s Familienrecht. N° 2

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 1. September 1920 bestätigt.

2. Urteil der II. Zivîlabteîlung vom 2. Februar 1921 1. _S. Salvisberg
gegen Salvis'berg. G ùsitertrennung au f Begehren eines Eheg a t t e n:
Rechtsanwendung bezüglich der Auseinandersetzung von schweizerischen
Ehegatten, die in Frankreich

jî'geheiratet und sich dem französischen Recht unterstellt _ÎIhaben,
nachher aber in die Schweiz zuruckgekehrt sind.

A. Der Beklagte Salvisberg, Bürger von Mühleberg, Bern, verheiratete sich
am 12. Februar 1913 mit der Klägerin 111 Royan, Frankreich. Vor Eingebung
der Ehe hatten die Parteien einen Ehevertrag abgeschlossen Dieser
Ehevertrag sieht als Güterstand das System der Errungenschaftsgemeinschaft
im Sinne von Art. 1498 Code civil francais vor, ferner führt er die
von den Gatten einzubringenden Vermögensobjekte unter Angabe ihres
Schätzungswertes auf und bestimmt endlich für den Fall der Auflösung der
Gemeinschaft u. a. : En ce qui concerne les établissements commercial ou
indu.. striel et tous objets mobiliers quelconques compris en l'apport
en mariage de l'un ou de l'autre des époux, l'estirnation qui en est
faite au present contrat en vaudra vente à la eommunauté, de sorte que
la re prise en deniers résultant de l'apport qui en est fait, demeure
fixée irrévocablement à cette estimation quel que soit par la suite le
sort de ces établissements ou objets mobiliers.

Im Jahre 1917 verkaufte der Beklagte im Einver-

Familienrecht. N° 2. '? ständnis mit der Klägerin ,die von der letzteren
in' die Ehe gebrachte, im Ehevertrag auf 170,000 Fr. geschätzte Usine
La Richarde um den Preis von 150,000 Fr.

Beide Ehegatten haben inzwischen ihren Wohnsitz in die Schweiz verlegt.

B. Am 15. April 1919 leitete der Beklagte gegen die Klägerin
Ehescheidungsklage ein, worauf die Klägerin beim Amtsgericht Bern mit
der Begründung, ihr eingehrachtes Gut sei gefährdet, Anordnung der
Gütertrennung verlangte. Das Amtsgericht entsprach diesem Begehren
gestützt auf Art. 1443 C. c. fr. und verpflichtete den Beklagten zur
Herausgabe der Illaten der Klägerin, bezw. soweit sie nicht mehr in
natura vorhanden sein _ sollten, zur Ersatzleistung im Umfange der
ehevertraglichen Schätzung. Dieses Urteil zog der Beklagte an die
Vorinstanz weiter, indem er geltend machte, bei der Festsetzung seiner
Ersatzpflicht für die nicht mehr vorhandenen Objekte, insbesondere also
für die Usine La Richarde ," komme schweizerisches Recht zur Anwendung,
es dürfe daher nicht auf die Schätzung im Ehevertrag, sondern nur auf
den beim Verkauf

_ erzielten Erlös abgestellt werden.

C. _Dieser letzteren Auffassung hat sich der Appellationshof mit Urteil
vom 17. September 1920 an-

' geschlossen, davon ausgehend, dass die Auseinander-

setzung der Parteien gemäss Art. 9
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
Scth z. ZGB dem schweizerischen Recht,
nämlich der Bestimmung des Art. 189
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 189 - Ist ein Ehegatte, der in Gütergemeinschaft lebt, für eine Eigenschuld betrieben und sein Anteil am Gesamtgut gepfändet worden, so kann die Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen beim Gericht die Anordnung der Gütertrennung verlangen.
ZGB unterliege.

D. Mit ihrer Berufung an das Bundesgericht verlangt die Klägerin Aufhebung
dieses Urteils, Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz zur
Entscheidung nach französischem Recht, eventuell sofortige Verpflic'htung
des Beklagten, ihr als Ersatz für den Verkauf der La Richarde den
Schätzungswert von 170,000 Fr. und für die mit der Fabrik verkauften
Mobilien den Schätzungswert von 30,000 Fr. zu bezahlen.

8 Familienrecht. N'

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

l. Da das Urteil der Vorinstanz nur hinsichtlich der Art der
Anseinandersetzung, nicht aber hinsichtlich der Frage der Begründetheit
des Gütertrennungsbegehrens angefochten wurde, muss sich auch die
Ueberprüfung des Bundesgerichts auf jenen Punkt beschränken. Zur
Entscheidung steht, ob mit Rücksicht auf den früheren Wohnsitz der
Eheleute Salvisberg in Frankreich und angesichts des in Frankreich
abgeschlossenen Ehevertrages für die Auseinandersetzung französisches
Recht, bezw. die Bestimmungen des Ehevertrages über die Ersatzpflicht
bei Veräusserung von eingebrachtem Gut, zur Anwendung gelangen, oder ob
diese Ersatzpflicht nach den Normen des ZGB bestimmtwerden muss.

_Mit der Klägerin und entgegen der Auffassung der

Vorinstanz ist davon auszugehen, das Art. 9
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
Scth z. ZGB als i n t e
r t e m p o r a l e Kollisionsnorm auf die Frage der 6 rt li c h e n
Rechtsanwendung zum mindesten nicht direkt angewendet werden kann. Daraus
_ dass der Gesetzgeber die Vorschriften über den ausserordentlichen
Güterstand auch für vor 1912 abgeschlossene Ehen allgemein, 'd. h. auch
im internen Verhältnis der Ehegatten, alsmassgebend erklärt hat, darf
nicht ohne weiteres gefolgert werden, er habe das auch im internationalen
Verhältnis tun wollen (vgl. MUTZNER, Komm. zu Art. 9
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
Scth z. ZGB Nr. 139;
Derselbe, Zschr. f. schweiz. Recht 56 S. 287 Anm. 258 ; GIESKER ZELLER:
Das Intertemp. ehe]. Güterrecht S. 139). Massgebend sind vielmehr die
besonderen internationalrechtlichen Kollisionsnormen.

2. Nach Art. 31 Abs. 3 BG NnA dauert für das interne Verhältnis
von schweizerischen Ehegatten, die aus dem Ausland in die Schweiz
zurückkehren, der Güter-

stand fort, der im Ausland für sie Geltung hatte. Da die--

Eheleute Salvisberg in Frankreich einen Ehevertrag nach} französischem
Recht abgeschlossen haben, ist dies

Familienrecht. N° 2 9

zweifellos das französische Recht (GAUTSCHI, Schweiz. .] ur. Ztg. 16
S. 55). Im Verhältnis zu Dritten verweist Art. 33 Abs. 3 BG NuA auf
Art. 19 Abs. 2 end. d. h. es gilt für die Gatten nach aussen das
schweizerische Recht.

Nun hat aber das Bundesgericht in seinem Urteil ' i. S. Ammann gegen
Ammann vom 17. Dezember 1908 (AS 34 I '?36) sich auf den Standpunkt
gestellt, das von einem Gatten gestellte Begehren auf Anordnung der
Gütertrennung beschlage das interne Güterrechtsverhältnis und werde daher
auch vom intern geltenden Güterrecht beherrscht. Dies auf den vorliegenden
Fall. übertragen ergäbe die Anwendbarkeit des französischen Rechtes.

Allein, abgesehen davon, dass es bei erneuter Prüfung als zweifelhaft
erscheint, ob diese Einführung derGütertrennung wirklich als blosses
Internnm der Gatten betrachtet werden darf, ist der zitierte Entscheid
deswegen für den vorliegenden Fall nicht massgehend, weil diese
Kollisionsnormen des BG NuA mit dem Inkrafttreten des ZGB nicht mehr
unbeschränkte Geltung lie ' anspruchen können.

3. Das ZGB geht von dem allgemeinen Grund-

satz aus, dass, wo die güterrechtlichen Verhältnisse

der Ehegatten ausserordentlicherweise liquidiert werden, -sei es zufolge
Scheidung der Ehe, sei es zufolge Eintrittes des ausserordentlichen
Güterstandes der Gü tertrennung im Sinne von Art. 182 ff. , die
Liquidation abgesehen von der Vorschlagsteilung unbekümmert um die
bestehenden güterrechtlichen Verhältnisse durchgeführt und jedem Gatten
aus dem ehelichen Vermögen sein Eingebrachtes wieder zugeteilt wird,
wobei der Ehemann für fehlende Objekte Ersatz zu leisten hat. (Art. 154
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.

und 189
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 189 - Ist ein Ehegatte, der in Gütergemeinschaft lebt, für eine Eigenschuld betrieben und sein Anteil am Gesamtgut gepfändet worden, so kann die Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen beim Gericht die Anordnung der Gütertrennung verlangen.
ZGB).

Diese besondere Regelung der güterrechtlichen Aus einandersetznng hat
nun der Gesetzgeber im wichtigsten Fall, nämlich bei der Scheidung,
ausdrücklich auch auf die internationalen Rechtsbeziehuilgen übertragen,.

IU Familienrecht. N° 2

indem er hinsichtlich der Nebenfolgen der Scheidung schlechthin die
Bestimmungen des ZGB, also auch Art. 154
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
, als massgehend erklärte (Schl'l'
z. ZGB 59/7 11, AS 38 II 49, 40 II 308, 44 II 454).

Berücksichtigt man diese Umstände, dass es sich hier um im internen Recht
allgemein, für Scheidung und ausserordentlichen Güterstand, geltende
Grundsätze handelt, so darf aber aus der Tatsache ihrer Uebertragung
auf die internationalen Verhältnisse im wichtigsten Anwendungsfall der
Scheidung geschlossen werden, dass sie auch für den ausserordentlichen
Güterstand schlechthin zu gelten haben. (Für die Gütertrennung auf
Begehren eines Gläubigers ergibt sich zudem die Anwendbarkeit des
schweizerischen Rechtes ohne weiteres aus Art. 19 Abs. 2 BG NuA.)

Für die Annahnie, die Art der Auseinandersetzung werde durch das
schweizerische Recht bestimmt, spricht ,aber auch Art. 9
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
Scth z. ZGB. Da
dort, und in diesem beschränkten Sinne ist der Argumentation der
Vorinstanz beizustimmen, der Gesetzgeber die Auseinandersetzungs-normen
ohne Unterschied für Scheidung und ausserordentlichen Güterstand auch
auf altrechtliche Ehen anwendbar erklärt hat, ist nicht einzusehen,
warum er dann bei der örtlichen Rechtsanwendung eine Differenzierung
hätte vornehmen wollen.

Endlich aber fehlt für die Anwendung des französischen Rechtes auch
jeder innere Grund. Die interne Unwandelbarkeit des Güterrechtes Soll
den Gatten ermöglichen, ihr bisheriges Güterrechtssystem beizubehalten,
sie soll ihnen eine gewisse Constanz ihrer güterrechtlichen Verhältnisse
sichern. Treten jedoch Umstände ein, die dennoch zur Aufhebung des
bisherigen Güterstandes führen, so besteht auch keine Veranlassung mehr,
über die Art der Auseinandersetzung das Recht des ersten ehelichen
Wohnsitzes fernerhin entscheiden zu lassen.

' 4. Ani die Liquidation der güterrechtlichen Be--

Famiiienrecht. N° 3. 11

ziehungen der Parteien, kommen somit die besonderen Normen des
schweizerischen Rechtes zur Anwendung. Danach aber bestimmt sich,
wie das Bundesgericht in seinem Urteil AS 41 II 333 festgestellt hat,
die Ersatzpflicht des Ehemannes für veräusserte Objekte nach dem
Verkaufserlös. '

Hieran ändert auch die Tatsache, dass die Ehegatten in ihrem Ehevertrag
etwas anderes bestimmt haben, nichts. Denn das ZGB nimmt bei der Regelung
der Liquidation auf das bestehende Güterrecht und ehevertragliche
Abmachungen abgesehen von der Vorschlagsverteilung, wie aus Art. 154
klar hervorgeht, bewusst keine Rücksicht. Es bestimmt ausdrücklich,
dass unbekümmert um den Güterstand das Eingebrachte des Mannes und der
Frau aus dem ehelichen Vermögen ausgeschieden werden müssen und zeigt
damit deutlich, dass es die Art der Auseinandersetzung einer vorgängigen
vertraglichen Regelung der Parteien entziehen will (AS 40 Il 308 ;
MUTZNHn, Zschr. f. schweizer. Recht 56 S. 185). '

Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und
das Urteil des

_Appellationshofes des Kantons Bern vom 17. September

1920 bestätigt.

3. Urteil der II. Zivilabtoilung vom 22. März 1921 i. S. Bernheim gegen
Bernhaimss-Kheblatt.

Unzulässigkeit der Scheidung der Ehe von durch den Rück--

fall Elsass-Lothringens an Frankreich zu Franzosen ge-

wordenen Elsass-Lothringem durch die schweizerischen

Gerichte.

A. Durch Urteil vom 19. Juli 1920 ist das Obergericht des Kantons Zürich
auf die von der Klägerin
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Document : 47 II 6
Date : 02. Februar 1921
Published : 31. Dezember 1921
Source : Bundesgericht
Status : 47 II 6
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : s Familienrecht. N° 2 Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen


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