,
durch Aufmerksamkeit nach Möglichkeit vor Schaden zu schützen suchen. Dazu
kommt, dass der Kläger unbestrittenermassen die nämliche Arbeit schon
mehrere Tage hintereinander vor Eintritt des Unfalles besorgt hat, sodass
er jedenfalls mit derselben und der mit ihr verbundenen Gefahr vertraut
sein musste. Angesichts dieser Sachlage lässt sich daher der Schluss nicht
abweisen, dass dem Beklagten die Anbringung einer Sicherungsvorrichtung
billigerweise nicht zuzumuten war. Hat er aber seiner Schutzpflicht
genügt und entfällt somit seine Verantwortlichkeit, so kann dahingestellt
bleiben, ob der Unfall, wie es nach der-Annahme der Vorinstanz der Fall
wäre, auf ein Selbstverschulden des Klägers oder auf ein zufälliges
Ereignis (Ausglitschen auf weichem Boden) zurückzuführen sei.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des
Kantons Bern vom 4. November 1921 bestätigt.

AS 4811 1922 8
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 48 II 109
Date : 07. März 1922
Published : 31. Dezember 1922
Source : Bundesgericht
Status : 48 II 109
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : 108 .Ohligationenrecht. N° 15. ist, dass beide Parteien von einem gewissen Sachverhaite,


Legislation register
OR: 120  339
SchKG: 158
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45-II-425 • 46-II-463
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AS
AS 4811/1922