'E.-'i Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

masse nicht durch die Teilnahme zweifelhafter Forderungen an der
Liquidation vermindert, sondern insbesondere auch, dass sie durch
Anfechtung nachteiliger Rechtshandlungen des Erblassers vermehrt
werde. Gegen ersteres sich wirksam zur Wehr zu setzen vermag ihm nur das
konkursrechtliche Kollokationsverfahren die Möglichkeit zu verschaffen,
und die paulianische Aniechtbarkeit wird nur durch die Konkurseröffnung
über-. haupt begründet, da von der Ausstellung von Verlustscheinen im
Anschluss an eine nicht konkursmässi'ge amtliche Erbschaftsliquidation
natürlich nicht die Rede sein kann. Es erweist sich somit als notwendig,
die Konkurseröffnung über die Erbschaft auch noch nachträglich zuzulassen,
gleichgültig, in welchem Stadium sich die amtliche Erbschaftsliquidation
befindet.

Demnach erkennt die Schuldbeiîjss und Konkurskammer :

Der Rekurs wird begründet erklärt und die Betreibung Morschach Nr. 49
aufgehoben.

I

fi. Entscheid vom 7. März 1921 LS .Steinmeyer.

SchKG Art. 50 Abs. 1 : Zulässigkeit der Betreibung um Sitze der
Geschäftsniederlassung' auch für nichtkontraktliche Schulden. Form
der Geltendmachung der Einrede, es handle sich nicht um eine Schuld
der Geschäftäniederlassung, insbesondere wenn ein Titel für definitive
Rechtsöifnung vorliegt.

A. Der in München wohnende Rekurrent besass in Biel eine
Geschäftsniederlassung. In der Folge verlegte er diese nach
Solothurn. Am 17. Januar liess der o Staat Bern seinem dortigen
Vertreter Dr. Schenker durch das Betreibungsamt Solothurn einen
Zahlungsbefehl für Einkommenssteuer pro 1918 und 1919 zustellen. Dr.
Schenker crhob.Reel1tsvorschlag, den er unter anderemundKonkuukammer. N°
6 15

damit begründete, dass es sich nicht um eine auf Rechnung der
Geschäftsniederlassung des Rekurrenten in Solothurn eingegangene
Verbindlichkeit handle, und führte mit gleicher Begründung auch Beschwerde
bei der Aufsichtsbehörde mit dem Antrag auf Aufhebung der Betreibung.

B. Die Aufsichtsbehörde des Kantons Solothurn hat die Beschwerde durch
Entscheid vom 3. Februar abgewiesen und Dr. Schenker eine Busse von 10
Franken auferlegt. Den Erwägungen ihres Entscheides ist zu. entnehmen:
'Die vom Schuldner erhobene Einrede könne nicht durch die Aufsichtsbehörde
entschieden werden, sondern sei durch Erhebung des. Rechtsverschlages
dem Entscheid des Richters zu unterstellen. Für die Einreichung der
Beschwerde habe absolut kein rechtliches Interesse bestanden, da sie
neben dem Rechtsverschlag vollständig überflüssig sei, was dem Vertreter
des Beschwerdeführers auf Grund des Entscheides vom 17; Dezember 1920
(durch den eine ähnliche BeschWerde des Rekurrenten erledigt werden war}
bereits vollständig klar sein musste .

C.Gegen diesen ihm am 14. Februar zugestellten

' Entscheid hat der Schuldner am 24. Februar vor 18 Uhr'

den Rekurs an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrage, er sei
aufzuheben und die Betreibung sei als nichtig, zu erklären, eventuell
sei die seinem Vertreter auferlegte Trölbusse aufzuheben. Er macht
geltend: Art. 50 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 50 - 1 Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung besitzen, können für die auf Rechnung der letztern eingegangenen Verbindlichkeiten am Sitze derselben betrieben werden.
1    Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung besitzen, können für die auf Rechnung der letztern eingegangenen Verbindlichkeiten am Sitze derselben betrieben werden.
2    Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz zur Erfüllung einer Verbindlichkeit ein Spezialdomizil gewählt haben, können für diese Verbindlichkeit am Orte desselben betrieben werden.
SchKG sei seinem Wortlaut nach nur auf vom
Schuldner eingegangene Verbindlichkeiten anwendbar, wozu die vom Staate
auferlegten Steuern nicht. gehören. Auch beziehe sich eine Steuerforderung
des Kantons Bern nicht auf die Geschäftsniederlassung des Rekurrenten in
Solothurn. Beide Einreden seien s vor den Aufsichtsbehörden geltend zu
machen ; die letztere s könne gemäss Art. 4 des Konkordates betreffend
die Gewährung gegenseitiger Rechtshiilfe zur Vollstreckung. öffentlich
rechtlicher Ansprüche und Art. 81 Abs.. 1

16 Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

und 2 vor dem Rechtsöffnungsrichter nicht erhoben werden. --

Die Schuldbetr.und Kbnkurskammer zieht in Erwägung:

1. Gleichwie die Verletzung der Vorschriften über den Betreibungsort
überhaupt, so ist auch diejenige des Art. 50
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 50 - 1 Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung besitzen, können für die auf Rechnung der letztern eingegangenen Verbindlichkeiten am Sitze derselben betrieben werden.
1    Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung besitzen, können für die auf Rechnung der letztern eingegangenen Verbindlichkeiten am Sitze derselben betrieben werden.
2    Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz zur Erfüllung einer Verbindlichkeit ein Spezialdomizil gewählt haben, können für diese Verbindlichkeit am Orte desselben betrieben werden.
SchKG im allgemeinen durch
Beschwerde an die Aufsichtsbehörden zu rügen (vgl. BGE 24 I S. 516
ff. = Sep.-Ausg. 1 S. 248 ff., 41 III S. 347 f. Erw. 3). Will aber der
Schuldner geltend machen, eine am Orte seiner Geschäftsniederlassung
geführte Betreibung habe nicht eine auf deren Rechnung eingegangene
Verbindlichkeit zum Gegenstande, so hat er Rechtsvorschlag zu erheben,
weil dabei eine materiell-rechtliche Qualifikation der Forderung in
Frage steht (vgl. JAEGER, Anm. 3 zu Art.

50; BLUMENSTEIN, S. 182 Anm. 34). Danach erscheint ·

das Bundesgericht als Oberaufsichtshehörde zur Beurteilung nur der ersten,
nicht aber auch der zweiten Einrede zuständig. Zntreffend weist allerdings
der Rekurrent darauf hin, dass, weil die in Betreibung gesetzte Forderung
unter das Konkordat betreffend die Gewährung gegenseitiger Rechtshülfe
zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche falle und gemäss Art. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 4 - 1 Die Betreibungs- und die Konkursämter nehmen auf Verlangen von Ämtern, ausseramtlichen Konkursverwaltungen, Sachwaltern und Liquidatoren eines andern Kreises Amtshandlungen vor.
1    Die Betreibungs- und die Konkursämter nehmen auf Verlangen von Ämtern, ausseramtlichen Konkursverwaltungen, Sachwaltern und Liquidatoren eines andern Kreises Amtshandlungen vor.
2    Mit Zustimmung des örtlich zuständigen Amtes können Betreibungs- und Konkursämter, ausseramtliche Konkursverwaltungen, Sachwalter und Liquidatoren auch ausserhalb ihres Kreises Amtshandlungen vornehmen. Für die Zustellung von Betreibungsurkunden anders als durch die Post sowie für die Pfändung, die öffentliche Versteigerung und den Beizug der Polizei ist jedoch allein das Amt am Ort zuständig, wo die Handlung vorzunehmen ist.


desselben dem Betriebenen nur die in Art. 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG s

vorgesehenen Einwendungen zustehen, es ihm, nicht möglich sei,
die Betreibung durch einen derart begründeten Rechtsverschlag zu
hemmen. Allein dies trifft in jedem Falle zu, wo der Gläubiger einen
Titel für definitive Rechtsöffnung hat, vermag aber die Zuständigkeit der
Aufsichtsbehörden zur Beurteilung einer im Grunde materiell-rechtlichen
Frage, die im Regelfalle dem Richter zusteht, nicht zu begründen. Hieran
ändert auch der Umstand nichts, dass es dem Schuldner versagt ist, die
Einrede mit der betreibungsrechtlichen Rückforderung;klage nachzuholen,
weil sie ja natürlich niemals die Nichtexistenz der Schuld zu begründen
vermag. Ob die Aufsichtsbehörden vielleicht dann-, wenn auf derund
Konkurskammer. N° 6. 17

Hand liegt, dass es an jeglichem Zusammenhang der Schuld mit der
Geschäftsniederlassung gänzlich fehlt, auf Beschwerde des Schuldners
hin doch einschreiten könnten, braucht im vorliegenden Falle nicht
geprüft zu werden ; denn ein solcher Zusammenhang kann desswegen
nicht von vorneherein von der Hand gewiesen werden, weil mit dem
angefochtenen Entscheid anzunehmen ist, es sei einfach die frühere
Geschäftsnieder-lassung in Biel, für welche der Reknrrent besteuert
wird, in der Folge nach Solothurn verlegt werden, die. dortige
Geschäftsniederlassung also nicht eine von jener verschiedene. .

2. soweit die Zuständigkeit des ,Bundesgerichts zu bejahen ist,
d. h. hinsichtlich der Frage, ob sich der Betreihungsort der
Geschäftsniederlassung ausschliesslich auf kontraktliche Schulden
beziehe, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Der ihn vorsehenden
Vorschrift des Art. 50 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 50 - 1 Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung besitzen, können für die auf Rechnung der letztern eingegangenen Verbindlichkeiten am Sitze derselben betrieben werden.
1    Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung besitzen, können für die auf Rechnung der letztern eingegangenen Verbindlichkeiten am Sitze derselben betrieben werden.
2    Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz zur Erfüllung einer Verbindlichkeit ein Spezialdomizil gewählt haben, können für diese Verbindlichkeit am Orte desselben betrieben werden.
SchKG liegt der Gedanke zu Grunde, die
Gläubiger sollen nicht gezwungen sein, für Schulden der einheimischen
Geschäftsniederlassung eines Ausländers im Auslande ihr Recht zu suchen.
Wieso die Möglichkeit, den Schuldner in der'Schweiz zu belangen, auf
kontraktliche Schulden beschränkt sein sollte, ist nicht einzusehen. In
der Tat enthält denn auch der französische Text le debiteur domicilié à
l'étranger qui possède un établissement en Suisse peut y ètre poursuivi
pour les dettes de celui ci eine solche Einschränkung nicht, und da sie
der ratio legis nicht gerecht würde, ist diesem Text den Vorzug zu geben.
Dagegen ist dem Rekurrenten zu gute zu halten, dass der deutsche Text eine
gewisse Unterlage für seinen Standpunkt darbot, und da die Zuständigkeit
der Aufsichtsbehörden für diesen Beschwerdepunkt gegeben War,kann von
missbräuchlicher oder trölerischer Beschwerdesi

führung im Sinne ,von Art. 63 Abs. 2 GT schlechterdings ,nicht gesprochen
werden, sodassdie dem Vertreter ,des Rekurrenten auferlegte Trölbusse
aufzuheben ist.

AS 41 m _. mi 2

18 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Demnach erkennt die Schuldbetr.und Konkurskummer:

Der 'Rekurs wird in der Hauptsache abgewiesen, dagegen insoweit
gutgeheissen, als er sich, gegen-die auferlegte Busse richtet, und diese
aufgehoben.7. Entscheid vom 15. März 1921--

i. S. Aktiengesellschaft Aga. * Verordnung betreffend die Eintragung der
Eigentumsvor' behalte, Art. 4 Ziff. 2'1itt. a, Art. 6 Abs. 1, Art. 7 ;
SchKG Art. 298 Abs. 1: Anmeldung eines Eigentumsvorbehaltes

nach der öffentlichen Bekanntmachung der dem Erwerber gewährten
Nachlasstundung.

A. Am 10. Juni 1920 verkaufte die Aktiengesellschaft Aga dem W. Wäiti
in Bern eine Schweissanlage, und zwar, wie sie behauptet, unter
Eigentumsvorbehalt. Am 4. Januar 1921 wurde Wälti eine Nachlasstundung
gewährt. Am 5. Januar übersandte er der A. G. Aga folgende Erklärung
: Ich bestätige hiemit, die am 10. Juni 1920 ...... getroffene
Uebereinkunft, wonach die mir am

14. Juli 1920 gelieferte komplette Schweissanlage, be .

stehend aus ...... im Betrage von 410 Fr. 95 Cts ...... Eigentum der
Firma Aga ,A.-G. bleibt, bis der. obige Rechnungsbetrag vollständig
bezahlt ist. Am 8. Januar meldete die Aga diesen Eigentumsvorbehalt
beim Be'treibungsamt Bern-Stadt an. Dieses wies jedoch die Anmeldung
als formell ungenügend zurück. Am 11. Januar wurde die Wälti gewährte
Nachlasstundung öffentlich bekannt gemacht. Am 13. Januar reichte
die Aga dem Betreibungsamt die ergänzte Anmeldung ein. Dieses trug den
Eigentumsvorbehalt am 17. Januar in das Register ein, schrieb jedoch der
Aga am 19. Januar, der Eintrag sei zu Unrecht erfolgt, da dem Schuldner
schon'am4. gleichen Monats Nachlasstundung gewährtund Konkurskammer. N°
7._ 19

worden sei, und es habe daher den Eintrag unterm heutigen-Datum wieder
gelöscht. Hiegegen führte die Aga Beschwerde mit dem Antrags, die Löschung
als ungültig zu erklären.

B. Dureh Entscheid vom_3. März hat die Aufsichtsbehörde in
Betreibungsund: Konkurssachen für den Kanton Bern die Beschwerde
abgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung: Die Eintragung
des Eigentumsvorbehaltes nach Gewährung der Nachlasstundung stelle eine
vermögensbelastende, nach Art. 298
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 298 - 1 Der Schuldner kann seine Geschäftstätigkeit unter Aufsicht des Sachwalters fortsetzen. Das Nachlassgericht kann jedoch anordnen, dass gewisse Handlungen rechtsgültig nur unter Mitwirkung des Sachwalters vorgenommen werden können, oder den Sachwalter ermächtigen, die Geschäftsführung anstelle des Schuldners zu übernehmen.
1    Der Schuldner kann seine Geschäftstätigkeit unter Aufsicht des Sachwalters fortsetzen. Das Nachlassgericht kann jedoch anordnen, dass gewisse Handlungen rechtsgültig nur unter Mitwirkung des Sachwalters vorgenommen werden können, oder den Sachwalter ermächtigen, die Geschäftsführung anstelle des Schuldners zu übernehmen.
2    Ohne Ermächtigung des Nachlassgerichts oder des Gläubigerausschusses können während der Stundung nicht mehr in rechtsgültiger Weise Teile des Anlagevermögens veräussert oder belastet, Pfänder bestellt, Bürgschaften eingegangen oder unentgeltliche Verfügungen getroffen werden.
3    Vorbehalten bleiben die Rechte gutgläubiger Dritter.
4    Handelt der Schuldner dieser Bestimmung oder den Weisungen des Sachwalters zuwider, so kann das Nachlassgericht auf Anzeige des Sachwalters dem Schuldner die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen entziehen oder von Amtes wegen den Konkurs eröffnen.


_. Abs. 1 SchKG nichtige Verfügung dar. Ob das Betreibungsamt eine solche
Eintragung nachträglich wieder

löschen dürfe, erscheine allerdings zweifelhaft. Immerhin sei sie, nachdem
die Löschung stattgefunden habe, durch die Aufsichtsbehörde nicht wieder
herzustellen; da der Veräusserer gar kein rechtliches Interesse an diesem
Eintrag habe, der ja doch nach keiner Richtung irgendwelche rechtliche
Wirkungen haben könnte .

C. Gegen diesen Entscheid hat die Aga am 11. März unter Erneuerung ihres
Beschwerdeantrages den Rekurs an das Bundesgericht eingelegt.

Die Schuldbelreibungsund Konkurskammer Zieht · in Erwägung :

' Gemäss Art. 4 Ziff. 2 litt. a der Verordnung betreffend die Eintragung
der Eigentumsvorbehalte erfolgt die Eintragung auf Grund einer'einseitigen
Anmeldung des Veräusserers (oder des Erwerbers), wenn gleichzeitig ein
mit der Unterschrift beider Parteien versehener schriftlicher Vertrag
vorgelegt wird, aus welchem alle zur Eintragung notwendigen Angaben
ersichtlich sind. Kann

unter diesen Voraussetzungen der VeräusSerer die Ein-

tragung von sich aus, ohne weitere Mitwirkung des Erwerbers,1erwirken, so
stellt sich, wie das Bundesgericht bereits ausgesprochen hat (Urteil der
2. Zivilabteilung vom 30. März 1916, AS 42 III S. 174 ff., insbes. S. 176
f. Erw. 3), als dvin'glicherVerfiigungsakt des Erwerbers nicht
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 47 III 14
Date : 07. März 1921
Published : 31. Dezember 1921
Source : Bundesgericht
Status : 47 III 14
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : 'E.-'i Entscheidungen der Schuldbetreibungs- masse nicht durch die Teilnahme zweifelhafter


Legislation register
SchKG: 4  50  81  298
BGE-register
24-I-513
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