120 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 38.

38. Entscheid vom 11. Oktò'ber 1921 i. S. Weber;

selbständige Betreibung für die Parteientschädigung für das
Rechtsöffnungsverfahren. Wird kein Rechtsvorschlag erhoben, so kann sie
ungeachtet dersiPendenz des Aberkennungsprozesses fortgesetzt werden. 3;

Mit der Betreibung Nr. 668 des Betreibungsamtes Niedersimmenthal machte
der Gläubiger eine ihm in einem Verfahren betreffend provisorische
Rechtsöffnung zugesprochene Parteientschädigung geltend. Der Schuldner
erhob nicht Rechtswrschlag, machte jedoch unmittelbar nach Ablauf der,
Rechtsverschlagsfrist das Betreibungsamt darauf aufmerksam , dass es
gegebenenfalls nur eine provisorische Pfändung vornehmen

dürfe, weil er Aberkennungsklage angestrengt habe und.

deshalb der Gläubiger gleich wie für den Hauptbetrag auch für die
Betreibungseinschliesslich Rechtsöffnungskosten bloss provisorische
Pfändung verlangen könne. Das Betreihungsamt verurkundete die darauf
vorgenommene Pfändung als provisorische, ordnete jedoch, als-der
Gläubiger in der Folge das Verwertungsbegehren stellte, die Verwertung
an. Hiegegen richtet sich die vorliegende, nach Abweisung durch die
kantonale Aufsichtsbehörde an das Bundesgericht weitergezogene Beschwerde
des Schuldners. .

Die Schuldbeireibungsund Konkurskammer zieht in Erwägung :

Gemäss Art. 68
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 68 - 1 Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
1    Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
2    Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben.
SchKG und Art. 7 der Verordnung I des Bundesrates hätte
der Rekursgegner die ihm für das Rechtsöifnungsverfahren zugesprochene
Parteientschädigung als Betreihungskosten zur Betreibungssumme
hinzuschlagen und in der Betreibung, für welche ihm die provisorische
Rechtsöffnung bewilligt worden war, geltend machen können. Nachdem er
dies jedoch nicht getan, sondern dafür den Weg einer besonderen Betreibung
ge-Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 39. 121

wählt hat, ist dieses Zwangsvollstreckungsverfahren ganz unabhängig von
jener früher angehobenen Betreibung durchzuführen. Demnach kommt dem
in jener Betreibung erhobenen, in der Folge provisorisch heseitigten
Rechtsvorschlag keinerlei Wirksamkeit für diese neue Betreibung
zu. Vielmehr hätte der Rekurrent gegen den neuen Zahlungsbefehl
ebenfalls Rechtsverschlag erheben müssen, wenn er mit Rücksicht auf
den noch schwebenden Aberkennungsprozess verhindern wollte, dass die ihm
auferlegte Parteientschädigung für das Rechtsöffnungsverfahren vollstreckt
werden könne. Nachdem er es unterlassen hat, stellt jener Zahlungsbefehl
einen selbständigen Vollstreckungstitel für diese Kostenforderung dar,
auf Grund dessen die Pfändung nur als definitive vorgenommen werden
konnte. Hieran vermag der Umstand, dass sie auf Verlangen des Schuldners
vom Betreibungsamt umsichtig verurkundet wurde, nichts zu ändern, da
die gesetzlichen Voraussetzungen der provisorisehen Pfändung ebensowenig
wie diejenigen der Aberkennungsklage der Parteidisposition unterliegen
(vgl. BGE 43 III S. 294 ff.).

Demnach erkennt die Schuldbetr.und Konkurskammer : Der Rekurs wird
abgewiesen. ' '39. Entscheid vom13. Oktober 1921 i. s. ans-wen

SchKG Art. 67 Ziff. 1, 69 Ziff. 1, 274 Ziff. 1 : Die blosse Angabe eines
gewählten Domizils des Gläubigers im Betreibungsbegehren, Zahlungsbefehl
und Arrestbefehl genügt nicht. Folgen der Unterlassung der Angabe des
Wohnortes des Glàubigers.

A. Am 8. August erwirkte Frau Mary Linder, mit Prozessdomizil
bei Fürsprecher Dr. Dumont in Bern, einen Arrestbefehl gegen
J. B. Christoffel in

122 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 39.

Antwerpen, und am 17. August hob sie Betreibung gegen ihn an.

B. Mit der vorliegenden Beschwerde verlangt Christoffel Aufhebung
des Arrestes und der Betreibung, indem er geltend macht, weder der
Arrestebefehl noch der Zahlungsbefehl enthalten die Angabe des Wohnortes
der Gläubigerin, und die in Familienverhältnissen gelegenen Gründe
näher darlegt, aus denen er ein grosses Interesse habe, diesen Wohnort
zu kennen.

C. Die Aufsichtsbehörde über die Betreibungs-

und Konkursämter des Kantons Bern hat die Beschwerde durch Entscheid
vom 8. September abgewiesen mit der Begründung, es sei nicht einzusehen,
welches für die Betreibung relevante Interesse der Schuldner daran haben
könnte, den Wohnort des Gläubigers statt bezw. neben demjenigen ihres
Bevollmächtigten in den Betreibungsurkunden angegeben zu finden. D.
Diesen ihm am 15. September zugestellten Entscheid hat Christoffel
am 24. September unter Erneuerung seines Beschwerdeantrages an das
Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbeireibungsund Konkurskammer zieht

in Erwägung :

l. 4 Gemäss Art. 89 Ziff. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 89 - Unterliegt der Schuldner der Betreibung auf Pfändung, so hat das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich die Pfändung zu vollziehen oder durch das Betreibungsamt des Ortes, wo die zu pfändenden Vermögensstücke liegen, vollziehen zu lassen.
SchKG (in Verbindung mit Art. 67 Ziff. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 67 - 1 Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1    Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1  der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten sowie, wenn der Gläubiger im Auslande wohnt, das von demselben in der Schweiz gewählte Domizil. Im Falle mangelnder Bezeichnung wird angenommen, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes;
2  der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat;
3  die Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung; bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird;
4  die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung.
2    Für eine pfandgesicherte Forderung sind ausserdem die in Artikel 151 vorgesehenen Angaben zu machen.
3    Der Eingang des Betreibungsbegehrens ist dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.

SchKG) und Art. 274 Ziff. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 274 - 1 Das Gericht beauftragt den Betreibungsbeamten oder einen anderen Beamten oder Angestellten mit dem Vollzug des Arrestes und stellt ihm den Arrestbefehl zu.477
1    Das Gericht beauftragt den Betreibungsbeamten oder einen anderen Beamten oder Angestellten mit dem Vollzug des Arrestes und stellt ihm den Arrestbefehl zu.477
2    Der Arrestbefehl enthält:
1  den Namen und den Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten und des Schuldners;
2  die Angabe der Forderung, für welche der Arrest gelegt wird;
3  die Angabe des Arrestgrundes;
4  die Angabe der mit Arrest zu belegenden Gegenstände;
5  den Hinweis auf die Schadenersatzpflicht des Gläubigers und, gegebenen Falles, auf die ihm auferlegte Sicherheitsleistung.
SchKG haben sowohl der Arrestbefehl als
der Zahlungshefehl den Namen und den Wohnort des Gläubigers (und
seines allfälligen Bevollmächtigten} zu enthalten. Dass das Gesetz
dabei den wirklichen Wohnort und nicht nur ein gewähltes Domizil im
Auge hat, ergibt sich schon daraus, dass gemäss Art. 67 Ziff. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 67 - 1 Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1    Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1  der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten sowie, wenn der Gläubiger im Auslande wohnt, das von demselben in der Schweiz gewählte Domizil. Im Falle mangelnder Bezeichnung wird angenommen, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes;
2  der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat;
3  die Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung; bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird;
4  die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung.
2    Für eine pfandgesicherte Forderung sind ausserdem die in Artikel 151 vorgesehenen Angaben zu machen.
3    Der Eingang des Betreibungsbegehrens ist dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
SchKG
der im Auslande wohnende Gläubiger das von ihm in der Schweiz gewählte
Domizil neben seinem Wohnort anzugeben hat. Hievon abgesehen ist der
Schuldner unter verschiedenen Gesichtspunkten daran interessiert, den
wirk-Schuldhetreibungsund Konkursrecht. N° 39. 123

lichen Wohnort des Gläubigers zu erfahren. Zunächst muss ihm durch die
Angabe des Wohnortes des Gläubigers ermöglicht werden, die Zahlung an
den Gläubiger direkt zu leisten, da ihm diese Zahlungsweise vielleicht
vorteilhafter erscheint als die Zahlung an das Betreibungsamt. Ferner
darf ihm die Wahl, eine allfällige Rückforderungsklage entweder
am Betreibungsorte oder am Orte des allgemeinen Gerichtsstandes,
d. h. regelmässig am Wohnorte des Gläubigers, anzuheben (vgl. Art. 86
Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 86 - 1 Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
1    Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
2    Die Rückforderungsklage kann nach der Wahl des Klägers entweder beim Gerichte des Betreibungsortes oder dort angehoben werden, wo der Beklagte seinen ordentlichen Gerichtsstand hat.
3    In Abweichung von Artikel 63 des Obligationenrechts (OR)171 ist dieses Rückforderungsrecht von keiner andern Voraussetzung als dem Nachweis der Nichtschuld abhängig.172
SchKG), nicht dadurch abgeschnitten werden, dass an Stelle des
Wohnortes des Gläubigers ein am Betreibungsort selbst oder

sonst irgendwo gewähltes Prozessdomizil angegeben

wird. Und schliesslich darf dem Schuldner die Kenntnisgahe des Wohnortes
des Gläubigers auch deswegen nicht vorenthalten werden, weil er
vermögensreehtliche Ansprüche, welche ihm infolge Arrest oder Betreibung

. gegen den Gläubiger erwachsen können (Rückforde-

rung, Arrestschadenersatz soweit die Arrestsicherheit nicht hinreicht
, Prozesskostenersatz für Rechtsöffnungsverfahren, Verfahren gemäss
Art. 85
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 85 - Beweist der Betriebene durch Urkunden, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt oder gestundet ist, so kann er jederzeit beim Gericht des Betreibungsortes im ersteren Fall die Aufhebung, im letzteren Fall die Einstellung der Betreibung verlangen.
SchKG, Aberkennungsprozess, Rückforderungsprozess), ungeachtet
der Wahl eines Prozessdomizils nur am Wohnort des Gläubigers vollstrecken
lassen kann; zudem inag der Wohnort des Gläubigers für die Frage der
Prozesskostensicherstellungspflicht von Bedeutung sein. Freilich ist
dessen Angabe dann von zweifelhaften-i Wert, wenn er in der Folge diesen
Wohnsitz aufgiht; doch ist dies immerhin nicht als Normalfall anzusehen,
und zudem liegt der Beweis dafür dem Gläubiger oh. Nachdem übrigens
das Gesetz dieses Erfordernis einmal aufgestellt hat, ist ihm Folge
zu geben, ohne dass der Schuldner nachzuweisen hätte, inwiefern seine
Interessen durch Unterlassung der Angabe des Wohnortes des Gläubigers
verletzt werden.

2. Ist sonach die Angabe des Wohnortes des Gläubigers im Arrestbefehl
und im Zahlungsbefehl uner--

124 Schuldbetreibungs und Konkani-echt. N° 39.

lässlieh, so hat das Betreibungsamt, wenn die Angabe im Arresthefehl
fehlt, dessen Vollziehung zu verweigern, bezw. einem Betreihungsbegehren,
das diese Angabe nicht enthält, keine Folge zu geben. Dagegen besteht
keine Notwendigkeit, Arreste, die vollzogen, oder Zahlungsbefehle, die,
erlassen wurden, trotzdem diese Angabe nicht vorliegt, ohne weiteres
nichtig zu erklären. Vielmehr werden die 'Interessen des Schuldners
auch dadurch noch genügend gewahrt, dass die Angabe des Wohnortes des
Gläubigers, die vielleicht nur infolge eines Versehens unterlassen wurde,
nachgeholt wird.

Um dies zu bewirken, ist den wegen des Fehlens dieser

Angabe geführten Beschwerden zunächst die Folge zu geben, dass die
Aufsichtsbehörden, sei es selbst, sei es durch das Betreib'ungsamt, den
Gläubiger bezw. dessen Bevollmächtigten unter Ansetzung einer angemessenen
Frist zur Nennung des Wohnortes des Gläubigers auffordern. Zeitigt
diese Aufforderung keinen Erfolg, so bleibt freilich nichts übrig,
als die in Betracht

fallenden Betreibungshandlungen aufzuheben, und sie '

ist daher mit einer entsprechenden Androhung zu verbinden. Da die
Vorinstanz die Beschwerde beurteilt ;hat, ohne dem Gläubiger Gelegenheit
zu geben, die fehlende Angabe seines Wohnortes nachzuholen, ist ihr
Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuer Behandlung in der angegebenen
Weise und neuer Entscheidung, gestützt auf vorstehende Erwägungen,
an sie zurückzuweisen.

Demnach erkennt die Schuldbetr: und Konkurskummer :

Der Rekurs wird gutgeheissen, der Entscheid der Aufsichtsbehörde über
die Betreibungsund Konkursämter des Kantons Bern vom 8. September 1921
aufgehoben und die Sache zu neuer Behandlung und Entscheidung an sie
zurückgewiesen.

Schuidbetreihungsund Konkarsrecht. N° W. 125

40. Arrét du 1" novembre 1921 dans la cause .I . de Lavallaz et Dr
R. Burgener.

Dans les cantons qui n'ont pas réservé à certaines categories

déterminées de personnes le droit de représenter profes-

sionnellement les parties devant les offices et les autorités

de surveillance, ]a peine de la suspension prononce'e contre

un avocat ne saurait déployer ses effets en matière de pour-

suite et de faillite.

Agissant au nom de Maurice Troiliet-Alhrecht et consorts, les avocats
J. de Lavallaz et D' R. Burgener ont adresse le 7 septemhre 1921 deux
plaintes au Juge Instructeur du distriot d'Entremont, autorité iniérieure
de surveillance, contre le rekus de l'Office de donner suite à leur
requète en répartition provisoire dans la faillite d'Edouard Nicollier,
ainsi qu'à leur demande de renseignements an sujet des poursuites
intentées à Louis et à Ed. Nicollier. Le Juge Instructeur a retourne les
deux plaintes en question à Me de Lavallaz, et lui a dé-claré qu'ensuite
de la suspension prononcée contre iui le 1er mars 1920 par le Tribunal
cantonai valaisan,' l'autorité de surveillance estimait qu'il n'avait
pas qualité pour signer les dits pourvois.

' Les recourants ont porté plainte contre cette decision, au Tribunal
cantonal, statnant comme autorité cantonale de snrveillance. Par lettres
des 5 et 11 octobre 1921, le President de ce corps a informé l'avocat de
Lavallaz que le Tribunal cantonal maintenait le point de vue de l'instance
inférieure, la suspension prononcée contre lui l'empéchant non Seulement
de comparaître devant les autorités judiciaires, mais aussi de signer
des mémoires pour des tiers, meme conjointement avec un autre avocat.

Joseph de Lavallaz et R. Burgener ont recouru au Tribunal federal contre
les fins de non-recevoir qui leur ont été opposées, en concluant à ce que
les autorités de surveillance soient tenues de donner suite aux plaintes
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 47 III 121
Datum : 11. Januar 1921
Publiziert : 31. Dezember 1921
Quelle : Bundesgericht
Status : 47 III 121
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 120 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 38. 38. Entscheid vom 11. Oktò'ber 1921


Gesetzesregister
SchKG: 67 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 67 - 1 Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1    Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1  der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten sowie, wenn der Gläubiger im Auslande wohnt, das von demselben in der Schweiz gewählte Domizil. Im Falle mangelnder Bezeichnung wird angenommen, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes;
2  der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat;
3  die Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung; bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird;
4  die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung.
2    Für eine pfandgesicherte Forderung sind ausserdem die in Artikel 151 vorgesehenen Angaben zu machen.
3    Der Eingang des Betreibungsbegehrens ist dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
68 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 68 - 1 Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
1    Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
2    Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben.
85 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 85 - Beweist der Betriebene durch Urkunden, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt oder gestundet ist, so kann er jederzeit beim Gericht des Betreibungsortes im ersteren Fall die Aufhebung, im letzteren Fall die Einstellung der Betreibung verlangen.
86 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 86 - 1 Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
1    Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
2    Die Rückforderungsklage kann nach der Wahl des Klägers entweder beim Gerichte des Betreibungsortes oder dort angehoben werden, wo der Beklagte seinen ordentlichen Gerichtsstand hat.
3    In Abweichung von Artikel 63 des Obligationenrechts (OR)171 ist dieses Rückforderungsrecht von keiner andern Voraussetzung als dem Nachweis der Nichtschuld abhängig.172
89 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 89 - Unterliegt der Schuldner der Betreibung auf Pfändung, so hat das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich die Pfändung zu vollziehen oder durch das Betreibungsamt des Ortes, wo die zu pfändenden Vermögensstücke liegen, vollziehen zu lassen.
274
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 274 - 1 Das Gericht beauftragt den Betreibungsbeamten oder einen anderen Beamten oder Angestellten mit dem Vollzug des Arrestes und stellt ihm den Arrestbefehl zu.477
1    Das Gericht beauftragt den Betreibungsbeamten oder einen anderen Beamten oder Angestellten mit dem Vollzug des Arrestes und stellt ihm den Arrestbefehl zu.477
2    Der Arrestbefehl enthält:
1  den Namen und den Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten und des Schuldners;
2  die Angabe der Forderung, für welche der Arrest gelegt wird;
3  die Angabe des Arrestgrundes;
4  die Angabe der mit Arrest zu belegenden Gegenstände;
5  den Hinweis auf die Schadenersatzpflicht des Gläubigers und, gegebenen Falles, auf die ihm auferlegte Sicherheitsleistung.
BGE Register
43-III-293
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schuldner • zahlungsbefehl • betreibungsamt • arrestbefehl • schuldbetreibungs- und konkursrecht • burg • wohnsitz • bundesgericht • betreibungsort • provisorische rechtsöffnung • aberkennungsklage • weiler • rechtsvorschlag • provisorische pfändung • verwertungsbegehren • begründung des entscheids • voraussetzung • einladung • autonomie • betreibungsbegehren
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