1-1 Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

il legislatore supponeva che, non" ostante la cessazione delle ostilità,
che potesse per avventura sopravvenire, la guerra non dovesse ritenersi
finita agli effetti della ordinanza in questione prima del 31 dicembre
1919. Vero si è che l'art. 1° dell' ordinanza del 5 gennaio 1917
non parla che delia proroga per la restituzione dei capitali ; ma è
fuori di dubbio che essa debba estendersi anche agli interessi scaduti
nell'intervallo, perchè le stesse ragioni che militano in favore della
proroga dei pagamenti del capitale, militano. in favore di una dilazione
del versamento degli interessi.

E neanche può essere di ostacolo alla ricevibilità della domanda la
circostanza, che æsa fu interposta posteriormente all'epoca in cui, fra le
potenze maggiori, le ostilità erano chiuse ela pace è intervenuta. E fuori
di dubbirche le difficoltà economiche eccezionali, di cui l'industria
degli alberghi ebbe & patire durante la guerra, perdurarono oltre la
stagione estiva del 1919. Ove poi si consideri ehe la proroga degli
interessi scsiaduti afine giugno 1919 avrebbe potuto esser ehiesta nel
1918 o al principio del 1919 (dunque prima della conclusione della pace),
non si ravvede ragione alcuna per dichiarare irricevibile una domanda
per il solo motivo che il debitore aspettò, per introdurlo, che gli
interessi dal prorogarsi fossero scaduti.

Per quanto ha tratto alle altre condizioni di ammissione della proroga
giova osservare :

Che l'impossihilitiz, nella quale il debitore si trova di adempiere i suoi
impegni sia dovuta agli avvenimenti di guerra, è. già state constatato
dal Tribunale federale nella sentenza precitai'a del 26 febbraio 1919 e
non è, del resto, contestato. Il fatto, cheNacke non ebbe a pagare gli
interessi scaduti nel 1918 entro i termini prorogati, non costituisce
prova assssoluta che esso sia definitivamente insolvente (art. 1° cif. 2
ordinanza 2 novembre 1915). Sta in fatto che il suo bilancio, a fine
giugno 1918, era attivo per 700021 9000 fr., somma che può riternersi
ragguardevole data la poca importanza della sua azienda. D'altro canto,

und Konkurskammer. N° 6. 15

a prescindere dagli interessi scaduti nel frattempo, non risulta dagli
atti che la sua posizione siasi dal febbraio 1919 talmente peggiorata
da renderlo definitivamente oberato. Giova inoltre rilevare che Nacke,
malgrado le persistenti difficoltà dei tempi, ha potuto pagare,
nell'in-tervallo, tutto il debito suo verso la Banca dello Stato per
gli interessi scaduti a giugno 1918 e gran parte di quelli dovuti a
Guglielmo Graf.

Gli interessi scaduti il 30 giugno 1919 a favore di Guglielmo Graf e
della Banca dello Stato possono senz'alcun dubbio essere prorogati al 30
giugno 1921 (art. 5 dell'ordinanza 5 novembre 1915). Invece gli interessi
di 580 fr. 75 a favore della Banca Svizzera-Americana non possono essere
prorogati al di là del 31 dicembre 1920, poiché l'interesse scaduto il
30 giugno 1918 è tuttora insoluto.

Gli interessi sugli interessi prorogati saranno da pagarsi al 5% in
conformita dell' art. 10 al. 1 e 2 ordinanza 2 novembre 1915. *

La Camera esecuzioni e fallimenti pronuncia:

ll ricorso è ammesso ela domanda di proroga del 15 gennaio 1920 accolta
nel senso ecc.

o

6. Sentenza 8 maggio 1920 nella causa Siebenmann.

L'azione di constatazione dell'inesistenza del debito prevista
dall'art. 83 al. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
1    Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2    Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.161
3    Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.162
4    Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.163
LEF sospende il decorso del termine per chiedere la
dichiarazione del fallimento,-non quello dell'art. 88 al. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 88 - 1 Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
1    Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
2    Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still.
3    Der Eingang des Fortsetzungsbegehrens wird dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei bescheinigt.
4    Eine Forderungssumme in fremder Währung kann auf Begehren des Gläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortsetzungsbegehrens erneut in die Landeswährung umgerechnet werden.
LEF per
chiedere il pignoramento. Onde prevenire la perenzione della domanda
di dichiarazione del fallimento il creditore non è tenuto a domandare
l'allestimento dell'inventario secondo gli art.83 e 162 LISI '.

A. Il 3 novembre 1916 Marta Siebenmann promuoveva esecuzione in via di
pignoramento o di concorso contro

16 Entscheidungen der Scfiuidbetreshungs-

Gottlieb e Lina Siebenmann, Hòtel-Pension Siebenmann in Orselina, con due
precetti esecutivi separati, il primo diretto contro Gottlieb Siebenmann
per un credito di s 4500 fr., il Secondo contro Lina Siebenmann per 27,500
fr. (precetti esecutivi N I 19,457 e 19,458). L'opposizione interposta
essende stata rimossa provvisoriamente con sentenza del 23 febbraio
1917, i debitori promossero il 20 marzo 1917 l'azione di constatazione
dell'inesistenza del debito a stregna dell'art. 83 al. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
1    Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2    Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.161
3    Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.162
4    Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.163
LEF. Il 21
ottobre 1919 l'azione veniva ritirata e la causa cancellata dal ruolo
con decreto del 24 ottobre 1919 : in seguito di che, nel febbraio 1920
(la data esatta non risnlta dagli atti), ]a creditrice chiedeva la
prosecuzione delle esecuzioni Ni 19,457 e 19,458.

B. L'ufficio di Locarno, pur ritenendo che i due debitori fossero soggetti
alla procedura di fallimento, vi si rifiutò pretendendo che le esecuzioni
fossero perenti.

In questo modo di vedere convenne anche l'Autorità cantonale di Vigilanza
colla querelata decisione sulla base del motivi seguenti: Per il disposto
dell'art. 86 al. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 86 - 1 Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
1    Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
2    Die Rückforderungsklage kann nach der Wahl des Klägers entweder beim Gerichte des Betreibungsortes oder dort angehoben werden, wo der Beklagte seinen ordentlichen Gerichtsstand hat.
3    In Abweichung von Artikel 63 des Obligationenrechts (OR)171 ist dieses Rückforderungsrecht von keiner andern Voraussetzung als dem Nachweis der Nichtschuld abhängig.172
LEF il diritto di chiedere il pignoramento si estingue
decorso un anno dalla notifica del precetto. Questo termine non è sospeso
dalla procedura di rigetto dell'opposizione, la

quale era del resto già definita colla sentenza del 23 feb_

braio 1917. La domanda di prossseguimento in data del febbraio 1920
era quindi tardiva. Per mantenere in vita i due precetti esecutivi,
la creditrice avrebbe dovuto chiedere la formazione dell'inventario a
sensi degli art. 83 al. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
1    Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2    Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.161
3    Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.162
4    Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.163
° e 162 LEF.

C. Da questa decisione, intimatale il 23 aprile 1920, la crediti-ice
ricorre al Tribunale federale nei modi e nei termini di legge.

Considerando in diritto :

1° Una prosecuzione delle esecuzioni L "' 19,457) e 19,458 sarebbe
infatti tardiva nè potrebbe più essere chiesta se le dette esecuzioni
dovessero essere proseguite in

und Konkurskammer. N° 6. 17

via di pignoramento. Il termine perentorio di un anno previsto
dall'art. 88 al. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 88 - 1 Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
1    Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
2    Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still.
3    Der Eingang des Fortsetzungsbegehrens wird dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei bescheinigt.
4    Eine Forderungssumme in fremder Währung kann auf Begehren des Gläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortsetzungsbegehrens erneut in die Landeswährung umgerechnet werden.
non viene nè sospeso nè interrotto dall'azione che
tende alla dichiarazione di'inesistenza del debito secondo l'art. 83
al. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
1    Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2    Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.161
3    Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.162
4    Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.163
LEF.

Ottenuto il rigetto provvisorio, il creditore può, ma]grado la pendenza
dell'azione precitate, chiedere il pignoramento provvisorio (art. 83
al. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
1    Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2    Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.161
3    Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.162
4    Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.163
LEF) : se non lo fa, il termine di cui all'art. 88 al. 2 continua
a decorrere. Nel caso in esame, la domanda di prosecnzione fu interposta
lungo tempo dopo che il termine di un anno era trascorso dal giorno
della notifica dei precetti in questione (3 novembre 1916 a febbraio
1920) e anche da quello in cui fu pronunciato il rigetto provvisorio
(23 febbraio 1917 : v. art. 88 al. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 88 - 1 Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
1    Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
2    Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still.
3    Der Eingang des Fortsetzungsbegehrens wird dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei bescheinigt.
4    Eine Forderungssumme in fremder Währung kann auf Begehren des Gläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortsetzungsbegehrens erneut in die Landeswährung umgerechnet werden.
LEF).

2° Diversa è la Situazione se le esecuzioni devono essere proseguite per
via di fallimento. A mente dell'art. 166
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 166 - 1 Nach Ablauf von 20 Tagen seit der Zustellung der Konkursandrohung kann der Gläubiger unter Vorlegung dieser Urkunde und des Zahlungsbefehls beim Konkursgerichte das Konkursbegehren stellen.
1    Nach Ablauf von 20 Tagen seit der Zustellung der Konkursandrohung kann der Gläubiger unter Vorlegung dieser Urkunde und des Zahlungsbefehls beim Konkursgerichte das Konkursbegehren stellen.
2    Dieses Recht erlischt 15 Monate nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still.330
LEF, il diritto di chiedere il
fallimento si estingue bensi col decorso di un anno meno venti giorni
(cfr. art. 159 e
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 166 - 1 Nach Ablauf von 20 Tagen seit der Zustellung der Konkursandrohung kann der Gläubiger unter Vorlegung dieser Urkunde und des Zahlungsbefehls beim Konkursgerichte das Konkursbegehren stellen.
1    Nach Ablauf von 20 Tagen seit der Zustellung der Konkursandrohung kann der Gläubiger unter Vorlegung dieser Urkunde und des Zahlungsbefehls beim Konkursgerichte das Konkursbegehren stellen.
2    Dieses Recht erlischt 15 Monate nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still.330
166 LEF :'termine per chiedere il fallimento dalla
notifica della comminatoria), ma il secondo alinea dell'art. 166
soggiunge, che ove sia stata fatta opposi-

zione. non si computa il tempo trascoxso dal giorno

in cui l'azione fu promossa a' quello della sua giudiziale
definizione. Questo disposto è, secondo le ragioni che lo d'ettarono,
da comprendersi in modo generico, vale a dire da applicarsi tanto
all'azione di constatazione del credito ooncessa al creditore cui
fosse stato negato il rigetto dell'opposizione, quanto a quella di
dichiarazione d'inesistenza del debito spettante al debitore a mente
dell'art. 83 al. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
1    Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2    Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.161
3    Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.162
4    Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.163
LEF, poichè ambedue sono provvedimenti provocati dal
debitore in seguito all'opposizione da esso interposta e tendono a far
eonstatare giudizialmente l'esistenza od inesistenza del credito per
cui si domanda il fallimento. Una soluzione diversa condurrebbe alla
eonseguenza intollerabile che il creditore potrebbe essere escluso
dal diritto di _ssproseguire l'esecuzione in base al precetto che l'ha
introdotta il che significherebbe in

Ad" 46 lil 1920 2

18 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

realtà l'annullamento dell'esecuzione ove la ca-usa di disconoscimento
del debito durasse oltre il termine preVisto dall'art. 166
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 166 - 1 Nach Ablauf von 20 Tagen seit der Zustellung der Konkursandrohung kann der Gläubiger unter Vorlegung dieser Urkunde und des Zahlungsbefehls beim Konkursgerichte das Konkursbegehren stellen.
1    Nach Ablauf von 20 Tagen seit der Zustellung der Konkursandrohung kann der Gläubiger unter Vorlegung dieser Urkunde und des Zahlungsbefehls beim Konkursgerichte das Konkursbegehren stellen.
2    Dieses Recht erlischt 15 Monate nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still.330
LEF.

D'altro canto, non risulta dalla legge che onde prevenire la perenzione
della domanda di comminatoria di fallimento il creditore debba instare
par la formazione dell'inventario previsto dagli art. 83 e
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 166 - 1 Nach Ablauf von 20 Tagen seit der Zustellung der Konkursandrohung kann der Gläubiger unter Vorlegung dieser Urkunde und des Zahlungsbefehls beim Konkursgerichte das Konkursbegehren stellen.
1    Nach Ablauf von 20 Tagen seit der Zustellung der Konkursandrohung kann der Gläubiger unter Vorlegung dieser Urkunde und des Zahlungsbefehls beim Konkursgerichte das Konkursbegehren stellen.
2    Dieses Recht erlischt 15 Monate nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still.330
162 LEF
. Quanta misura è posta dalla legge nella 'sifaeoltà del giudice del
fallimento che può, malgrado l'istanza del creditore, tralasciarla, ove
non la reputi opportuna : essa non è dunque provvedimento essenziale di
esecuzione la cui inosservanza potrebbe essere di nocumento al creditore.

Se si tratta di esecuzione in Via di fallimento, la domanda di
proseeuzione del febbraio 1920 non può ritenersi tardiva. infatti,
dedotto il lasso di tempo durante il quale l'azione di disconoscimento
restò pendente (20 marzo 1917 a 27 ottobre 1919), cioè oltre due anni
e mezzo, non erano trascorsi più di 8 mesi e mezzo della notifica dei
precetti esecutivi all'insinuazione della domanda di prosecuzione.

L'incarto non fornisce lementi sufl'icienti per decidere quale delle
due forme di esecuzione sie. applicabile in concreto. Il rirorso non
può. quindi essere ammesso che nel senso dei motivi.

La camera esecuzioni e fallimenti pronuncia :

Il ricorso è ammesso nel 'senso dei _considerandi.

und Konkurskammer. N° 7. m-

B. SANIERUNG V. EISENBAHNUNTERNEHMUNGENASSAINISSEMENT DES ENTERPRISES
DE CHEMINS DE FER

7. Beschluss vom 18. Mai 1920 i. S. Société du Chemin de fer funiculaire
Interlaken-Harder.

BRB vom 25. April 1919. Abweisung eines Gesuches um Einleitung des
Verfahrens nach der GGV und Verweisung der Unternehmung auf den Weg des
Nachlassverfahrens, wenn die Sanierung sich nicht mit den in Art. 16
GGV genannten Eingriffen in die Gläubigerrechte, sondern nur mit weiter
gehenden Eingriffen nach Art. 17 GGV erreichen lässt.

A. Die Société du Chemin de fer funiculaire Interlaken-Harder mit Sitz
in Interlaken wurde am 31. August 1905 gegründet. Ihr Zweck ist der
Bau und Betrieb einer Drahtseilbahn von Interlaken auf den Harder und
eines Hotels ersten Ranges auf dem Harderkulm. Das Aktienkapital beläuft
sich auf 700,000 Fr., eingeteilt in 1400 Aktien à 500 Fr. Das in der
Folge ausgegebene 41/2 % Ohligationenanleihen beträgt 700,000 Franken,
zerfallend in 1400 Titel a 500 Fr. ; es ist Sichergestellt durch ein
Pfandreeht I. Rangerauf der Bahnanlage (Art. 9 VZEG) im Betrage von
700,000 Fr. und ein Pfandrecht I. Ranges bis zum Betrage von 100,000 Fr.
auf dem Restaurant Harderkulm mit dazu gehörenden Liegenschaften und auf
der Wasserleitung nach Habkern. Nach' den Anleihensbedingungen sollten vom
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 46 III 15
Datum : 31. Dezember 1920
Publiziert : 31. Dezember 1920
Quelle : Bundesgericht
Status : 46 III 15
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 1-1 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-- il legislatore supponeva che, non" ostante


Gesetzesregister
SchKG: 83 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
1    Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2    Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.161
3    Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.162
4    Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.163
83e  86 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 86 - 1 Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
1    Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
2    Die Rückforderungsklage kann nach der Wahl des Klägers entweder beim Gerichte des Betreibungsortes oder dort angehoben werden, wo der Beklagte seinen ordentlichen Gerichtsstand hat.
3    In Abweichung von Artikel 63 des Obligationenrechts (OR)171 ist dieses Rückforderungsrecht von keiner andern Voraussetzung als dem Nachweis der Nichtschuld abhängig.172
88 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 88 - 1 Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
1    Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
2    Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still.
3    Der Eingang des Fortsetzungsbegehrens wird dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei bescheinigt.
4    Eine Forderungssumme in fremder Währung kann auf Begehren des Gläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortsetzungsbegehrens erneut in die Landeswährung umgerechnet werden.
159e  166
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 166 - 1 Nach Ablauf von 20 Tagen seit der Zustellung der Konkursandrohung kann der Gläubiger unter Vorlegung dieser Urkunde und des Zahlungsbefehls beim Konkursgerichte das Konkursbegehren stellen.
1    Nach Ablauf von 20 Tagen seit der Zustellung der Konkursandrohung kann der Gläubiger unter Vorlegung dieser Urkunde und des Zahlungsbefehls beim Konkursgerichte das Konkursbegehren stellen.
2    Dieses Recht erlischt 15 Monate nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still.330
Stichwortregister
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