10 Familienrecht. N° 2.

indem er hinsichtlich der Nebenfolgen der Scheidung schlechthin die
Bestimmungen des ZGB, also auch Art, 154, als massgebend erklärte (Scth
2. ZGB 59/7 h, ' AS 38 II 49, 40 II 308, 44 II 454).

Berücksichtigt man diese Umstände, dass es sich hier um im internen Recht
allgemein, für Scheidung und ausserordentlichen Güterstand, geltende
Grundsätze handelt, so darf aber aus der Tatsache ihrer Uebertragung
auf die internationalen Verhältnisse im wichtigsten Anwendungsfall der
Scheidung geschlossen werden, dass sie auch für den ausser-ordentlichen
Güter-stand schlechthin zu gelten haben. (Für die Gütertrennung auf
Begehren eines Gläubigers ergibt sich zudem die ,Anwendbarkeit des
schweizerischen Rechtes ohne weiteres aus Art. 19 Abs. 2 BG NuA.)

für die Annahme, die Art der Auseinandersetzung werde durch das
schweizerische Recht bestimmt, spricht ,aber auch Art. 9
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
Scth 2. ZGB. Da
dort, und in diesem beschränkten Sinne ist der Argumentation der
Vorinstanz beizustimmen, der Gesetzgeber die Auseinandersetzungsnormen
ohne Unterschied für Scheidung und ausserordentlichen Güterstand auch
auf altrechtliche Ehen anwendbar erklärt hat, ist nicht einzusehen, warum

er dann bei der örtlichen Rechtsanwendung eine Bitte-.

renzierung hätte vornehmen wollen.

Endlich aber fehlt für die Anwendung des französischen Rechtes auch
jeder innere Grund. Die interne Unwandelbarkeit des Güterrechtes soll
den Gatten ermöglichen, ihr bisheriges Güterrechtssystem beizubehalten,
sie soll ihnen eine gewisse Constanz ihrer güterrechtlichen Verhältnisse
sichern. Treten jedoch Umstande ein, die dennoch zur Aufhebung des
bisherigen Güterstandes führen, so besteht auch keine Veranlassung mehr,
über die Art der Auseinandersetzung das Recht des ersten ehelichen
Wohnsitzes fernerhin entscheiden zu lassen.

4. Aus die Liquidation der güterrechtlichen Be--Familienrecht. N° 3. li

ziehungen der Parteien, kommen somit die besonderen Normen des
schweizerischen Rechtes zur Anwendung. Danach aber bestimmt sich,
wie das Bundesgericht in seinem Urteil AS 41 II 333 festgestellt hat,
die Ersatzpflicht des Ehemannes für veräusserte Objekte nach dem
Verkaufserlös.

Hieran ändert auch die Tatsache, dass die Ehegatten in ihrem Ehevertrag
etwas anderes bestimmt haben, nichts. Denn das ZGB nimmt bei der Regelung
der Liquidation auf das bestehende Güterrecht und ehevertragliche
Abmachungen abgesehen von der Vorschlagsverteilung, wie aus Art. 154
klar hervorgeht, bewusst keine Rücksicht. Es bestimmt ausdrücklich, _
dass unbekümmert um den Güterstand das Eingebrachte des Mannes und der
Frau aus dem ehelichen Vermögen ausgeschieden werden müssen und zeigt
damit deutlich, dass es die Art der Auseinandersetzung einer vorgängigen
vertraglichen Regelung der Parteien entziehen will (ASM II 308; Mu'rzven,
Zschr f. schweizer. Recht W S. 185)

Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und
das Urteil des

,Appellationshofes des Kantons Bern vorn 17. September

1920 bestätigt.

3. Urteil der H. Zivflabtoilung vom 22. März 1921 i. S. Bernheim gegen
Bernheim-means.

Unzulässigkeit der Scheidung der Ehe von durch den Rück--

fall Elsass Lothringens an Frankreich zu Franzosen ge-

wordenen Elsass Lothringern durch die schweizerischen

Gerichte.

A. Durch Urteil vom 19. Juli 1920 ist das Obergericht des Kantons Zürich
auf die von der Klägerin

12 _ Familienrecht. N° ,3-

gegen den aus dem Elsass stammenden, seinerzeit in Zürich wohnhaften
Beklagten bei den Zürcher Gerichten erhobene Ehescheidungsklage mit der
Begründung nicht

eingetreten, der Beklagte sei kraft des Friedensvertrages.

von Versailles französischer Bürger geworden, die Klägerin habe aber nicht
nachgewiesen, weder dass das Haager Ehescheidungsabkommen auch nach der
Einverleibung von Elsass-Lothringen in Frankreich dort weiter Anwendung
finde, noch das schweizerische Scheidungsurteile in Elsass-Lothringen
anerkannt werden. ' B'. Gegen dieses ihr am 10. August zugestellte
Urteil hat die Klägerin am 30. August die Berufung an das Bundesgericht
eingelegt mit dem Antrage auf Aufhebung desselben und Scheidung der Ehe,
eventuell Rückweisung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Da die Frage, welchen Einfluss der Rückfall von ElsassLothringen
an Frankreich auf die Staatsangehörigkeit der Parteien hatte, in
Anwendung des Friedensvertrages von Versailles vom 28. Juni 1919,
also ausländischen Rechts zu entscheiden ist, ist deren Prüfung dem
Bundesgericht im Berufungsverfahren entzogen (Art. 57
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
OG) und daher
die von der Klägerin übrigens nicht angefochtene Feststellung der
Vorinstanz, wonach die Parteien infolgedessen Franzosen geworden sind,
für das Bundesgericht verbindlich. Nun hatte aber diese Gebietsabtretung
nicht ohne weiteres das Ausserkrafttreten der deutschen Gesetzgebung
in Elasss Lothringen zu Gunsten der französischen und zwar auch nicht
hinsichtlich der dadurch zu Franzosen gewordenen ElsassLothringer zur
Folge. Vielmehr bestimmen Art. 3 und 4

, der Loi du 17 octobre 1919 relative au régime transitoire de l'Alsace
et de la Lorraine ausdrücklich: les terri--

toires d'Alsace et de Lorraine continuent, jusqu'a ce qu'il ait été
procédé à l'introduction des lois francaises,

a étre régis par les dispositions législatives et réglemenf

Familienrecht. N° 3. 13

taires qui y sont actuellement en vigueur, und : la législation francaise
sera introduite dans les" dits territoires par des lois spéciales. qui
fixeront les modalités et délais de son application. Danach erschiene es
auch denkbar, dass Staatsverträge, an denen das deutsche Reich, nicht aber
Frankreich beteiligt ist, zumal solche privatund zivilprozessrechtlichen
Inhalts, wie die Haager Abkommen, in Elsass-Lothringen bezw. auch
für diejenigen früheren deutschen Reichsangehörigen, welche durch die
Abtretung von Elsass-Lothringen französische Staatsangehörige geworden
sind, mindestens vorläufig noch weitere Geltung beanspruchen könnten. Doch
ist klar, dass die Gerichte dritter Vertragsstaaten zu dieser Frage,
die sich ja nicht auf die Auslegung des Staatsvertrages selbst bezieht,
keine selbständige, mit der Auffassung der französischen Staatsbehörden im
Widerspruch stehende Stellung einnehmen können, sondern die bezüglichen
Anordnungen der letzteren hinzunehmen haben. Nun geht aus der Note
des französi-schen Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten vom
30. Mai 1920 an die schweizerische Gesandtschaft in Paris, abgedruckt im
Bundesblatt 1920 IV S. 374 ff. hervor, dass die französische Regierung das
Haager Ehescheidungsabkommen als in Elsass-Lothringen nicht anwendbar
betrachtet und es daher dort keine Anwendung findet. Zutreffend
hat also die Vorinstanz entschieden, die Kompetenz der zürcherischen
Gerichte zur Scheidung der Ehe der Parteien lasse sich nicht aus jenem
Abkommen herleiten. Ebensowenig aber durften sie die vorliegende Klage
auf Grund des Art. 7
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 7 Einträge - 1 Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen:
1    Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen:
a  die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte;
b  Geburtsdatum;
c  Staatsangehörigkeit;
d  Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde;
e  Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20109 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson;
f  Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG);
g  Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis;
h  gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis;
i  zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg:
i1  falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate,
i2  falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus.
2    Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet.
& NAG an Hand nehmen, wonach ein in der Schweiz
wohnender ausländischer Ehegatte beim Richter seines Wohnsitzes die
Scheidungsklage anbringen kann, wenn nach Gesetz oder Gerichtsgebrauch
seiner Heimat der schweizerische Gerichtsstand anerkannt ist. (Dass
das Scheidungsurteil selbst anerkennt werde, wie die Vorinstanz meint,
verlangt die gegenwärtige Gesetzgebung im Ge-

14 ' _ Familienrecht. N° 3.

gensatz zu Art. 56 ZEG nicht mehr.) Denn diese Voraussetzung trifft nicht
zu. Wie sich nämlich aus der erwähnten Note weiter ergibt, betrachtet die
französische Regierung den Vertrag zwischen der Schweiz und Frankreich
über den Gerichtsstandund dieVollziehungvon Urteilen in Zivilsachen
von 1869 als in Elsass-Lothringen anwendbar. Sonach ist die Frage, ob
Gesetz oder Gerichtsgebrauch in Elsass-Lothringen den schweizerischen
Gerichtsstand anerkennen, in Anwendung dieses Ver-trages und nicht
mehr der daselbst weiter in Kraft stehenden deutschen Gesetzgebung
bezw. der sich darauf stützenden Gerichtspraxis zu entscheiden. Wie das
Bundesgericht bereits festgestellt hat (BGE 53 II S. 285 ff. Erw. 5),
spricht nun aber die französische Gerichtspraxis gestützt auf Art.. 11 des
Gefichtsstandsvertrages den schweizerischen Gerichten die Kompetenz zur
Scheidung in der Schweiz wohnhafter Franzosen ausdrücklich ab. Nach dem
Ausgeführten hat die hieran zu knüpfende Folgerung, dass die Ehe von in
der Schweiz niedergelassenen Franzosen in der Schweiz nicht geschieden
werden kann, auch für die zu Franzosen gewordenen Elsass-Lothringer
zu gelten. Auf die vorliegende Klage durfte daher in der Tat nicht
eingetreten werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und
das Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Juni 1920 bestätigt. '

Familienrecht. N° 4. 15

4. Urteil der II. Zivilahteilung vom 14. April 1921 1. S. Hund gegen
Zürich.

A rt, 361 Z GB Verbietet den Kantonen, drei Aufsichtsbehörden zu
bestellen.

A. Die Rekurrentin war bis 4. Juli 1919 mit Julius Huber verheiratet. Aus
der Ehe gingen drei Kinder hervor, Elsa Ottilie, geb. 1907, Heinrich,
geh. 1908 und Julius, geb. 1910. Im Juni 1919 kam es zwischen den Gatten
zum Scheidungsprozess. ln seinem Verlaufe lud das Bezirksgericht Zürich
die Vormundschaftsbehörde auf Grund des Art. 145
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 7 Einträge - 1 Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen:
1    Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen:
a  die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte;
b  Geburtsdatum;
c  Staatsangehörigkeit;
d  Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde;
e  Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20109 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson;
f  Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG);
g  Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis;
h  gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis;
i  zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg:
i1  falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate,
i2  falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus.
2    Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet.
ZGB ein, die Erziehung
der Kinder ins Auge zu fassen und nötigenfalls geeignete Vorkehren im
Sinne von Art. 285
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB zu treffen. Das Vaisenamt kam dieser Aufforderung
nach und bestellte den Kindern einen Beistand. In der mündlichen
Verhandlung vor Bezirksgericht einigten sich die Gatten, nachdem zuvor die
Mutter die Kinder für sich verlangt und der Vater auf Versorgung aller
Kinder angetragen hatte, dahin, dass bezüglich der Kinderzuteilung auf
die Massnahmen der Vormundschaftsbehörde abgestellt werde . Mit Urteil
vom 4. Juli 1919 schied das Bezirksgericht die Gatten und überliess,
gestützt auf die schon bestehende Beistandsehaft und die Verständigung der
Litiganten, die Kinderzuteilung der Vormundschaftsbehörde.Im Juni 1920
verlangte die Rekurrentin vom Waisenamt, dass die Kinder ihr zugeteilt
werden. Das Waisenamt wies dieses Begehren ab und stellte die Kinder
unter Vormundschaft gemäss Art. 285
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
und Art. 368
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 368 - 1 Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen.
1    Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen.
2    Sie kann insbesondere der beauftragten Person Weisungen erteilen, diese zur Einreichung eines Inventars, zur periodischen Rechnungsablage und zur Berichterstattung verpflichten oder ihr die Befugnisse teilweise oder ganz entziehen.
ZGB.

B. Dieser Entscheid ist auf Beschwerde der Rekurrentin hin vom Bezirksrat
und von der Justizdirektion des Kantons Zürich, von letzterer unterm
10. Dezember 1920, bestätigt werden. Die Verfügung der Jusfizdirektion
geht davon aus, das Scheidungsurteil habe die elterliche
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 47 II 11
Datum : 22. März 1921
Publiziert : 31. Dezember 1921
Quelle : Bundesgericht
Status : 47 II 11
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 10 Familienrecht. N° 2. indem er hinsichtlich der Nebenfolgen der Scheidung schlechthin


Gesetzesregister
EÖBV: 7
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 7 Einträge - 1 Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen:
1    Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen:
a  die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte;
b  Geburtsdatum;
c  Staatsangehörigkeit;
d  Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde;
e  Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20109 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson;
f  Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG);
g  Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis;
h  gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis;
i  zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg:
i1  falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate,
i2  falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus.
2    Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet.
OG: 57
ZGB: 9 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
145  285 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
368
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 368 - 1 Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen.
1    Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen.
2    Sie kann insbesondere der beauftragten Person Weisungen erteilen, diese zur Einreichung eines Inventars, zur periodischen Rechnungsablage und zur Berichterstattung verpflichten oder ihr die Befugnisse teilweise oder ganz entziehen.
BGE Register
38-II-43 • 40-II-305 • 41-II-323 • 44-II-453 • 53-II-283
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
elsass-lothringen • bundesgericht • frankreich • 1919 • ehe • vorinstanz • schweizerisches recht • scheidungsurteil • frage • ehegatte • friedensvertrag • beklagter • not • entscheid • scheidungsklage • legislative • staatsvertrag • kantonsgericht • wirkung • liquidation • bern • richterliche behörde • begründung des entscheids • schweizer bürgerrecht • staatsvertragspartei • aufhebung • haager abkommen • treffen • wiese • besteller • ausländisches recht • ausländischer ehegatte • mann • mutter • eheliches vermögen • vater • rechtsanwendung • zivilsache • norm • wille
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