846 B. Entscheidungen der Schuldbelreibungs--

gérance de l'immeuble saisi. Il en serait autrement sans deute, si
l'on se trouvait eu présence non plus d'un créancier hypothécaire,
antichrésiste ou autre, mais d'un tiers revendiquant la propriété
méme de l'immeuble dont il aurait déjà la possession ou la détention;
dans ce cas, tant que cette revendication de propriété n'aurait pas
été régulièremeut écartée, l'art. 102, al. 2 LP demeurerait évidemment
inapplicable; mais ainsi qu'il vient d'étre dit, le droit d'hypothèque,
quelles que soient ses medalités ou son étendue, doit en cas de conflit,
céder le pas à. la disposition de l'art. 102, al. 2 précité; il importe
donc peu qu'avec sen droit d'hypothèque la loi ou le contrat intervenu
entre parties confère encore au créancier le droit d'administrer ou de
gérer Z'immeuble hypothéqué; dès l'instant de la saisie et pour des
raisous de droit public, la gérance de I'immeuble saisi appartient à
l'office, et aucuues stipulations contraires des parties ne sauraient
venir infirmer ce droit absqu de l'offlce; et l'on ne saurait découvrir
aucun motif d'accorder à. l'antichrésiste une Situation plus avantageuse
que celle qui est faite de par la loi au créancier hypothéceire ordineire
se trouvant au bénéfice d'un privilege sur les revenus de l'immeuble ou
d'un droit de gérance à l'égard de ce dernier.

Il va d'ailleurs sans dire que l'office est et demeure responsable seit
de sa gérance, s'il l'exerce par lui-meme, soit du choix du gérant,
s*il remet cette gérance à un tiers.

Et quant à l'art. 102, al. 1 LP, que les recourants ont également invoqué,
il est clair qu'il s'agit là. d'une disposition d'un tout autre ordre
que celle de l'a]. 2; elle n'a d'autre but que de réserrer aux créanciers
hypothécaires les droits que leur attribue la législation cantonale sur
les fruits naturels ou civils de l'immeuble, soit sur le produit de la
gérance de ce dernier par l'office.

Per ces motifs,

La Chambre des Poursuites et des Faillites prononce: Le recours est
écarté.und Konkurskammer. N° 14-4. ' 847

144. Eutscheid vom 24. Dezember 1904 in Sachen Tabakfabeik Wil.

Durchführung des Konkurses. Stellung der Konkmsssdmter und
Auf-sichtsbehörden. Wirkung eines Nachiassbegehrens nach Eròsfnung des
KonZfflmes. Ari. 17, 15; 171, 172, i 73; 295, 297; 31 7 SchKG.

I. Die Société de la. Papeterie de Bex hatte in einer gegen die heutige
Rekurrentin, Tabakfabrik Wil A.-G., geführten Konkursbetreibung
das Konkursbegehren gestellt, worauf der Konkursvorstand auf den
22. November 1904 angesetzt wurde. In demselben erklärte die betriebene
Schuldnerin: sie verlange gemäss Art. 293
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 293 - Das Nachlassverfahren wird eingeleitet durch:
a  ein Gesuch des Schuldners mit folgenden Beilagen: eine aktuelle Bilanz, eine Erfolgsrechnung und eine Liquiditätsplanung oder entsprechende Unterlagen, aus denen die derzeitige und künftige Vermögens-, Ertrags- oder Einkommenslage des Schuldners ersichtlich ist, sowie ein provisorischer Sanierungsplan;
b  ein Gesuch eines Gläubigers, der berechtigt wäre, ein Konkursbegehren zu stellen;
c  die Überweisung der Akten nach Artikel 173a Absatz 2.
SchKG laut gemachten Vorlagen
Nachlasssiundung Der Konkursrichter, Gerichtspräsident von Wil, liess
diese Einwendung nnberücksichtigt und erkannte, gestützt auf Art. 171
des Gesetzes, am nämlichen Tage den Konkurs. Wie die Vorinstanz angiebt,
erging zu gleicher Zeit ein Konkurserkenntnis über dieselbe Schuldner-in
auf Grund einer von andrer Seite (Kerkhoffs & Cie.) geführten Betreibung

Am 26. November bewilligte das Bezirksgericht Wil der Tabakfabrik Wil
eine Nachlassstundung von zwei Monaten und bestellte den Konkursbeamten
von Wil, Rebsamen, zum Sachwulter, worauf dieser die Stundungsbewilligung
am 28. November zur Publikation brachte unter Ansetzung einer Frist zur
Forderung-Zeingabe von 20 Tagen und der Gläubigerversammlung aus den
30. Dezember 1904.

IL Nunmehr richtete die Société de la Papeterie de Bex eine Beschwerde
an die kantonale Aufsichtsbehörde worin sie geltend machte: Nach der
Konkurseröffnung vom 22. November-, gegen welche die Schuldnerin innert
der gesetzlichen Frist des am. 174 SchKG nicht Rekurs ergriffen habe,
sei ein Nachlassverfahren anders als nach Art. 317 leg. cit. Unzulässig.

Das Konkursamt Wil seinerseits stellte am 5. Dezember mit einer Eingabe
die Anfrage, ob der Konkurs durchzuführen sei.

Der Bezirksgerichtspräsident von Wil erklärte in seiner der kantonalen
Aufsichtsbehörde erstatteten Vernehmlassung: Das Be-

xxx, {. 4904 55

848 B. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

' i" t abe das Nachlassstundungsbegehren am 26. November blerikjlglsxtkh
wheil einerseits die Rekursfrist gegen das rfs'?onkui:serkenninis vom
22. November damals noch nicht abgelauer und anderseits die gesetzlichen
Voraussetzsingesr fur die Bewilligung nach * vor anven ewe en eten.
2211293173213? Dezkmber 18904 erkannte die {cantonale AAussichtsbehörde:
1. Das Konkursverfahren uber, die Tabaksabrik Wil gelte als eröffnet
und sei in gesetzlicher Weise durchzuführen 2. Das Nachlassverfahren
gegen die Schuldner-m sei zu sistieren. 3. Das Konkursaun Wil basie
unvkrzfisglich alle Massnahmen mn des Kontur es zu re en.

zueriOesxchgPitschegid beruht auf folgenden Erwägungen: Das
Konkurserkenntnis vom 22. November sei infolge unterlassenikg
Weiterziehung rechtskräftig geworden und der Konkurs Teshasy
durchzuführen. Diese Rechtskraft konne durch die hSinn un? r;
bewilligung des Bezirksgerichts vom 26. November nicht gegin end werden,
da letzterer Behörde die Kompetenz hier lforme In materiell abgehe. In der
genannten Stundungsbewilligunbg liege bei der jetzigen Rechtslage eine
Rechtsverweigerung gegenu e; en betreibenden und Konkursgläubigern, und
es werdelSache lege; sein, bei der Rekurskommission des Kantonsgerichts
im Wege .es Art. 336 der faut. CPO Aufhebung des Stundungserkenntnisge zu
erwirken, da das Verfahren der Art. 2933v ff. vSchKGv Te en demjenigen der
Art. 221 ff. nicht Platz habe. égqnzwlschen sedi saher vom Gesichtspunkte
der Vermeidung von-Kollisit3nen aus 'Î' e;öffnete Nachlassverfahren
seitens der Aufsichtsbehorden zu sis rettet:

IV. Gegen diesen Entscheid wendet sich der nunmehrigezlbreck zeitig
eingereichte Rekurs der Tabakfabrit Wil, worin dies; e e}; aiitragt:
den genannten Entscheid in allen Teilen alufzuhe enlllunt die ihr vom
Bezirksgerichte Wil bewilligte und snicht The iere Nachtassstundung als
rechtskräftig und ihre ungehinderte affamkeit behaltend zu erklären. ' '

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: .

1. Zunächst muss die sachliche Kompetenz der Aufs this-; behörden zur
Prüfung der Angelegenheit als gegeben aggesehnd werden. In Frage stehen
das Konkurserkenntnis vom . uund Konkurskammer. N° TM, 849

die Nachlassstundungsbewilligung vom 26· November 1904 nicht als
solche, da es sich nicht um eine oberinstanzliche Bestätigung oder
Aufhebung dieser Akte handelt, wofür den Aufsichtsbehörden freilich die
Zuständigkeit abginge. Vielmehr fragt es fici), welche weitere Folge
die Konkursbehörden innerhalb ihres gesetzlichen Tätigkeitsbereiches
den genannten, nach ihrer beabsichtigten Wirkung sich widersprechenden
Akten zu geben haben: ob gestützt auf das Konkursdekret der Konkurs
durchzuführen sei oder ob nicht, infolge anfänglicher oder doch
nachträglich mit der Stundungsbewilligung eingetretener Unwirksamkeit des
Konkursdekretes von einer Durchführung des Konkursverfahrens abgesehen
werden müsse. Wenn das Konkursamt in dieser Beziehung sich über das
einzuschlagende Vorgehen entscheidet, trifft es eine Verfügung nach
Art.17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG, und es hat also auch die Vorinstanz, indem sie das Amt
infolge Beschwerde einer Gläubigerin der Rekurrentin zur Durchführung
des Verfahrens anwies, eine in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden
sallende Massnahme angeordnet So weit zudem das Konkursamt selbst um
Erteilung einer bezüglichen Weisung nachgesucht hat, ist ihre Kompetenz in
Sachen auch unter dein Gesichtspunkte des durch em, 15 SchKG vorgesehenen
Aufsichtsrechtes vorhanden.

2. Materiell ist davon auszugehen, dass die Konkursäinter bezw.
Aufsichtsbehörden nach geltender Praxis befugt sind, die Ausführung
eines offenbar gesetzwidrigen Konkurserkenntnisses abzulehnen und
dass ihnen die entsprechende Befugnis auch zustehen muss gegenüber der
Stundungsbewilligung einer Nachlassbehörde, durch die ein in Vollng zu
setzendes Konkurserkenntnis auf offenbar gesetzwidrige Weise nachträglich
in seinen Wirkungen gehemmt werden will.

Hier nun steht bezüglich des Konkurserkenntnisses des Gerichtspräsidenten
von Wil vom 22. November zunächst fest, dass dasselbe in Rechtskraft
erwachsen ist. Sodann liegt für die Konkursbehörden kein Grund vor,
demselben wegen Gesetzwidrigkeit rechtliche Verbindlichkeit für sie
abzusprechen. Gegen die Zulässigkeit der Konkurseröffnung hat die
Rekurrentin bei der Verhandlung vor dem Konkursrichter lediglich geltend
gemacht: sie verlangegemäss Art. 293
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 293 - Das Nachlassverfahren wird eingeleitet durch:
a  ein Gesuch des Schuldners mit folgenden Beilagen: eine aktuelle Bilanz, eine Erfolgsrechnung und eine Liquiditätsplanung oder entsprechende Unterlagen, aus denen die derzeitige und künftige Vermögens-, Ertrags- oder Einkommenslage des Schuldners ersichtlich ist, sowie ein provisorischer Sanierungsplan;
b  ein Gesuch eines Gläubigers, der berechtigt wäre, ein Konkursbegehren zu stellen;
c  die Überweisung der Akten nach Artikel 173a Absatz 2.
SchKG laut gemachten Vor-lagen
Nachlassstun-

850 B. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

bung. Wenn nun auch hierin die Behauptung liegen sollte, Rekurrentin habe
bereits ein Nachlassvertragsbegehren eingereicht, und diese Behauptung
als richtig anzunehmen wäre, so würdedas doch keinen Grund abgeben,
wegen dessen der Konkursrichter die von einem betreibenden Gläubiger,
gestützt auf die gesetzlichen Voraussetzungen, verlangte Konkurserklärung
hätte verweigern dürfen. Unter den Ausnahmefällen der am. 172 und 173
SchKG, in welchen der Richter statt dem gestellten Konkursbegehren gemäss
am. 171 durch sofortige Konkurseröffnung Folge zu geben, dieses Begehren
abzuweisen oder durch seinen Entscheid auszusetzen hat, figuriert der
genannte Grund nicht. Der Gesetzgeber hat ihn auch unmöglich als solchen
Ausnahmefall anerkennen können, da es sonst im Belieben des betriebenen
Schuldners liegen würde, durch die blosse Einreichung eines wenn auch
materiell unbegründeten Nachlassvertrags-Begehrens die Konkurseröffnung
zum Schaden des betreibenden Gläubigers hinauszuschieben. Vielmehr
kann im Interesse der Gläubigerschaft erst der Entscheid, durch
den die Nachlassbehörde auf ein solches Begehren eintritt, eine die
Zulässigkeit der Konkurserklärung ansschliessende Wirkung ausüben
(wobei der Konkursrichter Ziff. 8 des Art. 172 analog zur Anwendung zu
bringen hat). Es muss also dem Schuldner, der den Konkurs vermittelst
der Rechtswohltat des Nachlassvertrages vermeiden will, obliegen,
dem Konkurserkenntnis durch Erlangung eines Eintretensentscheides der
Nachlassbehörde nach Art. 295
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 295 - 1 Das Nachlassgericht ernennt einen oder mehrere Sachwalter.
1    Das Nachlassgericht ernennt einen oder mehrere Sachwalter.
2    Dem Sachwalter stehen insbesondere folgende Aufgaben zu:
a  er entwirft den Nachlassvertrag, sofern dies erforderlich ist;
b  er überwacht die Handlungen des Schuldners;
c  er erfüllt die in den Artikeln 298-302 und 304 bezeichneten Aufgaben;
d  er erstattet auf Anordnung des Nachlassgerichts Zwischenberichte und orientiert die Gläubiger über den Verlauf der Stundung.
3    Das Nachlassgericht kann dem Sachwalter weitere Aufgaben zuweisen.
4    Auf die Geschäftsführung des Sachwalters sind die Artikel 8, 8a, 10, 11, 14, 17-19, 34 und 35 sinngemäss anwendbar.527
SchKG zuvor-zukommen Demgemäss lässt auch
Art. 297 die betreibungshemmende Wirkung der Nachlassstundung erst mit
der behördlichen Bewilligung derselben eintreten.

Hatte somit das Konkursamt Wil das Konkursdekret vom 22. November als
von diesem Tage an (Art. 175 des Gesetzes) vollziehbar anzuerkennen,
so kann es sich allein noch fragen, ob es den nachher wirklich erfolgten
Entscheid der Nachlassbehörde über das Nachlassvertragsbegehren ebenfalls
anzuerkennen habe und ob also die Durchführung des Konkursverfahrens
als nachträglich sistiert gelten müsse. Diese Frage ist zu verneinen und
zwar von dem Gesichtspunkte aus, dass der Entscheid der Nachlassbehörde
sich als eine offenbar gesetzwidrige, weil ohne gesetzliche Kompetenz
vorgenommene behördliche Anordnung darstellt. Wenn nämlich nach dem
Gesagten der Konkurs Über die Rekurrentinund Konkurskammer. N° 145. 851 ·

als mit dem 22. November eröffnet gelten muss so konnte ein
Nachlassverfahreu nur noch im Konkurse selbst, bt [), nach Mass gabe
des Art. 317
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 317 - 1 Durch den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung kann den Gläubigern das Verfügungsrecht über das schuldnerische Vermögen eingeräumt oder dieses Vermögen einem Dritten ganz oder teilweise abgetreten werden.
1    Durch den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung kann den Gläubigern das Verfügungsrecht über das schuldnerische Vermögen eingeräumt oder dieses Vermögen einem Dritten ganz oder teilweise abgetreten werden.
2    Die Gläubiger üben ihre Rechte durch die Liquidatoren und durch einen Gläubigerausschuss aus. Diese werden von der Versammlung gewählt, die sich zum Nachlassvertrag äussert. Sachwalter können Liquidatoren sein.
SchKG stattfinden In diesem Falle ist aber die Möglichkeit
einer Nachlassstundung und der mit einer solchen verbundenen Hemmnng
des Erekutionsverfahrens von Gesetzes wegen ausgeschlossen, wie das
Bundesgericht bereits in seinem Entscheide in Sachen Winter und Genossen
(Amit. Sammluna' Separatausgabe, Bd. III, Nr. 14 *) des näheren ausgeführt
5a; Die Konkursbehörden (Konkursami bezw. Aufsichtsbehörden) müssen
danach die vom Bezirksgericht Wil unterm 26. November beschlossene
Nachlassstundung als für sie bei Durchführung des eröffneten
Konkursverfahrens unverbindlich ansehen, indem eine solche Stundung sich
als eine Massnahme qualifiziert, die nicht allein ausser der gesetzlichen
Kompetenz des Bezirksgerichtes als Nachlassbehörde liegt, sondern die
gültiger Weise überhaupt von keiner Behörde angeordnet werden kann. Mit
der Frage, ob und inwieweit der bezirksgerichtliche Beschluss als solcher
einer formellen Aufhebung durch eine zuftändige Amtsstelle fähig und
bedürftig sei, haben sich die Aufsichtsbehörden nicht zu beschäftigen
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs
wird abgewiesen

145. Entscheid vom 30. Dezember 1904 in Sachen Weinmann.

Lohnpfändung, Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
SchKG. Anwendbarkeit des Art. HO Abs. 3 Sch-KG
auf die Lohnpfändung.

I. Am 11, Oktober 1904 stellte der Gläubiger Christ. Schröder gegen den
Rekurrenten Weinmann ein Begehren um Lohnpfändung. Das Betreibungsamt
Zürich III wies ihn damit ab, weil die pfändbare Lohnquote des Schuldners
bereits zu Gunsten einer vorhergehenden Pfändungsgruppe für die Dauer
eines Jahres, nämlich vom 1. April 1904 bis 1. April 1905, gepsändet
worden sei.

* Ges.-Ausg., Bd. XXVI, }, Nr. 31, S. 163 H.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 30 I 847
Datum : 24. Dezember 1904
Publiziert : 31. Dezember 1904
Quelle : Bundesgericht
Status : 30 I 847
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 846 B. Entscheidungen der Schuldbelreibungs-- gérance de l'immeuble saisi. Il en


Gesetzesregister
SchKG: 17 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
93 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
293 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 293 - Das Nachlassverfahren wird eingeleitet durch:
a  ein Gesuch des Schuldners mit folgenden Beilagen: eine aktuelle Bilanz, eine Erfolgsrechnung und eine Liquiditätsplanung oder entsprechende Unterlagen, aus denen die derzeitige und künftige Vermögens-, Ertrags- oder Einkommenslage des Schuldners ersichtlich ist, sowie ein provisorischer Sanierungsplan;
b  ein Gesuch eines Gläubigers, der berechtigt wäre, ein Konkursbegehren zu stellen;
c  die Überweisung der Akten nach Artikel 173a Absatz 2.
295 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 295 - 1 Das Nachlassgericht ernennt einen oder mehrere Sachwalter.
1    Das Nachlassgericht ernennt einen oder mehrere Sachwalter.
2    Dem Sachwalter stehen insbesondere folgende Aufgaben zu:
a  er entwirft den Nachlassvertrag, sofern dies erforderlich ist;
b  er überwacht die Handlungen des Schuldners;
c  er erfüllt die in den Artikeln 298-302 und 304 bezeichneten Aufgaben;
d  er erstattet auf Anordnung des Nachlassgerichts Zwischenberichte und orientiert die Gläubiger über den Verlauf der Stundung.
3    Das Nachlassgericht kann dem Sachwalter weitere Aufgaben zuweisen.
4    Auf die Geschäftsführung des Sachwalters sind die Artikel 8, 8a, 10, 11, 14, 17-19, 34 und 35 sinngemäss anwendbar.527
317
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 317 - 1 Durch den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung kann den Gläubigern das Verfügungsrecht über das schuldnerische Vermögen eingeräumt oder dieses Vermögen einem Dritten ganz oder teilweise abgetreten werden.
1    Durch den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung kann den Gläubigern das Verfügungsrecht über das schuldnerische Vermögen eingeräumt oder dieses Vermögen einem Dritten ganz oder teilweise abgetreten werden.
2    Die Gläubiger üben ihre Rechte durch die Liquidatoren und durch einen Gläubigerausschuss aus. Diese werden von der Versammlung gewählt, die sich zum Nachlassvertrag äussert. Sachwalter können Liquidatoren sein.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schuldner • nachlassstundung • frage • konkursverfahren • konkursamt • tag • konkursbegehren • wille • mais • vorinstanz • weiler • entscheid • weisung • betreibung auf konkurs • konkurseröffnung • rechtsmittel • rechtskraft • mass • monat • kantonsgericht
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