58 Entscheidungen der Sehuldbetreibungs-

Occorrerà pertanto ritenere, in via di massima, che ai fideiussori ed
ai coobbligati solidali spetti il diritto a ricorrere contro il decreto
che inizia la procedura e concede la moratoria : non altrimenti che
ai creditori pignoratizi interessati di cui all'art. 32. Il decreto,
ove l'autorità abbia pronunciato l'inizio della procedura e concessa
la moratoria, dovrà quindi essere comunicato anche ai fideiussori e
coobbligati solidali e il giorno della intimazione varrà come il termine a
quo per _ricorrere. Ma affinchè l'autorità dei concordati sia in grado di
procedere a questa comunicazione occorrerà che gli eventuali fideiussori
e coobbligati solidali le vengano indicati dal debitore istante nella sua
domanda di moratoria. Se non l'ha fatto, l'autorità, prima di statuire,
gli assegnerà un breve termine per farlo.

2° Nel merito basta rilevare :

A stregua dell'art. 2 dell'ordinanza la procedura del concordato
ipotecario fa parte della procedura del concordato ordinario . Nel caso
in esame il debitore si è limitato a chiedere il concordato ipotecario
allegando di aver conchiuso in precedenza un concordato estragiudiziale
coi creditori chirografari, e l'autorità dei concordati gli ha concesso
la proroga ed ha iniziato il procedimento ai soli fini di un concordato
ipotecario. Questo modo di procedere è inammissibile. Secondo il
concetto fondamentale che informa l'ordinanza, il concordato ipotecario
non è che una modalità del concordato generale; esso richiede l'esame
della Situazione finanziaria del debitore nel 5110 insieme e tende
ad una riduzione dei suoi debiti chirografari e garantiti da pegno
immobiliare nella misura consentita dall'autorità in base alla legge. Il
procedimento esige quindi l'allestimento di un inventario completo dei
beni del debitore, la loro stima (art. 299 LEF ), la diffida ai cpcmtori
chirografari per l'insinuazione dei crediti (art. .300 LEF) e, in genere,
l'adempimento di tutte le condizioni previste dagli art. 293 e seg.ss
LEF. L'omologa-

und Konkurskammer. N° 17. 59

zione del concordato soggiace, oltrecchè alle condizioni

Speciali previste dall'ordinanza (art. 41 e seg.), a quelle

generali dell'art. 306 e non sarà conseguibile .se le une

e le altre non siansi avverate. Non è concepibile infatti

come un concordato ipotecario possa' combinarsi con

un accomodamento privato relativo ai debiti correnti,

che suppone l'adesione di tutti i creditori chirografari.

Ora, l'unanimità delle adesioni non puòsi ritenersi rag--

giunta finchè non è noto, se e per quali importi i credi' tori pignoratizi
possano partecipare al concordato, ordi nario per la parte dei loro
crediti rimasta scoperta a

sensi dell'art. 6 dell'ordinanza.

L'istanza del debitore, limitata alla richiesta di un concordato
ipotecario, era dunque improponibile in ordine e l'autorità dei concordati
avrebbe dovuto respingerla senz'altro. Il ricorso deve quindi essere
accolto, senza che sia necessario di esaminare se ricorrano gli estremi
dell'art. 2 a e b dell'ordinanza.

La camera esecuzioni e fallimenti . pronuncia : Il ricorso è ammesSo
'e vien annullato il decreto 11. marzo 1921 dall'autorità dei concordati
del Cantone Ticino. '

o

17. Entscheid vom 6. Mai 19211. s. Bösen.

HPfNV Art. 31 : Nach Eröffnung des Konkurses ist die. Eröffnung des
Piandn'achlassVerfahrens nicht mehr zulàsmg.

A. ss Am 28. Februar eröffnete das Konkursgericht von Davos auf Begehren
eines Glàubigers den Konkurs über den Rekurrenten J. Bösch, Eigentümer
des Hotels Rhätischer Hof in Davos-Platz. Dieser erklärte am 6. März
die Berufung an den Bezirksgerichtsausschuss Oberlandquart und reichte
für den Fallder Abweisung

60 Entscheidungen der Schuldhetreihungs--

am 17. März das Gesuch um Bewilligung der Nachlassstundung und Eröffnung
des Pfandnachlassverfahrens unter Beilage eines Nachlassvertragsentwurfes
ein.

B. _ Der Bezirksgerichtsausschuss Oberlandquart hat am 4. April sowohl
die Berufung gegen die Konkurseröffnung als auch das Gesuch um Gewährung
einer Nachlasstundung und Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens
abgewiesen, letzteres mit folgender Begründung: Die Eröffnung des
Pfandnachlassverfahrens sei nach Eröffnung des Konkurses nicht mehr
zulässig; auch müsste der Nachlassvertragsentwurf gemäss Art. 317
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 317 - 1 Durch den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung kann den Gläubigern das Verfügungsrecht über das schuldnerische Vermögen eingeräumt oder dieses Vermögen einem Dritten ganz oder teilweise abgetreten werden.
1    Durch den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung kann den Gläubigern das Verfügungsrecht über das schuldnerische Vermögen eingeräumt oder dieses Vermögen einem Dritten ganz oder teilweise abgetreten werden.
2    Die Gläubiger üben ihre Rechte durch die Liquidatoren und durch einen Gläubigerausschuss aus. Diese werden von der Versammlung gewählt, die sich zum Nachlassvertrag äussert. Sachwalter können Liquidatoren sein.

SchKG zunächst von der Konkursverwaltung begutachtet und zudem könnte
er so, wie vergelegt, nicht gerichtlich bestätigt werden ; endlich
treffe den Rekurrenten ein erhebliches Selbstverschulden an seiner
Zahlungsunfähigkeit.C. Gegen diesen Entscheid hat Bösch am 8. April
den Rekurs an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrage auf Gewährung
einer Nachlasstundung und Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens.

Die Schuldbelreibungsund Konkarskammer zieht in Erwägung. :

1. Wie das Bundesgericht bereits ausgesprochen .

hat, ist nach Eröffnung des Konkurses die Gewährung einer Nachlasstundung
unzulässig, und zwar auch solange die Frist zur Berufung gegen das
Konkurseröffnungserkenntnis noch nicht abgelaufen ist (BGE 30 I S. 849
ff Erw. 2, Sep.-Ausg. 7 S. 419 ff. Erw. 2). Mit Recht hat daher die
Vorinstanz das Gesuch des Rekurrenten insoweit abgewiesen, als es auf
die Gewährung einer Nachlasstundung abzielte. Auch wenn es übrigens
einem Schuldner, über den das Konkursgericht erster Instanz den Konkurs
eröffnet hat, gelingen sollte, eine Nachlasstundung zu erwirken, so
vermöchte dieser Umstand doch nicht zur Gutheissung seiner Berufung
gegen das Konkurseröffnungserkenntnis zu führen. Denn

und Konkurskammer. N° 17. 61

die Wirkung der Nachlasstundung besteht gemäss Art. 297
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 297 - 1 Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
1    Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
2    Für gepfändete Vermögensstücke gilt Artikel 199 Absatz 2 sinngemäss.
3    Für Nachlassforderungen sind der Arrest und andere Sicherungsmassnahmen ausgeschlossen.
4    Wurde vor der Bewilligung der Nachlassstundung die Abtretung einer künftigen Forderung vereinbart, entfaltet diese Abtretung keine Wirkung, wenn die Forderung erst nach der Bewilligung der Nachlassstundung entsteht.
5    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse und Verwaltungsverfahren über Nachlassforderungen sistiert.
6    Verjährungs- und Verwirkungsfristen stehen still.
7    Mit der Bewilligung der Stundung hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf für alle nicht pfandgesicherten Forderungen auf, sofern der Nachlassvertrag nichts anderes bestimmt.
8    Für die Verrechnung gelten die Artikel 213 und 214. An die Stelle der Konkurseröffnung tritt die Bewilligung der Stundung.
9    Artikel 211 Absatz 1 gilt sinngemäss, sofern und sobald der Sachwalter der Vertragspartei die Umwandlung der Forderung mitteilt.
SchKG nur
darin, dass Betreibungen gegen den Schuldner nicht mehr an ehoben und
die bereits angehobenen nicht mehr fortgesetzt werden können; dagegen
dürfen die bereits vorgenommenen Betreibungshandlungen nicht gestützt auf
eine seither bewilligte Nachlasstundung nachträglich wieder rückgängig
gemacht werden.

2. Muss es sonach bei der Eröffnung des Konkurses über den Rekurrenten
jedenfalls sein Bewenden haben, so erscheint die Einleitung
des Pfandnachlassverfahrens deswegen doch nicht von vorneherein
ausgeschlossen, weil es gemäss Art. 2 Abs. 2 HPfNV einen Bestandteil
des allgemeinen Nachlassvertragsverfahrens bildet, der Abschluss
eines Nachlassvertrages während des Konkurses aber durch Art. 317
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 317 - 1 Durch den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung kann den Gläubigern das Verfügungsrecht über das schuldnerische Vermögen eingeräumt oder dieses Vermögen einem Dritten ganz oder teilweise abgetreten werden.
1    Durch den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung kann den Gläubigern das Verfügungsrecht über das schuldnerische Vermögen eingeräumt oder dieses Vermögen einem Dritten ganz oder teilweise abgetreten werden.
2    Die Gläubiger üben ihre Rechte durch die Liquidatoren und durch einen Gläubigerausschuss aus. Diese werden von der Versammlung gewählt, die sich zum Nachlassvertrag äussert. Sachwalter können Liquidatoren sein.

SchKG ausdrücklich vorgesehen wird. Auch lässt sich der Zweck, den es
erfüllen soll, nach der Konkurseröffnung noch ebenso wohl erreichen
wie vorher. Dagegen ergibt eine nähere Prüfung, dass die Ordnung des
Pfandnachlassverfahrens, wie sie in der HPfNV niedergelegt ist, für
den Fall, dass über den Gesuchsteller bereits der Konkurs eröffnet
ist, nicht ausreicht, es vielmehr hiefür einer besonderen Ordnung
bedarf. So kann z. B. nicht wohl angenommen werden, dass die Wohltat des
Pfandnachlassverfahrens nur demjenigen Gemeinschuldner zur Verfügung
stehen soll, der den für das Verfahren, insbesondere die Schätzung zu
leistenden Kostenvorschuss mit fremder Hilfe aufzutreiben vermag; doch
kann anderseits von seiner Entnahme aus der Konkursmasse ohne gesetzliche
Ermächtigung nicht die Rede sein. Ferner darf es wegen der langen Dauer,
welche das Pfandnachlassverfahren in Anspruch nimmt, dem Gemeinschuldner
nicht freigestellt sein, dessen Einleitung erst in einem fortgeschrittenen
Stadium des Konkursverfahrens zu beantragen; vielmehr erheischen die
Interessen der Gläubiger die Bestimmung eines Zeitpunktes in einem

ss 62 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

frühen Stadium des Konkursverfahren's, nach welchem der Gemeinschuldner
mit dem Gesuch um Einleitung des Pfandnachlassverfahrens ausgeschlossen
sein muss. Endlich geht es offenbar auch nicht an, das Konkursamt
als solches, sofern ihm die Konkursverwaltung übertragen ist, mit den
Funktionen des Sachwalters im Pfandnachlassverfahren zu betrauen, da
sich dessen Tätigkeit mit dem Abschluss des Nachlassvertrages bezw. dem
Schluss des Konkurses nicht erschöpft, er vielmehr den N achlassvertrag
selbst zu vollziehen hat. Die danach für die sachgemässe. Durchführung
des Pfandnachlassverfahrens während des Konkurses unerlässlichen
Verfahrensvorschriften im Wege der Rechtsprechung aufzustellen, darf
der Richter nicht für sich in Anspruch nehmen. -Alsdanu aber erweist
sich die Durchführung des Pfandnachlassverfahrens erst nach erfolgter
Konkurseröffnung, obwohl sie de lege ferenda wünschhar erscheint, auf
Grund der Ausgestaltung, die es durch die HPfNV erfahren hat, in der Tat
als nicht angängig und ist der angefochtene Entscheid schon aus diesem
Grunde zu bestätigen. Somit braucht nicht geprüft zu werden, ob die
Nachlassbehörde das Gesuch des Rekurrenten a limine abweisen durfte, weil
ihm der beigelegte Nachlassvertrag zur Beanstandung An-lass gab, sowie ob
sie die Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens wegen Selbstverschuldens
des Rekurrenten an seiner Zahlungsunfähigkeit verweigern durfte, ohne '
in dieser Beziehung irgendwelche tatsächlichen Feststellungen zu machen. -

Demnach erkennt die Schuldbelr.und Konkurskammer : · DersRelcurs wird
abgewiesen.

und Konkurskammer. N° 18. ' ' 63

18. Auszug "aus dem Entscheid vom 24. Mai 1921 '

i. S. Schweizerische Bodenkreditenstelt Arfi. und Luzerner .

Kantonalbank gegen Schrämli-Bucher.

HPfNV, Art. 31: Steht schon zur Zeit der Entscheidung über das Gesuch um
Gewährung der Nachlassstundung und Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens
zweifelsfrei, fest, dass der Nachlassvertrag den Schuldner nicht vor dem

Zusammenbruch in absehbarer Zeit zu bewahren vermag, so ist dem Gesuch
nicht zu entsprechen.

,Der Zweck jedes Nachlassverfahrens und damit auch des mit dem
Pfandnachlassverfahren verbundenen Nachlassvertrages besteht in der
Sanierung des, notleidenden Schuldners, und es ist jenem demnach die
Bestätigung zu versagen, sofern er eine Sanierung nicht herbeizuführen,
d. h. den Schuldner nicht vor dem Zusammenbruch in absehbarer Zeit zù
bewahren vermag (HPfNV Art. 41 '; BGE 45 III S. 103 f. Erw. 3 b,.S. 202 f.
Erw. 3 a). Steht aber schon zur Zeit der Entscheidung ' fiber das Gesuch
um Gewährung der Nachlasssistundung

, und Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens zweifelsfrei

fest, dass sich dieses Ziel nicht erreichen lässt, so ist schon diesem
Gesuch nicht zu entsprechen, damit das weitere Anwachsen der Schulden
während der Dauer des Verfahrens vermieden und unnütze Kosten erspart
werden können. Dies hat insbesondere dann zu gelten, wenn von vorneherein
ausgeschlossen erscheint, dass der Schuldner die ihm nach Durchführung
des Pfandnachlassverfahrens aller-mindestens verbleibenden Lasten zu
tragen imstande sein wird. '

'OFDAG Offset-, Formularund 'Fotodruck AG 3000 'Bern '
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 47 III 59
Datum : 11. März 1921
Publiziert : 31. Dezember 1921
Quelle : Bundesgericht
Status : 47 III 59
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 58 Entscheidungen der Sehuldbetreibungs- Occorrerà pertanto ritenere, in via di


Gesetzesregister
SchKG: 297 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 297 - 1 Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
1    Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
2    Für gepfändete Vermögensstücke gilt Artikel 199 Absatz 2 sinngemäss.
3    Für Nachlassforderungen sind der Arrest und andere Sicherungsmassnahmen ausgeschlossen.
4    Wurde vor der Bewilligung der Nachlassstundung die Abtretung einer künftigen Forderung vereinbart, entfaltet diese Abtretung keine Wirkung, wenn die Forderung erst nach der Bewilligung der Nachlassstundung entsteht.
5    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse und Verwaltungsverfahren über Nachlassforderungen sistiert.
6    Verjährungs- und Verwirkungsfristen stehen still.
7    Mit der Bewilligung der Stundung hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf für alle nicht pfandgesicherten Forderungen auf, sofern der Nachlassvertrag nichts anderes bestimmt.
8    Für die Verrechnung gelten die Artikel 213 und 214. An die Stelle der Konkurseröffnung tritt die Bewilligung der Stundung.
9    Artikel 211 Absatz 1 gilt sinngemäss, sofern und sobald der Sachwalter der Vertragspartei die Umwandlung der Forderung mitteilt.
317
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 317 - 1 Durch den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung kann den Gläubigern das Verfügungsrecht über das schuldnerische Vermögen eingeräumt oder dieses Vermögen einem Dritten ganz oder teilweise abgetreten werden.
1    Durch den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung kann den Gläubigern das Verfügungsrecht über das schuldnerische Vermögen eingeräumt oder dieses Vermögen einem Dritten ganz oder teilweise abgetreten werden.
2    Die Gläubiger üben ihre Rechte durch die Liquidatoren und durch einen Gläubigerausschuss aus. Diese werden von der Versammlung gewählt, die sich zum Nachlassvertrag äussert. Sachwalter können Liquidatoren sein.
BGE Register
30-I-847 • 45-III-100
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schuldner • dauer • weiler • nachlassstundung • termin • bundesgericht • konkursverfahren • selbstverschulden • konkursverwaltung • entscheid • begründung des entscheids • richterliche behörde • bewilligung oder genehmigung • konkurseröffnung • gesuch an eine behörde • zweck • planungsziel • ausführung • erste instanz • kostenvorschuss
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