Entscheidungen der Schuldhetreibungs-

wenige Tage vor der Konkurseröffnung, im Auftrage des Knöpfel, mindestens
als dessen Berater, tätig war. Mit Recht hat daher die Vorinstanz den
Ausstand des Konkursbeamten Hug verfügt.

20. Auszug aus dem Entscheid vom 23. September 1920 i. S. Köppel.

SchKGArt. 93: Lohnpfändung, Existenzminiin um. Kann der geschiedenen
Frau, die Ansprüche aus Art. 152 ZGB in Betreibung setzt, der Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.

SchKG unbeschränkt entgegenhalten werden ? _

I... 2. Vom 1. Mai 1920 an dagegen sind die Lohnpfändungen
aufzuheben. Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
SchKG ist bestimmt,

dem Schuldner die notwendigsten Mittel für seinen '

Lebensunterhalt zu sichern. Aber nicht nur den Schuldner, sondern auch
seine gesamte Familie will Art. 93 vor dem Entzug der notwendigen
Existenzmittel schützen. Dieser Schutz wäre für die nicht in
Hausgemeinschaft mit dem Schuldner lebenden Familienglieder illusorisch,
wenn der Schuldner auch ihnen gegenüber sich unbeschränkt auf Art. 93
berufen könnte. Aus diesem Grunde hat das Bundesgericht in dem Urteil
in Sachen May, AS 45 III 82, das die Vorinstanz zitiert hat, für den
Unterhaltsanspruch des ausserehelichen, mit Standesi'olgen anerkannten
Kindes die Anwendbarkeit des Art. 93 in dem oben angeführten Sinne
ausgeschlossen.

Allein zu Unrecht hat die kantonale Aufsichtsbehörde jene Grundsätze
auch auf die Ansprüche der geschiedenen Frau aus Art. 152 ZGB anwendbar
erklärt.

Mit der Scheidung werden die Bande, die den geschiedenen Ehegatten
bisher mit der Familie des andern Gatten verbunden haben, aufgelöst,
er ist nicht mehr Glied dieser Familie und daher auch von dem Momente

und Konkurskammer. N° 20. 79

der Scheidung an nicht mehr dureh Art. 93 geschützt. Eine Pfändung
die das Existenzminimum des Schuldners und seiner Familie angreifen
würde, kann daher nicht mehr zulässig sein; Uebrigens kann auch nicht
damit argumentiert werden, dass doch die Forderung aus Art. 152 ZGB
noch als familienrechtlicher Unterhaltsamspruch betrachtet werden
müsse. Vielmehr handelt es sich dabei um eine, allerdings in Form einer
Wiederkehrenden Leistung , zugesicherte E'n t s c h ä dig u n g dafür,
dass die familienrechtlichen Ansprüche, die während des Bestehens der
Ehe zwischen den Ehegatten bestanden haben, aufgehoben werden sind.

Aber noch eine andere Erwägung steht dem Entscheid der Vorinstanz
entgegen. Art. 152 ZGB zwingt den Richter nicht, eine Unterhaltpflicht
zu statuieren. Der Richter kann ; einen Unterhaltsansprueh zubilligen,
er hat aber dabei die Vermögensverhältnisse des pflichtigen Ehegatten zu
berücksichtigen. Damit ist unzweideutig ausgedrückt, dass dem letztem
die für seinen und seiner Familie Unterhalt notwendigen Mittel nicht
entzogen werden dürfen (EGGER, Note 3 zu Art. 152). Diese Bestimmung des
materiellen Rechtes kann unmöglich im Exekutionsverfahren entkräftet
werden. Der Anspruch des geschiedenen Gatten muss daher notwendig dem
Anspruch des Schuldners, dass ihm und seiner Familie das Existenzminimum
unversehrt belassen wird, nachstehen. Geht man aber hievon aus, so
bleibt für eine Lohnpfändung der Reknrsbeklagten kein Raum mehr, denn
die Behauptung, das aussereheliche Kind des Rekurrenten habe nicht mit
Standesfolgen anerkannt werden können, kann von den Aufsichtsbehörden
nicht überprüft werden. Zudem hat das Bundesgericht wiederholt auch
das nicht mit Standesfolgen zugesprochene Kind als zur Familie des
ausserehelichen Vaters gehörig erklärt (AS 45 III 115).
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 46 III 78
Datum : 23. September 1920
Publiziert : 31. Dezember 1920
Quelle : Bundesgericht
Status : 46 III 78
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Entscheidungen der Schuldhetreibungs- wenige Tage vor der Konkurseröffnung, im Auftrage


Gesetzesregister
SchKG: 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
ZGB: 152
BGE Register
45-III-113 • 45-III-80
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
familie • schuldner • vorinstanz • existenzminimum • bundesgericht • ehegatte • geschiedene person • entscheid • not • ehe • materielles recht • konkursbeamter • tag • wille • ausstand • aussereheliches kind • vater