Demnach erkennt die Schuldbetr: und Konkurskmnmnr Der Rekurs wird
abgewiesen.
18. Entscheid vom 21. September 1920 i. S. Dr. Lieske.
SchKG Art. 74 u, 76. Wird nach Versendung des Zahlung befehis von
einem Dritten Rechtsvorschlag erhoben, so darf vor Eintreffen der
Zustellungsbescheinigung dem Gläubiger nicht davon Mitteilung gemacht
werden (Erw. 1).
SchKG Art. 76. Die von der Mitteilung des Rechtsverschlages an laufenden
Fristen werden nur durch dessen Mitteilung auf der für den Gläubiger
bestimmten Ausfertigung des Zahlungsbefehls in Gang gesetzt {Erw. 2).
A. Am 14. Juli hat Rechtsanwalt Dr. V. E. Scherer in Basel, der von
einer vom dortigen Betreibungsamt gegen Dr. Lieskc in Buenos-Aires
geführten Betreibung Kenntnis erhalten hatte, namens des Schuldners
Rechtsverschlag dagegen erhoben. Das Betreibungsamt weigerte sich
jedoch, den Rechtsvorschlag an den Gläubiger weiterzuieiten, mit der
Begründung, dass die Zusteliungsbescheinigung noch nicht vol-liege
und somit nicht feststehe, einerseits ob der Rechtsverschlag erst nach
erfolgter Zustellung des Zahlungshefehls, und anderseits ob er innert
nützlicher Frist erhoben worden sei.
I}. Hiegegen hat Dr. V. E. Scherer Beschwerde geführt mit dem Antrage,
die Aufsichtsbehörde möge einordnen, dass der von ihm namens des
Dr. Lieske erhobene Rechtsverschiag schon vor der Zustellung des
Zahlungsbefehls in Buenos Aires dem Gläubiger mitgeteilt Werde. In der
Beschwer(lesehrift bemerkt er, Dr. Licske habe, weil es sich um eine
Arrestbetreibung handle. ein Interesse ,daran, dass-. Sie in Art. 278
SchKGund Konkurskammer. N° 18. 75
vorgesehenen Fristen möglichst bald zu laufen beginnen.
C. Die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel Stadt hat die Beschwerde
abgewiesen. In den Entscheidungsgründen führt sie 11. a. aus, dem
Gläubiger könne die Einleitung des Arrestprosequierungsverfahrens
nicht zugemutet werden, solange nicht feststehe, ob der Rechtsvorschlag
rechtzeitig erhoben worden sei.
D. Gegen diesen Entscheid rekurriert Dr. V. E. Scherer unter
Erneuerung seines Beschwerdeantrages an das Bundesgericht, indem er
noch geltend macht : Das Betreibungsamt habe den Zahlungsbefehl am
'19. Juni abgesandt. Der von ihm erhobene Rechtsvorschlag sei unter der
Voraussetzung als rechtzeitig erhoben anzusehen, dass der Zahlungsbefehl
dem Schuldner nicht vor dem 5. Juli zugestellt worden sei. In dieser
kurzen Zeit aber habe der Zahlungsbefehl unmöglich nach Buenos-Aires
gelangen können, wie eine Information bei der Postverwaltung ohne weiteres
ergeben werde.
Die Schuidbez'reibungsund Konkurskammer zieht in Erwägung :
1. Der Rechtsvorschlag ist seinem Begriffe nach ein Widerspruch gegen den
Zahlungsbefehl und setzt daher dessen Zustellung voraus. Auch wenn man
annehmen will, es sei trotzdem die Abgabe der Rechtsverschlagserklärung
durch einen Dritten zulässig, sobald das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl
versandt und bevor noch seine Zusteliung stattgefunden hat, so ist eine
solche Erklärung doch jedenfalls insofern als bedingt anzusehen, als
ihre Wirksamkeit davon abhängt, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls
wirklich erfolgt, und das Betreibungsamt kann über die. Frage, ob
Rechtsvorschlag wirklich erhoben worden ist. erst dann entscheiden, wenn
es durch die Zusteilungsbescheinigung vom Eintritt dieser Bedingung
Kenntnis erhalten hat. Dabei muss, es, da der Rechtsverschlag dem
zusiellen--
76 Entscheidungen der Schnidbetreibungs-
den Beamten erklärt werden kann (vgl. JAEGER, Note 7 zu Art. 74), auch
allfällige vom Schuldner selbst anlässlich der Zustellung jenem gegenüber
abgegebene Erklärungen in Berüksichtigung ziehen. Vor diesem Zeitpunkt
ist das Betreibungsamt somit auch nicht in der Lage, dem Gläubiger
mitzuteilen, dass Rechtsverschlag erhoben worden sei.
2. Abgesehen hievon würde die Mitteilung der von Dr. V. E. Scherer
abgegebenen Erklärung. an den betreibenden Gläubiger übrigens gar
nicht bewirken, dass die in Art. 278 Abs. 2
SR 281.1 Loi fédérale du 11 avril 1889 sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) LP Art. 278 - 1 Celui dont les droits sont touchés par un séquestre peut former opposition auprès du juge dans les dix jours à compter de celui où il en a eu connaissance. |
|
1 | Celui dont les droits sont touchés par un séquestre peut former opposition auprès du juge dans les dix jours à compter de celui où il en a eu connaissance. |
2 | Le juge entend les parties et statue sans retard. |
3 | La décision sur opposition peut faire l'objet d'un recours au sens du CPC495. Les parties peuvent alléguer des faits nouveaux. |
4 | L'opposition et le recours n'empêchent pas le séquestre de produire ses effets. |
Fristen zu laufen beginnen; Denn nach Art. 76
SR 281.1 Loi fédérale du 11 avril 1889 sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) LP Art. 76 - 1 L'opposition est consignée sur l'exemplaire du commandement de payer, destiné au créancier; s'il n'y a pas eu opposition, il en est également fait mention. |
|
1 | L'opposition est consignée sur l'exemplaire du commandement de payer, destiné au créancier; s'il n'y a pas eu opposition, il en est également fait mention. |
2 | Cet exemplaire est remis au créancier immédiatement après l'opposition ou à l'expiration du délai d'opposition. |
des Rechtsverschlages dem Betreibenden auf der für ihn bestimmten
Ausfertigung des Zahlungsbefehls mitzuteilen, und nur die Mitteilung in
dieser gesetzlich vorgesehenen Form vermag diejenigen Rechtswirkungen
auszulösen, welche das Gesetz an die Mitteilung des Rechtsvorschlages
an den Gläubiger knüpft. Nun hat aber nach Art. 72 Abs. 2
SR 281.1 Loi fédérale du 11 avril 1889 sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) LP Art. 72 - 1 La notification est opérée par le préposé, par un employé de l'office ou par la poste.145 |
|
1 | La notification est opérée par le préposé, par un employé de l'office ou par la poste.145 |
2 | Celui qui procède à la notification atteste sur chaque exemplaire le jour où elle a eu lieu et la personne à laquelle l'acte a été remis. |
das Gläubigerdoppel beim Zustellungsakte Verwendung zu finden "
und gelangt erst nach erfolgter Zustellung des Zahlungs,befehls,
versehen mit der Zustellungsbescheinigung, ' wieder in den Besitz
des Betreibungsamtes. Dieses wäre somit im gegenwärtigen Stadium des
Verfahrens gar nicht in der Lage, die verlangte Mitteilung in der-Ienigen
Form zu machen, welche einzig die Rechtswirkung nach sich ziehen kann,
die der Vertreter des Schuldners im Auge hat.
Demnach erkennt die Schuldbetr.und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
und Konkurskammer. N° 19. 77
19. Auszug aus dem Entscheid vom 22. September 1920 i. S. Konkursamt
Rorschach.
SchKG Art. 10 Ziff. 3 ist auch auf den Konkursbeamten anzuwenden, der
kurze Zeit vor Ausbruch des Konkurscs als Anwalt die Interessen des
Schuldners in einer Betreibungssache vertreten hat.
2. Gemäss Art. 10 Ziff. 3
SR 281.1 Loi fédérale du 11 avril 1889 sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) LP Art. 10 - 1 Aucun préposé, ni employé, ni aucun membre de l'autorité de surveillance ne peut procéder à un acte de son office dans les cas suivants: |
|
1 | Aucun préposé, ni employé, ni aucun membre de l'autorité de surveillance ne peut procéder à un acte de son office dans les cas suivants: |
1 | lorsqu'il s'agit de ses propres intérêts; |
2 | lorsqu'il s'agit des intérêts de son conjoint, de son partenaire enregistré ou de la personne avec laquelle il mène de fait une vie de couple; |
2bis | lorsqu'il s'agit des intérêts de ses parents ou alliés en ligne directe ou jusqu'au troisième degré en ligne collatérale; |
3 | lorsqu'il s'agit des intérêts d'une personne dont il est le représentant légal, le mandataire ou l'employé; |
4 | lorsque, pour d'autres raisons, il pourrait avoir une opinion préconçue dans l'affaire. |
2 | Le préposé qui doit se récuser transmet immédiatement la réquisition à son substitut et en avise le créancier par pli simple. |
vornehmen in Sachen einer Person, deren gesetzlicher Vertreter,
Bevollmächtigtenoder Angestellter er ist. Stellt man bloss auf den
Wortlaut dieser Bestimung ab, so scheint nur demjenigen Beamten die
Vornahme von Amtshandlungen verboten zu sein, welcher zur Zeit ihrer
Vornahme Vertreter oder Angestellter einer der beteiligten Parteien
ist. Jedoch ist dieser Wortlaut offenbar zu eng, da er den ihr zu
Grunde liegenden Gedanken nur unvollkommen zum Ausdruck bringt. Denn
die Absicht dieser Vorschrift geht zweifellos dahin, es solle ein
Beamter von der Vornahme amtlicher Funktionen ausgeschlossen sein,
wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in seine
Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Nun ist aber ein solches Misstrauen
auch dann gerechtfertigt, wenn ein Konkursbeamter kurze Zeit vor
Ausbruch des Konkurses als Anwalt die Interessen des Schuldners in einer
Betreibungssache vertreten hat, und es hat demnach die Ausstandspflicht
auch für diesen Fall zu gelten. Ein solcher Fall liegt aber hier in der
Tat vor, indem der Konkursbeamte Hug vom Januar bis zum Aprilalso wenige
Monate vor der Eröffnung des Konkurses über Knöpfel, in dessen Vertretung
Verhandlungen mit dem Rekursgegner, einem seiner Hauptgläubigcr, geführt
hat, die darauf abzielten, den Konkurs zu vermeiden, jedoch nicht zum
gewünschten Resultat. führten, und ferner nach den Feststellungen der
Vorinstanz und eigener Zugabe in der Rekursschrift auch später noch,