454 Versicherungsvertrag. N° 78.

doveva conoscere il fatto taciuto . Altrimenti nell'iposstesi
dell'art. 6: ivi l'effetto di legge (inizio del termine del recesso)
sorge per l'avveramento di una condizione meramente oggettiva,
la cognizione della reticenza, e non dipende da quella sc usando
l'ordinaria diligenza l'assssicuratore avrebbe dovuto conoseere prima
il fatto occultato. Trattandosi dell'esercizio di un diritto limitato
da un termine, la cui inosservanza trae seco la perdita del diritto
stesso (facoltà a recedere), le regole comunemente accettate in tema
di ermeneutica non come...tono che Sia aggravato aggiungendo alla
legge. Il che è pure Vietato dal riflesso più generico che, anche in
altri rapporti giuridici, chi è al beneficio di una dichiarazione positiva
della controparte, può farle fidanza senza che Sia tenuto, anche in caso
di dubbio o di sospetto, a procedere a delle indagini per controllarne
l'esattezza. (cosi ad es. in materia di compera-vendita & riguardo dei
difetti espressamente esclusi dal venditore, art. 200 cap. 2° CO).

Nel caso in esame è pacifico che la convenuta non ha avuto conoscenza
positive. della falsità di alcune dichiarazioni rilevanti se non col
certificato del Dott. O. del 14 marzo 1919 : il recesso da essa dichiarato
il 3 aprile seguente, cioè entro tre settimane, non era quindi tardivo.
La lettera anonima dell'11 dicembre precedente non può, a questo
riguardo, entrare in linea di conto. A prescindere dalla circostanza
che era anonima, il suo contenuto era troppo vago ed inconcludente per
costituire la conoscenza di una violazione da parte dell'assicurato
dell'art. 4. L'asserzione che l'assicnrato aveva sempre avuto una
salusste precaria concerneva un apprezzamento. meramente soggettivo
non necessariamente antitetico delle dichiarazioni corrispondenti
dell'assicurato (3 a e 3 b). Nè può indurre a conclusione diversa la
circostanza che, di fatto, 1a convenuta ha preso in qualche considerazione
lo scritto anonimo in parola ingiungendo al 5110 agente di procedere a
delle inda-

Krankenund Unfallversichernng. N° TS. 485

gini su} suo contenuto. A questo non era tenuta e se essa ha ecceduto
nella diligenza che le incombeva, ciò non può' tomafle di nocumento. Che
le ricerche praticate dall'agente gli abbiano procurato prima del 14
marzo 1919 conoscenza positiv-i dei fatti sottotaciuti, non è dimostrato.

Il Tribunale federale pronuncia:

L'appello è ammesso e vien quindi rifonnata la querelata sentenza 4
luglio 1921 del Tribunale di Appello del Cantone Ticino.

Vgl. auch Nr. 88. Voir aussi n° 68.

VI. KRANKE; 'UND UNFALLVERSICHERUNG-ASSURANCE CONTRE ACCIDENTS ET
MAL ADIES

79. Urteil der II. Zivilabteilung vom 12. Oktober 1921 i. S. Kanton
Basel-Stadt gegen Schweiz. Unfallversicherungsanstalt.

Bei der Subrogation (Art. 166
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 166 - Bestimmen Gesetz oder richterliches Urteil, dass eine Forderung auf einen andern übergeht, so ist der Übergang Dritten gegenüber wirksam, ohne dass es einer besondern Form oder auch nur einer Willenserklärung des bisherigen Gläubigers bedarf.
OR) der Schweizer. Krankenund
Unfallversicherungsanstalt in Luzern, gemäss Art.100
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 166 - Bestimmen Gesetz oder richterliches Urteil, dass eine Forderung auf einen andern übergeht, so ist der Übergang Dritten gegenüber wirksam, ohne dass es einer besondern Form oder auch nur einer Willenserklärung des bisherigen Gläubigers bedarf.
KUVG in die Ansprüche
des Versicherten und seiner Hinterbliebenen gegenüber einem Dritten,
der für den Unfall haftet, findet der Haftungsausgleich nach Art. 51
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
OR
keine Anwendung.

A. In der Mittagszeit des 2. Januar 1919 verunglückte der ledige, 18
8/4 Jahre alte Arbeiter Max Kestenholz auf dem Heimweg von der Arbeit
in der Sankt

486 Krankenund Unfallversieherung. N° 79.

Johaunvorstadt in Basel, indem er das dortige doppelte Geleise hinter
einem Tramwagen, dem in einiger Entfernung in der gleichen Richtung
ein zweiter Wagen folgte, überschreiten wollte und dabei seine ganze
Aufmerksamkeit auf diesen zweiten Wagen richtete und nicht gewahrte,
dass auf dem andern Geleise von de1 entgegengesetzten seite her ein
dritter TramWagen he1anful1r, in den er mit dem Kopf hineimannte und
einen Schädelbruch erlitt, an dessen Folgen er am gleichen Tage starb.

Kestenholz war Handlanger bei der Backokeniabrik Ed. Tschann und
daher bei der Klägerin, der Schweiz. Unfallversicherungsanstalt in
Luzern, von Gesetzes wegen versichert. Diese verpflichtete sich,
an seine Hinterbliebenen, d. 5. sein im Jahre 1864 geborener Vater,
seine 1874 geborene Mutter und seine drei unmündigcn Geschwister von 11
bis 15 Jahren gemäss Art. 86
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
KUVG die gesetzliche Hinterlassenenrente
von -80 % seines Jahresverdienstes, der zur Zeit des Unfalls 2131 Fr.
20 Cts. betrug, also eine Jahresrentc von 426 Fr., je auf den 2. Januar
zu bezahlen. Dafür verlangte sie gemäss Art. 100 ZUVG von dem Beklagten
als Betriebsinhaber der Basler strassenbahn den Ersatz ihrer Auslagen,
und da dieser jede Haftung ahlehnte, erhob sie Klage auf Bezahlung von
6891 Fr. als Kapitalabfindung für die von ihr gewährte Rente, nebst 5 %
Zins seit dem 2. Januar 1919, als dem Tage, von dem an die jährliche
Unfallrente zu entrichten ist.

B. Das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt sprach die Klage im vollen
Umfange zu. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, an das der
Beklagte appelliert hatte, hiess die Klage grundsätzlich ebenfalls gut,
gewährte aber den Rückgriff auf den Beklagten, da keine Kapitalahfindung
stattgefunden hatte, nur für die jährlich zu bezahlende Rente und auch
für diese nicht in der vollen Höhe, weil der Verungliickte, der seine
Aufmerksamkeit zn einseitig dem zweiten Wagen

Krankenund Unfallversicherun'g. N° 79. 487

des e1sten Geleises zugewendet und das zweite Geleise gänzlich ausser
Acht gelassen habe, obwohl er mit

den Ortsverhäitnissen genau habe bekannt sein müssen,

den Unfall, wenn auch nicht in sehwerwiegender Weise, mitverschuldet
habe, und weil ferner bei der Berechnung der von der Klägerin verlangten
Jahresrente auf Grundlage eines Fünfteils des Jahresverdienstes des
Verunglüekten die Möglichkeit seiner Verheiratung nicht berücksichtigt
sei. Das Appellationsgericht verurteilte daher mit Entscheid vom 3. Juni
1921 den Beklagten, der Klägerin, solange diese die Hinterbliebenenrente
zu entrichten hat, jeweilen auf den 2. Januar 320 Fr. zu bezahlen, das
erste Mal auf den 2. Januar 1920, wobei die bereits verkailenen Beträge
von diesem Datum und dem 2. Januar 1921 an mit 5 % zu verzinsen sind.

C. Gegen dieses am 22. Juni 1921. angestellte Urteil hat der Beklagte
am 5. Juli die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag
auf Abweisung der Klage, eventuell auf angemessene Herabsetzung der
Klageforderung.

Das Bundesgericht siehtin Erwägnng.

1. Die Vorinstanz hat die Klägerin auf Grund der von dieser gemäss Art
86
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
KUVG zu Gunsten der Hinterbliebenen des vernnglückten Kestenholz
übernommenen Rentenleistungspflicht mit Recht gestützt auf Art. 100
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 166 - Bestimmen Gesetz oder richterliches Urteil, dass eine Forderung auf einen andern übergeht, so ist der Übergang Dritten gegenüber wirksam, ohne dass es einer besondern Form oder auch nur einer Willenserklärung des bisherigen Gläubigers bedarf.

KUVG in die Ansprüche eintreten lassen, die diesen gemäss dem
Eisenbahnhaftpflichtgesetz am Beklagten zustehen.

Dieser gesetzlichen Subrogation (Art. 166
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 166 - Bestimmen Gesetz oder richterliches Urteil, dass eine Forderung auf einen andern übergeht, so ist der Übergang Dritten gegenüber wirksam, ohne dass es einer besondern Form oder auch nur einer Willenserklärung des bisherigen Gläubigers bedarf.
OR) gegenüber beruft sich der
Beklagte zu Unrecht auf den Haftungsausgleich, der bei Vorliegen einer
sogenannten unechten Solidarität gemäss Art. 51
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
OR nach richterlichem
Ermessen eintreten soll. Wohl ist richtig, dass die ratio legis, die zu
Art. 51
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
OR geführt hat, im vorliegenden Fall insofern zntrifft, als die
Klägerin für ihre

sag Kxuisisiwsiz Eid Unfallversmwmng. N' ?9.

Versicherung Prämien bezogen hat, und dass im allgemeinen, wer durch
Prämien gedeckt ist, die Haftung nicht auf Dritte abwälzen soll. Dabei
handelt es: sich jedoch, entgegen der Auffassung des Beklagten, hier nicht
um eine vertragliche, sondern um eine gesetzliche Versicherung, sodass
auch nach der in Art. 51
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
OR aufgestellten grundsätzlichen Reihenfolge
der Schadenstragung die Klägerin erst in letzter Linie zur endgültigen
Deckung des Schadens herangezogen werden könnte.

Allein Art. 51
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
OR findet gegenüber der Klägerin überhaupt
keine Anwendung. Diese haftet als öffentliche Fürsorgeanstalt dem
Versicherten nicht aus Privatrecht, sondern kraft öffentlich-rechtlichen
Spezialgesetzes, sodass die Bestimmungen des Obligationenrechts, soweit
nicht ausdrücklich das Gegenteil _verfügt ist, ihr gegenüber nicht zur
Anwendung gelangen. Zudem besteht die Sozialversicherung der Klägerin im
Interesse der Versicherten und nicht in dem der Haftpflichtigen, sodass
sich infolge dieser öffentlichen Einrichtung niemand, seiner normalen
Haftung soll entziehen können. Deshalb bestimmt Art. 100
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 166 - Bestimmen Gesetz oder richterliches Urteil, dass eine Forderung auf einen andern übergeht, so ist der Übergang Dritten gegenüber wirksam, ohne dass es einer besondern Form oder auch nur einer Willenserklärung des bisherigen Gläubigers bedarf.
KUVG, dass die
Anstalt gegenüber einem Dritten tout tiers sagt der französische Text,
der für den Unfall

haftet, bis auf die Höhe ihrer Leistung in die Rechte.-

des Versicherten und seiner Hinterbliebenen eintritt. Dass
dabei eine Abstufnng der Schadenstragung im Sinne. des Art. 51
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
OR
stattfinden soll, ist nirgends gesagt; es folgt im Gegenteil aus den
Uebergangsbestim-mungen der Art. 128
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
und 129
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
KUVG, dass eine solche
Einschränkung der Subrogation der Anstalt mit Absicht nicht gewollt
ist. Denn diese Bestimmungen erklären für Unfälle, für die, wie im
vorliegenden, eine Haftung aus dem Eisenbahnhaftpflichtgesetz in Frage
kommt, das Obligationenrecht nur soweit für anwendbar, als Angestellte
undArbeiter des Eisenbahnunternehmens selbst vom Unfall betroffen werden,
und auch hier nur insofern, als der Arbeitgeber oder die ihm nach

Krankenund Unfallversichemug. N° 79. 489

den erwähnten Bestimmungen gleichgestellten Personen den Unfall
absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt haben, und als auch
die'vübrigen Voraussetzungen der genannten Bestimmungen vorliegen. Für
die Subrogation der Klägerin bei Unfällen, die einen Dritten, der
nicht Angestellter oder Arbeiter des haftpilichtigen Unternehmens ist,
zustossen, können daher die gemeinrechtlichen Haftpflichtbestimmungen
überhaupt nicht angewendet werden (vgl. Glorie-to und NABHOLZ, Die.
schweizerische obligatorische Unfallversicherung, Seite 379 ff.).

,2. Die Klägerin tritt daher ohne Einschränkung bis auf die Höhe ihrer
Leistungen in die Anspruchsrechte der Hinterbliebenen des Verunglückten
gegenüber dem Beklagten ein. Die Vorinstanz hat dabei in Uebereinstimmung
mit der ständigen Rechtssprechung des Bundesgerichts (AS 33 II 15 ff.;
35 II 17 ff. und 40 II 60 ff.), auf die zurückzukommen keine Veranlassung
gegeben ist, die grundsätzliche Haftung des Beklagten mit zutreffender
Begründung bejaht, wobei sie für die Sehadensberechnung und die Bemessung
der Höhe der Haltung die Möglichkeit, dass sich der

AVerunglückte ver-heiraten werde, sowie dessen kon-

kurrierendes Mitverschulden genügend berücksichtigt hat, sodass auch zur
beantragten Herabsetzung des der Klägerin zugesprochenen Schadenersatzes
kein Grund vorhanden ist. si -

Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und
das Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom 3. Juni
1921 bestätigt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 47 II 485
Datum : 01. Juli 1921
Publiziert : 31. Dezember 1921
Quelle : Bundesgericht
Status : 47 II 485
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 454 Versicherungsvertrag. N° 78. doveva conoscere il fatto taciuto . Altrimenti


Gesetzesregister
KUVG: 86  100  128  129
OR: 51 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
166
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 166 - Bestimmen Gesetz oder richterliches Urteil, dass eine Forderung auf einen andern übergeht, so ist der Übergang Dritten gegenüber wirksam, ohne dass es einer besondern Form oder auch nur einer Willenserklärung des bisherigen Gläubigers bedarf.
BGE Register
33-II-15 • 35-II-17 • 40-II-60
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • basel-stadt • bundesgericht • 1919 • tag • maler • termin • weiler • vorinstanz • zins • hinterlassenenrente • entscheid • trauung • schadenersatz • arbeitnehmer • anstalt • wegnahme • aufhebung • unechte solidarität • richtigkeit
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