78 . Staatsrecht.

wegfallen, die eine gesetzgeberische Auferlegung der ihm zugemuteten
Verpflichtung gewährt, ist darauf zu dringen, dass die ohne Mitwirkung
der Legislative auferlegte Gebühr ihren Charakter als solche beibehält
und nicht, mehr oder weniger verdeckt, durch übermässige Bemessung
sachlich teilweise zur Steuer wird; das vor allem, wenn es sich,
wie hier, um hohe Abgabenansätze und um staatliche Gegenleistungen
handelt, die ihrem Werte nach nicht leicht abzuschätzen sind. Der
Regierungsrat hat denn auch anfänglich selbst den Weg gesetzlicher
Regelung der Materie einschlagen wollen. Dieser schliesst natürlich
nicht aus, die Motorfahrzeugbesitzer nicht nur unter dem Gesichtspunkte
einer voraussetzungsloser Beitragsleistung, sondern auch unter dem einer
gewährten staatlichen Gegenleistung als abgabenpflichtig zu erklären ; der
§ 20 des Konkordates sieht ja auch eine solche doppelte Abgabenpflicht,
eine Kumulation von Steuer und Gebühr, ausdrücklich vor.

Nach allem sind die angefochtenen Bestimmungen des § 4 der
regierungsrätlichen Verordnung vom 18._Januar 1922 aufzuheben, was zur
Folge hat, dass bis auf weiteres die ihnen entsprechenden Bestimmungen
der Verordnung vom 14. Januar 1920, die unangefochten geblieben sind,
anwendbar bleiben.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde Wird gutgeheissen und der § 4 der Vollziehungsverordnung
des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen vom 18. Januar 1922 zum
Konkordat betreffend den Verkehr mit Motorfahrzeugen und Fahrrädern
mit Ausnahme der Absätze 1 und 3 c (betreffend Fahrräder) sowie des
_Schlusslemmas aufgehoben.

Besteuerungsgrundsätze kantonaler Verfassungs-ji N° 12. 79

' VI. BESTEUERUNGSGRUNDSÄTZE KANTONALER VERFASSUNGEN

PRINCIPES D'IMPOSITION POSÉS PAR LES CONSTITUTIONS CANTONALES

12. Urteil vom 23. Juni1922 _i. S. Rigiviertel A. G. i. l'.-iq. gegen
die Stadt Zurich und die Öberrekurskommission in steuer-schen des
Kantons Zurich. Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Anwendbarkeit _im
Einzelfall einer an sich nicht mehr anfechtharen Bestimmung. Zürcherische
Gesetzesvorschrift, wonach Alftlengesellschaften mit keinem oder weniger
als einem bestimmten Minimalreinertrag eine dem letztem entsprechende
Ertragssteuer bezahlen müssen. Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit
Art.19 KV, wonach alle Steuerpfhchtigen im Verhältnis ihrer Mittel an die
Lasten des Gememwesens beizutragen haben. Inwiefern gewährleistet dieser
Verfassungsgrundsatz ein durch staatsrechthche Beschwerde verfolgbares
Individualreeht ? Seine Bedeutung als Anweisung an den Gesetzgeber bei
Erlass der Steuergesetze.

A. Nach dem zürcherischen Steuergesetz vom 25. November 1917
zahlen die Aktiengesellschaften an den Staat eine Ertragsund eine
Kapitalsteuer. _Für die erstere ist massgebend der durchschnittliche
Reinertrag der letzten drei Geschäftsjahre (§ 27). Als steuer-pflichtiger
Reinertrag gilt der inbezug auf Betriebsausgaben und Abschreibungen
richtig berechnete .Aktivsaldo der Gewinn und Verlustrechnung abzughch
des Saldovortrages der letzten Rechnung (§ 30). Die Gemeinden erheben
von den Aktiengesellschaften die Ertragsund Kapitalsteuer gemäss den
für die Staatssteuer geltenden Bestimmungen. § 105 iugt aber bei :
Aktiengesellschaften (und Genossenschaften im Sinn von § 29. d. h. nicht
auf Selbsthülfeberuhende), deren

80 Staatsrecht. Reinertrag nicht mehr als 3 % des steuerpflichtig-en

Kapitals ausmacht, haben an die Gemeinden ausser ' der Kapitalsteuer
eine Ertragssteuer zu entrichten, die,

einem dreiprozentigen Reinertrag entspricht. _

Die Rigiviertel A. G. in Liquidation in Zürich, eine Terraingesellschaft,
die Ende 1919 ein Aktienkapital von 725,000 Fr. und Ende 1920 ein
solches von 362,500 hatte, hat in den Jahren 1916 bis 1919 keinen
Reinertrag erzieit, sondern Verluste (nach dem Rekurs im Jahr rund 4000
bis 7000 Fr.) erlitten. Sie wurde pro 1919 und 1920 verhalten, nach §
105 StG an'die Stadt Zürich die Ertragssteuer von einem Reinertrag von
3 % des steuerpflichtigen Kapitals zu entrichten. Diese Steuer beträgt
einschliesslich Armensteuer für 1919 391 Fr. 50 (Its. und für 1920 587
Fr. 25 Cts. Die Gesellschaft rekurrierte hiegegen ohne Erfolg an die
Finanzdirektion und in 2. Instanz an die kantonale Oberrekurskommission,
die den Rekurs am 9. März 1922 ahwies. Der Rekurs stützte sich darauf,
dass die erwähnte Bestimmung in g 105 StG sich nicht auf den Fall
beziehe, wo eine Aktiengesellschaft statt eines Reinertrages einen
Verlust gehabt habe, und dass sie mit Art. 19 KV in Widerspruch stehe,
der in der revidierten Fassung vom Jahre 1917 in Abs. 1 und 4 vorschreibt-

Abs. 1 : Alle Steuerpflichtigen haben im Verhältnis der-ihnen zu Gebote
stehenden Mittel an die Staatsund Gemeindelasten beizutragen. ,

Abs. 4_: Die Gesetzgebung bestimmt die Arten der für den Kanton und
für die Gemeinden zu beziehenden Steuern, sowie die Anwendbarkeit des
Grundsatzes einer gerechten progressiven Belastung der Steuerpfli'chtigen
nach der Grösse ihrer Mittel und des Grundsatzes der Steuerbefreiung
kleiner Einkommen und Vermögen.

Die kantonale Oberrekurskommissicn bemerkt in der Begründung ihres
Entscheides :A Mit dem Wortlaut des § 105 sei dessen Anwendung auf
die A.-G., die keinen Reinertrag hätten, nicht unvereinbar; denn auch
eineBesteuerungsgrundsätze kantonaler Verfassungen. N° 12. 81

solche Gesellschaft habe nicht mehr als 3 % ReinertragDiese Auslegung
entspreche aber dem Sinn der Bestimmung. Wie die Entstehungsgeschichte
des Gesetzes zeige, sollte dadurch den Gemeinden hinsichtlich der
Aktiengesellschaften unter allen Umständen eine Minimalsteuer garantiert
werden. Für die Oberrekurskommission sei das Gesetz verbindlich, und
sie können seine Bestimmungen nicht auf ihre Uebereinstimmung mit der
Verfassung nachprüfen. B. Gegen den Entscheid der Oberrekurskommission
hat die Rigiviertel è..-G. in Liquidation den staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage : die streitigen
Ertragsstenern seien aufzuheben und § 105 satz 2 des zürch. StG sei als
verfassungswidrig zu erklären. Es wird ausgeführt: Schon nach dem klaren
Wortlaut des § 105 sei die fragliche steuer der Rekurrentin gegenüber
nicht begründet. Ein Reinertrag von nicht mehr als 3 % liege nur vor, wenn
der Reinertrag zwischen 0 und 3 % betrage, nicht aber, wenn ein Verlust
vorhanden sei. Die gegenteilige Auffassung der Oberrekurskonnnission sei
willkürlich. Der Hauptstandpunkt der Rekurrentin sei aber der, dass die
fragliche Bestimmung mit Art. 19 Abs. 1 und 4 KV in Widerspruch stehe. Die
KV stelle hier Grundsätze auf, die der Gesetzgeber restlos verwirklichen
müsse, insbesondere den Grundsatz der Besteuerung nach der wirklichen
Leistungsfähigkeit des Pflichtigen (vgl. BGE 37 l 236). Vor allem müsse
die Hauptsteuer, nämlich die Einkommensteuer für die natürlichen Personen
und die Ertragssteuer für die Aktiengesellschaften, nach Massgabe der
wirklich vorhandenen Einkünfte bezw. des wirklichen Ertrages auferlegt
werden. Eine Gesetzesbestimmung, die ein fiktives Einkommen oder einen
fiktiven Ertrag besteuere, stehe mit der Verfassung in Widerspruch,
denn sie gehe über die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen hinaus. Im
vorliegenden Fall handle es sich allerdings nicht um bedeuAS 48 I _ um 6

·82 , staat-wehe tende Beträge, aber das Unrecht sei deshalb nicht
geringer. '

_C. Der Stadtrat Zürich und die Oherrekurskommission haben auf
Gegenbemerkungen verzichtet. Der Stadtrat beantragt die Abweisung
des .Rekurses.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Gegenüber dem zürcherischen Steuergesetze vom Jahre 1917 ist
der Rekurs längst verspätet und es kann sich daher nicht mehr darum
handeln, die angefochtene Bestimmung in § 105 dieses Gesetzes als
verfassungswidrig aufzuheben. Wohl aber kann deren Verfassungsmässigkeit
vom Bundesgericht in Hinsicht auf ihre Anwendung geprüft werden, die
sie in dem Entscheide der Oberrekurskommission vom 9. März 1922 auf
die Rekurrentin gefunden hat, denn diesem Entscheid gegenüber ist der
Rekurs rechtzeitig erhoben worden. Man wird denn auch den Antrag der
Rekurrentin, die streitigen Ertragssteuern seien aufzuheben und der §
105 Satz 2 als verfassungswidrig zu erklären, dahin aufzufassen haben,
dass der Entscheid der Oberrekurskcmmission, gegen den sich der Rekurs
richtet und allein richten kann, aufzuheben sei, weil die angefochtenen

Steuern wegen Unanwendbarkeit des 'ä 105 von der

Rekurrentin nicht gefordert werden dürfen.

2. Wenn nach § 105 die Aktiengesellschaften, deren Reinertrag nicht
mehr als 3 % des steuerpflichtigen Kapitals ausmacht, den Gemeinden
ausser der Kapital· steuer eine Ertragssteuer zu entrichten haben, die
einem dreiprozentigen Reinertrag entspricht, so ist diese Steuer als eine
Minimalsteucr gedacht. Bei der Ausarbeitung des Gesetzes wollte man zuerst
den Aktiengesellschaften _ ohne Reinertrag zwar keine Ertragssteuer,
aber eine

erhöhte Kapitalsteuer, 2 statt 1 vom Tausend, den Gemeinden gegenüber
auflegen. An stelle dieser erhöhten Kapitalsteuer trat dann die
jetzige Minimalertragssteuer (5. über die Entstehungsgeschichte
desBesteuerungsgrundsätze kantonaler Verfassungen. N° 12. 83

Gesetzes WE'I'I'STElN, Die Steuerreform im Kanton Zürich S. 39 ff.) und
dabei dachte man nicht nur an die A.-G., die einen Reinertrag haben, aber
weniger als 3 %, sondern an alle Gesellschaften ohne 3 %;Reinertrag, auch
diejenigen, die mit Verlust gearbeitet haben (WETTSTEIN S. 141). Es kann
von vorneherein keine Willkür darin liegen, dass die Oberrekurskommission
den § 105 StG im letzten Sinn ausgelegt hat, wenn auch zuzugeben ist,
dass der Wortlaut auch die andere Deutung, dass ein Reinertrag unter 3 %
überhaupt vorhanden sein müsse, zulässt, ja näher legt.

,3. Bei der Beschwerde aus Art. 19 KV fragt es sich, ob diese
Bestimmung ein verkassungsmässiges Recht des Steuerpflichtigen im
Sinne des Art. 175 Abs. 3 OG begründe, das durch staatsrechtlichen
Rekurs verfolgt werden kann. Die Frage ist nach der Praxis zu bejahen.
Diese hat den staatsrechtlichen Rekurs von jeher regelmässig zugelassen,
sobald jemand die Verletzung einer Verfassungsbestimmung behauptet und
feststeht, dass er dadurch in seinen Interessen gekränkt worden ist
(BGE 22 1011 f.; 32 1308 Erw. 2). Insbesondere ist schon

,wiederholt eingetreten worden auf Beschwerden wegen

Verletzung des Art. 19 der zürch. KV und des dortigen Grundsatzes der
Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und wegen Verletzung ähnlicher
kantonaler Verfassungsvorschriften (BGE 3 317; 10 30 167; 37 I 236). Ist
somit die Legitimation der Rekurrentin zur Beschwerde aus KV Art. 19 an
sich anzuerkennen, so wird sich doch aus den nachfolgenden Erwägungen
zeigen, dass eine solche Beschwerde mit Rücksicht auf die materielle
Tragweite und Bedeutung des Verkassungsgmndsatzes nur in seltenen Fällen
Erfolg haben kann.

4. Die Bestimmung in Art. 19 KV, wonach alle steuerpflichtigen im
Verhältnis der ihnen zu Gebote stehenden Mittel und unter Anwendung einer
gerechten progressiven Belastung an die staats und Gemeinde-ausgaben
beizutragen haben, enthält eine Anweisung

84 si ; Staatsrecht. .

an den Gesetzgeber : die ökonomische Leistungsfähigkeit der
Steuerpflichtigen soll den Masstah dafür bilden, Wie die Steuerlast
durch die Gesetzgebung zu verteilen

ist. Der Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungs

fähigkeit kann aber nur die allgemeine Richtung für die Aufgabe des
Gesetzgebers bezeichnen, dagegen liefert er kein-genaues Kriterium dafür,
Wie die Aufgabe im einzelnen zu lösen ist. Welche Steuern aufzustellen
sind, in welchen Verhältnis die verschiedenen Steuern den Aufwand decken
sollen, wie die Progression zu gestalten ist, usw., alle diese Fragen
sind der Würdigung des Gesetzgebers anheimgestellt, dessen Ermessen dabei
einen verhältnismässig weiten Spielraum hat. Jenes Prinzip kann im Gesetz
in einer vollkommenern oder unvollkommenern Weise verwirklicht sein. Die
Meinungen hierüber werden, je nach dem Standpunkt und den Interessen des
Urteilenden, regelmässig weit auseinendergehen. Solange der Gesetzgeber
aber innerhalb der Grenzen seines Ermessens verblieben ist, kann, auch
wenn die Lösung vielleicht Zweifel erregt und nicht völlig befriedigt,
doch von einer Verletzung von Art. 19 KV nicht die Rede sein. Es ist
ausgeschlossen, Tdass das Bundesgericht als Staatsgerichtshof sich
etwa mit der Frage befassen würde, ob die 'Steuerbefreiung der kleinen
Einkommen weit genug oder zu weit geht, ob die Progression richtig
gestaltet ist, ob sie zu früh oder zu spät aufhört usw. ·

Da der Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit nur den
allgemeinen Rahmen für die Tätigkeit des Gesetzgebers bildet, den er nach
eigener Wertung auszufüllen hat, so kann auf dem Boden des Art. 19 KV
die Frage auch nur so gestellt werden, ob das Gesetz nach der Tendenz und
dem allgemeinen Charakter seiner Ordnung jenem Grundsatz gerecht wird. s
Dagegen lässt , sich nicht jede sondervorschrift daran messen, denn

es ist gewiss nicht der Sinn der Verfassung, dass derBesteuemngsgmyndsätze
kantonaler Verfassungen. N° 12. 85

Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit nun bis in
alle Einzelheiten und ohne jede Rücksicht auf andere Prinzipien der
Steuerpolitik durchgeführt werden müsse. Sonst wären indirekte Steuern,
die auf einem andern Gedanken beruhen, unzulässig, und. doch kennt auch
der Kanton Zürich eine Reihe solcher (STREULI, Verfassung des Kantons
Zürich S. 90); sonst wäre ferner die zu Gunsten der Gemeinden in §
103 StG vorgesehene Personalsteuer von Fr. 5 unzulässig, die edermann
ohne Rücksicht auf die finanzielle Lage gleichmässig trifft; desgleichen
Wäre unstatthaft die kommunale Iiegenschaftssteuer (StG § 114), die als
reine Objektsteuer keinerlei Rücksicht darauf nimmt, welche Rolle eine
Liegenschaft im Vermögen des Pflichtigen spielt, im welchem Masse sie
Reinvermögen darstellt, usw. Mit'einer solchen Detailbestimmung hat man
es aber auch bei der Vorschrift in § 105 StG zu tun. Die Ertragssteuer
der Aktiengesellschaften ist hier als eine Minimalsteuer ausgestaltet
in dem Sinn, dass unter allen ' Umständen ein gewisser Betrag, nämlich
die Steuer eines dreiprozentigen Reinertrages, geleistet werden muss.

. Das entspricht in der Tat nicht genau dem Prinzip der

Besteuerung nach der, Leistungsfähigkeit, indem die A.-G., die weniger
als 3 % Reinertrag oder gar keinen solchen hat, gleiehbehandelt
wird wie diejenige mit einem Reinertrag von 3 %. Allein es ist eine
Einzelvorschrift von nicht sehr erheblicher Tragweite, (die nach ihr zu
entrichtenden Steuerbeträge werden in der Regel verhältnismässig niedrig
sein, und sie sind es auch bei der Rekurrentin), eine Vorschrift, die
nicht etwa darauf beruht, dass der Gesetzgeberibei der Schaffung des
Gesetzes den leitenden Grundsatz aus den Augen verloren hätte, sondern
darauf, dass er, ähnlich wie in den erwähnten Beispielen, geglaubt hat,
aus Erwägungen und Rücksichten anderer Natur in einer Spezialfrage mehr
untergeordneten Charakters die Leistungs-

86 Staatsrecht.

falugkeit als _Massstah nicht strikte durchführen zu konnen. Dann kann
aber nach dem Gesagten eine Verletzung von Art. 19 KV nicht gefunden
werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht : si Die Beschwerde wird
abgewiesen. 'VII. STAATSVERTRÀGE

TRAITÉS INTERNATIONAUX

13. Urteil vom 18. Februar 1922 i. S. Veuve Julian Daltrofl' & 0"
gegen Eidgenössische Bank. Prorogation des Gerichtstandes im Sinn . e
desArt.3des h ' .franz. Genchtsstandsvertrages. Gilt sie, wenn sie
sicn Zähler

Faustpfandverschreibung enth ' alten ist, auch für St ' * keiten uber
die Faustpfandforderungen ? reltig

A. Die rekurrierende Gesellschaft Ve ' Daltroff. & Cie besteht aus
den französischlelaiie sigkceslj angehangen Witwe Daltroff und Albert
Daltroff die in Paris wohnen. Sie hat ihren Hauptsitz in Paris, und eine
Zweigniederlassung in st. Gallen. Ven der Rekursbeklagten ist ihr ein
Kredit eröffnet werden, und sie raumte Jener für die hieraus entstehenden
Forderungen ein Faustpfandrecht ein, indem sie am 5. April 1910 und
sodann wieder am 10. November 1916 eine Faustpfand Verschreihung (Acte de
nantissement) unterzeichnete. Sie erklärte damit 11. a.: Als Fanstpfand
fur alle ihre jeweiligen Forderungen an Kapital, Zinsen Provismn und
Kosten an uns selbst überlassen wir hiermt der Eidgenössischen Bank in
St. Gallen alle Wertpapiere ohne Ausnahme, welche die Eidgenössische Bank
gegenwärtig und zukünftig für uns entweder' Staatsverträge. N°13. s 87 '

selbst in Verwahrung hält oder unter ihrem Namen irgendwo aufbewahren
lässt. Die Gläubigerin ist berechtigt, weitere Vermehrung der Sicherheit
oder Verminderung der Schuld durch entsprechende Abzahlung zu verlangen,
wenn der Wert der Pfänder sich vermindert

' und der Deckungsüherschuss nach der Ansicht der

Gläubigerin nicht mehr in dem von ihr gewünschten _ Verhältnisse vorhanden
sein sollte.... Für dieses Vertrags} verhältnis nehmen wir Domizil in
St. Gallen, anerkennen somit diesen Gerichtsstand und die Anwend-barkeit
des schweizerischen Rechtes; Ausserdem ent; hält die Erklärung noch eine
Bestimmung über die Fälligkeit der Forderungen. Im Mai 1921 klagte die,
Rekursbeklagte gegen die Rekurrentin aus dem'Kreditss verhältnis vor dem
Handelsgericht des Kantons St. Gallen auf Zahlung eines Betrages von
etwa 645,000 Fr. ; die Rekurrentin erhob demgegenüber gestützt. auf
den schweizerisch-französischen Gerichtsstandsvertrag die Einrede
der örtlichen Unzuständigkeit des Gerichtes. Diese Einrede wurde vom
Handelsgerieht am 17, Juni

1921 abgewiesen. lnder Begründung des Entscheiden _wird zunächst bemerkt,
dass nach dem französisch-

schweizei'ischen' Gerichtsstandsvertrag von 1869 persönliche
Klagen regelmässig am Gerichtsstand des Dssomizils des Beklagten
angebracht ,werden müssen, und sodann weiter ausgeführt: Nach dem
Klagebegehren handelt es sich um eine Klage auf Bezahlung einer
Geldschuld, also nicht etwa um . die Vindikation einer Sache oder um
die Geltendmachung eines Pfandrechtes.... Dabei verschlägt es nichts,
dass für diese Forderung Faustpiänder bestellt sind und die Klägerin
erklärt hat, diese Faustpfänder, Guthaben und Wertpapiere im Sinne der
Faustpfandverschreibung versilbern zu wollen. Denn die Frage, ob sie
dazu berechtigt sei oder nicht, ist nicht zum Gegenstand des heutigen
RechtsstreitesgemachtW Aus diesem Grunde kann im gegenwärtigen Prozesse
die rechtliche Frage, obsi nach dem
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 48 I 79
Date : 01. Januar 1921
Published : 31. Dezember 1922
Source : Bundesgericht
Status : 48 I 79
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 78 . Staatsrecht. wegfallen, die eine gesetzgeberische Auferlegung der ihm zugemuteten


Legislation register
OG: 175
BGE-register
37-I-231
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